Institutssicherung der Sparkassen, Landesbanken und Landesbausparkassen

Institutssicherung der Sparkassen, Landesbanken und Landesbausparkassen

Bei den Sparkassen, Landesbanken und Landesbausparkassen besteht ein System von Sicherungseinrichtungen (so genannter Haftungsverbund), das den Fortbestand von jedem der angeschlossenen Institute sichert (Institutssicherung). Dieser Haftungsverbund ist Teil des Sparkassenverbundes der Sparkassen-Finanzgruppe, der dieser Institutsgruppe einen einheitlichen Markenauftritt gewährleistet.

Inhaltsverzeichnis

Mitglieder

Der Haftungsverbund besteht aus:

  • den elf regionalen Stützungsfonds der Sparkassenverbände
  • der Sicherungsreserve der Landesbanken
  • dem Sicherungsfonds der Landesbausparkassen

Auf diesen drei Stufen sind Satzungen errichtet, die die Grundlagen der Stützungsfonds regeln. Diese drei obersten Stufen sind wiederum zu einer weiteren Stufe verbunden. Dieses System wurde in den 70er Jahren parallel zur Haftung der Träger der öffentlich-rechtlich organisierten Institute aufgebaut, um bei einem betroffenen Institut stützend eingreifen zu können und nicht auf die Stützungsleistung der Träger angewiesen zu sein.

Funktionsweise

Die Verknüpfung der verschiedenen Fonds erfolgt in einem mehrstufigen Ablauf („Haftungskaskade“). Im Krisenfall (dem so genannten Haftungsfall) tritt zunächst der zuständige regionale Stützungsfonds ein. Dieser muss bei der Stützung einer Sparkasse zunächst seine Barmittel und eine Nachschusspflicht aufbringen. Reichen diese Mittel nicht aus, so werden zunächst die übrigen regionalen Sparkassenstützungsfonds („Überregionaler Ausgleich“) und anschließend die Fonds der Landesbanken bzw. der Landesbausparkassen herangezogen.

Trotz der Aufgliederung des Sicherungssystems in elf regionale Fonds bei den Sparkassen und zwei zusätzliche nationale Fonds erfolgt das Risikomonitoring für Sparkassen, Landesbanken und Landesbausparkassen, das pro Fonds von einem Monitoringausschuss übernommen wird, nach einheitlichen Maßstäben aufgrund festgelegter Kennzahlen. Die Berechnung der Beiträge zu den Fonds orientiert sich an der Risikotragfähigkeit der Institute und folgt ebenfalls einheitlichen Regeln.

Ziele

Mit dem Haftungsverbund wird das Ziel verfolgt, die gemeinsame Marke, im Verbund gemeinsam genutzte Ressourcen und gemeinsame Beteiligungen vor den wirtschaftlichen Folgen der Fehlentwicklung bei einem einzelnen Institut zu schützen. Zugleich wird durch die Institutssicherung gewährleistet, dass das betroffene Institut stets seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber seinen Kunden erfüllt und es gar nicht erst zu Leistungsstörungen kommt. Mit der Veränderung der staatlichen Haftungsgrundlagen ab 2005, das heißt dem Wegfall der Gewährträgerhaftung und der Überarbeitung der Anstaltslast, rückt der Haftungsverbund stärker in das Zentrum des Interesses bei der Bewertung der Kreditwürdigkeit von Sparkassen und Landesbanken. Internationale Ratingagenturen haben diesen Haftungsverbund bei ihren individuellen Instituts-Ratings als ratingverbesserndes System anerkannt (technisch als Rating-Support oder -Floor bezeichnet).

Weiteres Ziel ist die vollständige Institutssicherung. Es geht also nicht darum, lediglich auf bestimmte Anlageformen bezogene oder betraglich begrenzte Haftungen zu errichten, sondern eine absolute Haftung zu installieren. Es werden mithin nicht nur bestimmte Einlagen, sondern sämtliche Kundeneinlagen, die ausgegebenen Wertpapiere und die jeweiligen Zinsen in unbegrenzter Höhe geschützt. Dies gilt somit ausdrücklich auch für Kassen- oder Sparkassenobligationen und -briefe sowie Inhaberschuldverschreibungen der Sparkassen. Es sind mithin die Sparkassen und sonstigen Institute insgesamt gesichert.

Gesetzliche Anerkennung

Das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAG) sorgt zunächst für eine gesetzliche Einlagensicherung, die alle Kreditinstitute im Geltungsbereich des EAG erfasst. Diese gesetzliche Einlagensicherung ist die - betraglich begrenzte - Mindestsicherung, von der alle Anleger begünstigt werden. Darüber hinaus besteht eine freiwillige Einlagensicherung, zu der der Haftungsverbund gehört. Er ist nach § 12 EAG als Institutssicherung anerkannt und untersteht damit nicht den weiteren Regelungen dieses Gesetzes.

Literatur

  • Raphael Lohmiller: Sparkassen-Finanzgruppe: Rechtsgrundlagen der Sparkassen, Landesbanken und Landesbausparkassen. In: Knapps Enzyklopädisches Lexikon des Geld-, Bank- und Börsenwesens, Auflage 2007, Fritz Knapp Verlag, Frankfurt am Main.

Weblink


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