Inscrit Monument Historique

Inscrit Monument Historique

In Frankreich ist die Einstufung als Monument historique eine gemeinnützige Maßnahme, um ein aufgrund seiner Geschichte oder Architektur bemerkenswertes Bauwerk als Denkmal zu schützen. Die Anerkennung des öffentlichen Interesses bezieht sich insbesondere auf die mit dem Monument verbundene Vergangenheit oder Kunst.

Die Einstufung kann sich auch auf bewegliche Objekte beziehen, zum Beispiel Möbel oder Objekte, die einer bestimmten Umgebung zugeordnet sind, an denen ein historisches Interesse besteht wie Glocken, Kelche oder Türbeschläge.

Inhaltsverzeichnis

Kurze Definition

Es gibt zwei Stufen von Schutzmaßnahmen:

  1. Die unmittelbare und sehr restriktiv gehandhabte Klassifizierung als Monument historique
  2. Der Eintrag in das Zusatzverzeichnis (inventaire supplémentaire) der Monuments historiques

Der Unterschied zwischen den beiden Schutzstufen liegt im Wesentlichen

  • in den größeren Vergünstigungen, die den Eigentümern des klassifizierten Denkmals gewährt werden (Subventionen, steuerliche Anreize …)
  • in der größeren Freiheit, die den Eigentümern des eingetragenen Denkmals zugestanden wird, zum Beispiel bei der Wahl des Architekten

Code du patrimoine

In Frankreich werden die Einordnung und Eintragung durch den Titel II des Code du patrimoine geregelt, der das Gesetz von 25. Februar 1943 formal ersetzt und inhaltlich modernisiert, das wiederum ein Gesetz vom 31. Dezember 1913 modifizierte und ein so genanntes „Champ de visibilité“ (Blickfeld) von 500 Metern in das französische Recht aufnahm. Das heißt, dass jede Landschaft und jedes Gebäude in diesem Umkreis ebenfalls besonderen Regeln unterworfen ist, insbesondere, was die Um- oder Neugestaltung betrifft. Das Gesetz bestimmt, dass jede Immobilie zum Champ de visibilité gehört, das vom Denkmal aus oder gleichzeitig mit dem Denkmal zu sehen ist und sich in einem Abstand – der der Rechtsprechung nach ein Umkreis um das Denkmal ist – von höchstens 500 Metern befindet.

Geschichte

Die Arbeit an der Inventarisierung der Monuments historiques begann in Frankreich von Seiten des Staates bereits 1830 mit der Ernennung von Ludovic Vitet zum Inspecteur général des monuments historiques. Ihm folgte 1834 der Poet Prosper Mérimée, der in ständigem Kontakt zum Beispiel mit dem Archäologen Jules Quicherat und dem Architekten Eugène Viollet-le-Duc stand.

Heute zählt man in Frankreich rund 44.000 durch die Liste der Monuments historiques geschützte Bauwerke. Zuständig dafür ist das Kulturministerium.

Einstufung

Die Einstufung kann von jedem in Gang gesetzt werden, von öffentlichen Stellen genauso wie von privaten, insbesondere natürlich von den Eigentümern. Der ABF (Le corps des Architectes des Bâtiments de France) ist der bevorrechtigte Ansprechpartner bei der Einstufung und der Kontrolle der Einhaltung der Richtlinien bei aufgenommenen Objekten.

Das Einstufungsdossier wird üblicherweise von Personen angelegt, die der DRAC (Direction départementale des affaires culturelles) angehören. Es besteht aus einem Dokumentationsteil, der detaillierte Informationen zum Gebäude (Geschichte, städtebauliche Situation, juristische Fakten) enthält, sowie Fotos und Plänen.

Das erstellte Dossier wird der COREPHAE (Commission régionale du patrimoine historique, archéologique et ethnologique) zur Stellungnahme unterbreitet, die aus 30 Personen unter dem Vorsitz des Präfekten der Region besteht.

Der Präfekt verfasst eine Verordnung zur Aufnahme des Objektes in die Liste und gibt das Dossier anschließend ans Ministerium weiter. Die dortige Commission supérieure des monuments historiques hat nun zwei Möglichkeiten: die Aufnahme in die Liste der klassifizierten Objekte oder, falls das nicht in Frage kommt, einen Eintrag ins inventaire supplémentaire vorzuschlagen. Die endgültige Entscheidung liegt beim Minister.

Folgen der Einstufung

  • Für jede Änderung an einem derart eingestuften Gebäude muss der Eigentümer vier Monate vor Beginn der Arbeiten dem Präfekten einen Antrag mit detaillierten Angaben zu den vorgesehen Arbeiten vorlegen.
  • Das Gebäude darf nicht niedergerissen noch bewegt werden, weder in Teilen noch im Ganzen.
  • Es darf nicht verkauft, vererbt, vermacht usw. werden, ohne den Minister im Vorhinein zu unterrichten.
  • Neukonstruktionen dürfen ohne Zustimmung des Ministers nicht gebaut werden.

Unterhaltung und Umgebung

Arbeiten zur Unterhaltung des Gebäudes, zur Reparatur und Restaurierung können vom Staat finanziell unterstützt werden, was Unterstützungen aus anderen Quellen nicht ausschließt. Die genehmigten Arbeiten an einem geschützten Gebäude werden vom Eigentümer unter Mitwirkung von Architekten und Bauunternehmern seiner Wahl ausgeführt. Die Unterstützung des Staates ist auf 40 Prozent der Gesamtkosten beschränkt.

Die genehmigten Arbeiten an einem geschützten Bauwerk werden von der Verwaltung beaufsichtigt. Bei einer finanziellen Unterstützung durch den Staat ist der Rückgriff auf einen leitenden Architekten, der mit den historischen Gebäuden der Region vertraut ist, obligatorisch.

Neubau, Restaurierung und Abriss von Gebäuden innerhalb des Champ de visibilité erfordern die vorherige Zustimmung des ABF.

Literatur

  • Mechthild Gilzmer: De l'Oubli à la Mémoire: Die Erinnerung an die Shoah im Medium Denkmal. in: Joseph Jurt (Hg.): Die Literatur und die Erinnerung an die Shoah. Akten einer Arbeitstagung am Frankreich-Zentrum der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg i.Br.; 2005, Journées d'étude, Bd. 6; S. 133-151 (deutsch)

Weblinks


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