Inhalts- und Schrankenbestimmung

Inhalts- und Schrankenbestimmung

Eine Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz ist jede gesetzliche Regelung des Eigentums, die keine Enteignung ist. Es handelt sich dabei um generell und abstrakt festgelegte Pflichten, die durch Rechtsnormen dem Eigentümer auferlegt werden.

Inhaltsverzeichnis

Unterschied zur Enteignung

Die Dogmatik zu Art. 14 GG kennt drei Formen eigentumsrelevanter Maßnahmen durch den Gesetzgeber. Inhalts- und Schrankenbestimmungen gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, Legalenteignungen gemäß Art. 14 Abs. 3 GG oder Gesetze gemäß Art. 14 Abs. 3 Satz 2 2. Alt. GG durch die Administrativenteignungen vorgenommen werden dürfen. Der Unterschied zwischen Inhalts- und Schrankenbestimmungen und Enteignungen liegt nach heutiger Dogmatik darin, dass Inhalts- und Schrankenbestimmungen generell und abstrakt sind, Enteignungen aber konkret und individuell sind. Zudem entzieht oder beschneidet die Enteignung dem Eigentümer das Eigentum ohne weiteren Vollzugsakt, während eine Inhalts- und Schrankenbestimmung ihm dieses grundsätzlich belässt und nur generelle und abstrakte Festlegungen von Rechten und Pflichten hinsichtlich solcher Rechtsgüter trifft, die als Eigentum im Sinne der Verfassung zu verstehen sind.

Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet das Eigentum, überantwortet aber in Satz 2 die Inhaltsbestimmung des Eigentums dem Gesetzgeber. Das Problem, das sich hierbei stellt, liegt darin, dass auch Inhalts- und Schrankenbestimmungen die Eigentumsfreiheit erweitern oder verkürzen können. Wird das Eigentum durch eine Inhalts- und Schrankenbestimmung verkürzt, so stellt sie für das Eigentum einen Eingriff dar.

Inhalts- und Schrankenbestimmungen erfolgen durch Gesetze. Um verfassungsrechtlich gerechtfertigt zu sein, muss der dadurch ausgelöste Grundrechtseingriff gerechtfertigt sein. Dabei ist insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Gegebenenfalls hat der Gesetzgeber den Eingriff durch eine finanzielle Entschädigung auszugleichen und Härteklauseln sowie Übergangsregelungen zu schaffen.

Beispiel

Ein Beispiel für die Problematik der Inhalts- und Schrankenbestimmungen bietet die Pflichtexemplar-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.[1]

Dabei ging es um die gesetzliche Verpflichtung für Verleger von jedem Druckwerk kostenlos an die Landesbibliothek ein Pflichtexemplar abzuliefern. Nach Ansicht des klagenden Verlegers verstoße diese Ablieferungspflicht ohne Entschädigung gegen Art. 14 GG. Das Bundesverfassungsrecht war der Ansicht, dass diese Ablieferungspflicht keine Enteignung, sondern eine Inhalts- und Schrankenbestimmung sei, weil das Gesetz in genereller und abstrakter Weise eine Naturalleistungspflicht in Form der Abgabe begründet und das Eigentum am Druckwerk schon bei seiner Entstehung mit der Verpflichtung zur Ablieferung des Exemplars belastet sei. Auch wenn das Gesetz aber keine Enteignung sei, so widerspreche es nach dem Bundesverfassungsgericht dem Eigentumsgrundrecht, dass der Verleger eines Druckwerks ein Belegstück auch dann unentgeltlich abliefern muss, wenn es sich um ein mit großem Aufwand und in kleiner Auflage hergestelltes Werk handelt. Da das angegriffene Gesetz hierfür keine Ausnahmeregelungen oder Ausgleichsregelungen enthielt, wurde es für insoweit mit dem Grundgesetz nicht vereinbar erklärt.

Ähnliche Probleme stellen sich bei denkmalschutzrechtlichen Regelungen.

Einzelnachweise

  1. BVerfGE 58, 137 Entscheidung vom 14. Juli 1981.
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