Inhaberschuldverschreibung

Inhaberschuldverschreibung

Die Inhaberschuldverschreibung ist ein Wertpapier, das eine Forderung gegen einen Emittenten verbrieft und im Hinblick auf seine Übertragung als Inhaberpapier ausgestellt ist, in welchem der Besitzer der Urkunde nicht namentlich benannt wird.

Inhaltsverzeichnis

Rechtslage

Die Rechtslage für Inhaberschuldverschreibungen ist im Gesetz ausdrücklich in den §§ 793 ff. BGB geregelt. Da das Gesetz allgemein wenig über Inhaberpapiere aussagt, können auch für Inhaberpapiere die Bestimmungen über Inhaberschuldverschreibungen analog angewandt werden, etwa bei Inhaberaktien.[1] Eigentum an Inhaberschuldverschreibungen wird formlos durch Einigung und Übergabe nach den Regeln des sachenrechtlichen Erwerbs übertragen (§§ 929 ff. BGB). Die Legaldefinition des § 793 Abs. 1 Satz 1 BGB spricht davon, dass jeder Inhaber vom Schuldner die versprochene Leistung verlangen darf, solange der Schuldner nicht vorsätzlich oder in grob fahrlässiger Unkenntnis handelt. Es besteht mithin eine gesetzliche Vermutung, dass der Besitzer einer Inhaberschuldverschreibung auch deren Eigentümer ist. Der Besitz des Papiers und die darin verbrieften Rechte sind so eng miteinander verbunden, dass der jeweilige Inhaber der Urkunde auch der Gläubiger des Ausstellers ist. In § 794 Abs. 1 BGB wird sogar die für alle Inhaberpapiere geltende Bestimmung des § 935 Abs. 2 BGB bekräftigt, dass der Schuldner auch an den Inhaber gestohlener, verloren gegangener oder sonst ohne Willen des Schuldners in Umlauf gelangter Inhaberschuldverschreibungen leisten muss. Die Leistungspflicht des Ausstellers wird allein durch die Vorlage der Urkunde ausgelöst (§ 793 Abs. 1 BGB). Der Aussteller darf deshalb eine Zahlung nur verweigern, wenn die Ausstellung der Urkunde ungültig war, sich Einwendungen aus der Urkunde ergeben (etwa fehlende Fälligkeit) oder Einwendungen unmittelbar gegen den Inhaber vorliegen (§ 796 BGB).

Dem Schuldner muss die Schuldverschreibung bei Zahlung ausgehändigt werden (§ 797 BGB), was die Inhaberschuldverschreibung - neben der in § 798 BGB geregelten Kraftloserklärung (bei abhanden gekommenen oder vernichteten Urkunden) im Aufgebotsverfahren - zum Wertpapier macht. Abdingbar ist die vierjährige Vorlegungsfrist für Zinsscheine aus Inhaberschuldverschreibungen (§ 801 Abs. 2 und 3 BGB).

Börsenfähigkeit

Alle Inhaberpapiere besitzen wegen ihrer formlosen Übertragbarkeit eine besonders hohe Verkehrsfähigkeit. Diese Verkehrsfähigkeit ist ein wesentliches Merkmal für die Börsengängigkeit von Wertpapieren, sodass die Anleger ihre im Besitz befindlichen Inhaberschuldverschreibungen jederzeit über die Börse veräußern können.[2] Diese Börsengängigkeit ist ein wesentliches Kriterium auch für Investmentgesellschaften, damit die Einlagen der Investmentsparer in jederzeit bewertbaren und veräußerlichen Wertpapieren angelegt sind (§ 8 Abs. 1 KAGG a.F.).[3] Wegen ihrer Fungibilität sind Inhaberschuldverschreibungen am Markt die vorherrschende Form, z. B. die Bundesanleihen.

Genehmigungspflicht entfallen

Die Emission von Inhaber- und Orderschuldverschreibungen unterlag lange Zeit einem gesetzlichen Genehmigungsvorbehalt durch den Bundeswirtschaftsminister (§ 795, § 808a BGB). Der bis Dezember 1990 geltende Genehmigungsvorbehalt übertrug dem Bundesfinanzminister eine gewisse Verantwortung für die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes.[4] In den Bestimmungen war geregelt, dass die Bundesregierung die Emission von Inhaber- und Orderschuldverschreibungen zu genehmigen hatte, wenn dies zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes oder zum Schutz der Währung erforderlich erschien. Diese Bestimmungen sind im Dezember 1990 zwecks Liberalisierung des Kapitalmarkts aufgehoben worden. Seitdem unterliegt die Ausgabe von Schuldverschreibungen keinen öffentlich-rechtlichen Beschränkungen, insbesondere gibt es keinen öffentlich-rechtlichen Genehmigungsvorbehalt mehr, der als Rechtsgrundlage für nachträgliche Eingriffe und Änderungen der Emissionsbedingungen begebener Schuldverschreibungen dienen kann.[5]

Emittenten von Inhaberschuldverschreibungen

Als Emittenten von Inhaberschuldverschreibungen kommen emissionsfähige Unternehmen aus dem Kreditwesen, Industrie, Handel und Verkehr in Frage. Emissionsfähig sind Unternehmen formal insbesondere dann, wenn ihre Inhaberschuldverschreibungen zum regulierten Börsenhandel nach den §§ 32 ff. Börsengesetz zugelassen worden sind. Öffentliche Anleihen des Bundes, seiner Sondervermögen und der Bundesländer sind durch § 37 BörsG automatisch zum Börsenhandel zugelassen und bedürfen keines Zulassungsverfahrens. Zum Börsenhandel zugelassene Inhaberschuldverschreibungen erfüllen lediglich die technischen Voraussetzungen zum Börsenhandel; ein Gütesiegel für eine dauerhafte Bonität des Anleiheschuldners ist damit nicht verbunden. Vielmehr hat der Anleger – etwa durch Beratung bei Kreditinstituten – die Rückzahlungsrisiken der Anleihen jederzeit zu prüfen. Dabei helfen auch Ratings von Ratingagenturen, die regelmäßig Emittentenratings veröffentlichen.

Arten von Inhaberschuldverschreibungen

Bei Bankschuldverschreibungen, Industrieobligationen und öffentlichen Anleihen ist im Hinblick auf ihre Verkehrsfähigkeit stets zu prüfen, ob sie als Inhaberschuldverschreibungen ausgegeben wurden („Schuldverschreibungen auf den Inhaber“). Wandelanleihen, Kassenobligationen und Zertifikate sind Inhaberschuldverschreibungen. Während Sparkassenobligationen regelmäßig zu den Orderschuldverschreibungen gehören[6], können Pfandbriefe der Hypothekenbanken als Namenspapiere emittiert werden; Sparkassenbriefe und Sparbriefe sind in der Regel Namensschuldverschreibungen.

Einzelnachweise

  1. Lutz Sedatis, Einführung in das Wertpapierrecht, 1988, S. 186
  2. Hans E. Büschgen, Bankbetriebslehre und Bankmanagement, 1998, S. 387
  3. Willi Albers, Handbuch der Wirtschaftswissenschaft, 1978, S. 417
  4. Wissenschaftlicher Beirat beim Bundesministerium der Finanzen, 1988, Gutachten zur Schuldenstrukturpolitik des Staates vom 28. September 1978, S. 274
  5. Deutscher Bundestag, Drucksache 13/9347 vom 4. Dezember 1997
  6. Kommentar BGB § 808 a, Rdn. 2 und 89, 1981
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