Individualbeschwerde

Individualbeschwerde

Die Individualbeschwerde ist ein Rechtsbehelf, der es natürlichen Personen, Nichtregierungsorganisationen und Personengruppen ermöglicht, eine Verletzung ihrer Rechte durch eine Vertragspartei völkerrechtlicher Verträge geltend zu machen. In der Regel lässt sich dieser Weg nur beschreiten, nachdem der Rechtsweg auf nationaler Ebene ausgeschöpft wurde.

In den folgenden Menschenrechtsabkommen ist ein Individualbeschwerderecht vorgesehen:

Ein entsprechendes Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UN-Sozialpakt) wurde 2008 verabschiedet. Bevor es in Kraft treten kann, muss eine ausreichende Anzahl von Staaten es noch ratifizieren.

Für die Entgegennahme von Individualbeschwerden nach den UN-Menschenrechtsabkommen sind die entsprechenden Vertragsorgane zuständig, Expertenausschüsse, welche die Umsetzung der Abkommen überwachen.

Europäische Menschenrechtskonvention

Die Individualbeschwerde der Europäischen Menschenrechtskonvention ist in Art. 13 und Art. 34 EMRK vorgesehen. Seit 1998 werden Individualbeschwerden gemäß Art. 34 EMRK ausschließlich vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg behandelt.

Artikel 13 EMRK hingegen eröffnet die Möglichkeit bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde erheben zu können.

Die Individualbeschwerde gemäß Art. 34 setzt die Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe voraus.[1] Für Deutschland bedeutet dies, dass einer Individualbeschwerde immer eine Verfassungsbeschwerde voraus geht.

Weitere Voraussetzung zur Zulässigkeit einer Individualbeschwerde ist eine Klageeinreichung innerhalb von sechs Monaten nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung.[2] Individualbeschwerden können nicht anonym erhoben werden.[3] Auch darf die Beschwerde nicht wesentlich mit einer anderen Beschwerde übereinstimmen, die der EGMR oder eine andere internationalen Untersuchungs- oder Vergleichsinstanz bereits geprüft hat.[4]

Literatur

Einzelnachweise

  1. Art. 35 Abs. 1 EMRK
  2. Art. 35 Abs. 1 EMRK
  3. Art. 35 Abs. 2 a EMRK
  4. Art. 35 Abs. 2 b EMRK
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