IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes

IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes

Der IX. Zivilsenat ist ein Spruchkörper des Bundesgerichtshofs. Es handelt sich um einen von derzeit insgesamt dreizehn Senaten, die sich mit Zivilsachen befassen.

Inhaltsverzeichnis

Besetzung

  • Vorsitzender: Godehard Kayser
  • Stellvertretender Vorsitzender: Gerhard Vill
  • Beisitzer: Bernd Raebel, Markus Gehrlein, Ilse Lohmann, Detlev Fischer, Gerhard Pape, Dietmar Grupp, Praxedis Möhring

Zuständigkeit

Nach dem Geschäftsverteilungsplan 2010 des Gerichts ist der IX. Zivilsenat zuständig für:

  • die Rechtsstreitigkeiten über Angelegenheiten des Bundesgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz) (Nr. 1)
  • Rückerstattungssachen (Nr. 2)
  • Rechtsstreitigkeiten über Auftragsverhältnisse (§§ 662 - 676 BGB) und Geschäftsführung (§§ 677 - 687 BGB) ohne Auftrag betreffend Ansprüche von und gegen Rechtsanwälte und Rechtsbeistände und Ansprüche aus steuerlicher Beratung (Nr. 3),
  • Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen gegen Rechtsanwälte und Rechtsbeistände (Nr. 4),
  • Schadensersatzansprüche aufgrund sonstiger besonderer Gesetzesvorschriften, soweit sie nicht einem anderen Senat besonders zugewiesen sind (Nr. 5),
  • Rechtsstreitigkeiten über Zwangsvollstreckung in Grundstücke mit Einschluss von Kauf und Tausch von Rechten aus dem Meistgebot (§ 81 ZVG), soweit nicht der V. Zivilsenat zuständig ist
  • Zwangsvollstreckung in anderes als unbewegliches Vermögen (einschließlich der Klagen auf Erlass des Vollstreckungsurteils und mit Einschluss von § 771 ZPO, dagegen mit Ausschluss der §§ 767 - 769 ZPO), soweit nicht der VII. Zivilsenat oder der XII. Zivilsenat zuständig ist
  • Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen sowie eidesstattliche Versicherung und Haft (§§ 899 ff ZPO), soweit nicht der I. Zivilsenat zuständig ist
  • Insolvenz (einschließlich Konkurs- und Vergleichsordnung) und Anfechtung von Rechtsgeschäften eines Schuldners zum Nachteil seiner Gläubiger außerhalb des Konkurs- und Insolvenzverfahrens (AnfechtungsG), auch soweit Scheingeschäft behauptet wird
  • Schiedsvereinbarungen und Schiedssprüche(§§ 1025 ff ZPO) in den Sachen, in denen ein Mitglied des III. Zivilsenats Schiedsrichter ist oder war (Nr. 6)
  • Entscheidungen in den Fällen des § 2 ZVG (Nr. 7)
  • Entscheidungen gemäß §§ 15 bis 17 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes - AVAG), soweit nicht der XII. Zivilsenat zuständig ist (Nr. 8)
  • schließlich die Entscheidungen nach Art. 2 des Gesetzes zum Europäischen Übereinkommen über Staatenimmunität vom 16. Mai 1972.

Vorsitz und Mitglieder

Zur aktuellen Besetzung siehe oben unter Besetzung. Vorgänger im Vorsitz waren u.a. Gero Fischer, Gerhart Kreft, Gerhard Ganter und Bernd-Arthur Paulusch, weitere Mitglieder u.a. die Richter(innen) Heinz Dieter Stodolkowitz, Hans-Peter Kirchhof, Horst Josef Zugehör, Alfred Bergmann und Wolfgang Nešković.

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