Hundesteuer

Hundesteuer

Die Hundesteuer ist eine Gemeindesteuer, mit der das Halten von Hunden besteuert wird. Wie jede Steuer ist sie eine öffentlich-rechtliche Abgabe, der keine bestimmte Leistung (etwa Reinigung der Straßen von Hundekot) gegenübersteht und die nach dem Gesamtdeckungsprinzip zur Finanzierung aller kommunalen Aufgaben mitverwandt wird. Die Hundesteuer zählt zu den Realsteuern.

Inhaltsverzeichnis

Weltgeschichte

Im Jahre 1796 wurde in Großbritannien eine staatliche Hundesteuer eingeführt und 1987 abgeschafft. Oft wurde sie als weltweit erste Hundesteuer bezeichnet.[1]

Deutschland

Allgemein

Die Hundesteuer wird als Jahressteuer pro gehaltenem Hund erhoben und ist eine so genannte Aufwandsteuer, die in den Kommunen erhoben wird, eine direkte Steuer, da Steuerträger und Steuerpflichtiger der Hundehalter ist. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Hundesteuer ist die jeweilige kommunale Hundesteuersatzung, die ihrerseits auf dem Kommunalabgabengesetz des Bundeslandes beruht. In den Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg gilt unmittelbar ein Hundesteuergesetz. Das baden-württembergische und das saarländische Kommunalabgabengesetz verpflichten die Kommunen zur Erhebung einer Hundesteuer.[2] [3] Allerdings gibt es nur sehr wenige Gemeinden in Deutschland, die keine Hundesteuer erheben (z.B. Eschborn). Die seit Jahren hundesteuerfreie Gemeinde Hörstel in Nordrhein-Westfalen führte die Hundesteuer mit Beginn des Jahres 2011 ein.

Das Recht zur Erhebung der Hundesteuer haben die Gemeinden. Die Verwaltung der Steuer und der Ertrag steht den Städten und Gemeinden zu, die in Satzungen die Regelungen zu Befreiungsmöglichkeiten und zur Höhe der Steuer festlegen. Daher variiert der Steuersatz von Gemeinde zu Gemeinde erheblich.

Die kommunale Aufwandsteuer wird ausschließlich auf die Haltung von Hunden, nicht auf die Haltung anderer Tiere erhoben. Sie wird von den Städten und Gemeinden als zusätzliche fiskalische Einnahmemöglichkeit beim Ausgleich der kommunalen Haushalte gesehen.

Oft wird die Steuerhöhe für den zweiten und jeden weiteren Hund, in der Regel pro Haushalt, nicht pro Halter, vervielfacht. Viele Kommunen setzen daneben für bestimmte Hunderassen (sogenannte Kampfhunde oder „Listenhunde“) einen stark erhöhten Steuersatz fest (s.u.).

Neben dem Einnahmezweck (das Aufkommen der Hundesteuer betrug im Jahr 2002 196 Mio. €[4]) verfolgt die Hundesteuer auch den ordnungspolitischen Zweck, die Zahl der Hunde im Gemeindegebiet zu begrenzen.

Für Hunde, die zu gewerblichen Zwecke gehalten werden (z. B. zur gewerblichen Hundezucht oder für den Hundehandel), darf keine Hundesteuer erhoben werden, da die Gesetzgebungskompetenz der Länder aus Art. 105 Abs. 2a GG (örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern) nur eine Steuer für das Halten von Hunden durch natürliche Personen zu privaten Zwecken abdeckt. Daneben sehen die Kommunalsatzungen oftmals Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen für Blindenhunde, Hütehunde, Gebrauchshunde, Hunde mit bestandener Begleithundeprüfung, Hunde in oder aus Tierheimen sowie für private Hundezüchter vor.

Die Kommunen in NRW nahmen im Jahr 2008 fast 75 Millionen Euro Hundesteuer ein (= umgerechnet 4,14 Euro pro Einwohner).[5]

Gegen die Hundesteuer ist aktuell eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht anhängig (Az. 1 BvR 1888/11), mit der eine Verletzung von Art.1 und 20a GG (Soziale Menschenwürde, Schutz der Mensch-Tier-Beziehung) und Art.3 GG (Ungleichbehandlung mit anderen Tierhaltern, willkürliche Ausgestaltung und Anwendung) gerügt wird[6].

Erhöhte Steuer für als gefährlich geltende Hunderassen

Die Obergrenze für die Hundesteuer, insbesondere für die von Kritikern als „Strafsteuer“ bezeichnete erhöhte Steuer auf „Listenhunde“, ist umstritten.

Die Auflistung von Hunderassen für eine Veranlagung zu einer erhöhten Hundesteuer liegt weitgehend im Gestaltungsspielraum des örtlichen Satzungs- bzw. Landesgesetzgebers. Einzelne Klagen dagegen führten aber auch schon zu Urteilen gegen die sachlich nicht begründete Aufnahme in eine Liste angeblich gefährlicher Hunderassen.

Die Stadt Hürth beschloss als erste Stadt im Mai 1991 eine von 108 DM auf 2.160 DM erhöhte Hundesteuer für sogenannte „Kampfhunde“, die als besonders aggressiv und angriffslustig gelten.[7]

Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die erhöhte Steuer für Kampfhunde im Jahr 2000 für grundsätzlich zulässig. Das Verwaltungsgericht Göttingen vertrat in einem Urteil vom 12. Juli 2004[8] die Auffassung, auch unter Berücksichtigung des dem Satzungsgeber zustehenden, grundsätzlich weiten Gestaltungsspielraums fehle es an hinreichend sachbezogenen Gründen dafür, Gebrauchshunde der Rasse Dobermann unter dem Aspekt der Schadensauffälligkeit als Kampfhunde einzustufen, aber Hunde anderer anerkannter Gebrauchshunderassen - insbesondere den Deutschen Schäferhund -, die nach Größe, Beißkraft und Schadensauffälligkeit ein gleiches Gefahrenpotential aufweisen, demgegenüber von der erhöhten Hundesteuer freizustellen. Für das diesbezüglich vom Satzungsgeber verfolgte Regelungskonzept seien hinreichend sachbezogene, die ungleichen Rechtsfolgen nach Art und Gewicht rechtfertigende Gründe nicht zu erkennen.

Geschichte

Bereits seit dem ausgehenden Mittelalter, im 15. Jahrhundert, mussten die lehnsrechtabhängigen Bauern für ihre Hundehaltung 'Hundekorn' bezahlen und ihre 'Hundegestellungspflicht', wie das Bundesfinanzministerium über die Vorgeschichte der Hundesteuer aufklärt, im Rahmen der Jagdfrondienste bei ihrem Lehnsherrn ablösen.

Im damals noch dänischen Herzogtum Holstein wurde bereits am 20. März 1807 die Hundesteuer durch den König Christian VII. eingeführt, um den Kommunen die Möglichkeit zu geben, ihre Armenkassen aufzubessern.

In Deutschland wurde die Hundesteuer erstmals durch eine Verordnung der Fürstlich Isenburgischen Regierung vom 28. Februar 1807 in der Stadt Offenbach am Main erhoben; sie betrug jährlich 1 Reichstaler und sollte als Beitrag zur Tilgung städtischer Kriegsschulden dienen.[9] Als seuchenpolizeiliche Maßnahme zur Verringerung der Hundezahl und damit der Tollwutgefahr wurde sie mit der Verordnung vom 19. Mai 1809 und Abgabe ab 1. Juli 1809 in Sachsen-Coburg eingeführt. Hier war die jährlich zu entrichtende Abgabe bei Hündinnen geringer als bei Rüden; halb befreit waren Wachhunde für Hausbesitzer in nicht im Wald liegenden Dörfern; ganz befreit waren 2 Hunde für Jäger, einer für jede Herde von Schäfern, Wachhunde für Lotto-Boten, Amts- und Gerichts-Frohnen, Nachtwächter, Hausbesitzer in Walddörfern und abgelegener einzelner Wohnungen, Scherenschleifer und andere Gewerbetreibende die ihn zu ihrer Sicherheit brauchen, sowie die vom Scharfrichter gehaltenen herrschaftlichen Jagdhunde. Für die abgabefreien Sicherheitshunde bestand Maulkorbpflicht. Es wurden für alle Hunde Blechmarken mit Nummern ausgegeben, die am Halsband anzubringen waren. Für halb oder ganz steuerbefreite Hunde waren sie etwas teurer. Der Nachrichter hatte nicht markierte Hunde einzufangen. Fremde hatten ihre Hunde nicht auf die Straße laufen zu lassen und das sollte in Poststationen und Gasthäusern angeschlagen werden. Gleichzeitig wurde verfügt, dass jeder erste Wurf einer Hündin zu ertränken ist.[10][11]

Am 6. Juli 1809 wurde eine vierteljährliche Hundesteuer im Königreich Württemberg erlassen, wobei herrschaftliche Hunde, Hunde von Mitgliedern des Königshauses und Jagdhunde von Jägern und Jagdherrn ausgenommen waren.[11] In den Jahren 1839-1841 wurden die Steuersätze herabgesetzt, was eine starke Vermehrung der Hunde bewirkte, so dass man 1842-1844 wieder die höheren Sätze einhob und ein zweiter „Luxushund“ mehr als der erste kostete. Die Hälfte ging an die Ortskasse.[12]

Friedrich Wilhelm III. erließ mit 28. Oktober 1810 das „Edikt über die neuen Consumptions- und Luxus-Steuern“, welches neben Steuern für etwa Diener und Pferde auch für Hunde eine so genannte Luxussteuer einführte. Der Staat war der Ansicht, dass jemand, der es sich leisten kann, Hunde zu halten, die keine Nutztiere sind, daneben auch noch genug Geld haben muss, um dafür einen Sonderbeitrag zu zahlen. Ausgenommen waren Hunde die für ein Gewerbe notwendig waren und Wachhunde der Bauern.[13] Es war eine Staats-Steuer. Die Ansichten änderten sich aber. Mit der Kabinettsorder vom 29. April 1829 wurde den Stadtgemeinden die Berechtigung erteilt eine Hundesteuer einzuheben.[14] Dies war in Deutschland somit die erste allgemeine stattliche Berechtigung für eine Hundesteuer von Kommunen. Mit der Kabinettsorder vom 18. Oktober 1834 erhielten auch Kommunen, die keine Städte waren, das Recht eine Hundesteuer einzuführen.[15] 1840 reihte der preußische Staatswirtschaftler Johann Gottfried Hoffmann die Hundesteuer unter die „Steuern, wodurch Aufmerksamkeit für ihren Gegenstand erweckt werden soll“ sowie unter jene Steuern ein, deren hauptsächlicher Zweck nicht ist, Einkommen zu verschaffen.[16]

Unglücksfälle durch tollwütige Hunde bei Mensch und Tier bewogen das Großherzogtum Baden mit Erlass vom 13. Februar 1811 eine jährliche Hundesteuer einzuführen (in Amts-Städten halbjährlich eingehoben) um die übermäßige Anzahl der Hunde und damit die Gefahr zu minimieren. Denn man nahm an, dass, wer die Taxe entrichten kann, auch für die ordentliche Verpflegung sorgen könne. Man bekam einen Erlaubnisschein. Befreit waren Metzger, Fuhrleute, Wächter, Hirten, Schäfer, Feldhüter und Bannwarte. Ebenso befreit waren Wachhunde von Gebäudebesitzern, die bei offenem Tor anzuketten waren sowie die Hunde jagdberechtigter Stellen, die außerhalb der Zeit des Gebrauchs eingesperrt zu halten waren.[11]

Österreich

Allgemein

Das Halten von Hunden unterliegt in Österreich der Steuerpflicht und wird in Form der nicht zweckgebundenen Hundeabgabe eingehoben. Zu diesem Zweck sind Hunde ab einem Lebensalter von drei Monaten der zuständigen Behörde zu melden, welche das jeweilige Gemeindeamt oder Magistrat ist. Die Anmeldung kann für viele Gemeinden bereits online durchgeführt werden[17]. Sobald der vorgeschriebene Betrag entrichtet wurde, erhält der Hundehalter dafür die Hundemarke. Die Hundemarke ist auch sichtbar am Hund anzubringen, wenn dieser das Haus verlässt.

Die Höhe der Hundeabgabe variiert in den Bundesländern und Gemeinden. So schreibt die Stadtkasse Wien jährlich EUR 43,60 für den ersten und EUR 65,40[18] für jeden weiteren Hund vor, hingegen schreibt der Tiroler Landtag den Gemeinden eine maximale Höchstabgabe von EUR 45,00[19] je Hund pro Jahr vor. Auch die Befreiung von der Abgabe ist länder(gemeinde)spezifisch unterschiedlich geregelt. Die großzügigste Regelung sieht der steiermärkische Landtag vor (siehe §§ 2, 4[20]). Verstöße gegen das Hundehaltungsgesetz ziehen eine Verwaltungsstrafe nach sich, welche beispielsweise in Oberösterreich eine Geldstrafe von bis zu EUR 7.000[21] ausmachen kann.

Eine Besonderheit bietet die Stadt Wien an. Der Hundehalter kann eine freiwillige Hundeführscheinprüfung[22] ablegen. Wird diese vom Hundehalter und dem Hund erfolgreich absolviert, fällt im Folgejahr für den geprüften Hund einmalig keine Hundeabgabe an.

Einführung

Mit dem BGBl. 150/1934 und 120/1937 § 10 lit. cVorlage:§§/Wartung/alt-URL wurde erstmals bundeseinheitlich eine Rechtsgrundlage für die Hundeabgabe geschaffen. Sie schreibt keine Höhe vor sondern bestimmt, dass die Gemeinden die Hundeabgabe einnehmen und zweckfrei verwenden dürfen.

Land Vorarlberg

Eingeführt wurde die Hundetaxe mit dem LGBl. Nr. 33, am 8. Juli 1875. Das Gesetz wurde bis zu seiner heute gültigen Fassung fünf mal geändert: 16/1886, 83/1920, 10/1922, 7/1923, 22/1937[23]. Die Änderungen betrafen lediglich jeweils die Mindesthöhe bzw. die Höchstgrenze der Abgabe. Die Gemeinde Lorüns beschloss am 7. Oktober 2008, abseits der Regelungen des Finanzausgleichsgesetzes, erstmals auch Therapiehunde von der Hundesteuer zu befreien.[24]

Land Tirol

Das Tiroler Hundesteuergesetz T trat mit 1. Jänner 1980 in Kraft und löste den § 25 Gemeindeabgabegesetz LGBl. 43/1935 ab. Die Stadt Hall in Tirol hat die Hundesteuer 1850 eingeführt, um der wachsenden Anzahl an Hunden Herr zu werden.[25]

Land Salzburg

Eine landeseinheitliche Regelung ist nicht verlautbart. Die Gemeinden des Landes Salzburg beziehen sich bei ihren Verordnungen auf die verschiedenen Ausgaben des Finanzausgleichsgesetzes.

Land Oberösterreich

Im Jahr 2002 wurde das Hundehaltegesetz OÖ eingeführt. Das Land Oberösterreich verpflichtet seine Gemeinden im § 10, gestützt durch den § 8 (5), (6) FAG 1948Vorlage:§§/Wartung/alt-URL eine Hundeabgabe einzuheben.

Land Niederösterreich

Im Jahr 1979 wurde das Hundeabgabegesetz NÖVorlage:§§/Wartung/RIS-Suche eingeführt.

Land Steiermark

Der Landtag beschloss am 14. März 1950 das Hundeabgabegesetz StmkVorlage:§§/Wartung/RIS-Suche. § 5 stellt für Hundezüchter eine Begünstigung in Aussicht.

Land Kärnten

Das Hundeabgabegesetz Ktn wurde am 1. Jänner 1970 eingeführt. Das Gesetz befreit ausdrücklich Hunde in Tierasylheimen von der Abgabe.

Land Burgenland

Eingeführt wurde das Hundeabgabengesetz Brgl am 1. Jänner 1950. Das Gesetz sieht eine Mindest- und Höchstabgabe für Nutzhunde vor, sowie eine Mindestabgabe für sonstige Hunde.

Land Wien

Erstmalig eingeführt wurde das Hundeabgabegesetz WienVorlage:§§/Wartung/RIS-Suche am 1. Jänner 1922 und bis zur heute gültigen Fassung unterlief es sieben Novellen. Die Höchstabgabe wird durch das Gesetz festgelegt. Vor der Abspaltung 1921 gab es schon in der zum Land Niederösterreich gehörenden Stadt Wien eine Hundesteuer.

Schweiz

Die Hundesteuer wird von den Kantonen aufgrund eines Hundegesetzes und/oder von den Einwohnergemeinden aufgrund eines Hundereglements erhoben.

Andere europäische Länder

In Dänemark gibt es seit 1972 keine Hundesteuer mehr. Frankreich hat die Hundesteuer bereits 1979 abgeschafft, England im Frühjahr 1990 (in beiden Ländern gibt es weitaus mehr Hunde als in Deutschland). In Schweden wurde sie 1995 abgeschafft. In den folgenden Jahren wurde die Hundesteuer auch in Belgien, Spanien, Italien, Griechenland, Ungarn und Kroatien abgeschafft. In den Niederlanden kann eine Kommune eine Hundesteuer erheben, in Luxemburg besteht eine Verpflichtung zur Erhebung.[26]

Andere Länder

In Namibia wird eine Abgabe für Hunde unter anderem in der Hauptstadt Windhoek erhoben. Sie ist für alle Hunde ab dem 6. Lebensmonat vorgeschrieben und beträgt pro Kalenderjahr N$ 30 für Rüden sowie nicht kastrierte weibliche Hunde und N$ 15 für kastrierte weibliche Hunde.[27] Die Verordnung wird von der Stadtpolizei Windhoek überwacht.

Einzelnachweise

  1. Patrick Ernst Sensburg, Martin Maslaton: Abgabenrecht in der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, BWV Verlag, 2007, ISBN 3-8305-1284-8, S. 72 (Eingeschränkte Vorschau in der Google Buchsuche)
  2. Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg
  3. Saarländisches Kommunalabgabengesetz
  4. Finanzielle Leistungen der Länder an ihre Gemeinden, Statistisches Bundesamt, Tabelle 1, S. 651
  5. Rheinische Post v. 2. Januar 2010, S. A3
  6. http://www.ndr.de/regional/niedersachsen/heide/hund345.html
  7. Aktuell '92 (Das Lexikon der Gegenwart), Harenberg-Lexikon-Verlag, ISBN 3611002224, Seite 215
  8. Urteil vom 12. Juli 2004
  9. Beilage zu Nro. 13 des Privilegirten Offenbacher Frag- und Anzeigenblatts, 28. Februar 1807
  10. Mandat, das Hundehalten in den Herzogl. S. Coburg. Landen betreffend in: Sammlung der Landesgesetze und Verordnungen für das Herzogthum Coburg auf den Zeitraum von 1800 bis 1826 und resp. weiter bis 1839 incl., Band 13: Gesetze und Verordnungen polizeilichen Inhalts, Komission bei J. D. Meusel und Sohn, Coburg 1844, S. 156-164 (Online in der Google Buchsuche zusammen mit Band 14)
  11. a b c Johann Paul Karl: Vollständiges theoretisch-praktisches Handbuch der gesamten Steuer-Regulierung, 2. Band (mit Biographie), K. H. Rau, Erlangen 1816, S. 167-176, S. 272 (Online in der Google Buchsuche)
    S. 167: Sachsen-Coburg, Einführung einer Taxe auf die Hunde betreffend, 19. Mai 1809
    S. 173: Württemberg, Kgl. General-Rescript, die Einführung einer Taxe auf die Hunde betreffend, 6. Juli 1809
    S. 174: Baden, 13. Februar 1811
  12. Karl heinrich Rau: Lehrbuch der politischen Oekonomie, 2. Auflage, 3. Band, 2. Teil, C. F. Winter, Heidelberg 1846, S. 188 (Eingeschränkte Vorschau in der Google Buchsuche)
  13. Hermann-Wilfried Bayer: Steuerlehre: Steuerverfassung, Steuergesetz, Steuergericht, Walter de Gruyter, 1998, ISBN 3-11-004568-0, S. 411 (Eingeschränkte Vorschau in der Google Buchsuche)
  14. Heinrich Simon: Das preussische Staatsrecht, 2. Teil, Georg Philipp Aderholz, Breslau 1844, S. 521 (Online in der Google Buchsuche)
  15. Vollständiges Archiv der von 1816 bis mit 1836 durch die Amtsblätter der Königl. Preuss. Regierung zu Magdeburg publicirten, die Justiz und gesammte Verwaltung betreffenden allerhöchsten Landes-Provinzial- und Kreisverfügungen, Franzen und Große, Stendal 1838, S. 253 (Online in der Google Buchsuche)
  16. Johann Gottfried Hoffmann: Die Lehre von den Steuern. Als Anleitung zu gründlichen Urtheilen über das Steuerwesen, mit besonderer Beziehung auf den preussischen Staat, Nicolai, Berlin 1840, S. IX, S. 90 (Online in der Google Buchsuche
  17. www.help.gv.at Online Antragsformular
  18. Hundeabgabe Wien
  19. Gesetzestext des Tiroler Landtages zur Hundeabgabe
  20. Gesetzestext des Steiermärkischen Landtages zur HundeabgabeVorlage:§§/Wartung/RIS-Suche
  21. Gesetzestext des Oberösterreichischen Landtages zur Hundeabgabe
  22. Hundeführschein der Stadt Wien (pdf)
  23. Vorarlberger Archiv der Landesgesetzblätter
  24. Gemeinderatssitzung am 7. Oktober 2008 der Gemeinde Lorüns in Vorarlberg
  25. Histor. Hundesteuer Hall in Tirol
  26. HELP 4 ANIMALS - NEIN zur Hundesteuer in Deutschland
  27. The City’s Inspection of Dogs, Windhoek City Police Services abgerufen am 22. März 2011


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