Hochverrat

Hochverrat
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Hochverrat ist das Unternehmen, den inneren Bestand oder die verfassungsmäßige Ordnung eines Staates zu zerstören. Klassische Beispiele für Hochverrat sind die Teilnahme an Kriegshandlungen gegen das eigene Land, der Versuch eines Staatsstreichs oder der Versuch, das Staatsoberhaupt zu ermorden.

Inhaltsverzeichnis

Deutschland

In der Bundesrepublik Deutschland ist der Hochverrat gegen den Bund oder die Länder unter den Staatsschutzdelikten in den §§ 81–83a Strafgesetzbuch (StGB) als Verbrechen geregelt. Die Tat ist ein Unternehmensdelikt, bei dem der Versuch genauso bestraft wird wie die Vollendung. Zudem ist auch die Vorbereitung des Hochverrats (§ 83 StGB) unter Strafe gestellt.

Tatbestandsmerkmale

Geschütztes Rechtsgut ist der physische und verfassungsmäßige Bestand der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Länder. Dieser umfasst die staatliche Einheit von Bund und Ländern, deren Gebietsintegrität und die völkerrechtliche Souveränität des Bundes (Bestandshochverrat).

„Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt

  1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder
  2. die auf dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,
wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.“

– § 81 StGB

Für die Gefährdung des Bestandes der Bundesländer in ihrer territorialen Integrität und verfassungsmäßigen Ordnung ist dagegen § 82 StGB einschlägig:

„Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt

  1. das Gebiet eines Landes ganz oder zum Teil einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland einzuverleiben oder einen Teil eines Landes von diesem abzutrennen oder
  2. die auf der Verfassung eines Landes beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,
wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.“

– § 82 StGB

Der Verfassungshochverrat bezeichnet sämtliche Änderungen und Beseitigungen des Wesensgehaltes der Verfassung wie die freiheitliche Demokratie, den Rechtsstaat und die Grundrechte.

Tatmittel sind die Gewalt und die Drohung mit Gewalt und entsprechen im Wesentlichen dem Gewaltbegriff bei der Nötigung.

Der Hochverrat ist kein Sonderdelikt, das nur von Deutschen begangen werden kann. Auch Ausländer können Hochverrat begehen, der aber auf Grund von Völkerrecht gerechtfertigt sein kann.

Als Vorbereitung nach § 83 StGB gilt schon die objektive Förderung des Unternehmens nach §§ 81, 82 StGB. Eine konkrete Gefährdung für den Bund oder das Land muss zwar noch nicht eingetreten, ein gewisser Gefährlichkeitsgrad soll jedoch nach der Rechtsprechung notwendig sein.

Tätige Reue

Wegen der besonders hohen Strafdrohung und der Einbeziehung des Vorbereitungsstadiums in den Bereich der Strafbarkeit wird dem Straftäter, der Versuchshandlungen bereits aufgibt, nach § 83a StGB bei tätiger Reue eine goldene Brücke gebaut. Mögliche Konsequenz ist dann das Absehen von Strafe oder die Milderung der Strafe nach § 49 Abs. 2 StGB. Notwendig ist jedoch, dass der Täter neben der Aufgabe der Versuchs- und Vorbereitungshandlungen auch aktiv wird, dass die Gefahr der §§ 81–83 StGB nicht eintritt.

Anzeigepflicht

Wer von einem Vorhaben oder der Ausführung eines Hochverrats zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, rechtzeitig Anzeige zu machen, wird nach § 138 I Nr. 2 StGB (Nichtanzeige geplanter Straftaten) bestraft, und zwar mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (§ 138 I StGB). Von dieser Anzeigepflicht ist nur das Wissen um die Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens gegen ein Land ausgenommen, dann gelten im Speziellen §§ 129, 129a StGB.

DDR

Die Norm lautete in der DDR:

§ 96 StGB DDR: Hochverrat.

(1) Wer es unternimmt,

1. die sozialistische Staats- oder Gesellschaftsordnung der Deutschen Demokratischen Republik durch gewaltsamen Umsturz oder planmäßige Untergrabung zu beseitigen oder in verräterischer Weise die Macht zu ergreifen;
2. das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik einem anderen Staat einzuverleiben oder einen Teil desselben von ihr loszulösen;
3. einen Angriff auf Leben oder Gesundheit eines führenden Repräsentanten der Deutschen Demokratischen Republik zu begehen;
4. mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt die verfassungsmäßige Tätigkeit der führenden Repräsentanten der Deutschen Demokratischen Republik unmöglich zu machen oder zu behindern,
wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren oder mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen kann auf Todesstrafe erkannt werden.

Mit Gesetz vom 18. Dezember 1987 und im Zusammenhang mit der Abschaffung der Todesstrafe in der DDR ab 1988 erhielt Abs. 2 folgenden Wortlaut:

(2) Auf lebenslängliche Freiheitsstrafe kann insbesondere beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 110 Ziffern 1 bis 4 erkannt werden.

Österreich

Das Österreichische Strafgesetzbuch unterscheidet zwischen Gebiets- und Verfassungshochverrat. Hochverrat ist sowohl gegen den Bund als auch gegen ein Land möglich.

„(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt die Verfassung der Republik Österreich oder eines ihrer Bundesländer zu ändern oder ein zur Republik Österreich gehörendes Gebiet abzutrennen, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.
(2) Ein Unternehmen im Sinn des Abs. 1 liegt auch schon bei einem Versuch vor.“

– § 242 StGB (Hochverrat)

Nach dem österreichischen Strafgesetzbuch ist auch der Hochverrat gegen andere Staaten strafbar. Dort ist der Strafrahmen mit sechs Monaten bis fünf Jahren, aber geringer als bei hochverräterischen Unternehmen gegen Österreich.

„(1) Wer es im Inland unternimmt (§ 242 Abs. 2), mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt die Verfassung eines fremden Staates zu ändern oder ein zu einem fremden Staat gehörendes Gebiet abzutrennen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) § 243 gilt entsprechend.“

– § 316 StGB (Hochverräterische Angriffe gegen einen fremden Staat)

Schweiz

In der Schweiz wird der Tatbestand des Hochverrates in Artikel 265 Strafgesetzbuch definiert:

Wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist, mit Gewalt die Verfassung des Bundes oder eines Kantons abzuändern, die verfassungsmässigen Staatsbehörden abzusetzen oder sie ausserstand zu setzen, ihre Gewalt auszuüben, schweizerisches Gebiet von der Eidgenossenschaft oder Gebiet von einem Kanton abzutrennen, wird mit Zuchthaus oder Gefängnis von einem bis zu fünf Jahren bestraft.

Wenn sich die Tat gegen den Bundesstaat richtet, ist Bundesstrafgerichtsbarkeit gegeben. Es ist dann ein politischer Entscheid nötig darüber, ob eine Strafverfolgung stattfinden soll (Ermächtigungsverfahren).

Siehe auch

Weblinks

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