Hisba-Klage

Hisba-Klage

Die Hisbah ist im Islam eine religiöse Institution unter der Autorität des Staates für die Wahrung der Ordnung nach den Gesetzen Allahs.

Inhaltsverzeichnis

Hisbah als Pflicht eines Muslims

Hisbah (‏ حسبة‎ hisba, DMG ḥisba) ist die Pflicht jedes Muslims, zu gebieten, was recht ist und zu verbieten, was verwerflich ist. Dies geschieht in Anlehnung an die im Koran mehrfach geforderte Norm von: al-amr bil-ma'rùf wal-nahy 'ani 'l-munkar (siehe Suren 7,157; 9,71; 9,112; 22,41).

(Koran 7:157)[1]

الَّذِينَ يَتَّبِعُونَ الرَّسُولَ النَّبِيَّ الأُمِّيَّ الَّذِي يَجِدُونَهُ مَكْتُوباً عِندَهُمْ فِي التَّوْرَاةِ وَالإِنْجِيلِ يَأْمُرُهُم بِالْمَعْرُوفِ وَيَنْهَاهُمْ عَنِ الْمُنكَرِ وَيُحِلُّ لَهُمُ الطَّيِّبَاتِ وَيُحَرِّمُ عَلَيْهِمُ الْخَبَآئِثَ وَيَضَعُ عَنْهُمْ إِصْرَهُمْ وَالأَغْلاَلَ الَّتِي كَانَتْ عَلَيْهِمْ فَالَّذِينَ آمَنُواْ بِهِ وَعَزَّرُوهُ وَنَصَرُوهُ وَاتَّبَعُواْ النُّورَ الَّذِيَ أُنزِلَ مَعَهُ أُوْلَـئِكَ هُمُ الْمُفْلِحُونَ

Dies sind jene, die dem Gesandten, dem Propheten folgen, der des Lesens und Schreibens unkundig ist; dort in der Thora und im Evangelium werden sie über ihn (geschrieben) finden: er gebietet ihnen das Gute und verbietet ihnen das Böse, und er erlaubt ihnen die guten Dinge und verwehrt ihnen die schlechten, und er nimmt ihnen ihre Last hinweg und die Fesseln, die auf ihnen lagen; die also an ihn glauben und ihn stärken und ihm helfen und dem Licht folgen, das mit ihm hinabgesandt wurde, die sollen erfolgreich sein.


(Koran 9:71)[2]

وَالْمُؤْمِنُونَ وَالْمُؤْمِنَاتُ بَعْضُهُمْ أَوْلِيَاء بَعْضٍ يَأْمُرُونَ بِالْمَعْرُوفِ وَيَنْهَوْنَ عَنِ الْمُنكَرِ وَيُقِيمُونَ الصَّلاَةَ وَيُؤْتُونَ الزَّكَاةَ وَيُطِيعُونَ اللّهَ وَرَسُولَهُ أُوْلَـئِكَ سَيَرْحَمُهُمُ اللّهُ إِنَّ اللّهَ عَزِيزٌ حَكِيمٌ   

Und die gläubigen Männer und die gläubigen Frauen sind einer des anderen Freund: Sie gebieten das Gute und verbieten das Böse und verrichten das Gebet und entrichten die Zakah und gehorchen Allah und Seinem Gesandten. Sie sind es, derer Allah Sich erbarmen wird. Wahrlich, Allah ist Erhaben, Allweise.


(Koran 9:112)[2]

التَّائِبُونَ الْعَابِدُونَ الْحَامِدُونَ السَّائِحُونَ الرَّاكِعُونَ السَّاجِدونَ الآمِرُونَ بِالْمَعْرُوفِ وَالنَّاهُونَ عَنِ الْمُنكَرِ وَالْحَافِظُونَ لِحُدُودِ اللّهِ وَبَشِّرِ الْمُؤْمِنِينَ   

Denjenigen, die sich in Reue (zu Allah) wenden, (Ihn) anbeten, (Ihn) lobpreisen, die (in Seiner Sache) umherziehen, die sich beugen und niederwerfen, die das Gute gebieten und das Böse verbieten und die Schranken Allahs achten verkünde (diesen) Gläubigen die frohe Botschaft.


(Koran 22:41)[3]

الَّذِينَ إِن مَّكَّنَّاهُمْ فِي الْأَرْضِ أَقَامُوا الصَّلَاةَ وَآتَوُا الزَّكَاةَ وَأَمَرُوا بِالْمَعْرُوفِ وَنَهَوْا عَنِ الْمُنكَرِ وَلِلَّهِ عَاقِبَةُ الْأُمُورِ   

Jenen, die, wenn Wir ihnen auf Erden die Oberhand gegeben haben, das Gebet verrichten und die Zakah entrichten und Gutes gebieten und Böses verbieten (, steht Allah bei) Und Allah bestimmt den Ausgang aller Dinge.

Wenn der Mitmensch sündigt, kann jeder eine Hisbah-Klage erheben, wie es in Ägypten in den 1990er Jahren auch formaljuristisch jedem Bürger möglich war.

In der islamischen Rechtstheorie hat der Rechtsgelehrte al-Mawardi (972-1058) in seinem Buch al-Aḥkām al-sultānīya diese moralische Verpflichtung des Muslims gegenüber seinem Mitmenschen und mit Hinweis auf die oben genannte koranische Norm erstmalig beschrieben. Ihm folgten dann al-Ghazālī und Ibn Taimiya mit jeweils kurzen Beiträgen moralischen Charakters.

Hisbah als Staatspflicht

Der Islam versteht sich als eine unauflösbare Einheit von Religion, Staat und islamischem Recht, der Schari'a. Der Koran fordert von der Umma (Glaubensgemeinde, Staat):

(Koran 3:104)[4][5]

وَلْتَكُن مِّنكُمْ أُمَّةٌ يَدْعُونَ إِلَى الْخَيْرِ وَيَأْمُرُونَ بِالْمَعْرُوفِ وَيَنْهَوْنَ عَنِ الْمُنكَرِ وَأُوْلَـئِكَ هُمُ الْمُفْلِحُونَ   

Und aus euch soll eine Gemeinde werden, die zum Guten einlädt und das gebietet, was Rechtens ist, und das Unrecht verbietet; und diese sind die Erfolgreichen.


(Koran 3:110)[4]

كُنتُمْ خَيْرَ أُمَّةٍ أُخْرِجَتْ لِلنَّاسِ تَأْمُرُونَ بِالْمَعْرُوفِ وَتَنْهَوْنَ عَنِ الْمُنكَرِ وَتُؤْمِنُونَ بِاللّهِ وَلَوْ آمَنَ أَهْلُ الْكِتَابِ لَكَانَ خَيْراً لَّهُم مِّنْهُمُ الْمُؤْمِنُونَ وَأَكْثَرُهُمُ الْفَاسِقُونَ   

Ihr seid die beste Gemeinde, die für die Menschen entstand. Ihr gebietet das, was Rechtens ist, und ihr verbietet das Unrecht, und ihr glaubt an Allah. Und wenn die Leute der Schrift geglaubt hätten, wahrlich, es wäre gut für sie gewesen! Unter ihnen sind Gläubige, aber die Mehrzahl von ihnen sind Frevler.

Der Staat und die Hisbah schützen den Muslim einerseits vor Willkür. Der Muslim kann klagen, wenn er die islamische Ordnung in Gefahr sieht. Andrerseits kommt es auf die Lesart der Schari'a an, die in einigen islamischen Staaten von Fundamentalisten besetzt ist.

Muhtasib als Hisbah-Amtsinhaber

Das Hisbah-Amt gab es schon zu Lebzeiten Mohammeds. Der Muhtasib (Al-Muhtasib) ist ein dem Kadi unterstellter Marktaufseher, der dafür sorgt, dass Kaufgeschäfte mit den Grundsätzen des islamischen Rechts übereinstimmen. Das älteste erhaltene Werk, in dem dieses Amt in diesem Sinne beschrieben wird, stammt aus der Mitte des 9. Jahrhunderts und ist in Kairouan unter dem Titel Aḥkām al-sūq ("Rechtsvorschriften des Marktes") verfasst worden. Ibn Chaldun beschreibt dieses Amt und dessen Bedeutung in seiner al-Muqaddima.

Der Muhtasib kümmert sich aber auch darum, dass die Gebetszeiten, Kleidungsvorschriften, Kopftuchpflicht und Kundgebungsverbote beachtet werden und Männer und Frauen im Umgang miteinander „Sitte und Anstand“ wahren.

Einige Klagen

  • Der Schriftsteller Salman Rushdie wurde am 14. Februar 1989 vom iranischen Staatsoberhaupt Khomeini mittels einer Fatwa zum Tode verurteilt, weil Rushdies 1988 erschienenes Buch „Die satanischen Verse„gegen den Islam, den Propheten und den Koran“ gerichtet sei. Salman Rushdie war vogelfrei. Khomeini rief die Moslems in aller Welt zur Vollstreckung auf. Um die Durchführung zu beschleunigen, wurde ein Kopfgeld von drei Millionen US-Dollar ausgesetzt.
  • Amina Lawal wurde 2002 von einem nigerianischen Gericht zur Steinigung verurteilt, weil sie als geschiedene Frau ein Kind erwartete.

Hisbah als Marktaufsicht

Eine weitere Bedeutung des Terminus (von lat.: terminus = Grenze, Grenzstein, Bezeichnung) im islamischen Recht ist das Amt der Marktaufsicht; der Amtsinhaber heißt: muḥtasib. Er hat dafür zu sorgen, daß Kaufgeschäfte korrekt abgewickelt, Maße und Gewichte richtig verwendet werden. Somit hat das Amt zwar administrativen Charakter steht aber im Einklang mit den Grundsätzen des islamischen Rechts. Das älteste erhaltene Werk, in dem ḥisba in diesem Sinne beschrieben wird, stammt aus der Mitte des 9. Jahrhunderts und ist in Kairouan u.d.T. Aḥkām al-sūq ("Rechtsvorschriften des Marktes") verfasst worden. Ibn Chaldun beschreibt dieses Amt und dessen Bedeutung in seiner al-Muqaddima.

Hisbah in Nigeria

Nach der Wahl des Christen Olusegun Obasanjo zum Präsidenten von Nigeria akzeptieren seit 2000 folgende Bundesstaaten die Schari'a als ihr Rechtssystem, werden damit zu islamischen Gottesstaaten und nutzen entsprechend die Institution Hisbah [6]:

siehe auch Hisbah Gruppen in Nigeria

Siehe auch

Literatur

  • Muhammad Abdel-Wahhab Khallaf: Documentos sobre las ordenanzas del zoco en la España musulmana. Extraidos del manuscrito de "al-ahkam al-kubra" del Cadi Abu-l-Asbag Isa ibn Sahl. Kairo 1985 (in arabischer Sprache).
  • Kilian Bälz: Die Popularklage der "Rechte Gottes": Hisba im heutigen Ägypten. In: Verfassung und Recht in Übersee (VRÜ). 31. Jg., 1998, S. 60–69.
  • Michael Cook: Commanding Right and Forbidding Wrong in Islamic Thought, Cambridge UP, 2000 ISBN 0-521-66174-9
  • The Encyclopaedia of Islam. New Edition. Brill, Leiden 1965-1971, Band 3, S. 485ff
  • Évariste Lévi-Provençal: Trois traités hispaniques l'hisba. Institut Français d'Archéologie Orientale, Kairo 1955 (Publications de l'Institut français d'archéologie orientale du Caire. Textes et traductions d'auteurs orientaux, 2).
  • Jörn Thielmann: Nasr Hamid Abu Zaid und die wiedergefundene Hisba. Scharia und Qanun im heutigen Ägypten. Ergon-Verlag, Würzburg 2003, ISBN 3-89913-290-4

Weblinks

Quellen und Anmerkungen

  1. Projekt Gutenberg Koran Sure 7
  2. a b Projekt Gutenberg Koran Sure 9
  3. Projekt Gutenberg Koran Sure 22
  4. a b Projekt Gutenberg - Koran: Sure 3
  5. Korantext auf arabisch von www.islam-basis.de
  6. Nigeriafirst (9.4.2003): Ethnic militia groups of Nigerian societies

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