Herrschaft zum Westerwald

Herrschaft zum Westerwald

Die Herrschaft zum Westerwald war eine im 15. Jahrhundert vom Königshof Herborn geschaffene Vogtei im Hohen Westerwald.

Geschichte

Schloss Herborn

Das Gebiet, westlich von Königshof Herborn gelegen, war ursprünglich aus dem chattischen (hessischen) Raum besiedelt worden. Diese drei Kirchspiele im Hohen Westerwald tauchen erstmals in einer Urkunde des Jahres 1048 auf. [Roth 1]

Ursprünglich hatte die Herrschaft zum Westerwald, in der Herboremarca (Herborner Mark) liegend, den Grafen von Gleiberg gehört; sie war dann am Ende des 12. Jahrhunderts an die Grafen von Nassau gekommen. Als Lehen von Kurköln haben diese die Herrschaft zum Westerwald dann immer besessen; sie übten die Gerichtsbarkeit und die landesherrschaftlichen Rechte aus. Das Kirchspiel Marienberg emanzipierte sich schon vor 1231 von Herborn.[Roth 2] In einem Dokument des Landgerichts zu Emmerichenhain von 1524 wurde die Einsetzung eines Gerichtes mit den Schöffen der drei Gerichte (damals die Verwaltungseinheiten) Marienberg, Emmerichenhain und Neukirch durch den Zentgrafen verfügt.

Wälle und Graben der Klever Landwehr

Anstatt eines Grafen von Nassau-Beilstein saß dort ein Amtmann dem Gericht vor. Verkündet wurde öffentlich, dem Grafen von Nassau die Steuer des Vogtlandes im Form des Kuhgeldes nicht zu liefern.[Heyn 1] Die Herrschaft war an ihrer Grenze im Norden und Nordosten durch eine mächtige und undurchdringliche Hecke (Heeg oder Landheeg) geschützt, an machen Stellen auch durch einen breiten Graben mit aufgeworfenem Wall (Landwehr). An einigen Stellen waren Durchlässe angebracht, die über Falltore verfügten. Einen solchen Durchlass soll es auch an der Grenze am Großen Wolfstein westlich von Obermarienberg gegeben haben. In einem Protokoll hieß es:

Von dem Grenzstein auf dem hintersten Galgenpüsch die Mauer entlang, forters auf die Lücke zu, welche ober dem Wolfstein in der Mauer ist, allwo vor alters ein Thor gehangen hat .

Aus dem Protokoll eines Grenzbegangs 1692 [Heyn 2]

In den zahlreicheren Ansiedlungen im Süden der Herrschaft an der Nister waren solche besonderen Grenzwehren nicht erforderlich. Die Bewohner der Westerwälder Mark standen als freie Vogtleute mit dem Adel auf gleicher Stufe. Abgaben und Dienste wurden an den Landesherrn geleistet; aber ihre Angelegenheiten verwalteten sie sonst selbständig am Landgericht zu Emmerichenhain und an den einzelnen Zentgerichten - eine Einmischung der Landesherrschaft in die Rechtspflege war somit ausgeschlossen. Jede Gemeinde verfügte frei über die Dorfmark und ließ eigene Schutzanlagen bewachen; Wald und Weide waren gemeinschaftlicher Besitz aller Bewohner der Herrschaft.

Seit dem 15. Jahrhundert fingen jedoch auch in der Westerwälder Mark die Landesherren an, in die Verwaltung der Mark einzugreifen und z.B. für die Benutzung der Wälder Ordnungen zu erlassen; Missbräuche lieferten den Vorwand. Dennoch genossen die westerwälder Vogtleute Freiheiten in der Verfügung über das eigene Vermögen und die eigene Person; so konnten ohne Einwilligung eines Landesherrn den Westerwald verlassen und zahlten nur für den Schutz, den sie bislang genossen hatten, den sogenannten Urlaubsschatz. [Heyn 3]Auch Formen der Leibeigenschaft - wie Besthaupt und das Buwetheil - bestanden nicht; im Archiv des Landsgerichts hieß es:

Auch sall off Westerwalde kein Besteheudt sin noch noch nemen und nit Buwetheile, darum ist auch keyn Bosem off Westerwalde und ist diß alle wegen zo Westerwalde Recht gewest und noch ist und daby blyben soll.

Aus dem Weisthum des Landgerichtes zu Emmerichenhein von 1456 [Heyn 4]

Das Grafenschloss über Diez

Der Bosem (Busen) war das - ebenfalls nicht auf dem Westerwald bestehende - Leibeigenschaftsrecht, wonach die Kinder aus der Ehe eines Freien mit einer Leibeigenen der Mutter folgten; auf dem Westerwald waren auch diese Kinder freie Vogtleute. Auch der sogenannte Wiltfang wurde nur beschränkt ausgeübt; wer auf den Westerwald zog, wurde gewöhnlich ein freier Vogtmann und trat in dem Dorf, in dem er sich niederließ, in alle Rechte der Gemeindeleute ein, falls binnen eines Jahres niemand gegen seine Niederlassung Einspruch erhob.

Dennoch gab es auch Formen der Leibeigenschaft, denn den sogenannten fünf Freihänden, den Grafen von Diez, den Grafen von Wied, den Herren von Weidenhahn, von Schönhals und von Greifenstein stand das Einzugsrecht zu, d.h. sie konnten eine bestimmte Anzahl ihrer Leute in das Gebiet der Herrschaft zum Westerwald verpflanzen und sie mit Abgaben und Diensten belegen. Da es jedoch keinen Wiltfang und Busen gab, wurden diese Leibeigenen immer weniger; 1567 hob Graf Johann die Leibeigenschaft ganz auf. In einem Bericht des Amtmannes in Beilstein werden drei Personengruppen auf dem Westerwald aufgeführt:

  1. Eigenleute und ihre Häuser, die Egenhöf. Diese seien "niemand etwas zu geben pflichtig"; "es sind der Eigenhaus oder Höf 30 Haus";
  2. Vogtleute und deren Häuser, Vogthöfe; Abgaben gingen an die nassauischen Herren sowie zu Westerburg und Wied zur Hälfte; der Bericht nennt "in Emmerichenhain 54 Haus, Mergenberg (Marienberg) 45 Haus, Neukirchen (Stein-Neukirch) 30 Haus";
  3. Mönchsleute (3 Häuser), die Abgaben an das Kloster zu Mergenstatt (Kloster Marienstatt) entrichten; ferner müssen sie Zins und Renten wie auch die westerburgischen Eigenleute, von denen der Bericht im Westerwald keine aufführt.[Heyn 5]
Westerburger Schloss

Die älteste Urkunde, in denen die Rechte der Herrschaft zum Westerwald beschrieben sind, stammt aus dem Jahr 1396; darin ein Vergleich zwischen Heinrich, Graf zu Nassau-Beilstein und Reinhard, Graf zu Westerburg. Nassau wird darin Wasser und Weide, Gebot und Verbot oder die eigentliche Landeshoheit zugewiesen mit den Kirchspielen Marienberg, Neukirch und Emmerichenhain; Westerburg und Runkel behalten acht Mark jährlicher Manngelder, Recht an den Mühlen, an Jagd und Fischerei; Leibeigene (Wiltfänge) wurden geteilt.Weitere Urkunden belegen nach Ansicht von E. Heyn "dass sie auch durch ihr eigenes Landgericht ein hohes maß an Selbständigkeit genossen, wie man es in jener Zeit in den deutschen Landen nicht leicht wieder findet."[Heyn 6] Die Hauptabgabe an den Landesherrn war die Bede; sie wurde von dem Feldgut gegeben und angesetzt, je nachdem, wie viel einer Ackerland hatte oder (mit Ochsen oder Pferden) bespannt war. Außer den festen Reallasten gab es auf dem Westerwald auch außergewöhnliche Schatzungen, die der Landesherr unter besonderen Umständen auflegen konnte. Außerdem hatten die Westerwälder persönliche Dienste gleich den Leibeigenen zu tun, mit dem Unterschied der Angemessenheit.

Reste des Rheingauer Gebücks um 1895 nach Cohausen

Dies wurde in Geboten niedergelegt; so war geregelt, dass die Westerwälder einmal Korn zu fahren hatten und einmal acht Tage eine Weinfuhre vom Rhein in die Schlösser Dillenburg, Herborn, Beilstein oder Liebenscheid zu bringen. Weitere Dienstleistungen waren die Begleitung bei Reisen oder die Übermittlung von Nachrichten oder Dokumenten sowie der Soldatendienst. Weitere Dienst waren das Fahren von Dung, von Brand- und Bauholz, das Anlegen von Gebücken und Landwehren und von Gräben mit Toren zur Sicherung des Landes und der Landesburg.[Heyn 7] Der Salzburger Kopf, eine der höchsten Erhebungen des Westerwaldes, war noch 1788 Gerichtsstätte der drei Gerichte Marienberg, Emmerichenhain und Neukirch.

Literatur

  • E. Heyn. Der Westerwald. 1893. Niederwalluf, Martin Sändig, Reprint 1970
  • Hermann-Josef Roth: Der Westerwald. Köln, DuMont, 1981.

Anmerkungen/Fußnoten

  • E. Heyn. Der Westerwald. 1893. Niederwalluf, Martin Sändig, Reprint 1970
  1. Heyn, S. 185 f.
  2. Heyn, S. 186.
  3. Heyn, S. 187.
  4. Heyn, S. 187.
  5. Heyn, S. 188.
  6. Heyn, S. 189.
  7. Heyn, S. 191.
  • Hermann-Josef Roth: Der Westerwald. Köln, DuMont, 1981.
  1. Roth, S. 9.
  2. Roth, S. 103.

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