Herkunftsbezeichnung

Herkunftsbezeichnung

Herkunftsbezeichnungen (auch: Herkunftsangaben) von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln sind Produktnamen, die eine direkte geografische Zuordnung ermöglichen, wie bei Schwarzwälder Schinken oder die fest einer Region zuzuordnen sind, wie bei Sherry.

Inhaltsverzeichnis

Verwendung in der Europäischen Union

Herkunftsbezeichnungen sind häufig Gegenstand von Streitfällen und finden daher bei der Europäischen Union besondere Beachtung. So erließ der Rat der Europäischen Union erstmals 1992 Regeln „zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel“.[1]

Mit der Schaffung eines Gemeinschaftszeichens hat die EU daraufhin eine unter internationalen Organisationen einzigartige Anstrengung unternommen, regional bedeutsame und traditionelle Produkte vor Nachahmung zu schützen. Die Gemeinschaftszeichen nach Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2082/1992[2] sind „Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln“ – also Bescheinigungen der Ursprungsbezeichnungen. Zuerst wurde in einem „grafischen Handbuch“ im Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 1848/1993[3] das Aussehen des Gemeinschaftszeichens für „Garantiert traditionelle Spezialitäten“ festgelegt. Erst 2006 folgten die Zeichen für „Geschützte Ursprungsbezeichnung“ und „Geschützte geographische Angabe“, deren Aussehen im Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1898/2006[4] festgelegt wurde.

Nach Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/1992[1] sind mit dem Gemeinschaftszeichen versehene „eingetragene Bezeichnungen“ rechtlich geschützt vor jedem Missbrauch des Namens oder Nachahmung, selbst wenn der richtige Herkunftsort angegeben ist oder wenn die Benennung in übersetzter Form oder begleitet ist von Zusätzen wie „nach …er Art“ oder „Typ“.

Nationalstaatliche Vorbilder dafür sind beispielsweise das AOC-Siegel in der Schweiz und Frankreich, die DOP-, DOC- und DOCG-Siegel in Italien oder das DAC-Siegel in Österreich. Der erste internationale Vorläufer war 1951 die Konvention von Stresa, die erste internationale Vereinbarung über Käsenamen, an der sich die sieben Länder Österreich, Dänemark, Frankreich, Italien, Norwegen, Schweden und Schweiz beteiligten.

Unterschieden werden bei Vergabe des EU-Gemeinschaftszeichens drei Stufen, bei denen die Strenge schrittweise abnimmt.

Geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U., engl. PDO)

Das EU-Gemeinschaftszeichen für Produkte mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.).[5]
„Oscypki“ g.U. (geräucherte Schafskäse) aus der polnischen Tatra

Die Geschützte Ursprungsbezeichnung[6] besagt, dass Erzeugung, Verarbeitung und Herstellung eines Produkts in einem bestimmten geographischen Gebiet nach einem anerkannten und festgelegten Verfahren erfolgen. Hierzu zählt beispielsweise der Parmaschinken, der nach neueren Urteilen sogar in der Region Parma geschnitten werden muss. Produkte mit geschützter Ursprungsbezeichnung sind beispielsweise Feta- und Manouri-Käse aus Griechenland, alle italienischen DOP-Käse und andere DOP-Produkte, AOC-Produkte wie Käse, Weine und Champagner aus Frankreich, allgemein verschiedene Weine, Oliven, Schinken, Würste und sogar einige regionale Brot-Sorten.

Andere Sprachen:

  • englisch Protected Designation of Origin (PDO)
  • französisch Appellation d'Origine Protégée (AOP)
  • griechisch Προστατευόμενη ονομασία Προέλευσης (ΠΟΠ)
  • italienisch Denominazione d'Origine Protetta (DOP)
  • polnisch Chroniona Nazwa Pochodzenia (CNP)
  • spanisch Denominación de Origen Protegida (DOP)


Grundlage für die Verwendung des Gemeinschaftszeichens war die Verordnung (EG) Nr. 1898/2006.[4] Das dort festgelegte blau-gelbe g.U.-Zeichen hatte bis auf die Beschriftung dasselbe Aussehen wie das g.g.A.-Zeichen. Um „den Verbrauchern die Unterscheidung zwischen geschützter geografischer Angabe und geschützter Ursprungsbezeichnung zu erleichtern“, wurde deshalb mit der Verordnung (EG) Nr. 628/2008[5] ein neues g.U.-Zeichen eingeführt, das nun eine rot-gelbe Farbgebung hat. Das alte Zeichen kann noch bis zum 1. Mai 2010 verwendet werden.

Geschützte geographische Angabe (g.g.A., engl. PGI)

Das EU-Gemeinschaftszeichen für Produkte mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.).[5]

Für Geschützte geographische Angaben (g.g.A.)[6] ist es ausreichend, wenn eine der Herstellungsstufen (Erzeugung, Verarbeitung oder Herstellung) in einem bestimmten Herkunftsgebiet stattfand. Maßgeblich geregelt ist die Vergabe des Gemeinschaftszeichens ebenfalls durch die Verordnung (EG) Nr. 628/2008.[5]

Andere Sprachen:

  • englisch Protected Geographical Indication (PGI)
  • französisch Indication Géographique Protégée (IGP)
  • griechisch Προστατευοµενη Γεωγραϕικη Ενδειξη (ΠΓΕ)
  • italienisch Indicazione Geografica Protetta (IGP)
  • polnisch Chronione Oznaczenie Geograficzne (COG)
  • spanisch Indicación Geográfica Protegida (IGP)


Garantiert traditionelle Spezialität (g.t.S., engl. TSG)

Das EU-Gemeinschaftszeichen für Produkte, die als garantiert traditionelle Spezialität (g.t.S.) ausgezeichnet werden.[3]

Die garantiert traditionelle Spezialität[7] bezeichnet keine geographische Herkunft, sondern nur eine traditionelle Zusammensetzung oder ein traditionelles Herstellungsverfahren des Produkts. Zu dieser Kategorie gehören beispielsweise der Mozzarella oder der Serrano-Schinken. Bisher gibt es keine deutschen Produkte, die in dieser Kategorie Schutz genießen (Stand: April 2010). Die Verwendung des Gemeinschaftszeichens wird geregelt nach der Verordnung (EWG) Nr. 1848/1993.[3]

Andere Sprachen:

  • englisch Traditional Speciality Guaranteed (TSG)
  • französisch Spécialité Traditionnelle Garantie (STG)
  • griechisch Ειδικό Παραδοσιακό Προϊόν Εγγυημένο (ΕΠΠΕ)
  • italienisch Specialità Tradizionale Garantita (STG)
  • polnisch Gwarantowana Tradycyjna Specjalność (GTS)
  • spanisch Especialidad Tradicional Garantizada (ETG)


Deutsche geschützte Produkte

Regelungsübersicht

Geografische Herkunftsangaben werden in Deutschland durch das Markengesetz geschützt. Im 6. Teil des Markengesetzes wird der Schutz der geographischen Herkunftsangaben geregelt, welcher in drei Abschnitte unterteilt ist. Abschnitt 1 enthält die allgemeinen Schutzvorschriften (§§ 126–129). Abschnitt 2 enthält Vorschriften zur Umsetzung der Verordnung (EWG) Nr. 2081/1992[1] (§§ 130–136). Der 3. Abschnitt enthält Regelungen über die Kompetenz, Rechtsverordnungen zu erlassen, die dem Schutz einzelner geographischer Herkunftsangaben dienen, sowie Verfahrensregelungen bei Anträgen und Einsprüchen nach der Verordnung (EWG) 2081/92 und Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung (§§ 137–139). Weitere Vorschriften, die den Schutz von geographischen Herkunftsangaben betreffen, wie Straf- und Bußgeldvorschriften, sind im 8. Teil des MarkenG (§§ 143–151) zu finden.[8]

Anmerkung
Die Verordnung (EG) Nr. 510/2006[6] ersetzt die Verordnung (EWG) Nr. 2081/1992,[1] die bisher diesen Bereich geregelt hat. Die nach der Verordnung Nr. 2081/1992 eingetragenen Bezeichnungen werden in das neue System übergeleitet und gelten als nach der Verordnung Nr. 510/2006[6] geschützt.

Deutsche g.U.-Produkte

Stand Januar 2009

Käse:
Frisches Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse)

Wässer

     

Deutsche g.g.A.-Produkte

Stand Februar 2011

Frisches Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse)

Fleischerzeugnisse

Obst und Gemüse

  • Bayerischer Kren
  • Spreewälder Gurken, Spreewälder Meerrettich
  • Lüneburger Heidekartoffel(n)
  • Salate, Gurken, Feldsalat und Tomaten von der Insel Reichenau

Backwaren

Frische Fische, Weich-und Schalentiere sowie deren Erzeugnisse

  • Oberpfälzer Karpfen, Schwarzwaldforelle, Holsteiner Karpfen

Biere

  • Bayerisches Bier
  • Bremer Bier
  • Dortmunder Bier
  • Gögginger Bier (von der EU im Februar 2011 gestrichen - war nur noch eine Marke der Schussenrieder Brauerei)
 
  • Hofer Bier
  • Kölsch
  • Kulmbacher Bier
  • Mainfranken-Bier
 

Öle und andere Fette

Österreichische g.g.A.- und g.U.-Produkte

Stand April 2011[10]

Käse

Fleischerzeugnisse

Obst und Gemüse

Öle und andere Fette

Getränke

Tschechische g.g.A.- und g.U.-Produkte

  • Špekáček eine in Tschechien verbreitete Speckwurst[11]
  • Karlovarské oplatky und Karlovarské trojhránky, deutsche Bezeichnung „Karlsbader Oblaten“, bis 2016 darf der Begriff „Karlsbader Oblaten“ aber für Waffeln verwendet werden, die der Spezifikation für „Karlovarské oplatky“ nicht entsprechen.[12]

Ungarische g.g.A.- und g.U.-Produkte

Stand Januar 2009

Fleischerzeugnisse

  • Szegedi szalámi: Salami aus Szeged

Geschützte Herkunftsbezeichnungen in der Schweiz

In der Schweiz gibt es zwei geschützte Herkunftsbezeichnungen: Appellation d’Origine Contrôlée (geschützte Ursprungsbezeichnung) und Indication géographique protégée (geschützte geografische Angabe). Beide sind offizielle, staatlich geschützte Bezeichnungen, die von einer unabhängigen Zertifizierungsstelle kontrolliert werden. Für jedes Produkt gibt es ein exaktes Pflichtenheft, mit dem Qualität und regionstypische Eigenschaften sicherstellt sind.

Appellation d’Origine Contrôlée (AOC)

Appellation d’Origine Contrôlée darf nur für Qualitätsprodukte verwendet werden, die im Ursprungsgebiet erzeugt, verarbeitet und veredelt worden sind. AOC-Produkte der Schweiz sind

Indication géographique protégée (IGP)

IGP Produkte beziehen sich auch auf eine klar umschriebene Region, sind aber weniger streng. Ein IGP Produkt muss in der betreffenden Region entweder erzeugt, verarbeitet oder veredelt werden.

  • Saucisse d'Ajoie IGP Wurst aus der Ajoie
  • Saucisson neuchâtelois IGP und Saucisse neuchâteloise IGP Neuenburger Wurst
  • Saucisson vaudois IGP Waadtländer Wurst
  • Saucisse aux choux vaudoise IGP Waadtländer Kohlwurst
  • Walliser Trockenfleisch IGP
  • Bündnerfleisch IGP
  • St. Galler Kalbsbratwurst IGP

Kandidaten für AOC oder IGP

AOC-Kandidaten

  • Boutefas (Schweinefleischwurst aus der Waadt)
  • Büscium da cavra (Tessiner Ziegenkäse)
  • Damassine (Pflaumengeist) aus dem Jura
  • Bündner Bergkäse
  • Tomme vaudoise (Walliser Weißschimmelkäse)
  • Jambon de la Borne (in Räucherkammer getrockneter Beinschinken aus dem Kanton Freiburg oder dem Broyegebiet)
  • Bois du Jura (Holz aus dem Jura-Bogen)

IGP-Kandidaten

Herkunftsbezeichnungen Non-Food

Herkunftsbezeichnungen haben sich auch im Non-Food Bereich als Recht etabliert und werden von Gerichten in der gesamten EU anerkannt.

Parfum, Duftwasser

  • Echt Kölnisch Wasser (Original Eau de Cologne) aus Köln[13]
  • Original Eau de Cologne unter Nr.39978180.3 eingetragene Marke beim DPMA
  • Echt Kölnisch Wasser unter Nr. 39978178.1 eingetragene Marke beim DPMA

Weblinks

Einzelnachweise

  1. a b c d Verordnung (EWG) Nr. 2081/1992 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (PDF)
  2. Verordnung (EWG) Nr. 2082/1992 des Rates vom 14. Juli 1992 über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (PDF)
  3. a b c Verordnung (EWG) Nr. 1848/1993 der Kommission vom 9. Juli 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 des Rates über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (PDF)
  4. a b Verordnung (EG) Nr. 1898/2006 der Kommission vom 14. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (PDF)
  5. a b c d Verordnung (EG) Nr. 628/2008 der Kommission vom 2. Juli 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1898/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (PDF)
  6. a b c d Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (PDF)
  7. Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (PDF)
  8. Christian Brethauer: Der Schutz der geographischen Herkunftsangaben. bei justlaw.de
  9. "Bayerisches Rindfleisch" durch EU-Gütezeichen geschützt Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 23. März 2011. Abgerufen am 16. Mai 2011.
  10. Mostviertler Most mit EU-Schutz in der Wiener Zeitung vom 19. März 2011 abgerufen am 20. April 2011
  11. Tschechischer Speckwürstchen-Protektionismus auf Radio Praha vom 5. Mai 2011 abgerufen am 7. Mai 2011
  12. http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:197:0003:0004:DE:PDF
  13. Begriffsbestimmungen für Kölnisch Wasser (PDF), herausgegeben vom Industrieverband Körperpflege- und Waschmittel (IKW) „Schutz von Original oder Echt Kölnisch Wasser bzw. Original Eau de Cologne“
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