Hate crime

Hate crime

Als hate crimes (deutsch „Verbrechen aus Hass“, „Hasskriminalität“) werden Straftaten bezeichnet, bei denen das Opfer des Delikts vom Täter ausschließlich oder überwiegend nach dem Kriterium der Zugehörigkeit zu einer gesellschaftlichen Gruppe gewählt wird und sich das Verbrechen in erster Linie gegen die gewählte Gruppe als Ganze richtet. So können beispielsweise antisemitisch oder ausländerfeindlich motivierte Straftaten unter den Begriff fallen, ebenso Straftaten gegen Mitglieder anderer gesellschaftlicher Gruppen wie Obdachlose, Behinderte, Schwule und Lesben. Das Konzept stammt aus den USA und hat in immer mehr Ländern der Welt eigenständige strafrechtliche Relevanz (z. B. in Großbritannien).

In der US-amerikanischen Fachdebatte wird, aufgrund der terminologischen Unklarheit, das Phänomen als bias crime (vorurteilsgeleitete Straftat, Vorurteilskriminalität) bezeichnet, da gerade das Vorurteil (und nicht der Hass) leitendes Motiv der Handlungen darstellt. Allerdings hat sich der durchaus starke Begriff hate crime in den Medien, der Politik und Bevölkerung so durchgesetzt, dass eine Umbenennung kaum möglich erscheint.[1]

Im Einzelfall kann es schwierig sein, eine Straftat eindeutig als hate crime einzustufen. Die Vergewaltigung einer Frau kann beispielsweise sexualtriebhaft motiviert sein, richtet sich also nicht gegen „die Frauen“, obwohl das Opfer überwiegend nach dem Kriterium des Geschlechts ausgewählt wurde; die Vergewaltigung einer Frau kann aber durchaus Züge eines Hassdelikts aufweisen, wenn dem Verbrechen eine entsprechende Motivation zugrunde liegt, z. B. eine dezidiert sexistische; die Tat kann aber auch, z. B. als Kriegsverbrechen, den Charakter eines Hassverbrechens annehmen, wenn sie sich etwa gegen den Angehörigen einer z. B. ethnisch definierten Gruppe richtet, der das Opfer angehört oder als angehörig zugeschrieben wird.

Inhaltsverzeichnis

Begriffsherkunft aus dem US-amerikanischen Strafrecht

Das Konzept der Hate Crimes wurde im Rahmen der Bürgerrechtsbewegungen in den USA entwickelt. Es ist damit zunächst ein soziales Konstrukt, welches den unterschiedlichen gesellschaftlichen Gruppen strafrechtlichen Schutz vor Übergriffen garantieren sollte. Kritiker sehen darin deshalb einfach die Erweiterung des Bürgerrechtsparadigmas in die Welt des Verbrechens und Strafrechts.[2] Trotz aller Kritik ist das Konzept seit den 1980er Jahren sehr erfolgreich in den USA und besitzt heute in fast allen Bundesstaaten juristische Relevanz. Dabei war ein Modell-Gesetzentwurf von besonderer Bedeutung: 1981 veröffentlichten die Anti-Defamation League, National Gay and Lesbian Task Force Foundation, das National Institute for Prejudice and Violence sowie Southern Poverty Law Center einen Gesetzentwurf, welcher vier Kernelemente beinhaltete:

  1. Der Schutz vor Vandalismus von Institutionen,
  2. die Straferhöhung bei Verbrechen, die lediglich aufgrund bestimmter Merkmale des Opfers begangen werden,
  3. die Möglichkeit einer Zivilklage des Opfers gegen den Täter bei entsprechenden Handlungen,
  4. die Schaffung einer einheitlichen Datensammlung auf Bundesstaaten- und Bundesebene sowie ein spezialisiertes Training für Polizisten im Zusammenhang mit solchen Delikten.

Mit diesem Modell-Gesetzentwurf hatten die Initiatoren immensen Erfolg. Nicht nur bestätigte das Oberste Gericht der USA das Gesetz 1993, auch haben fast alle Bundesstaaten mindestens einen der vier Abschnitte bis heute übernommen. Für den zentralen Aspekt der Strafverschärfung existieren heute drei Formen:

  1. Das Strafmaß der zugrunde liegenden Straftat wird verdoppelt, teilweise auch verdreifacht.
  2. Die Straferhöhung resultiert aus einer Umwandlung des Verbrechenstyp von z. B. Vergehen (misdemeanor) zu Verbrechen (felony).
  3. Hassverbrechen werden als eigenständiger Straftatbestand geführt.[3]

Hasskriminalität im deutschen Rechtssystem

Das deutsche Strafrecht kennt keine gesondert als Hassdelikte zu qualifizierenden Straftaten. Die Begriffsdefinition kann in Deutschland nur indirekt Relevanz in der Rechtsprechung annehmen, wenn sie teilweise oder gänzlich zur Klassifizierung einer Straftat nach bestimmten Merkmalen herangezogen wird, beispielsweise zur Feststellung der besonderen Schwere der Schuld oder der niedrigen Beweggründe bei Mord. Gegen die direkte Anwendung des Konzepts der hate crimes in Deutschland spricht zunächst, dass ein Hassdelikt im Allgemeinen als schwerer zu ahnden aufgefasst wird als ein anders motiviertes Verbrechen. Daneben wird die richterliche Beurteilung der Motivation des Täters als Abgleiten in ein Gesinnungsstrafrecht betrachtet. Zuletzt ist die Frage, ob die Androhung eines erhöhten Strafrahmens entsprechende Taten verhindern kann: Dem Strafrecht als Ultima ratio sollten solche symbolischen Lern-Botschaften widersprechen; da gerade Jugendliche die Taten begehen, würden diese entgegen dem Erziehungsgedanken unverhältnismäßig bestraft; erhöhte Ausgrenzungs- und Desintegrationserfahrungen wären damit gefördert.[4] Ob in Zukunft entsprechende hate crime Gesetze im deutschen Strafrecht zu finden sind, wird auch von Entwicklungen in der Europäischen Union abhängen. 2005 besaßen 36% aller OSZE-Staaten Gesetze, welche die vorurteilsgesteuerte Handlung als Strafverschärfungsgrund beinhalteten.[5] Gleichzeitig existieren schon diverse hate crime Gesetzentwürfe aus verschiedenen Bundesländern: Mit Reformvorschlägen hatten Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern im Jahre 2000 Gesetzentwürfe in den Bundesrat eingebracht, um auf fremdenfeindliche und rechtsextremistisch motivierte Gewalttaten unter anderem mit Strafrechtsverschärfungen zu reagieren. Dabei sollte z. B. ein neuer § 224 a StGB (Körperverletzung aus niedrigen Beweggründen mit Tatbestandsmerkmalen der Rasse, Religion etc.) eingeführt werden.[6] Nach der Bundestagswahl 2009 will Sachsen-Anhalt einen neuen Vorstoß zur Strafschärfung über den Bundesrat anstreben.[7]

Zur Erkennung und Behandlung dieser Straftaten ist es erforderlich, neben den Gerichten auch die Polizei speziell zu schulen. Aufgrund einer defizitären Praxis[8] bei der Erfassung der Opfer und des Ausmaßes rechtsextremistischer und fremdenfeindlicher Gewalttaten in der Bundesrepublik Deutschland wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2001 vereinbart, rechtsextremistisch orientierte Straftaten als "politisch motivierte Kriminalität" zu erfassen. In diesem Rahmen wurde auch eine Erfassungsmöglichkeit unter dem Oberbegriff „Hasskriminalität“ geschaffen, die als spezielle Untergruppe „fremdenfeindliche“ und „antisemitische“ Straftaten erfasst. Hierdurch wollte man gewährleisten, dass diese Straftaten klarer definiert und von den zuständigen Polizeidienststellen zentral gemeldet werden.[9]

Die Bundesregierung definiert Hasskriminalität als politisch motivierte Straftaten, deren zu vermutendes Motiv beim Täter in der

„politischen Einstellung, Nationalität, Volkszugehörigkeit, Rasse, Hautfarbe, Religion, Weltanschauung, Herkunft, sexuellen Orientierung, Behinderung, [..] äußeren Erscheinungsbil[d] oder [..] gesellschaftlichen Status“[10]

des Opfers begründet ist.

Häufigkeit von Hasskriminalität in Deutschland

Daten über die Häufigkeit von Hasskriminalität in Deutschland werden von staatlicher Seite in Deutschland nicht veröffentlicht; eine EU-Studie hat Hasskriminalität in Deutschland und anderen EU Ländern analysiert. Für 2006 identifizierte die Studie 18142 Fälle von Hasskriminalität, wovon 17597 von rechtsextremen Ideologien motiviert waren; die Studie beobachtete 14% Wachstum über ein Jahr.[11] Im Vergleich gab es in 2006 in den USA 7722 Fälle von Hasskriminalität[12]. Die Häufigkeit von Hasskriminalität und Rechtsextremismus wird von der deutschen Bevölkerung unterschätzt.[13]

Hasskriminalität im britischen Rechtssystem

Im Vereinigten Königreich wurde festgestellt, dass Hassverbrechen schwerwiegendere psychologische Verletzungen bei den Opfern hervorrufen als Delikte mit einer vorurteilsfreien Motivation, weil sie den Menschen in seinen Menschenrechten und seiner Identität angreifen.

Seit der Einführung des Konzepts der Hassverbrechen werden feindselige, vorurteilsbehaftete Verbrechen gegenüber einer Person oder Gruppe aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Minderheit gesondert erfasst und verfolgt.[14] Viele Formen des „Hate Speech“ sind hingegen von der Meinungsfreiheit geschützt.[15]

Siehe auch

Weblinks

Quellen

  1. Jack McDevitt / Jennifer Williamson (2002): Hate Crimes: Gewalt gegen Schwule, Lesben, bisexuelle und transsexuelle Opfer. In: Heitmeyer, Wilhelm / Hagan, John (Hrsg.): Internationales Handbuch der Gewaltforschung. Wiesbaden. S. 1000-1019
  2. James B. Jacobs, / Kimberlly Potter (1998): Hate crimes. Criminal law and identity politics. New York/Oxford
  3. Marc Coester (2008): Das Konzept der Hate Crimes aus den USA unter besonderer Berücksichtigung des Rechtsextremismus in Deutschland. Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien Außerdem gibt es eine Gruppe 2010 gegründet die sich "HATECRIME" nennt.
  4. Marc Coester (2008): Das Konzept der Hate Crimes aus den USA unter besonderer Berücksichtigung des Rechtsextremismus in Deutschland. Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien
  5. McClintock, Michael (2005): Everyday fears. A survey of violent hate crimes in Europe and North America. Internetveröffentlichung: http://www.humanrightsfirst.org/discrimination/pdf/everyday-fears-intro-080805.pdf
  6. Dieter Rössner (2006): Vorurteilskriminalität im Strafgesetzbuch - Bestandsaufnahme und Reformüberlegungen. In: Bundesministerium der Justiz (Hrsg.): Hasskriminalität - Vorurteilskriminalität. Projekt Primäre Prävention von Gewalt gegen Gruppenangehörige - insbesondere: junge Menschen - Band 1: Endbericht der Arbeitsgruppe mit einem Geleitwort von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Berlin. S. 137-152
  7. Nach einem Treffen der Justizminister aus Niedersachsen und Sachsen-Anhalt sagte Busemann unter anderem: "Wenn menschenverachtende, rassistische oder fremdenfeindliche Motive einer Straftat zu Grunde liegen, muss es den Gerichten möglich sein, dies strafverschärfend zu berücksichtigen. Ich halte es für richtig, solche Motivationen ausdrücklich als Strafverschärfungsgründe in das Strafgesetzbuch aufzunehmen" http://www.asp.sachsen-anhalt.de/presseapp/data/mj/2009/066_2009_18b320e2f6de08dae52b48c113884933.htm
  8. Mark Holzberger: Offenbarungseid der Polizeistatistiker. Registrierung rechtsextremistischer Straftaten, Bürgerrechte & Polizei/CILIP 68 (1/2001) [1]
  9. Politisch motivierte Kriminalität [2]S. 268
  10. Bundetagsdrucksache 16. Wahlperiode, Drucksache Nr. 13035 – BT-Drs. 16/13035 S. 1, vollständiges wörtliches Zitat: „Dem Themenfeld ‚Hasskriminalität‘ werden politisch motivierte Straftaten zugeordnet, wenn die Umstände der Tat oder die Einstellung des Täters darauf schließen lassen, dass sie sich gegen eine Person aufgrund ihrer politischen Einstellung, Nationalität, Volkszugehörigkeit, Rasse, Hautfarbe, Religion, Weltanschauung, Herkunft, sexuellen Orientierung, Behinderung, ihres äußeren Erscheinungsbilds oder ihres gesellschaftlichen Status richtet. Auch wenn die Tat nicht unmittelbar gegen eine Person, sondern im oben genannten Zusammenhang gegen eine Institution oder Sache verübt wird, erfolgt ihre Zuordnung zum Themenfeld ‚Hasskriminalität‘. Straftaten mit fremdenfeindlichem Hintergrund sind Teilmenge der ‚Hasskriminalität‘.“[doppelte Anführungszeichen in einfache umgewandelt]
  11. http://www.spiegel.de/international/germany/0,1518,502471,00.html
  12. http://www.fbi.gov/news/stories/2007/november/hatecrime_111907
  13. http://www.spiegel.de/international/germany/0,1518,502694,00.html
  14. Home Office: Hate crime – Hatred is the targeting of individuals, groups and communities because of who they are. Abgerufen am 30. September 2009.
  15. The Independent:'Free speech' defeats incitement laws. 9. Juli 2009.
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