Habilitation

Habilitation

Die Habilitation ist die höchstrangige Hochschulprüfung in Deutschland, Österreich, Frankreich, der Schweiz und einigen osteuropäischen Ländern, mit der im Rahmen eines akademischen Prüfungsverfahrens die Lehrbefähigung (facultas docendi) in einem wissenschaftlichen Fach festgestellt wird. Die Anerkennung der Lehrbefähigung bildet die Voraussetzung für die zusätzliche Erteilung der Lehrerlaubnis oder Lehrbefugnis (venia legendi), die im Unterschied zur Lehrbefähigung an die Einhaltung regelmäßiger Lehrverpflichtungen gebunden ist. Mit der Habilitation soll geprüft werden, ob der Wissenschaftler sein Fach in voller Breite in Forschung und Lehre vertreten kann. Die Habilitation ist kein akademischer Grad.

In den Ländern, in denen es sie gibt, ist die Habilitation ein weder notwendiger noch hinreichender, aber oft entscheidender, Schritt um auf eine Professur berufen zu werden. Bereits seit vielen Jahren reichen „gleichwertige wissenschaftliche Leistungen“, wenigstens de iure. In Deutschland ist mit der Einführung der Juniorprofessur und der Reform der Professorenbesoldung von C auf W die Habilitation im Unterschied zu früher nicht mehr die einzige Qualifikation für den Beruf des Hochschullehrers. Im Gegensatz zu Habilitanden gehören Juniorprofessoren bereits zur Gruppe der Hochschullehrer, wenn auch auf Zeit. Hinsichtlich der praktischen Bedeutung der Habilitation gibt es große Unterschiede zwischen den Fächern.

Inhaltsverzeichnis

Etymologie und Wortgebrauch

Das Wort "Habilitation" stammt von mittellateinisch habilitatio, dieses ist seinerseits abegeleitet von habilis ("geschickt, geeignet, fähig") bzw. dem Verb habilitare ("geschickt machen, geeignet machen, befähigen").

In der spätmittelalterlichen Theologie wird darunter besonders die habilitatio ad gratiam, das habilitare se ad gratiam verstanden, nämlich die nach Maßgabe der eigenen Kräfte und Möglichkeiten vom Menschen aktiv zu vollziehende Abkehr von der Sünde und Hinwendung zum Guten als Vorbereitung für das göttliche Geschenk der Gnade.[1] Im rechtssprachlichen Gebrauch bezeichnen habilitatio und habilitare den Rechtsakt, durch den einer Person von einer kirchlichen oder weltlichen Autorität mit einer entsprechenden Urkunde die Fähigkeit zur Ausübung bestimmter Rechte verliehen wird, so bei der Wiedereinsetzung in frühere Rechte in Verbindung mit einer Absolution (absolutio et habilitatio, auch rehabilitatio),[2] oder als Dispens bei Ausräumung von Rechtshindernissen in der Erbfolge (habilitatio ad successionem)[3] oder für die Wahl in ein Amt (siehe Wählbarkeitsbreve).

Im mittelalterlichen Schul- und Universitätswesen erscheint die Begrifflichkeit selten und ohne besonders festegelegte Bedeutung, so zum Beispiel in Beschlüssen der Generalkapitel der Dominikaner im 15. Jahrhundert, wo habilitare neben promovere oder exponere für die an ein vorheriges Studium der Logik und Naturphilosophie gebundene Zulassung von Ordensschülern zum Studium der Theologie verwendet wird.[4] Im Universitätswesen der Frühen Neuzeit tritt die Begrifflichkeit häufiger auf, aber ebenfalls noch ohne eindeutig festgelegte Bedeutung. So bezeichnete habilitatio zuweilen eine Disputation, die nach Erlangung des Magistergrads zusätzlich zu erbringen war, um sich auf eine Stelle in der Fakultät bewerben zu können,[5] oder um beim Verlassen der Universität nicht das Recht auf die Erlangung eines Sitzes in der Fakultät zu verlieren.[6] Nach einer Erklärung von Zedlers Universallexikon wurde sich habilitieren auch in einem allgemeineren Sinn für das Erlangen eines akademischen Grades verwendet.[7]

In der heutigen Bedeutung haben sich Habilitation und (sich) habilitieren nach dem Vorbild der Begriffsverwendung in den Statuten der Berliner Universität von 1816 erst im Verlauf des 19. Jahrhunderts etabliert.

Im Deutschen wurde das Verb habilitieren herkömmlich nach dem Vorbild des Lateinischen entweder reflexiv (er habilitiert sich) oder transitiv mit Akkusativ-Objekt (die Fakultät habilitiert ihn, er wird habilitiert) gebraucht.[8] In jüngerer Zeit[9] ist auch intransitiver Gebrauch hinzugekommen (er habilitiert, er hat habilitiert), der oft noch als fehlerhaft empfunden wird,[10] aber mittlerweile auch Eingang in den Duden [11] und in Wahrigs Handbuch für "Fehlerfreies und gutes Deutsch" gefunden hat.[10]

Voraussetzungen

Die Habilitation wird erst nach eingehender Beurteilung des Habilitanden durch eine ad personam gebildete Habilitationskommission erteilt. Sie ist die höchste akademische Prüfung, in der herausragende Leistungen in wissenschaftlicher Forschung und universitärer Lehre nachzuweisen sind. Voraussetzungen sind in der Regel:

  • die vorherige Promotion, mit der die Fähigkeit zum eigenständigen Forschen bescheinigt wurde,
  • das Vorlegen einer Habilitationsschrift,
  • das Vorlegen sonstiger Veröffentlichungen, die das wissenschaftliche Können des Kandidaten nachweisen und
  • Erfahrung in der wissenschaftlichen Lehre. Wenn diese noch fehlt, wie beispielsweise bei hochschulexternen Forschern aus der Industrie, wird sie anhand einer Reihe von Probevorlesungen festgestellt.

Zunächst sind aber formale Voraussetzungen zu prüfen, zu denen u. a. die persönliche Unbescholtenheit gehört.

Habilitationsschrift

Die Habilitationsschrift muss in Deutschland im Gegensatz zur Dissertation in der Regel nicht auf reguläre Weise (d. h. meist in einem Verlag oder in der Publikationsreihe eines Hochschulinstituts) publiziert werden, aber mehrere formale und inhaltliche Erfordernisse erfüllen. Die wesentlichen Aspekte sind gesetzlich geregelt, wozu de facto noch spezielle Usancen des jeweiligen Fachgebietes kommen.

An Stelle der Habilitationsschrift können meist auch eine Anzahl von Fachpublikationen mit dem einer Habilitationsschrift entsprechenden wissenschaftlichen Gewicht angenommen werden (kumulative Habilitation).

Durch die Habilitation soll der Bewerber seine besondere Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Forschung und Lehre in der ganzen Breite seines Faches nachweisen. Mit der Habilitation wird der Nachweis der Lehrbefähigung (facultas docendi) erbracht; dies ist die Voraussetzung für die Erteilung der venia legendi. Die Habilitation oder gleichwertige wissenschaftliche Leistungen sind eine in Deutschland übliche Voraussetzung für die Berufung als Universitätsprofessor. Das erfolgreiche Absolvieren einer Juniorprofessur ist dem seit einiger Zeit de iure gleichgestellt.

Stellensituation der Habilitanden

Während des Habilitationsverfahrens ist der Habilitand oft als (angestellter) wissenschaftlicher Mitarbeiter oder (verbeamteter) akademischer Rat auf Zeit an der Universität beschäftigt, an der das Verfahren läuft. Früher war der Habilitand dort meistens als wissenschaftlicher Assistent bzw. Hochschulassistent auf Zeit beamtet. Zwingende Voraussetzung für die Habilitation ist dies jedoch nicht: Gelegentlich habilitieren auch Mitarbeiter an nichtuniversitären Forschungseinrichtungen, an anderen Universitäten, insbesondere im Ausland, in der Industrie oder im Lehrberuf an Gymnasien (externe Habilitation). Ein Drittel der Juniorprofessoren habilitiert zusätzlich. Manche Habilitanden finanzieren sich über Stipendien oder die Mitarbeit an Drittmittelprojekten. Bei drittmittelfinanzierten Stellen ist eine Verbeamtung nicht möglich, so dass die dienstliche Stellung zwingend die eines wissenschaftlichen Mitarbeiters oder eines Stipendiaten sein muss.

Wegen der mit der Einführung der Juniorprofessur im Jahr 2002 einhergegangenen Abschaffung der Besoldungsordnung C 1 für Hochschulassistenten war zunächst keine Beamtung auf Zeit für Habilitanden mehr möglich. Somit hatte sich nach der Reform die Attraktivität von Habilitationsstellen merklich verschlechtert, da die Netto-Bezahlung nunmehr immer, trotz der höheren Funktion, deutlich unter der z.B. eines beamteten Schullehrers (Besoldungsordnung A 13) lag. Manche Fachbereiche behalfen sich mit als Juniorprofessuren getarnten Habilitationsstellen. Alle Bundesländer außer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt haben innerhalb von wenigen Jahren mit einer Anpassung ihrer Landeshochschulgesetze reagiert und Akademische Räte auf Zeit (A 13) eingeführt. Allerdings bleibt es dort wie vor der Reform den Universitäten überlassen, ob sie ihren Habilitanden ein Beamtenverhältnis auf Zeit oder ein befristetes Angestelltenverhältnis anbieten, was unterschiedlich gehandhabt wird.

Geschichtliches

Im Mittelalter begann die Lehrtätigkeit zunächst formlos nach Erlangung der akademischen Grade des Lizentiaten und des Magisters innerhalb der Artistenfakultät oder des Doktors in den höheren Fakultäten.

In der akademischen Historie ist die Habilitation eine Einrichtung der späten Neuzeit. In Zeiten der mittelalterlichen Universitäten und der ersten deutschen Universitäten des 18. Jahrhunderts war die Habilitation weitgehend unbekannt. Die Promotion hatte hier den Stellenwert der höchsten akademischen Ausbildung; die so genannte disputatio war die Regel.

In der Zeit von Luther beispielsweise, als die Theologie noch die bestimmende Disziplin an den Universitäten war, verteidigte man seine Doktorthesen mit der Disputation und wurde dann Doctor theologiae. Seine Thesen hängte man in den „benachbarten“ Universitätsstädten aus. Dieses „schwarze Brett“ war die Einladung zu den Disputationen. Wer kommen wollte, kam hinzu, wobei immer einer besonders geladen war, um mit dem Kandidaten kritisch zu disputieren. Diese Disputationen wurden auch meistens veröffentlicht, jedoch nicht vom Kandidaten, sondern vom Prüfer. Interessant daran ist, dass wohl die Reformationsgeschichte nicht denkbar wäre, wenn Luther nicht ständig zu irgendwelchen Disputationen geladen worden wäre, bei denen er seine Lehre zu präzisieren lernte. Allerdings lud man auch selbst zu Disputationen ein, wenn man bereits Doktor war.

Erst mit der Zeit entwickelte sich an den deutschen Universitäten aus den disputationes die Habilitation. Die Bezeichnung Habilitation kann aus dem neulateinischen „Befähigungsnachweis“, aufbauend aus dem mittellateinischen habilitare („geschickt machen“, „befähigen“), abgeleitet werden. Vom Hochmittelalter bis zur Reformation hatte ein Doktor noch das Recht, an allen abendländischen Universitäten zu lehren; dieses Recht wurde das ius ubique docendi genannt. Mit Einführung der Habilitation kam die Notwendigkeit hinzu, durch diese zunächst die venia legendi zu erwerben.

Erforderlich war die Habilitation, da Niveau und Umfang der meisten Dissertationen den gesteigerten Ansprüchen im 19. und frühen 20. Jahrhundert nicht zu genügen schienen; die erste substantielle Forschungsleistung war damals oft die Habilitationsschrift. In vielen, zumal geisteswissenschaftlichen Fächern erfolgt die Promotion heute aber weitaus später als damals – statt mit Anfang 20 eher zehn Jahre später –, und Dissertationen in diesen Disziplinen können sich oft durchaus mit Habilitationsschriften messen und wichtige Forschungsbeiträge darstellen. Dies ist einer der Gründe, weshalb die Notwendigkeit des „zweiten Buches“ in einigen Fächern mittlerweile verstärkt bestritten wird.

An Universitäten und gleichgestellten Hochschulen war die Habilitation in Deutschland bis Ende des 20. Jahrhunderts in den meisten Fächern (außer Ingenieurwissenschaften und künstlerischen Fächern) Regelvoraussetzung für die Berufung zur Professur, wobei „gleichwertige wissenschaftliche Leistungen“ de iure ebenso als Qualifikation anerkannt waren. Mit der in Anlehnung an angelsächsische Bildungssysteme seit 2002 in Deutschland geschaffenen Juniorprofessur ist die Möglichkeit, ohne Habilitation zum Professor an einer Universität berufen zu werden, erweitert worden. Dieser Qualifikationsweg konkurriert mit der Habilitation, so dass diese künftig an Bedeutung verlieren könnte. Faktisch spielt sie heute in vielen Fächern nach wie vor eine wichtige Rolle, weshalb nicht wenige Juniorprofessoren dort auch eine Habilitation anstreben, in anderen dagegen kaum noch.

Habilitationsverfahren

Das Recht, Habilitationsverfahren durchzuführen, liegt bei den Fakultäten oder Fachbereichen einer Universität oder gleichrangigen Hochschule. Die Bedingungen für die Habilitation, in Österreich bundeseinheitlich geregelt, sind in Deutschland im Rahmen der Landesgesetze in der Habilitationsordnung einer jeden Hochschule festgelegt und umfassen als Vorbedingung die Promotion, sodann die Habilitationsschrift (opus magnum, lat. 'großes Werk') oder mehrere wissenschaftliche Veröffentlichungen herausragender Qualität (kumulative Habilitation). Weiterhin sind üblich eine mündliche Prüfung mit einem Fachvortrag vor der Fakultät, anschließender eingehender wissenschaftlicher Aussprache in Form eines Kolloquiums, auch als Disputation bezeichnet, sowie einer öffentlichen Vorlesung. Die pädagogisch-didaktische Eignung wird meist durch eine studiengangbezogene Lehrveranstaltung nachgewiesen. Die Habilitationsordnung kann weiterhin regeln, dass mit der facultas docendi (Lehrbefähigung) nicht automatisch auch die venia legendi (Lehrbefugnis und Bezeichnung Privatdozent) erteilt wird. Letztere ist dann im Anschluss an das Habilitationsverfahren bei der Fakultät zu beantragen.

Der Doktorgrad kann in den meisten deutschen Bundesländern nach erfolgreicher Habilitation um den Zusatz habil. (habilitata/habilitatus) erweitert werden. In der DDR wurde mit der Promotion B der Zusatz sc. für scientiae verliehen. Der so Habilitierte erhält dann (in der Regel auf Antrag) zugleich mit der venia legendi den Titel eines Privatdozenten (PD), sofern er als Lehrbeauftragter einer Universität tätig ist (in Deutschland früher auch als Hochschuldozent bezeichnet). Die damit verbundene Lehrbefugnis kann bei Nichtausübung der Lehrtätigkeit erlöschen, bei pflichtwidrigem Verhalten entzogen werden und bei Auslandstätigkeit ruhen. In diesem Fall verliert der Habilitierte die Bezeichnung „Privatdozent“ und ist nur noch „Dr. habil.“; Habilitation und Lehrbefugnis begründen jedoch kein Dienstverhältnis und keine Anwartschaft auf Begründung eines Dienstverhältnisses. Zur Gruppe der Hochschullehrer gehört man erst nach der Berufung zum Professor oder Juniorprofessor. In der Regel darf man aber nach abgeschlossener Habilitation seinerseits Doktoranden und Habilitanden betreuen und begutachten.

Habilitationsgesuch

Der Bewerber reicht einen schriftlichen Antrag auf Zulassung zur Habilitation unter Angabe des Faches oder Fachgebietes, für welches er die Lehrbefähigung erlangen will, (Habilitationsgesuch) beim Dekan der zuständigen Fakultät der gewählten Universität ein. Dem Habilitationsgesuch sind üblicherweise beizufügen:

  1. die Habilitationsschrift oder gleichwertige wissenschaftliche Veröffentlichungen in jeweils fünf Exemplaren,
  2. die Erklärung, dass die Habilitationsschrift und andere vorgelegte wissenschaftliche Arbeiten vom Bewerber selbst und ohne andere als die darin angegebenen Hilfsmittel angefertigt sowie die wörtlich oder inhaltlich übernommenen Stellen als solche gekennzeichnet wurden, bei gemeinschaftlichen Arbeiten die Angabe, worauf sich die Mitarbeit des Bewerbers erstreckt,
  3. ein Verzeichnis der wissenschaftlichen Veröffentlichungen des Bewerbers, nach Möglichkeit unter Beifügung von Sonderdrucken. Forschungsergebnisse, die in noch nicht veröffentlichter Form vorliegen, können ergänzend in Manuskriptform eingereicht werden.
  4. ein Lebenslauf, der über den persönlichen und beruflichen Werdegang Auskunft gibt,
  5. geeignete Nachweise über die Voraussetzungen (Doktorgrad und wissenschaftliche Tätigkeit), insbesondere das Doktordiplom, die Dissertation und eine Darstellung der bisherigen wissenschaftlichen Lehrtätigkeit,
  6. eine Erklärung über etwaige frühere Habilitationsgesuche an anderen Hochschulen und über deren Ergebnisse,
  7. drei Themenvorschläge für den wissenschaftlichen Vortrag sowie drei Themenvorschläge für die Probevorlesung; die Themenvorschläge können bis zur Entscheidung über die Annahme der Habilitationsschrift vom Bewerber abgeändert werden,
  8. eine Erklärung, dass ein an die zuständige Fakultät zu übersendendes Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz bei der zuständigen Meldebehörde beantragt wurde.

Dem Habilitationsgesuch kann ein Vorschlag über drei mögliche Gutachter beigefügt werden. Der Vorschlag begründet keinen Anspruch auf Berücksichtigung. Unterlagen sind in schriftlicher Form einzureichen und müssen vom Bewerber unterschriftlich autorisiert oder amtlich beglaubigt sein.

Umhabilitation

Wer habilitiert oder durch eine gleichwertige Qualifikation (Österreich: gleichzuhaltende Qualifikation) an einer Universität zum Privatdozenten bzw. Hochschuldozenten ernannt worden ist, kann in der Regel auch an einer anderen Universität zum Privatdozenten ernannt werden, wobei die dortige venia legendi auf der Basis eines verkürzten Verfahrens (Umhabilitation) erworben wird. Die Qualifikation als habilitierter Doktor an sich bleibt erhalten, auch wenn man die bisherige Universität verlässt. Lediglich die Zulassung zur Lehre an einer anderen Universität muss neu erworben werden. Ähnliches gilt für die „Erweiterung der Habilitation“ auf ein angrenzendes Fachgebiet. In diesem Fall genügt in der Regel die Vorlage einschlägiger Publikationen und ein Probevortrag, um die Lehrbefähigung auch auf dem neuen Fachgebiet nachzuweisen. Auch dieser Vorgang wird oft als „Umhabilitation“ bezeichnet.

Habilitation in anderen Staaten

Die Habilitation (akademische Qualifikation der Hochschullehrer als Dozent) ist neben Deutschland, Österreich und der Schweiz auch in anderen Staaten Europas vorgesehen, insbesondere in mittel- und osteuropäischen Ländern wie Polen, Slowakei, Ungarn, Ukraine und Russland, aber auch in Finnland („Dosentti“). In vielen Ländern ist sie nur eine Zusatzqualifikation, z. B. in Dänemark.

In Frankreich hat sich die „Habilitation à diriger des recherches“ inzwischen wieder fest als zentrale Qualifikation zur Zulassung zur Professur etabliert.

In vielen europäischen und den meisten außereuropäischen Ländern war das Habilitationsverfahren nie vorgesehen (z. B. in Großbritannien und den USA) oder wurde abgeschafft (z. B. die libera docenza in Italien). Im internationalen Bereich wird auf umfangreiche Veröffentlichungen, die so genannte Publikationsliste, zu wissenschaftlichen Sachverhalten und Forschungsergebnissen, bevorzugt in international angesehenen Fachzeitschriften, Wert gelegt. Diese Publikationsliste (englisch publication list) wird häufig unterteilt in Articles oder Papers, Reviews, Book Chapters und Books.

Kritik

Viele Hochschulpolitiker und -funktionäre bewerten das traditionelle Habilitationsverfahren als nicht mehr zeitgemäß. Die Qualifikation zur selbstständigen Forschung werde bereits mit der Dissertation erbracht. Der Aspekt der Lehre werde bei der Habilitation zwar formell mit einbezogen, habe aber in der Realität im Verhältnis zur Habilitationsschrift eine äußerst untergeordnete Bedeutung für das Prüfungsverfahren. Besonders problematisch sei der immense Zeitaufwand, der dazu führt, dass die Habilitierten erst in einem fortgeschrittenen Alter in das eigentliche Berufsleben treten, was sowohl privat-familiäre wie ökonomische Konsequenzen hat, die Absolventen aber auch im Vergleich zum Ausland schlechter stellt. Viele Privatdozenten stehen schließlich wirtschaftlich vor dem Nichts, wenn sie keine Professur bekommen, weil für eine Anstellung außerhalb der Universität die Habilitation kaum honoriert wird und zu viele Jahre seit der Promotion vergangen sind. Von prominenten Wissenschaftlern wurde daher die ersatzlose Abschaffung der Habilitation gefordert, was schließlich 2002 in Zusammenhang mit der Einführung der Juniorprofessur realisiert wurde. Diese Abschaffung wurde allerdings 2004 durch eine Klage von drei Bundesländern wieder aufgehoben. Der Präsident der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG), Prof. Ernst-Ludwig Winnacker bezeichnete die Habilitation 2006 als „obsolet“, ein „Karrierehindernis“ und „letztlich ein Herrschaftsinstrument altgedienter Professoren über den Nachwuchs“.[12][13] Trotzdem ist man in vielen (vornehmlich geisteswissenschaftlichen) Fachbereichen vom Sinn der Habilitation weiterhin überzeugt.[14] Auch die meisten Hochschulleitungen gehen davon aus, dass die Habilitation in bestimmten Fächern das entscheidende Qualifikationsmerkmal bleiben wird.[15]

Akademische Lehre

Die Lehrberechtigung – venia legendi (aus dem lateinischen Erlaubnis zu lesen [d. h. zu lehren]) – wird für ein bestimmtes Fach verliehen. Voraussetzung für die Lehrberechtigung ist die Lehrbefähigung – die facultas docendi –, die nach bisherigem Recht durch die Habilitation verliehen wird. Die Unterscheidung von Lehrbefähigung und Lehrerlaubnis ist zum Beispiel in Bayern durch das Hochschullehrergesetz geregelt oder durch die länderspezifischen Gesetzgebungen.

Statistisches

In Deutschland stieg die Zahl der Habilitationen zwischen 1985 und 2003 stetig an. Im Jahr 1999 wurden 1926 Habilitationen abgeschlossen, die meisten davon in der Fächergruppe Humanmedizin (32 %), gefolgt von Mathematik und Naturwissenschaften (29 %). Gleichzeitig stieg das Durchschnittsalter bei Abschluss der Habilitation. 1999 lag es mit 39,8 Jahren 1,8 Jahre über dem von 1980.[16]

Nach Angabe des Statistischen Bundesamts am 18. Juni 2007 wurden im Jahr 2006 1.993 Wissenschaftler an deutschen Hochschulen habilitiert. Dies sind in etwa so viele wie 2005 (2.001 Habilitationsverfahren). Der bisherige Höchststand wurde 2003 mit 2.302 Verfahren erreicht. Wie in den Jahren zuvor gab es die meisten Habilitationen 2006 in der Humanmedizin. 45 % entfielen auf diese Fächergruppe. Es folgen die Sprach- und Kulturwissenschaften sowie Mathematik, Naturwissenschaften mit jeweils 19 % sowie die Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften mit 10 %. Der Frauenanteil bei den Habilitationen lag 2006 bei 22 % und damit um einen Prozentpunkt unter dem Wert des Vorjahres. 2009 gab es 1820 Habilitationen (Vorjahr: 1800) bei einer Frauenquote von 24 % (Vorjahr: 23 %).

Siehe auch

Literatur

  • Elisabeth Boedeker, Maria Meyer-Plath (Hrsg.): 50 Jahre Habilitation von Frauen in Deutschland. Eine Dokumentation über den Zeitraum von 1920–1970. Schwartz, Göttingen 1974, ISBN 3-509-00743-3. (= Schriften des Hochschulverbandes, 27).
  • Rüdiger vom Bruch: Qualifikation und Spezialisierung: Zur Geschichte der Habilitation. In: Forschung und Lehre. 2, 2000, S. 69–70.
  • Alexander Busch: Die Geschichte des Privatdozenten – Eine soziologische Studie zur großbetrieblichen Entwicklung der deutschen Universitäten. Enke, Stuttgart 1959. Nachdruck Arno, New York 1977, ISBN 0-405-10036-1.
  • Steffani Engler: „In Einsamkeit und Freiheit?“ Zur Konstruktion der wissenschaftlichen Persönlichkeit auf dem Weg zur Professur. UVK, Konstanz 2001, ISBN 3-89669-809-5.
  • Jochen Fröhlich: Die Habilitation in Frankreich. Universität Karlsruhe: Froehlich_HDR_2005.pdf
  • Hiltrud Häntzschel: Zur Geschichte der Habilitation von Frauen in Deutschland. In: Hiltrud Häntzschel, Hadumod Bußmann (Hrsg.): „Bedrohlich gescheit“: ein Jahrhundert Frauen und Wissenschaft in Bayern. Beck, München 1997, ISBN 3-406-41857-0, S. 84–104.
  • Wolfgang Kalischer (Hrsg.): Habilitationswesen: Entwicklung seit 1960. Habilitationsstatistik 1976–1977. Dokumentationsabteilung der Westdeutschen Rektorenkonferenz. Bonn-Bad Godesberg 1979. (= Dokumente zur Hochschulreform, 35).
  • Wolfgang Kalischer (Hrsg.): Habilitationsstatistik: 1978–1979. Dokumentationsabteilung der Westdeutschen Rektorenkonferenz. Bonn-Bad Godesberg 1980. (= Dokumente zur Hochschulreform, 39).
  • Ernst Schubert: Die Geschichte der Habilitation. In: Henning Kössler (Hrsg.): 250 Jahre Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg. Universitätsbibliothek, Erlangen 1993, ISBN 3-922135-91-9, S. 115–151. (= Erlanger Forschungen, Sonderreihe 4).
  • Hermann Horstkotte: Akademische Doktorspiele – Professor Dr. h.c. Volkswagen. Spiegel Online, 15. November 2007.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Pseudo-Bonaventura (Hugo Ripelin von Straßburg), Compendium theologiae veritatis lib. V, cap. XII, in: A. C. Peltier (Hrsg.), S. Bonaventruae Opera omnia, Band 8, Paris 1846, S. 175
  2. Z.B. Quintiliano Mandosi, Signaturae gratiae praxis, Rom: Apud Antonium Bladum Impressorem Cameralem, 1559, S. 82f. ("Absolutiones, & Rehabilitationes")
  3. Z.B. Pietro Antonio de Petra, De iure quaesito non tollendo per principem tractatus, Frankfurt am Main: Ex officina typogaphica Matthaei Beckeri, 1600, S. 597 ("de habilitatione foemine, ad successionem feudi in praeiudicium agnatorum")
  4. B. M. Reichert (Hrsg.), Acta Capitulorum Generalium Ordinis Praedicatorum, Band 2, Rom 1899 (= Monumenta Ordinis Fratrum Praedicatorum Historica, 4), S. 153
  5. Friedrich Gottlob Leonhardi, Geschichte und Beschreibung der Kreis- und Handelsstadt Leipzig nebst der umliegenden Gegend, Leipzig: bey Johann Gottlob Beygang, 1799, p.568f.
  6. Ewald Horn, Die Disputationen und Promotionen an den Deutschen Universitäten vornehmlich seit dem 17. Jahrhundert, Leipzig: Otto Harrasowitz, 1893 (= Beihefte zum Centralblatt für Bibliothekswesen, Bd. 4, Heft 11, S. 1-126), S. 17 mit einem Beleg von 1678 für die Forderung einer solchen Disputation "quae habilitatio dicitur"
  7. "Habilitiren heist sich geschickt, bequem machen. Besonders wird es gesagt, wenn einer Licentiat oder Doktor wird, er habilitire sich" (Band 12, Halle/Leipzig 1735, Sp. 52); vgl. auch Ulrich Goebel / Oskar Reichmann (Hrsg.), Frühneuhochdeutsches Wörterbuch, Band 7, Lieferung 2, Walter de Gruyter, Berlin [u.a.] 2004, Sp. 826
  8. Duden Fremdwörterbuch, 3. völlig neu bearb. und erw. Aufl., Dudenverlag, Mannheim [u.a.] 1974, S. 278
  9. Als früher Beleg Alexander Görner, Die Hauptlehren der Nationalökonomie, Lutzeyer, Bad Oeynhausen 1942, S. 159
  10. a b Jürgen Dittmann u.a., Fehlerfreies und gutes Deutsch: das zuverlässige Nachschlagewerk zur Klärung sprachlicher Zweifelsfälle, Lexikoninstitut Bertelsmann / Wissen-Media-Verlag, Gütersloh 2003 (= Wahrig, 5), S. 524, spricht ablehnend von einer "verbreiteten Ansicht"
  11. Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache in 10 Bänden. 3. Auflage, Dudenverlag; Mannheim, Leipzig, Wien, Zürich 1999.
  12. Jagd auf junge Talente, Interview von Andreas Sentker und Martin Spiewak mit Ernst-Ludwig Winnacker, Die Zeit, Nr. 1 vom 28. Dezember 2006, S. 32, abgerufen 18. Mai 2009
  13. Winnacker beklagt „Trägheit“ des deutschen Wissenschaftssystems, Handelsblatt, Meldung vom 27. Dezember 2006, abgerufen am 19. Mai 2009
  14. Habilitation für Mediziner – ist sie wirklich veraltet?, Pressemeldung vom 15. Juni 1999 der Universität Würzburg, abgerufen am 19. Mai 2009; pro & contra Habilitation, Forschungsmagazin „Ruperto Carola“, Ausgabe 3/1999.
  15. Federkeil/Buch, Fünf Jahre Juniorprofessur – Zweite CHE-Befragung zum Stand der Einführung, S. 29f.
  16. http://www.wissenschaftsrat.de/presse/pm_0702.htm

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