HOAI

HOAI
Basisdaten
Titel: Verordnung über die
Honorare für Leistungen
der Architekten und
der Ingenieure
Kurztitel: Honorarordnung für
Architekten und Ingenieure
Abkürzung: HOAI
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Kostenrecht
FNA: 402-24-8-1-1
Ursprüngliche Fassung vom: 17. September 1976
(BGBl. I S. 2805, 3616)
Inkrafttreten am: 1. Januar 1977
Neubekanntmachung vom: 4. März 1991 (BGBl. I S. 533)
Letzte Änderung durch: Art. 5 G vom 10. November 2001
(BGBl. I S. 2992, 2994)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Januar 2002
(Art. 54 Abs. 1 G vom
10. November 2001)
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung.

Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist eine Verordnung des Bundes zur Regelung der Vergütung (das Honorar) der Leistungen von Architekten und Ingenieuren in Deutschland. Der Begriff Ingenieur bezieht sich hierbei auf die im Bauwesen tätigen Fachrichtungen (Bauingenieure, Bauphysiker, Versorgungstechnikingenieure, Elektroingenieure, Vermessungsingenieure, Gartenbauingenieur, Landschaftplaner etc.).

Inhaltsverzeichnis

Allgemeines

Die HOAI ist verbindliches Preisrecht für Planungsleistungen im Bauwesen. Abweichungen sind nur in wenigen definierten Fällen zulässig. Die Verbindlichkeit der HOAI ergibt sich aus dem Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen. Letztendlich hat die HOAI damit annähernd Gesetzescharakter mit der Folge, dass die festgelegten Honorare eingeklagt werden können. Die HOAI gilt lediglich dann nicht, wenn Planungsleistungen z. B. durch Generalunternehmer im Zuge einer umfassenden Bauleistung erbracht werden.

Die HOAI soll den Architekten und Ingenieuren ein auskömmliches Honorar und den Bauherren die Qualität der Bauplanung, Ausschreibung, Vergabe und der Objektüberwachung sichern. Wettbewerb soll nicht auf Preisebene, sondern allein in der Qualität der Arbeit stattfinden. Gebührenordnungen sind ein klassischer Bestandteil der Freien Berufe. Die HOAI wurde mehrfach durch die nationalen Gerichte bestätigt. Strittig ist derzeit, inwieweit die HOAI sich mit dem freien Wettbewerb in Europa vereinbaren lässt.

Die „EU-Konformität“ ist nach Ansicht der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages allerdings durchaus möglich (siehe Ausarbeitung „Vereinbarkeit der HOAI-Novelle mit der EU-Dienstleistungsrichtlinie“ von B. Meiners und J.Vogeler [WD 5 – 3000 – 118/08]). Dazu haben die Verfasser die Ansicht des sog. Freshfields-Gutachters zur „primärrechtskonformen Auslegung“ (also dem Vorrang des höherrangigen EU-Vertrages vor der EU-Dienstleistungsrichtlinie) herangezogen. Auf Seite 10 ihrer Ausarbeitung formulieren sie: „Als Rechtfertigungsgrund für Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit existiert neben den niedergeschriebenen nach Art. 55 EGV in Verbindung mit Art. 46 EGV auch die ungeschriebene Kategorie ‚zwingende Gründe des Allgemeininteresses’. Hierunter fällt unstreitig auch der Verbraucherschutz. Die Vermeidung des Mietanstieges und damit eine Ausgestaltung des Verbraucherschutzes ist ein Grund für die Schaffung der HOAI und damit direktes Ziel der Vorschriften.“ und schlussfolgern: „Folgt man der Ansicht der primärrechtskonformen Auslegung, wären Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit gerechtfertigt.“ Fazit: Es gibt gute Argumente, die eine EU-Konformität bereits der derzeit existierenden HOAI (ohne Inländer-beschränkung, wie in der derzeitigen Novelle vorgesehen) stützen. Panik vor einer evtl. kurzfristigen Ungültigkeit ist also unangebracht – Eine gute Novelle ist einer schnellen, mangelhaften Lösung in jedem Falle vorzuziehen!

Dagegen regelt die HOAI nicht, welche Leistungen der Architekt bzw. der Ingenieur zu erbringen hat. Die beispielsweise in § 15 HOAI aufgelisteten Grundleistungen haben nur preisrechtliche Bedeutung. Der Umfang der Leistungen, die von dem Architekten zu erbringen sind, bestimmt sich allein nach dem geschlossenen Werkvertrag. Dessen Grundlage ist das BGB.

Das Honorar wird zwischen dem Auftraggeber einerseits und dem Architekt bzw. Ingenieur andererseits auf Basis der Regelungen der HOAI vereinbart. Unterschreitungen der Mindestsätze oder Überschreitung der Höchstsätze der HOAI sind nur in Ausnahmefällen rechtlich zulässig (zur Unterschreitung vgl. z.B. [1] oder [2]).

Sofern nicht bei Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist, gelten die jeweiligen Mindestsätze als vereinbart. Der Architekt wird jedoch regelmäßig nach Treu und Glauben an einer Honorarvereinbarung unterhalb der Mindestsätze festgehalten, wenn der Bauherr von deren Gültigkeit ausgegangen ist. Die HOAI ist auch für Personen bindend, die entsprechende Leistungen erbringen, jedoch keine Architekten oder Ingenieure sind. Die Fälligkeit der Honorarforderung und der Anspruch auf Abschlagszahlungen wird etwas abweichend vom Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Voraussetzung für die Fälligkeit ist, dass eine prüffähige Honorarschlussrechnung erteilt ist. Allerdings muss der Bauherr Einwendungen gegen die Prüffähigkeit der Abrechnung binnen zwei Monaten nach Rechnungserhalt rügen. Später kann er sich nicht mehr auf die fehlende Prüffähigkeit berufen.

Die Höhe der Vergütung ermittelt sich im wesentlichen nach der Aufgabenstellung, dem Schwierigkeitsgrad (Honorarzone), den anrechenbaren Kosten und den erbrachten Leistungen. Die Leistungen werden in verschiedene Leistungsphasen untergliedert.

Teilbereiche der HOAI

Die HOAI ist in 15 Teile gegliedert, die allgemeine oder vorhabenspezifische Regelungen enthalten.

Teil I Allgemeine Vorschriften
Teil II Leistungen bei Gebäuden, Freianlagen und raumbildenden Ausbauten
Teil III Zusätzliche Leistungen
Teil IV Gutachten und Wertermittlungen
Teil V Städtebauliche Leistungen
Teil VI Landschaftsplanerische Leistungen
Teil VII Leistungen bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen
Teil VIIa Verkehrsplanerische Leistungen
Teil VIII Leistungen bei Tragwerksplanungen
Teil IX Leistungen bei der Technischen Ausrüstung
Teil X Leistungen für Thermische Bauphysik
Teil XI Leistungen für Schallschutz und Raumakustik
Teil XII Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau
Teil XIII Vermessungstechnische Leistungen
Teil XIV Schluss- und Überleitungsvorschriften

Leistungsphasen

Die meisten Aufgabenstellungen für Architekten und Ingenieure werden nach HOAI in neun Leistungsphasen gegliedert.

Siehe dazu den Fachartikel: Leistungsphasen nach HOAI

Anrechenbare Kosten

Die anrechenbaren Kosten sind eines der Regelkriterien bei der Ermittlung des Honorars von Architekten und Ingenieuren nach der HOAI. Sie werden aus einem fachspezifischen Kostenanteil auf Basis der Kostenermittlungen nach DIN 276 Kosten im Hochbau in der Fassung von April 1981 errechnet und können daher innerhalb eines Projektes je nach Leistungsphase unterschiedlich hoch sein.

Berechnung des Honorars

Das Honorar wird aus den Honorartafeln der Teilbereiche der HOAI für die entsprechenden Vorhaben ermittelt. Eingangswerte in die Tafeln sind die anrechenbaren Baukosten und die Honorarzone. Durch die Honorarzone wird die Komplexität eines Vorhabens bewertet. Die Honorarzone I steht für sehr geringe, Honorarzone III für durchschnittliche und Honorarzone V für sehr hohe Planungsanforderungen. Zusätzlich ist jede Honorarzone noch in einen Mindest- und einen Höchstsatz unterteilt. Aus den Honorartafeln kann man das Grundhonorar für die Gesamtleistung (alle Leistungsphasen) ablesen bzw. durch Interpolation ermitteln. Wenn nur einzelne Leistungsphasen erbracht werden, wird das Honorar hierfür durch Multiplikation des Grundhonorars mit der Bewertung (Vomhundertsätze = prozentualer Anteil an der Gesamtleistung) der einzelnen Leistungsphasen ermittelt.

Die Honorarermittlung der einzelnen Leistungsphasen erfolgt anhand der Prozentsätze und den anrechenbaren Kosten (DIN 276, Fassung April 1981).

Die Ermittlung der anrechenbaren Kosten erfolgt in den einzelnen Leistungsphasen der HOAI nach unterschiedlichen Methoden:

Kostenschätzung
ist in der LPH 2 vorgesehen → findet keinen Eingang in die endgültige Honorarberechnung wird jedoch bei der Abrechnung der Ingenieurleistungen solange verwendet, bis die Kostenberechnung vorliegt.
Kostenberechnung
ist in der LPH 3 vorgesehen → die Leistungsphasen 1-4 der HOAI werden endgültig nach Kostenberechnung abgerechnet. D.h. auch wenn sich die anrechenbaren Kosten in den weiteren Leistungsphasen verändern, bleibt das Ingenieurhonorar für die Lph. 1-4 unverändert.
Kostenanschlag
ist in der LPH 7 vorgesehen → Die Leistungsphase 5-7 HOAI der Teile II, IX u. XI der HOAI wird endgültig nach Kostenanschlag abgerechnet.
Kostenfeststellung
ist in der LPH 8 vorgesehen → ist Honorargrundlage für die LP 8+9 HOAI der Teile II, IX u. XI, sowie bei Teil VII, VIII u. XIII für die Leistungsphasen ab 5.

Umbauzuschlag

Um den erhöhten Schwierigkeitsgrad bei dem Umbau vorhandener Gebäude angemessen zu berücksichtigen, sieht die HOAI den Umbauzuschlag vor. Die Bandbreite des Umbauzuschlages beträgt in der Regel von 20 % bis 33 % bei schwierigen Projekten für Architekten. Höhere Zuschläge sind für Architektenleistungen möglich, jedoch sehr ungewöhnlich. Für Leistungen des Tragwerkplaners (Statiker) und der Fachingenieure für die Technische Ausrüstung (Haustechniker) sind höhere Zuschläge als 33 % nicht ungewöhnlich. Zur Orientierung des Schwierigkeitsgrades kann die Honorarzone dienen.

Vorhandene Bausubstanz

Da der Architekt und Ingenieur bei Leistungen für vorhandene Gebäude auch bestehende Konstruktionen und Bauteile in seinen Planungen berücksichtigen muss, für die jedoch keine anrechenbare Kosten anfallen, sieht die HOAI dafür vor, die vorhandene Bausubstanz nach HOAI § 10 (3a) angemessen zu berücksichtigen. Für die Ermittlung des Wertes der vorhandenen Bausubstanz gibt es unterschiedliche Ermittlungsarten, die u. a. auch das Alter und den Zustand der Substanz berücksichtigen. Im Regelfall gilt: Je älter die Bausubstanz ist und je weniger sie instandgehalten oder saniert wurde, desto niedriger sind die zu berücksichtigenden Kosten. Einfache Ermittlungen erfolgen auf Basis der Kubatur des Gebäudes, aufwendige werden bauteil- und mengenbezogen ermittelt. Für die Berücksichtigung des Alters und des Zustandes gibt es Literatur mit speziellen Tabellen (z. B. Ross/Brachmann).

Geschichte/Vorgänger

Die HOAI löste per 1. Januar 1977 die GOA 1950 (Gebührenordnung für Architekten aus dem Jahr 1950) und die GOI 1956 (Gebührenordnung der Ingenieure aus dem Jahr 1956) ab. Sie wurde seither mehrfach geändert, zuletzt anlässlich der Währungsumstellung von DM auf Euro im Jahre 2002.

HOAI-Reform

Aufgrund von europarechtlichen Bedenken gegen die HOAI wird zur Zeit ein neuer HOAI-Entwurf im Bundeswirtschaftsministerium erarbeitet. Der bereits im Februar 2008 vorgelegte erste Entwurf war in der Fachwelt (Kammern, Verbände, Fachpresse, Anwaltschaft) durchweg auf erhebliche Kritik gestoßen und infolge dessen Ende Mai 2008 zurückgezogen worden. Nunmehr liegt seit April 2009 der neue Entwurf vor, der in diesem Sommer in Kraft treten soll. Weitere Informationen zum Sachstand finden sich z.B. auf: [3]oder [4] oder [5].

Ähnliche Gebührenordnungen

Ähnliche Gebührenordnungen gibt es auch für andere Freie Berufe, so z.B.

Österreich

Der HOAI entsprachen in Österreich die Honorarleitlinien der Ziviltechniker der Kammer für Architekten und Ingenieurkonsulenten. Diese Honorarleitlinien wurden mit Ablauf des 31. Dezember 2006 per Verordnung außer Kraft gesetzt. Die Kammer entsprach mit diesem Schritt der Forderung des seit 2. Jänner 2006 geltenden Kartellgesetzes 2005, welches keine unverbindlichen Verbandsempfehlungen mehr vorsieht. Auf bestehende Verträge, die auf den Honorarleitlinien basieren, hat diese Aufhebung keine Auswirkung.

Literatur

Kommentare zur HOAI

  • Hermann Korbion, Jack Mantscheff, Klaus Vygen: Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. 2004, ISBN 3-406-51166-X
  • Horst Locher, Wolfgang Koeble, Ulrich Locher, Werner Frik: Kommentar zur HOAI. 2005, ISBN 3-8041-4107-2
  • Werner Pott, Willi Dahlhoff, Rolf Kniffka: Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure. 1996, ISBN 3-481-01042-7
  • Rainer Hartmann: Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). WEKA-Verlag, Fachverlag für Verwaltung u. Industrie, ISBN 3-8111-7201-8 - als Loseblattwerk; im Internet unter http://bau.weka.de

Weblinks

Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen!

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