Alias facturus

Alias facturus

Der omni modo facturus (auch alias facturus) ist ein Begriff aus dem Allgemeinen Teil des Strafrechts. Es handelt sich um einen Täter, der fest und unter allen Umständen (omni modo) entschlossen ist, die Tat zu begehen (facturus).

Die rechtliche Streitfrage ergibt sich dann, wenn ein Anstifter den omni modo facturus noch einmal zu der Tat anstiftet. Da der Tatentschluss nicht mehr hervorgerufen wird, fehlt es an der für die Anstiftung notwendige Kausalität des Anstifterhandelns. Allerdings geht der Anstifter in diesem Falle nicht straffrei aus: Er wird nach herrschender Meinung wegen psychischer Beihilfe als Gehilfe verurteilt.

Problematisch sind Konstellationen, in denen der Anstifter erreicht, dass die Tat auf andere Weise als vorgesehen begangen wird:

  • Abstiftung (vom schwereren Delikt auf das schwächere Delikt): der Abgestiftete ist Omnimodo facturus des schwächeren Delikts als vom ursprünglichen Tatplan eingeschlossenen unrechtlichen Weniger. Bei der Abstiftung bleibt daher der Abstifter in der Regel straflos (möglicherweise aber psychische Beihilfe, jedoch ist der tatbestandliche Erfolg dem Anstifter nach dem Prinzip der Risikoverringerung meist nicht zuzurechnen).
  • Umstiftung (von einem Delikt zu einem anderen Delikt): Da der Umgestiftete nur Omnimodo facturus hinsichtlich des ursprünglichen Delikts war, besteht hier beim Umstifter eine Strafbarkeit wegen Anstiftung nach § 26 StGB.
  • Aufstiftung (vom schwächeren zum schwereren Delikt): der Aufgestiftete ist schon Omnimodo facturus des Grunddelikts. Dennoch geht die herrschende Meinung davon aus, dass nunmehr eine Anstiftung zur Qualifikation vorliegt, da der Aufstiftende die Rechtsverletzung durch sein Bestimmen noch intensiviert.
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