Grundsätze zur Frage der verfassungsfeindlichen Kräfte im öffentlichen Dienst

Grundsätze zur Frage der verfassungsfeindlichen Kräfte im öffentlichen Dienst

Der Radikalenerlass (auch Extremistenbeschluss oder offiziell Grundsätze zur Frage der verfassungsfeindlichen Kräfte im öffentlichen Dienst) war ein Beschluss der Regierungschefs der Bundesländer und Bundeskanzler Willy Brandt vom 28. Januar 1972 auf Vorschlag der Innenministerkonferenz, wonach die Anstellung im Öffentlichen Dienst abgelehnt werden oder die Entlassung aus ihm erfolgen konnte, wenn Zweifel am Eintreten des Betroffenen für die Freiheitliche demokratische Grundordnung bestehen, auch wenn er sich weder strafbar gemacht hat noch einer verbotenen Partei angehört. Da davon Betroffene ihren Beruf vielfach nur im Öffentlichen Dienst ausüben können, bezeichneten Gegner des Radikalenerlasses diesen oft als „Berufsverbot“.

Bereits in den 1950er-Jahren gab es einen ähnlichen Erlass, den Adenauer-Erlass.

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

Es wurden folgende Grundsätze beschlossen:[1]

  1. Nach den Beamtengesetzen in Bund und Ländern darf in das Beamtenverhältnis nur berufen werden, wer die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die Freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt; Beamte sind verpflichtet, sich aktiv innerhalb und außerhalb des Dienstes für die Erhaltung dieser Grundordnung einzusetzen.
    Es handelt sich hierbei um zwingende Vorschriften.
  2. Jeder Einzelfall muss für sich geprüft und entschieden werden. Von folgenden Grundsätzen ist dabei auszugehen:
    1. Bewerber
      1. Ein Bewerber, der verfassungsfeindliche Aktivitäten entwickelt, wird nicht in den öffentlichen Dienst eingestellt.
      2. Gehört ein Bewerber einer Organisation an, die verfassungsfeindliche Ziele verfolgt, so begründet diese Mitgliedschaft Zweifel daran, ob er jederzeit für die freiheitliche und demokratische Grundordnung eintreten wird. Diese Zweifel rechtfertigen in der Regel eine Ablehnung des Einstellungsantrages.
    2. Beamte
      Erfüllt ein Beamter durch Handlungen oder wegen seiner Mitgliedschaft in einer Organisation verfassungsfeindlicher Zielsetzung die Anforderungen des § 35 Beamtenrechtsrahmengesetz nicht, aufgrund derer er verpflichtet ist, sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen und demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten, so hat der Dienstherr aufgrund des jeweils ermittelten Sachverhaltes die gebotenen Konsequenzen zu ziehen und insbesondere zu prüfen, ob die Entfernung des Beamten aus dem Dienst anzustreben ist.
  3. Für Arbeiter und Angestellte im öffentlichen Dienst gelten entsprechend den jeweiligen tarifvertraglichen Bestimmungen dieselben Grundsätze.

Hintergrund

Bereits in den 1950er- und 1960er-Jahren waren vereinzelt Bewerber für den Öffentlichen Dienst in der Bundesrepublik wegen Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung aufgrund von entsprechenden Regelungen im jeweiligen Beamtengesetz abgelehnt worden.

Auch unter dem Eindruck des Terrors der RAF waren die Bundesländer und die sozialliberale Bundesregierung bereit, Bewerber vom Beamtentum nach einem bundeseinheitlichen Verfahren auf das Eintreten für die Freiheitlich-Demokratische Grundordnung zu prüfen. Da 1971 bereits der Hamburger Senat eine entsprechende Regelung eingeführt hatte und einige Bundesländer ähnliches planten, galt es zudem, einer Zersplitterung des Beamtenrechts vorzubeugen und einheitliche rechtsstaatliche Standards zu schaffen. Das Prinzip der Wehrhaften Demokratie wurde dafür zur Rechtfertigung herangezogen. Nordrhein-Westfalens Ministerpräsident Heinz Kühn (SPD) erklärte dazu „Ulrike Meinhof als Lehrerin oder Andreas Baader bei der Polizei beschäftigt, das geht nicht.“[2] Dass auch ohne Radikalenerlass sowohl Baader als auch Meinhof bereits aufgrund ihrer Straftaten nicht Beamte hätten werden können, wurde bei dieser Argumentation außer Acht gelassen.

Folgen

In der Anfangszeit des Radikalenerlasses erfolgte sogar eine Regelanfrage beim Bundesamt für Verfassungsschutz, wenn jemand sich für eine Stelle im öffentlichen Dienst bewarb. Diese Maßnahme wurde aber nach heftigen Protesten im Laufe der 70er und 80er Jahre eingestellt. Als letztes Bundesland stellte der Freistaat Bayern 1991 die Regelanfrage ein.

Die Gründe, die Bewerber für den öffentlichen Dienst in den Verdacht der Verfassungsfeindlichkeit brachten, waren vielfältig. In der Praxis waren vom Radikalenerlass vor allem Beamte, Beamtenanwärter, Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes aus dem linken Spektrum betroffen. Es wurde nicht nur Linksextremisten und Kommunisten die Einstellung verweigert, sondern auch Personen, die anderen oder keiner Partei angehörten. Teilweise war es ausreichend, in einer Organisation aktiv zu sein, in der Kommunisten eine führende Rolle spielten. Dazu gehörte beispielsweise die Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes/Bund der Antifaschisten (VVN/BdA), die Deutsche Friedensgesellschaft/Vereinigte Kriegsdienstgegner (DFG-VK) oder die Vereinigung Demokratischer Juristinnen und Juristen (VDJ). Der Radikalenerlass galt zwar auch für Rechtsextremisten, die Zahl der vom Radikalenerlass betroffenen Rechtsextremisten lag jedoch deutlich unter denen der Linksextremisten.

Bis zur Abschaffung der Regelanfrage wurden bundesweit insgesamt 1,4 Millionen Personen überprüft. Ca. 1.100 davon wurde der Eintritt in den bzw. das Verbleiben im öffentlichen Dienst verwehrt[3], 130 wurden entlassen.

Der Radikalenerlass wurde im Laufe der 80er Jahre in den einzelnen Ländern abgeschafft oder durch länderspezifische Nachfolgeregelungen ersetzt. In den meisten Ländern wird heute eine sogenannte Bedarfsanfrage beim Verfassungsschutz durchgeführt, wenn sich Zweifel daran ergeben, ob der Bewerber jederzeit für die freiheitliche und demokratische Grundordnung eintreten wird. Dies ist sehr selten der Fall und führt noch seltener zu Konsequenzen. In Bayern muss sich seit 1991 gemäß der „Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung über die Pflicht zur Verfassungstreue im öffentlichen Dienst“ jeder Bewerber bis heute zudem in einem Fragebogen erklären [4], ob er z. B. Mitglied in einer verfassungsfeindlichen Organisation wie Al-Qaida oder Scientology oder Funktionsträger einer Massenorganisation der DDR war.

Rechtsprechung

Die Rechtsprechung zum Radikalenerlass basiert auf der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, der eine Einstellung nur dann für vertretbar hält, wenn der Bewerber „eine von der Verfassung (Art. 33 Abs. 5 GG) geforderte und durch das einfache Gesetz konkretisierte rechtliche Voraussetzung für den Eintritt in das Beamtenverhältnis [erfüllte], [nämlich] dass der Bewerber die Gewähr bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten“[5]

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat am 26. September 1995 im Fall der aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der DKP aus dem Staatsdienst entlassenen und später wieder eingestellten Lehrerin Dorothea Vogt einen Verstoß gegen die Artikel 10 und 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Recht auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit) festgestellt und die Bundesrepublik zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt.[6] Das Urteil bezog sich jedoch ausdrücklich nur auf bereits eingestellte Beamte und nicht auf Bewerber für den öffentlichen Dienst. In drei Minderheitenvoten rechtfertigten einige EGMR-Richter den Radikalenerlass u. a. mit der Ost/West-Konfrontation.

Kritik

Gegner des Radikalenerlasses sprachen von ihm als Berufsverbot und kritisierten ihn als demokratiefeindlich. Die Entlassung bzw. Nichteinstellung von öffentlich Bediensteten aufgrund des Erlasses wurde in internationalen Gremien (z. B. die Internationale Arbeitsorganisation oder das Russell-Tribunal) als Verletzung von Menschenrechten gewertet. Willy Brandt selbst bezeichnete den Radikalenerlass später als schweren Fehler seiner Regierung [7]. Helmut Schmidt stellt schließlich fest, dass mit „Kanonen auf Spatzen geschossen worden sei“[3]. Der Shoa-Überlebende Alfred Grosser monierte die offensichtliche Ungleichbehandlung von willigen Helfern des Hitler-Regimes, die nach dessen Ende in Westdeutschland oft steile Karrieren machten[3] (siehe z. B. Theodor Maunz, Hans Filbinger) .

Handhabung in anderen westlichen Staaten

Die in der Bundesrepublik Deutschland sehr stark von anderen Staaten abweichende Stellung des Berufsbeamtentums macht einen direkten Vergleich schwer. Das transparente und am Leistungsprinzip (Bewerberlisten mit Platzziffern nach Noten) orientierte deutsche Einstellungssystem macht eine willkürliche Manipulation nach politischen Kriterien weitgehend unmöglich. Um Personalpolitik entsprechend steuern zu können, bedurfte es daher einer formalrechtlichen Grundlage. Staaten, die bei Einstellung ihrer Bediensteten freier sind, bedürfen eines solchen Eingriffs nicht. Allerdings sind aus dem westlichen Ausland Fälle der Nichteinstellung bzw. Entlassung öffentlich Bediensteter aufgrund der außerdienstlichen Betätigung für eine legale Partei oder Organisation oder bloßen Nähe zu einer solchen kaum überliefert. Der einzige Fall einer solchen organisierten beruflichen Ausgrenzung (dort aber nicht nur im öffentlichen Dienst) war die McCarthy-Ära in den USA.

Aktuell

Baden-Württemberg/Hessen: Fall Csaszkóczy

Dem Heidelberger Realschullehrer Michael Csaszkóczy war aufgrund seines Antifa-Engagements in Baden-Württemberg und Hessen von 2004 bis 2007 zunächst die Übernahme in den Schuldienst verweigert worden, Csaszkóczy konnte sich aber in mehreren Gerichtsverfahren letztlich gegen die Schulverwaltung durchsetzten und unterrichtet seit Mitte September 2007 an der Realschule in Ebersbach[8]. Der Fall erregte über Jahre hinweg reges Interesse in den Medien

Bayern: Fall Jung

Sascha Jung (*1972), dem früheren stellvertretenden Jusos-Landesvorsitzenden von Sachsen[9] und ehemaligen Vorsitzenden der Jusos in Leipzig [10] wurde 2007 die Übernahme in den bayerischen Justizdienst verweigert, weil er Alter Herr der vom bayerischen Verfassungsschutz als rechtsextrem eingestuften Burschenschaft Danubia ist. 2006 hatte bereits Jungs eigene Partei, die SPD, versucht, ihn aufgrund dieser Mitgliedschaft auszuschließen, scheiterte damit aber am 8. Juni 2007 in zweiter Instanz vor dem Landgericht Berlin. [11] Der SPD-Bundesvorstand hatte schon am 16. Januar 2006 einen differenzierenden Beschluss zur Unvereinbarkeit der Mitgliedschaft in SPD und Burschenschaften gefasst. [12]

Mecklenburg-Vorpommern: geplante Anwendung auf Neonazis

Ein entsprechender Erlass des mecklenburg-vorpommerschen Innenministers Lorenz Caffier (CDU) soll, durch die Anwendung eines "Gesinnungstests", verhindern, dass Rechtsradikale in öffentliche Ehrenämter wie z. B. ehrenamtliche Bürgermeister berufen werden. [13] Während aus den Reihen von SPD und Linkspartei Unterstützung kommt, wird das Vorhaben vom Städte- und Gemeindebund und Bündnis 90/Die Grünen, und anderen Verbänden abgelehnt. [14]

Siehe auch

Kopftuchstreit - Fall Fereshta Ludin

Literatur

  • Manfred Histor: Willy Brandts vergessene Opfer, Geschichte und Statistik der politisch motivierten Berufsverbote in Westdeutschland 1971-1988. Ahriman Verlag, 2. erw. Aufl. 1999, ISBN 3-922774-07-5 Vorgeschichte und verfassungsrechtliche Würdigung, Dokumentation und statistische Aufbereitung der Berufsverbote, in Zusammenarbeit mit der Freiburger Bürgerinitiative gegen Berufsverbote.
  • Gerard Braunthal: Politische Loyalität und Öffentlicher Dienst: der Radikalenerlass von 1972 und die Folgen. Schüren Presseverlag, Marburg 1992, ISBN 3-89472-062-X.
  • Jury, Beirat und Sekretariat des 3. Internationalen Russell-Tribunal (Hg.): 3. Internationales Russell-Tribunal. Zur Situation der Menschenrechte in der Bundesrepublik Deutschland Band 2. Das Schlußgutachten der Jury zu den Berufsverboten. Berlin, 1978, ISBN 3-88022-195-2.
  • Jens A. Brückner: Das Handbuch der Berufsverbote. Rechtsfibel zur Berufsverbotspraxis.Nicolaische Verlagsbuchhandlung, Berlin 1977, ISBN 3-87584-061-5.
  • Peter Frisch: Extremistenbeschluss. Zur Frage der Beschäftigung von Extremisten im öffentlichen Dienst mit grundsätzlichen Erläuterungen, Argumentationskatalog, Darstellung extremistischer Gruppen und einer Sammlung einschlägiger Vorschriften, Urteile und Stellungnahmen. Heggen Verlag, Leverkusen, 2. Aufl. 1976, ISBN 3-920430-61-1.
  • Aktionskomitee gegen Berufsverbote (Hg.): Dokumente (I-IV). Überprüfung der politischen Treuepflicht - Berufsverbot. Berlin, 1975-1976.

Weblinks

Quellen

  1. Ministerialblatt von Nordrhein-Westfalen, 1972, S. 324
  2. Quelle fehlt!
  3. a b c WDR: Stichtag 19. Mai 2006
  4. VerftöD
  5. BVerfGE 39, 334, 22. Mai 1975
  6. Az: 7/1994/454/535
  7. Aus der „Froschpersepektive“ - Willy Brandts ehemaliger Büroleiter Reinhard Wilke im Vorwärts
  8. wikio.de
  9. [1]
  10. Jusos Leipzig
  11. Initiative Akademische Freiheit
  12. [2] Ausführlich: FAZ: Unter dem Brandeisen von Berthold Kohler, 24. Mai 2007, Nr. 119 / Seite 1
  13. Nachricht auf der Seite des Landes MV
  14. http://www.taz.de/pt/2007/03/05/a0111.1/text

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