Große kreisangehörige Stadt

Große kreisangehörige Stadt

Große kreisangehörige Stadt ist ein Begriff aus dem Kommunalrecht der deutschen Länder Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Thüringen. Entsprechende Bezeichnungen in anderen Bundesländern lauten Große selbständige Stadt und Große Kreisstadt. Größere kreisangehörige Städte übernehmen, entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, zusätzliche Aufgaben, für die bei kleineren Gemeinden der Kreis zuständig ist. Die bevölkerungsreichste Große kreisangehörige Stadt in der Bundesrepublik Deutschland ist die Stadt Neuss in Nordrhein-Westfalen mit 151.254 Einwohnern (Stand 31. Dezember 2008).

Inhaltsverzeichnis

Brandenburg

In Brandenburg erhalten gem. § 1 Abs. 3 Satz 1 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 kreisangehörige Gemeinden mit mehr als 35.000 Einwohnern den Status durch Rechtsverordnung des Ministers des Innern. Maßgebende Einwohnerzahl ist die letzte vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg veröffentlichte fortgeschriebene Bevölkerungszahl per 30. Juni und 31. Dezember eines jeden Jahres (§ 1 Abs. 3 Satz 2 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg). Die Verleihung der Bezeichnung kann unter bestimmten Umständen widerrufen werden.

Nordrhein-Westfalen

In Nordrhein-Westfalen besteht eine ähnliche Regelung wie in Brandenburg. Gemäß § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gilt dabei der Schwellenwert von 60.000 Einwohnern; die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung als Große kreisangehörige Städte diejenigen Städte, die diesen Schwellenwert an drei aufeinander folgenden Stichtagen (30. Juni, 31. Dezember) überschreiten. Die Streichung dieses Status erfolgt ebenfalls durch Rechtsverordnung, entweder auf Antrag der Stadt, wenn die erforderliche Einwohnerzahl an fünf aufeinander folgenden Stichtagen um mehr als 10 Prozent unterschritten wird, oder von Amts wegen, wenn die erforderliche Einwohnerzahl an fünf aufeinander folgenden Stichtagen um mehr als 20 Prozent unterschritten wird.

Rheinland-Pfalz

In Rheinland-Pfalz können gem. § 6 Abs. 1 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) kreisangehörige Städte mit mehr als 25.000 Einwohnern durch Gesetz oder auf ihren Antrag durch Rechtsverordnung der Landesregierung zu großen kreisangehörigen Städten erklärt werden.

Schleswig-Holstein

In Schleswig-Holstein ist die Stadt Norderstedt seit 2005 im Rahmen eines Pilotprojektes Große kreisangehörige Stadt. Nach dem Gesetzentwurf zur Änderung der Kommunalverfassung vom 5. Juli 2011 sollen künftig alle Städte ab 50.000 Einwohner diesen Status erhalten können[1].

Thüringen

In Thüringen können nach § 6 Abs. 4 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) kreisangehörigen Gemeinden auf ihren Antrag erweiterte Aufgaben übertragen werden, wenn sie die gebotene Verwaltungs- und Finanzkraft aufweisen, dadurch eine bessere Wahrnehmung der Aufgaben im Interesse der Einwohner ermöglicht wird und die wirtschaftliche und effektive Wahrnehmung der Aufgaben im gesamten Kreisgebiet gewährleistet bleibt. Die Entscheidung trifft die Landesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Landtags, sie ist verbunden mit der Erklärung zur Großen kreisangehörigen Stadt.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Pressemitteilung des Innenministeriums Schleswig-Holstein vom 5. Juli 2011

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