Grenzgänger

Grenzgänger

Als Grenzgänger bezeichnet man Personen, die zwischen dem Land, in dem sie leben, und dem Land, in dem sie arbeiten, pendeln. Sie sind im Inland wohnhaft und einkommensteuerpflichtig, aber im Ausland unselbständig erwerbstätig und suchen täglich oder mindestens einmal wöchentlich ihren inländischen Wohnsitz auf“.[1] Voraussetzung sind zwischenstaatliche Freizügigkeit und verkehrsmäßige Erschließung der Grenzgebiete der betroffenen Staaten. Das Grenzgängerwesen entstand daher in Europa erst als eine Folge der europäischen Einigung.

Dagegen war es zur Existenz der Grenzgänger im Raum Berlin 1948–1961 durch die Errichtung und nicht durch den Abbau einer Grenze innerhalb einer großstädtisch geprägten Industrieregion gekommen.

Inhaltsverzeichnis

Grenzgänger in der EU

Nach Gemeinschaftsrecht ist „Grenzgänger“ jeder Arbeitnehmer, der im Gebiet eines Mitgliedstaats beschäftigt (Beschäftigungsstaat) ist und im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt (Wohnsitzstaat - politisches Kriterium), in das er in der Regel täglich, mindestens aber einmal wöchentlich zurückkehrt (zeitliches Kriterium). Diese Definition, die neben der Fahrt vom Wohnsitz zur Arbeitsstätte über eine Grenze hinweg die tägliche oder wöchentliche Rückkehr an den Wohnsitz verlangt, gilt jedoch nur für den sozialen Schutz der betreffenden Arbeitnehmer in der Europäischen Union.

Da es keine gemeinschaftliche Zuständigkeit gibt, sind für die steuerliche Behandlung der Grenzgänger ausschließlich die Doppelbesteuerungsabkommen maßgebend. Diese können beispielsweise die Besteuerung des Grenzgängers im Wohnsitzstaat (so z. B. nach dem französisch-belgischen Doppelbesteuerungsabkommen), die Besteuerung im Quellenstaat (so z. B. nach dem Abkommen zwischen den Niederlanden und Deutschland) oder beide Formen der Besteuerung gleichzeitig (Abkommen zwischen der Schweiz und Deutschland) vorsehen.

Während das OECD-Musterabkommen allgemein die Besteuerung im Quellenstaat vorsieht, liegt das Besteuerungsrecht zumeist beim Wohnsitzstaat und nicht beim Quellenstaat, wenn der Steuerpflichtige in der Grenzzone eines Staates wohnt und in der Grenzzone eines anderen Staates arbeitet, sofern der Betreffende regelmäßig an seinen Wohnsitz zurückkehrt. Liegt der Wohnort und/oder der Arbeitsort außerhalb der Grenzzone, wird das Arbeitseinkommen hingegen an der Quelle, d.h. im Beschäftigungsland, besteuert.

Im letztgenannten Fall behält der Arbeitgeber des Grenzgängers im Auftrag des Beschäftigungslandes den nach den steuerrechtlichen Vorschriften dieses Landes zu entrichtenden Steuerbetrag ein (Quellensteuerabzug). Verfügt der Haushalt des Grenzgängers im Wohnsitzstaat über weitere Einkommensquellen, insbesondere bei Erwerbstätigkeit des Ehegatten, kann der Progressionsvorbehalt Anwendung finden: Dabei behält sich der Wohnsitzstaat das Recht vor, das inländische Einkommen des Betroffenen nach dem Steuersatz zu besteuern, der dem Gesamteinkommen, d. h. einschließlich des transnationalen Einkommens, entspricht.

Siehe auch

Weblinks

Wiktionary Wiktionary: Grenzgänger – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Siehe Peter Meusburger: Die Vorarlberger Grenzgänger, Innsbruck 1969, zitiert ohne Seitenangabe bei: Martin Schwind: Lehrbuch der Allgemeinen Geographie, Bd.8, Allgemeine Staatengeographie, de Gruyter, Berlin, New York 1972, S. 101, ISBN 3110016346, hier online

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