Girokonto

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Das Girokonto (von ital. giro [ˈdʒiːɾo] oder girare [dʒiˈɾaːɾe]: Kreislauf oder kreisen lassen) ist ein von Kreditinstituten für Bankkunden geführtes Kontokorrentkonto zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs. Zahlungen werden zu Gunsten und zu Lasten des Girokontos gebucht.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Wann die ersten Konten entstanden sind, die die heutige Funktion der Girokonten erfüllten, ist nicht eindeutig nachgewiesen. Mit den Geldwechslern („bancherii“ von „bancus“, Tisch) und ihren Kunden wurde der bargeldlose Zahlungsverkehr im Mittelalter in Europa begonnen. Schon aus dem 11. Jahrhundert gibt es Überlieferungen von Gut- oder Lastschriften, von Überweisungen von einem auf das andere Konto. Auch der bargeldlose Verkehr von einer „Bank“ zur anderen über Verrechnungskonten ist nachgewiesen. Weil aber ein Transfer nur mündlich angeordnet werden konnte, blieben die Geschäfte der Wechsler zunächst vornehmlich auf den regionalen Zahlungsverkehr beschränkt. Erst im 14. Jahrhundert begannen die schriftlichen Zahlungsanweisungen, und damit der bargeldlose Zahlungsverkehr im überregionalen Stil.

Das in islamischen Ländern bekannte Hawala-Finanzsystem (arbeitet ebenfalls mit Konten, allerdings nur zwischen den als Bank fungierenden Händlern) wurde bereits 1327 dokumentiert, es gab jedoch schon Jahrhunderte zuvor Verrechnungen von Forderungen und Verbindlichkeiten.

Im Spätmittelalter breitete sich von Italien aus unter Kaufleuten eine Form von kontenmäßiger Verrechnung in Europa und letztlich weltweit aus, die ein direkter Vorläufer der heutigen Girokonten ist. In Deutschland beginnt der Giroverkehr wohl in Hamburg, wo 1619 die Hamburger Bank gegründet wird. Diese rechnete in zwei Währungen ab, nämlich der Mark Banco (Bankwährung für unbare Kontozahlungen) und der Mark Courant für Geldumlaufzwecke.[1] Zwei Jahrhunderte später nehmen weitere Hamburger Banken den Giroverkehr auf, dieser bleibt jedoch den großen Hamburger Unternehmen vorbehalten. Mit der Gründung der Deutschen Reichsbank im Jahre 1875 wird der Giroverkehr über das ganze Reich ausgedehnt, bleibt aber auch hier weitgehend den großen Firmen und wohlhabenden Bürgern vorbehalten. Die 1871 gegründete Deutsche Reichspost ändert diesen Missstand. „Das Postscheckamt sollte die Bank des ‚kleinen Mannes‘ werden, der wegen des hohen Mindestguthabens von 1.000 Mark die Giroeinrichtungen der Reichsbank nicht benutzen konnte“.[2] Im Jahre 1876 schlägt die Reichspost dem Reichstag vor, einen Postüberweisungs- und Scheckverkehr einzuführen, doch die Idee stößt zunächst auf Widerstand. In Politik- und Finanzkreisen wird befürchtet, dass die Post den bestehenden Sparkassen und anderen Kreditanstalten zu große Konkurrenz machen würde. 1885 wird ein erster Gesetzesentwurf zur Einführung des Postscheckverkehrs abgelehnt. Der Reichstag meldet Änderungswünsche an: Die Postscheckguthaben sollten nicht verzinst werden, und die Gebühren relativ hoch sein, um anderen Banken keine Kunden streitig zu machen. Erst am 7. Mai 1908 stimmt der Reichstag der Einführung des Postscheckverkehrs zu. Ab 1906 bot die PTT der Schweiz Girokonten unter der Bezeichnung Postscheckdienst an. Am 1. Januar 1909 nehmen zeitgleich 13 Postscheckämter im Deutschen Reich den Betrieb auf. Im norddeutschen Raum werden die Postscheckämter Hannover und Hamburg eröffnet.

Vor der flächendeckenden Einführung des modernen Girokontos wurden Löhne und Gehälter bar ausbezahlt in sogenannten Lohntüten. Mieten und sonstige laufende Kosten wurden mittels Bargeld beglichen. Noch in den 1960er Jahren gab es die Lohntüte. Behörden und große und mittlere Unternehmen forderten nun zunehmend Beamte, Angestellte und Arbeiter dazu auf, sich Lohn oder Gehalt auf ein Bankkonto auszahlen zu lassen. Die Großbanken entdecken 1960 das Privatkundengeschäft und beginnen im großen Stil, Lohn- und Gehaltskonten einzurichten[3]. Das Postscheckamt Hamburg, das damals das größte in der Bundesrepublik war, führt 1961 erstmalig einen EDV-gestützten Dauerauftragsdienst ein.

Recht auf ein Girokonto (Jedermann-Konto)

Die gewachsene Bedeutung von Girokonten im Rahmen einer modernen Volkswirtschaft hat im Jahre 1995 eine Empfehlung des Zentralen Kreditausschusses (ZKA; heute Die Deutsche Kreditwirtschaft) ausgelöst, wonach alle Kreditinstitute jedem Bürger auf Wunsch ein Girokonto auf Guthabenbasis zur Verfügung stellen sollen (Jedermann-Konto).

Pfändungsschutzkonto (P-Konto)

In Anbetracht der herausragenden Bedeutung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs für die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Leben hat der bundesdeutsche Gesetzgeber 2010 eine Reform des Kontopfändungsschutzes beschlossen. Kernpunkt des seit dem 01.07.2010 geltenden Rechts zur Kontopfändung bildet das sogenannte Pfändungsschutzkonto (P-Konto).

Rechtsgrundlagen

Das Girokonto ist rechtlich als Kontokorrentkonto zu qualifizieren, also ein Konto in laufender Rechnung nach § 355 HGB, bei dem täglich ein Saldo, der einer der beiden beteiligten Parteien zusteht, ermittelt wird. Mindestens eine der beiden Parteien muss Kaufmann sein; diese Eigenschaft wird bereits durch Kreditinstitute erfüllt, weil sie ein Handelsgewerbe nach § 1 Abs. 1 HGB betreiben.

In den seit Januar 2002 geltenden – und im Oktober 2009 geänderten – Vorschriften zum Girovertrag (§ 676f und § 676g BGB a.F.) fanden sich auch Regelungen zum Girokonto. Danach ist das Girokonto zentraler Bestandteil des Girovertrages. Denn nach der Legaldefinition des Girovertrages in § 676f BGB a.F. ist das Kreditinstitut verpflichtet, für den Bankkunden ein Konto einzurichten, eingehende Zahlungen auf dem Konto gutzuschreiben und abgeschlossene Überweisungsverträge über dieses Konto abzuwickeln. Überdies hat es dem Kunden als Begünstigtem einer Überweisung die mit dieser Überweisung weitergeleiteten Angaben zur Person des Überweisenden und zum Verwendungszweck mitzuteilen. Das Girokonto kann mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten auch für Minderjährige eingerichtet werden (siehe Jugendkonto).

Zum 31. Oktober 2009 ist in Umsetzung der EU-Zahlungsdiensterichtlinie europaweit das Recht des Zahlungsverkehrs vereinheitlicht worden. Der Girovertrag und die wichtigsten Zahlungsdienste (Überweisungen, Lastschriften und Kartenzahlungen) sind neu in §§ 675c bis § 676c BGB sowie im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) geregelt worden. Kreditinstitute können nunmehr mit ihren Kunden vereinbaren, dass der Zahlungsverkehr ausschließlich nach der sogenannten Kundenkennung (Kontonummer und Bankleitzahl bzw. IBAN und BIC) erfolgt und der Name des Überweisungsempfängers/ Lastschriftschuldners nicht mehr berücksichtigt wird. Das neue Recht regelt auch Haftungs- und Beweisfragen und führt eine Vielzahl neuer Begriffe ein. Vor dem Abschluss eines Zahlungsdiensterahmenvertrages (Unterformen hiervon sind: Girovertrag, Debitkartenvertrag, Kreditkartenvertrag oder Online-Banking-/Telefon-Banking-Vertrag) hat der Kunde Anspruch auf Aushändigung umfangreicher vorvertraglicher Informationen (Art. 248 § 4 EGBGB). Während der Laufzeit des Vertrages müssen Änderungen der Vertragsbedingungen und Entgelte gegenüber Verbrauchern mit einer Widerspruchsfrist von 2 Monaten angeboten werden (§ 675g BGB). Lange Kündigungsfristen zu Lasten von Verbrauchern sind nicht mehr zulässig (§ 675h BGB).

Die Vorschrift des § 676f BGB begründet in Deutschland allerdings keinen Kontrahierungszwang für Kreditinstitute, und zwar weder auf Abschluss des Giro- noch des Überweisungsvertrages. Entgegen einer weitläufigen Meinung besteht in Deutschland für viele Sparkassen kein Kontrahierungszwang; das Kreditinstitut kann unter Umständen die Eröffnung eines Kontos ablehnen.[4] In Frankreich und Belgien gibt es im Gegensatz zur Rechtslage in Deutschland, Österreich oder der Schweiz einen Kontrahierungszwang.

Neben diesen gesetzlichen Vorschriften finden sich zahlreiche Regelungen über die Führung von Girokonten in den AGB der Kreditinstitute.[5] Im Zuge der Anpassung an das neue Zahlungsdiensterecht wurden die allgemeinen Geschäftsbedingungen und Sonderbedingungen z. B. für den Überweisungsverkehr mit Wirkung zum 31. Oktober 2009 geändert. Dort wird zunächst klargestellt, dass Girokonten als Kontokorrent im Sinne des § 355 HGB anzusehen sind, für die Rechnungsabschlüsse nach vereinbarten Zeitabschnitten erstellt werden. Einwendungen hiergegen müssen innerhalb von 6 Wochen dem Institut zugegangen sein. Ferner sind in den AGB Stornobuchungs- und gegenseitige Aufrechnungsrechte geregelt. Eine Kündigung des Girokontos ist für den Kunden jederzeit ohne Einhaltung einer Frist möglich. Ein Kreditinstitut darf hierfür keine Gebühren erheben. Auch die kontoführende Bank hat die Möglichkeit, das Konto wegen Unzumutbarkeit zu kündigen, hat jedoch bei der ordentlichen Kündigung eine Frist von 6 Wochen[6] einzuhalten, bzw. die Belange des Kunden zu berücksichtigen, insbesondere nicht zur Unzeit zu kündigen.[7] Unzumutbar wird die Fortführung einer Kontoverbindung insbesondere,[8] wenn

  • der Kunde die Leistungen des Kreditinstitutes missbraucht, insbesondere für gesetzwidrige Transaktionen, z. B. Betrug, Geldwäsche u. a.,
  • der Kunde Falschangaben macht, die für das Vertragsverhältnis wesentlich sind,
  • der Kunde Mitarbeiter oder Kunden grob belästigt oder gefährdet,
  • die bezweckte Nutzung des Kontos zur Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr nicht gegeben ist, weil z. B. das Konto durch Handlungen vollstreckender Gläubiger blockiert ist (siehe Kontopfändung) oder ein Jahr lang umsatzlos geführt wird,
  • nicht sichergestellt ist, dass das Institut die für die Kontoführung und –nutzung vereinbarten üblichen Entgelte erhält oder
  • der Kunde auch im Übrigen die Vereinbarungen nicht einhält

Während ein Haben-Saldo des Bankkunden auf dem Bankkonto eine Forderung aus unregelmäßiger Verwahrung nach § 700 BGB darstellt, ist der Soll-Saldo eine Darlehensverbindlichkeit im Sinne des § 488 BGB. Ein- und Auszahlungen auf das Girokonto sind daher in aller Regel auch Akte zur Begründung oder Erfüllung der genannten Schuldverhältnisse oder einzelner Pflichten aus ihnen.[9] Im Falle kreditorischer Girokonten stellen Barauszahlungen die Rückgabe des für den Kunden verwahrten (§ 688 BGB) und Bareinzahlungen die Hingabe des zu verwahrenden Geldes dar (§ 700 BGB); bei debitorischen Konten sind Barauszahlungen als Kreditauszahlungen, Bareinzahlungen als Kreditrückzahlungen anzusehen (§§ 488 ff. BGB).[10]

Zukünftige Änderungen der Rechtslage zum Jedermannkonto und zum P-Konto

Weitere gesetzliche Änderungen beim Pfändungsschutzkonto (P-Konto) sind nach Auffassung der Bundesregierung, die die Lage der Schuldner ausweislich ihrer Antwort vom 7. April 2011 (BT-Drs. 17/5411[11]) auf die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke vom 22. März 2011 (BT-Drs. 17/5221[12]) durch die Reform des Kontopfändungsschutzes als „signifikant verbessert“ sieht,[13] nicht geplant.

Am 08.11.2011 hat der Senat der Hansestadt Hamburg auf Vorschlag der Senatorin für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) beschlossen, einen Gesetzesvorschlag in den Bundesrat einzubringen, um "einen Rechtsanspruch gegen Banken und Sparkassen auf ein Girokonto einzuführen". Gleichzeitig soll der Pfändungsschutz verbessert werden; die Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto soll danach künftig weder zu einer Erhöhung der Gebühren, noch zu Leistungseinschränkungen führen dürfen[14][15].

Schon 2008 wurde von Bremen eine Bundesratsinitiative für ein "Jedermannkonto" mit dem Ziel eines Rechtsanspruchs auf ein Girokonto gestartet[16].

Girovertrag

Zur Einrichtung eines Girokontos bedarf es des Abschlusses eines Girovertrages. Die AGB sind Bestandteil des Vertrags, der Kunde anerkennt die AGB mit Unterzeichnung des Vertrages[17]. Der Girovertrag ist eine Unterform der Vertragsart des Zahlungsdienstevertrags und ein Dauerschuldverhältnis.[18] Durch den Girovertrag verpflichtet sich das Kreditinstitut, für den Kunden zur Durchführung des Girovertrags ein Girokonto einzurichten und den Zahlungsverkehr über dieses Konto durch Gutschriften und Lastschriften bargeldlos abzuwickeln (§ 676f Satz 1 BGB a.F.). Die Führung des Kontos erfolgt dabei nach den Grundsätzen der kaufmännischen Buchführung gemäß § 238 HGB. Das Kreditinstitut hat die Führung des Kontos durch Buchungen nachzuweisen. Die Buchungsposten umfassen sowohl Gutschriften (eingehende Zahlungen) als auch Lastschriften (Überweisungsverträge, Belastungen Dritter). Der Girovertrag beruht auf dem seit November 2009 geltenden Zahlungsdiensterecht, das weitgehend nicht abdingbar ist (§ 675e Abs. 1 BGB): Ausnahmen bestehen insbesondere für Fremdwährungen (§ 675e Abs. 3 BGB) und für Bankkunden, die nicht Verbraucher sind (§ 675e Abs. 4 BGB).

Zahlungsverkehr

§ 675f Abs. 1 BGB regelt die Hauptpflicht des Kreditinstituts im Rahmen eines Girovertrags, nämlich die Ausführung eines Zahlungsvorgangs. Zahlungsvorgang ist jede Bereitstellung, Übermittlung oder Abhebung eines Geldbetrags (§ 675f Absatz 3 BGB). Verkürzt und vereinfacht sind mit Zahlungsdiensten alle Zahlungsverfahren des bargeldlosen Zahlungsverkehrs wie Überweisungen, Lastschriften und (Kredit-) Kartenzahlungen gemeint. Der Zahlungsauftrag kann vom Kontoinhaber unmittelbar, als von ihm angestoßene „Push“-Zahlung (z. B. Überweisung, Dauerauftrag oder Finanztransfer) oder mittelbar über den Zahlungsempfänger, als vom Empfänger angestoßene „Pull“-Zahlung (z. B. Lastschriften oder Kreditkartenzahlungen), erteilt werden. Überweisungen stellen rechtlich unselbständige Weisungen des Bankkunden an das Kreditinstitut im Rahmen des Zahlungsdienstevertrages dar. Der Überweisungsvertrag ist eine selbstständige Form der Geschäftsbesorgung. Rechtsgrundlage hierfür sind die §§ 675c bis § 676c BGB, die für inländische Überweisungen, Überweisungen in ein Land der Europäischen Union, einen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums sowie in ein Nicht-EU-Land gelten. In der Erteilung einer Einzugsermächtigung im herkömmlichen deutschen Einzugsermächtigungsverfahren ist allerdings kein Zahlungsauftrag des Zahlers an seinen Zahlungsdienstleister zu sehen.[19] Nach der überwiegenden Literaturmeinung und der Genehmigungstheorie des BGH liegt bei der Einzugsermächtigungslastschrift – solange der Zahler eine Belastung nicht genehmigt hat – nämlich eine unautorisierte Zahlung vor.[20]

Ein Institut darf die Ausführung eines Zahlungsauftrags bei Vorliegen der in § 675o BGB genannten Voraussetzungen ablehnen. Dazu gehört insbesondere die mangelnde Kontodeckung, wenn Guthaben oder Kreditlinie zur Ausführung der Überweisung nicht ausreichen und die Bank eine „geduldete Überziehung“ nach § 505 Abs. 1 BGB nicht zulassen will. Macht sie hiervon keinen Gebrauch, muss sie die Überweisung innerhalb der Fristen des § 675s BGB ausführen.

Das kontoführende Institut als der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers und Kontoinhabers ist gemäß § 675t Abs. I BGB verpflichtet, dem Zahlungsempfänger den Zahlungsbetrag unverzüglich verfügbar zu machen, nachdem er auf dem Girokonto des Zahlungsdienstleisters eingegangen ist.

Gebühren und Zinsen

Hauptartikel: Bankgebühr

Viele Gebühren rund um die Nutzung des Girokontos haben die Rechtsprechung beschäftigt. Bankguthaben auf Girokonten werden üblicherweise nicht oder nur gering verzinst. Die Sollzinsen für Inanspruchnahmen von Krediten (genehmigte Kreditlinien bzw. geduldete Überziehungen) richten sich nach dem jeweiligen Preisaushang. Die Verzinsung einer Überziehung ist im Gegensatz hierzu relativ hoch, sie liegt in der Regel zwischen 7 und 15 Prozent.[21] Meist wird eine Kontoführungsgebühr als Pauschale oder je Buchungsposten berechnet. Die Mehrzahl der Institute bietet jedoch inzwischen auch kostenlose Girokonten an, was jedoch meistens an Bedingungen geknüpft wird, wie zum Beispiel ein regelmäßiger Geldeingang oder eine reine Online-Kontoführung.[21] Für Schüler, Studenten und Auszubildende ist die Kontenführung ebenfalls meist kostenlos.

In der Regel dürfen Kreditinstitute für die Erfüllung vertraglicher Nebenpflichten keine Entgelte verlangen (§ 675f Abs. 4 Satz 2 BGB; entspricht Nr. 12 Abs. 3 AGB-Banken und Nr. 17 Abs. 4 AGB-Sparkassen); allerdings lässt das Gesetz auch ausdrücklich Ausnahmen zu. Eine solche Ausnahme stellt die unverzügliche Unterrichtung des Kunden bei berechtigter Ablehnung eines Zahlungsauftrages dar (§ 675o Abs. 1 Satz 4 BGB). Hier darf die Bank ein Entgelt durch ihre AGB (unter Bezugnahme auf das Preisverzeichnis) wirksam vereinbaren. Uneingeschränkt gilt dies allerdings nur für Lastschriften im Abbuchungsauftragsverfahren und nach dem SEPA-Lastschriftverfahren. Für die Benachrichtigung bei „alten“ Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren kann auch nach neuer Rechtslage kein Entgelt verlangt werden, da es hier regelmäßig an einer „Autorisierung“ durch den Zahlungspflichtigen fehlt und § 675o BGB nur von „berechtigten“ Lastschriften spricht.

Nutzung

Girokonten dürfen durch alle Instrumente des nationalen und internationalen unbaren und baren Zahlungsverkehrs genutzt werden. Dazu besteht im Rahmen der Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten des Kunden ein allgemeiner Vordruckzwang.[22] Hiernach sind insbesondere für Zahlungsverkehrszwecke die vom kontoführenden Institut zugelassenen Vordrucke zu verwenden. Hierzu gehören Barabhebungen, Bareinzahlungen, Überweisungen, Lastschriften, Daueraufträge oder Wertpapieraufträge. Die meisten Aufträge müssen schriftlich, per Online-Banking oder Selbstbedienungs-Terminals erfolgen. Aufträge im Wertpapiergeschäft sind – wegen der Zeitproblematik – auch per Telefon statthaft. Weit verbreitet ist die Nutzung der über das Girokonto abgewickelten Debit-Karten wie der Maestro-Karte (früher Eurocheque-Karte) und Kundenkarte.

Generell müssen ohne besondere Vereinbarungen Verfügungen im Rahmen des Zahlungsverkehrs durch Kontoguthaben oder freie Kreditlinien gedeckt sein. Das verlangte auch das bis 2009 geltende Überweisungsrecht des § 676 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F., wonach ein zur Ausführung der Überweisung ausreichendes Guthaben vorhanden sein musste. Vom Überziehen des Kontos spricht man, wenn das Guthaben oder eine ausdrücklich eingeräumte Kreditlinie für diese Verfügungen nicht ausreicht, die Verfügungen aber vom Kreditinstitut dennoch ausgeführt werden. Es handelt sich nach neuem Recht um eine so genannte geduldete Kontoüberziehung (§ 505 BGB). Ausdrücklich eingeräumte Kredite sind insbesondere Dispositionskredite („Dispo“) und Kontokorrentkredite, die vertraglich vereinbart werden.

Kontoauszüge und Rechnungsabschlüsse

Das Kreditinstitut hat im Rahmen des Girovertrages gegenüber dem Kunden Informationspflichten wahrzunehmen (§ 666 BGB), die es durch eine Aufstellung der Buchungsvorgänge, einschließlich der daran Beteiligten und des Verwendungszwecks in Form eines Kontoauszuges oder Kontoauszugsdruckers erfüllt. Der Kontoauszug ist auch im Online-Banking verfügbar. In regelmäßigen Abständen (meist quartalsweise) erfolgt ein Rechnungsabschluss, in welchem Zinsen und Gebühren belastet bzw. gutgeschrieben werden.

Den Buchungen liegen Ansprüche bzw. Verpflichtungen des Kunden zugrunde. Das Wertstellungsdatum bei diesen Buchungen ist der der Bankarbeitstag, der für die Berechnung der Zinsen bei Gutschrift oder Belastung eines Betrags auf einem Girokonto zugrunde gelegt wird. Bei Gutschriften ist es der Geschäftstag, an dem der Betrag beim Kreditinstitut eingegangen ist (§ 675t Abs. 1 BGB), bei Belastungen frühestens der Tag der Buchung (§ 675t Abs. 3 BGB).

Legitimationsprüfung

Im Rahmen des Kontoeröffnungsantrages (mit Schufa-Klausel), der die Grundlage des Girovertrages bildet, bestehen in Deutschland für die Geldinstitute bei der Eröffnung eines neuen Girokontos zwei gesetzliche Verpflichtungen, die die Identität des Inhabers betreffen.

  • Nach § 154 AO ist eine Legitimationsprüfung erforderlich, die den Kreditinstituten Gewissheit über den Namen und die Anschrift des Verfügungsberechtigten verschafft. Denn niemand darf für sich oder einen Dritten ein Konto auf einen falschen oder erdichteten Namen eröffnen.
  • Nach § 8 GwG muss bei jeder Kontoeröffnung eine Erklärung über die wirtschaftliche Berechtigung abgegeben werden. Hiernach versichert der Kunde, dass die Kontoeröffnung auf eigene Rechnung erfolgt (Konto für eigene oder fremde Rechnung).

Dazu muss ein gültiger Personalausweis oder ein Reisepass (z. T. mit Meldebestätigung) vorgelegt werden. Bei ausländischen Bürgern ist zudem noch eine Aufenthaltsgenehmigung und die Arbeitserlaubnis vorzulegen. Juristische Personen, wie eine GmbH oder ein eingetragener Verein, weisen ihre Rechtsfähigkeit durch entsprechende Dokumente (Gesellschaftsvertrag oder Handelsregister) nach. Die Vertretungsbefugnis des Vorstands, Geschäftsführers, persönlich haftenden Gesellschafters richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben und ist entsprechend nachzuweisen.

Die eigentliche Identifizierung geschieht durch Feststellung des Namens aufgrund des Personalausweises oder Reisepasses sowie des Geburtsdatums und der Anschrift, soweit sie darin enthalten sind. Außerdem müssen Art, Nummer und ausstellende Behörde des amtlichen Ausweises festgestellt werden. Diese Angaben hat das Institut zu notieren. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 GwG sollen, soweit möglich, die zur Feststellung der Identität vorgelegten Dokumente kopiert werden. Die Legitimationsprüfung führen Geldinstitute entweder selbst durch oder sie nutzen das Postident-Verfahren der Deutschen Post AG.

Kündigung

Das Girokonto kann nach § 675h BGB jederzeit ohne die Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden (fristlose Kündigung). Etwas anderes gilt nur, wenn eine Kündigungsfrist ausdrücklich vereinbart wurde. Dabei darf die Vereinbarung einer Kündigungsfrist nicht mehr als einen Monat betragen.

Siehe auch

Einzelnachweise und Anmerkungen

  1. Michael North: Kommunikation, Handel, Geld und Banken in der frühen Neuzeit. 2000, S. 49, ISBN 3-486-56477-3 „Google-Buchsuche“
  2. Postdirektor Wilhelm Meinken, Hamburg
  3. im Jahr 1960 gab es erst ca. 2 Mio. Girokonten, 1996 bereits ca. 80,4 Mio. Konten; Deutsche Bundesbank, Payment Systems in EU, Januar 1998, S. 26
  4. Die Sparkassenverordnungen der neuen Bundesländer sowie Bayerns, Nordrhein-Westfalens und von Rheinland Pfalz sehen indes eine Verpflichtung zur Führung von Girokonten vor. Die Verpflichtung gilt jedoch nicht, wenn die Kontoführung für die Sparkasse unzumutbar ist
  5. Nr. 7 bis 15 AGB Sparkassen
  6. Nr. 19 AGB Banken
  7. Nr. 26 AGB Sparkassen
  8. Empfehlungen des Zentralen Kreditausschusses an die Kreditinstitute
  9. BGHZ 124, 254, 257
  10. BGH WM 1993, 2237
  11. [1]
  12. [2]
  13. [3]
  14. Hamburg will Girokonto für Jedermann und besseren Pfändungsschutz, Pressemeldung vom 08.11.2011
  15. Hamburg will Rechtsanspruch auf Girokonto durchsetzen, Handelsblatt Financial Informer, Mitteilung vom 08.11.2011
  16. http://www.taz.de/1/archiv/digitaz/artikel/?ressort=sp&dig=2008%2F02%2F16%2Fa0267&cHash=f20c97cb35 Ein Ende der Schalterhygiene, Bericht der taz vom 16.02.2008
  17. Martina Esemann, Privatkundengeschäft ISBN 3-409-11749-0, Wiesbaden 2001
  18. BGH NJW 2002, 3695
  19. Bundestags-Drucksache 16/11643 vom 21. Januar 2009, S. 102
  20. BGH NJW 2006, 1965: Genehmigungstheorie bei Einzugsermächtigung
  21. a b Stiftung Warentest: Test von Girokonten
  22. Nr. 20.1 d) AGB Sparkassen
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