Ghostwriter

Ghostwriter

Ein Ghostwriter (dt. Geisterschreiber = unsichtbarer Schreiber), auch Phantomschreiber oder Auftragsschreiber, ist ein Autor, der im Namen und Auftrag einer anderen Person schreibt.

Ghostwriter werden im Auftrag eines Verlages, einer Agentur oder eines Autors tätig, insbesondere wenn der in der Titelei ausgewiesene Autor nicht genügend Zeit oder keine ausreichenden Fähigkeiten besitzt, um „sein“ Werk selbst zu verfassen. Die Bezeichnung Ghostwriter setzt indes keine fest definierten Fähigkeiten voraus.

Inhaltsverzeichnis

Abgrenzung

Von einer Arbeit, die von Ghostwritern erstellt wurde, ist das Plagiat zu unterscheiden, d. h. das Abschreiben oder die unerlaubte Nutzung eines bereits anderswo verwendeten oder veröffentlichten Textes oder von Teilen davon. Auch ein Autor, der unter einem Pseudonym schreibt, wird dadurch noch nicht zum Ghostwriter.

Tätigkeiten

Ghostwriting erfolgt zum Beispiel bei Prominentenbüchern, deren Verkaufserfolg auf den Namen des Autors angewiesen ist, bei Lebensgeschichten oder Romanserien, aber ebenso bei Unternehmensbüchern (Corporate Books), Reden von Politikern und anderen Personen des öffentlichen Lebens.

In Deutschland hat sich in den vergangenen zehn Jahren eine ganze Berufsgruppe auf das Verfassen von Lebenserinnerungen für Privatleute bzw. deren multimediale Aufbereitung spezialisiert, die sich „Autobiografiker“ oder „Personal Historians“ nennen. Es handelt sich dabei um Autoren, die sich auf das Schreiben von Autobiografien im Auftrag anderer spezialisiert haben.

Akademische Ghostwriter

Die Arbeit von Ghostwritern (sog. „akademische Ghostwriter“ oder „wissenschaftliche Ghostwriter“) existiert auch im wissenschaftlichen und akademischen Bereich.

Jeder wissenschaftliche Text, der im Kundenauftrag von einem Akademiker erstellt wird und den der Abnehmer mit seinem Namen versieht, ist das Werk eines akademischen Ghostwriters. Dies gilt beispielsweise für das Verfassen bzw. Schreiben eines Fachartikels, eines wissenschaftlichen Gutachtens, eines Fachbuches oder eines wissenschaftlich fundierten Sachbuchs.

Akademische Ghostwiter sind auch im Zusammenhang von Prüfungsarbeiten tätig.

Es werden Hausarbeiten, Referate, Bachelor-, Master-, Diplom- und Magisterarbeiten, aber auch Dissertations- und Habilitationsschriften wie wissenschaftliche Artikel durch einen Ghostwriter formuliert oder gar komplett erstellt. Die Dienste des Ghostwriters werden teilweise zur Titelerschleichung, zur Verbesserung der Note und zur Erlangung weiterer Vorteile genutzt. Der Nutzer macht sich dann strafbar, wenn er eine eidesstattliche Erklärung abgegeben hat, dass die wissenschaftliche Arbeit eigenständig und ohne fremde Hilfe verfasst wurde. Seine Strafbarkeit begründet sich nicht darauf, dass die Arbeit von einem Ghostwriter angefertigt wurde, sondern darauf, dass eine falsche Erklärung an Eides statt abgegeben wird. Auf der Basis des Hochschulgesetzes kann sich in Nordrhein-Westfalen das Bußgeld bis auf € 50.000 beziffern[1], einschließlich einer drohenden Exmatrikulation, zumal ein Verstoß gegen Prüfungsordnungen von Fakultäten vorliegt und von diesen zu sanktionieren ist.[2]

In der Praxis ist es schwer nachzuweisen, dass eine wissenschaftliche Arbeit, oder Teile daraus, nicht von demjenigen verfasst wurde, der die eidesstattliche Erklärung abgegeben hat. Gleichwohl macht sich der Ghostwriter selbst – im Sinne der Beihilfe zu einer Straftat – strafbar, falls ihm bekannt ist, dass seine Arbeit zur Vorspiegelung falscher Tatsachen genutzt wird und wenn er wusste, dass eine eidesstattliche Versicherung abzugeben ist. Es handelt sich um eine „rechtliche Grauzone“, wobei ein „Verstoß gegen die guten Sitten“ vorliegen kann. In einem Positionspapier fordert die Deutsche Forschungsgemeinschaft als Maßstab die eindeutige Eigenständigkeit der Leistung wie prinzipiell die absolute Ehrlichkeit bei der Abfassung wissenschaftlicher Arbeiten.[3] Der Deutsche Hochschulverband fordert die generelle Einführung einer eidesstattlichen Erklärung.[4]

Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf entschied im Februar 2011, dass ein wissenschaftlicher Ghostwriter sich nicht als einen der Marktführer in diesem Bereich anpreisen darf. In der Presseerklärung hieß es, er „könne schon deshalb nicht zu den Marktführern des wissenschaftlichen Ghostwritings gehören, weil er ausschließlich verbotene Dienstleistungen, nämlich das Verfassen von Abschlussarbeiten zum Erwerb akademischer Grade für Dritte, anbiete. Ein Hinweis auf der Internetseite, dass die Arbeiten nur zu Übungszwecken verwendet werden dürften, sei „ersichtlich nicht ernst gemeint“.[5]

Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln entschied demgegenüber – ebenfalls – im Februar 2011, dass ein wissenschaftlicher Ghostwriter im HTML-Quelltext seiner Website den meta tag „diplomarbeit kaufen“ verwenden darf, so dass entsprechende Suchanfragen bei Suchmaschinen, welche den HTML-Quelltext auswerten, zur Website des Ghostwriters verweisen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn auf der Website klargestellt wird, dass lediglich Arbeiten nur zu Übungszwecken (gegen Zahlung fünfstelliger Beträge) angeboten werden.[6]

Soziologisch wird auch von sozialen Verwerfungen (Axel Honneth) gesprochen, die dazu beitragen, die akademischen Abschlüsse zu entwerten und das Vertrauen in das Hochschulsystem zu verletzen.[7]

Namensnennung

In den meisten Fällen erscheint der Ghostwriter weder auf dem Bucheinband, noch in der Titelei. Gelegentlich werden, vor allem, wenn ein bekannter Journalist als Ghostwriter gewonnen wurde, beide Namen angeführt. Üblich ist es jedoch, den Ghostwriter zumindest in einer Danksagung, gelegentlich auch im Impressum des Buches, namentlich zu erwähnen. Neuerdings bürgert es sich ein, den eigentlichen Autor aus dem Status des Ghostwriters zu entheben und ihn als Koautor auf der Buchvorderseite zu erwähnen: „X (der Prominente) mit Y (der nichtprominente Autor)“.

Quellen

  1. Unispiegel (30. September 2009)
  2. vgl. Staatsanwaltschaft Bonn 2009
  3. Denkschrift - Deutsche Forschungsgemeinschaft (4. Oktober 2009)
  4. vgl. Deutscher Hochschulverband (DHL)
  5. OLG Düsselorf, Urt. v. 8. Februar 2011 - I-20 U 116/10 -
  6. OLG Köln, Urt. v. 23. Februar 2011 - 6 U 178/10
  7. Unispiegel (30. September 2009)

Siehe auch

Literatur

  • Wolfgang Klinghammer: Handbuch Ghostwriting. Marktumfeld und Arbeitstechniken. Books on Demand, Norderstedt 2007, ISBN 978-3-8370-0280-5.
  • Heide Volkening: Am Rand der Autobiographie. Ghostwriting – Signatur – Geschlecht. Transcript, Bielefeld 2006, ISBN 3-89942-375-5.
  • Ghostwriter. In: Rainer Schmitz (Hrsg.): Was geschah mit Schillers Schädel?. Eichborn, Frankfurt am Main 2006, ISBN 3-8218-5775-7, S. 531–550.
  • Andrew Crofts: Ghostwriter: schreiben & schreiben lassen. Autorenhaus, Berlin 2005, ISBN 3-932909-36-4.
  • Alessandra von Planta: Ghostwriter. Stämpfli, Bern 1998, ISBN 3-7272-0597-0.
  • Ulrike Mielke: Der Schatten und sein Autor: eine Untersuchung zur Bedeutung des Ghostwriters. (= Heidelberger Beiträge zur Romanistik, Band 30), Lang, Frankfurt am Main [u.a.] 1995, ISBN 3-631-48374-0, zugleich: Dissertation, Universität Heidelberg, 1993

Weblinks


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