Gewissensprüfung

Gewissensprüfung
Pressekonferenz von „Totalverweigerern des Wehrdienstes“ aus Ost- und Westdeutschland, Januar 1990.

Kriegsdienstverweigerung in Deutschland ist die Entscheidung von Deutschen, sich nicht an einem Krieg oder bewaffneten Konflikt ihres Landes zu beteiligen.

Inhaltsverzeichnis

Überblick

Kriegsdienstverweigerung (abgekürzt KDV) war in der Geschichte Deutschlands – von regionalen und befristeten Ausnahmen für Angehörige einiger Friedenskirchen abgesehen – bis 1945 im Kriegsfall nur als Desertion möglich. Diese wurde im Ersten Weltkrieg als Fahnenflucht oder Landesverrat mit schweren Zuchthausstrafen, in der Zeit des Nationalsozialismus als Wehrkraftzersetzung auch mit der Todesstrafe geahndet.

In der DDR gab es kein Recht auf Kriegsdienstverweigerung. Dort war legal nur ein waffenloser Bausoldatendienst innerhalb der Nationalen Volksarmee möglich. Dessen Inanspruchnahme zog unter Umständen berufliche Nachteile nach sich.

In der Bundesrepublik Deutschland wurde Kriegsdienstverweigerung nach zwei von Deutschland ausgegangenen Weltkriegen als Grundrecht in der Verfassung verankert. Dessen gesetzliche Regelung hat sich seit 1949 immer wieder geändert, bis es zu dem heute gültigen Anerkennungsverfahren beim Bundesamt für den Zivildienst kam. Im Zusammenhang mit der Wehrgerechtigkeit und möglichen Umstellung der Bundeswehr auf eine Berufsarmee wird gegenwärtig auch der vollständige Verzicht auf ein gesetzliches Anerkennungsverfahren gefordert.

Frühe Neuzeit

Kriegsdienstverweigerung blieb in Deutschland wie in allen europäischen Regionen bis in die Neuzeit hinein eine seltene Ausnahmeerscheinung. Im Mittelalter war sie nur von den Katharern und Waldensern gegenüber den jeweiligen Landesfürsten geübt worden, wenn diese Zwangsdienste forderten und eine Armee für ihre Feldzüge aufstellen ließen. Dafür nahmen diese christlichen Minderheiten staatliche und großkirchliche Verfolgung als Ketzer auf sich.

In der Reformationszeit entstanden auch im deutschsprachigen Raum neue christliche Gruppen, die einen an der Bibel und am Urchristentum orientierten Lebensstil anstrebten. Dazu zogen sie sich häufig von der Außenwelt zurück: etwa die Böhmischen Brüder und die Hutterer. Andere aus der Täuferbewegung hervorgehende Gruppen versuchten, ihren Glauben in Teilbereichen mit politischen Reformen durchzusetzen, scheiterten aber an den damaligen Machtverhältnissen. Die Mennoniten, Quäker und Brethren („Brüder“) konnten ihre prinzipielle Gewaltfreiheit in deutschen Gebieten nicht ausüben und mussten daher noch im 20. Jahrhundert vielfach auswandern. Nur das Herzogtum Schleswig-Holstein erlaubte ihnen 1623 die Nichtteilnahme am Waffendienst.

1647, gegen Ende des Dreißigjährigen Krieges, erklärte das Agreement of the people erstmals jeden Zwang zum Kriegsdienst als Verletzung natürlicher Menschenrechte.[1] Doch die wenigsten deutschen Fürsten erkannten dieses Recht an. Friedrich der Große sicherte den preußischen Mennoniten gegen ein Jahresentgelt von 5000 Talern zwar die „ewige“ Befreiung von der Kantonalspflicht zu, schränkte dafür aber ihre Niederlassungs- und Bodenerwerbsrechte ein.

Auch im 19. Jahrhundert praktizierten auch in Deutschland weiterhin fast nur politisch und zahlenmäßig unbedeutende christliche Gruppen die Kriegsdienstverweigerung, darunter Adventisten und Zeugen Jehovas.

Deutsches Kaiserreich

Die seit 1815 in einigen Nationalstaaten Europas und den USA entstandenen Friedensgesellschaften setzten erstmals auch die Kriegsdienstverweigerung als mögliches Mittel zur Durchsetzung eines Völkerrechts auf die politische Tagesordnung. Die 1892 gegründete Deutsche Friedensgesellschaft (DFG) lehnte die Kriegsdienstverweigerung bis 1918 strikt ab.

Eine mit politischen Zielen verbundene Kriegsdienstverweigerung wurde erstmals im Zusammenhang der wachsenden europäischen Arbeiterbewegung erwogen. Die frühe Sozialdemokratie war theoretisch entschlossen, einen Krieg der europäischen Hegemonialmächte zu verhindern oder wenigstens nicht mitzutragen. Entsprechende Beschlüsse traf die Sozialistische Internationale wiederholt, besonders in den Jahren 1907, 1912 und 1913. In der zweiten Balkankrise organisierte die SPD Massenkundgebungen als Protest gegen den nun absehbaren gesamteuropäischen Krieg. Bei einer solchen Demonstration rief Rosa Luxemburg hunderttausende Zuhörer am 24. September 1913 in Frankfurt am Main zur Verweigerung von Kriegsdiensten, Widerstand gegen die Kriegsvorbereitung und Befehlsverweigerung im Kriegsfall auf:

Wenn uns zugemutet wird, die Mordwaffe gegen unsere französischen oder anderen Brüder zu erheben, dann rufen wir: ‚Das tun wir nicht!‘

Daraufhin wurde sie der „Aufwiegelung zum Ungehorsam gegen die Obrigkeit“ angeklagt und am 20. Februar 1914 zu zunächst einem Jahr Gefängnis verurteilt. Sie blieb mit einer Unterbrechung von wenigen Wochen bis zur Novemberrevolution 1918 in Haft.[2]

Den Ersten Weltkrieg betrachtete die DFG ebenso wie die SPD als deutschen Verteidigungskrieg und lehnte die Kriegsdienstverweigerung deshalb weiterhin ab. Sie erlitt mit anderen deutschen pazifistischen Gruppen hohe Mitgliederverluste und wurde trotz ihrer an der Regierung orientierten Forderungen 1915 verboten. Anders als etwa in Großbritannien entstand in Deutschland keine organisierte und politisch wirksame Verweigerungsbewegung. Nur einzelne Intellektuelle, wenige Anarchisten und etwa 50 Adventisten verweigerten im August 1914 die Einberufung zum deutschen Militär. Sie wurden deswegen als Geistesgestörte inhaftiert oder – häufiger – zu schweren Zuchthausstrafen verurteilt, die einige von ihnen nicht überlebten.

Weimarer Republik

Nach Abschluss des Versailler Vertrages sah die Weimarer Verfassung keine Wehrpflicht vor, so dass die nun entstandene deutsche Friedensbewegung zunächst andere Themen als die Kriegsdienstverweigerung in den Vordergrund rückte. Nur diejenigen Gruppen, die die deutsche Kriegsschuld bejahten, forderten eine präventive Kriegsdienstverweigerung als Mittel zur Verhütung kommender Kriege: darunter der Bund der Kriegsdienstgegner (BdK), der Kreis jungjüdischer Pazifisten, die Großdeutsche Volksgemeinschaft, linksgerichtete Antimilitaristen wie die 1926 von Kurt Hiller gegründete Gruppe revolutionärer Pazifisten (GRP) sowie der Friedensbund der Kriegsteilnehmer (FdK), die im Kriegsfall auch Generalstreiks befürworteten.

Nach Deutschlands Beitritt zum Völkerbund spaltete die Frage, wie sich die Kriegsdienstverweigerung zur notfalls militärischen Durchsetzung des Völkerrechts verhalte, die Friedensbewegung. Doch auch die gemäßigten Pazifisten erkannten die Kriegsdienstverweigerung nun als legitime individuelle Möglichkeit an. 1927/28 sammelte die DFG etwa 224.000 Selbstverpflichtungen zur Kriegsdienstverweigerung bei einer befürchteten erneuerten Wehrpflicht. Dies blieb politisch jedoch fast wirkungslos, da der Versailler Vertrag die Wiedereinführung einer deutschen Wehrpflicht verbot.[3]

Zeit des Nationalsozialismus

Im April 1933 verbot das Regime des Nationalsozialismus neben den meisten demokratischen Parteien auch die pazifistischen Organisationen und inhaftierte viele ihrer führenden Persönlichkeiten in Konzentrationslagern. 1935 wurde die Wehrpflicht im Deutschen Reich wiedereingeführt: Seither drohten Kriegsdienstverweigerern schwere Zuchthausstrafen – in der Regel Einweisung in ein KZ – und bei Festhalten ihrer Verweigerung die Todesstrafe. Während des Zweiten Weltkriegs verfügte Paragraf 5 der Kriegssonderstrafrechtsverordnung (KSSVO):

Jeder wird mit dem Tod bestraft, der es wagen sollte, den Fahneneid auf Adolf Hitler oder den Kriegsdienst zu verweigern.

Verweigernde Soldaten wurden in der Regel standrechtlich erschossen.

Dennoch gab es bis 1945 etwa 8.000 Verweigerer, etwa 6.000 davon kriegs- und eidverweigernde Zeugen Jehovas. Von ihnen starben etwa 1.200, 635 davon an Haftbedingungen oder wurden ohne Gerichtsurteil in Haft ermordet; 203[4] – nach anderen Angaben 250[5] – davon aufgrund eines Gerichtsurteils wegen ihrer Kriegsdienstverweigerung (siehe Zeugen Jehovas im Nationalsozialismus).

Aus der DEK sind nur zwei Kriegsdienstverweigerer bekannt geworden. Hermann Stöhr verweigerte am 2. März 1939 seine Einberufung zu einer Wehrübung mit Bezug auf Mt 26,53 EU:

Mir mit meinem Volk sagt Christus: 'Wer das Schwert nimmt, soll durchs Schwert umkommen'...So halte ich die Waffenrüstungen meines Volkes nicht für einen Schutz, sondern für eine Gefahr. Was meinem Volk gefährlich und verderblich ist, daran vermag ich mich nicht zu beteiligen.

Stöhr wurde dafür von seiner Landeskirchenleitung heftig gerügt, am 31. August 1939 von der deutschen Feldpolizei verhaftet und am 10. Oktober wegen Fahnenflucht zu KZ-Haft, am 16. März 1940 wegen Wehrkraftzersetzung zum Tod verurteilt und am 21. Juni geköpft.[6] Martin Gauger entzog sich drohender Einberufung durch Flucht in die damals noch unbesetzten Niederlande, wo ihn die SS später verhaftete und im Juli 1941 im KZ Buchenwald ermordete.

Beide gehörten zur Bekennenden Kirche. Diese hatte ihre Mitglieder bei ihrer Gründung 1934 auf Glaubensgehorsam zu Jesus Christus im Widerspruch zu totalitären Staatsforderungen verpflichtet, trug aber den Polenfeldzug zusammen mit den Deutschen Christen geschlossen mit.

Dietrich Bonhoeffer schrieb 1936 in seinem Katechismus: Niemals kann die Kirche Krieg und Waffen segnen. Niemals kann der Christ an einem ungerechten Krieg teilhaben. Mit seiner Friedensrede auf der ökumenischen Jugendkonferenz in Fanö am 28. August 1936 rief er die Kirchen weltweit zur bedingungslosen Absage an jeden Krieg auf. Er war im Einberufungsfall zur Kriegsdienstverweigerung entschlossen und wusste, dass er dafür zum Tod verurteilt werden würde.[7] Karl Barth forderte den Generalsekretär der ökumenischen Bewegung Willem Adolf Visser ’t Hooft am 13. April 1939 auf, alle Christen in Deutschland angesichts der drohenden Kriegsgefahr in einer Radiobotschaft zu fragen,

„...ob es nicht ihre Sache sei, zur Verhinderung dieses Krieges bzw. eines Sieges der Usurpatoren ihrerseits alles in ihren Kräften Stehende zu tun...“

,etwa Wehrdienstverweigerung und Sabotage. Visser’t Hooft lehnte ebenso ab wie deutsche Freunde Barths, denen er diesen Aufruf im Juli 1939 vorschlug.[8]

Auf katholischer Seite sind elf Verweigerer namentlich bekannt. Der pazifistische Priester Max Josef Metzger warnte schon 1933 vor einem neuen Weltkrieg. Er forderte Hitler 1942 in einem nicht abgesandten Brief zum Rücktritt auf. Er wurde deshalb am 27. April 1944 als „für alle Zeit ehrloser Volksverräter“ hingerichtet. Sieben Mitglieder der von Metzger 1935 gegründeten Christkönigsgesellschaft verweigerten aus Glaubensgründen nach ihrer Einberufung den Führereid und damit den Wehrdienst. Von ihnen wurden darum Franz Jägerstätter, Michael Lerpscher, Richard Reitsamer, Joseph Ruf und Ernst Volkmann zwischen 1940 und 1944 hingerichtet. Josef und Bernhard Fleischer überlebten knapp. Kein Bischof trat für sie ein, alle lehnten jedes Gnadengesuch für als „Wehrkraftzersetzer“ angeklagte Verweigerer ab.[9] Der österreichische Priester Franz Reinisch lehnte den Soldateneid 1938 als Verbrechen ab und wurde am 21. August 1942 hingerichtet. Weitere katholische Verweigerer waren Josef Mayr-Nusser und Josef Scheurer.

Von den Siebenten-Tags-Adventisten verweigerten Anton Brugger, Carl Krahe, Alfred Münch, Gustav Psyrembel, Julius Ranacher und Leander Zrenner den Fahneneid und damit den Kriegsdienst. Sie wurden von Sondergerichten der Wehrmacht oder auf direkten Befehl Heinrich Himmlers hingerichtet.[10]

Die deutschen Mennoniten beschlossen am 10. Januar 1938, den „Grundsatz der Wehrlosigkeit“ im Dritten Reich nicht mehr zu befolgen. Von den etwa 200 deutschen Quäkern verweigerten Gerhard Halle und Manfred Pollatz. Beide überlebten: Halle wurde aufgrund einer früheren Kriegsverletzung ausgemustert, Pollatz entschloss sich nach einer Gestapo-Androhung, seine Eltern zu ermorden, doch noch zum Wehrdienst.[11]

Von den Baptisten verweigerte Heinz Herbst, von einer anderen Freikirche Alfred Herbst. Weitere deutsche Verweigerer gehörten zu den Mormonen und Apostelgemeinden.[12]

Deutsche Demokratische Republik

In der DDR gab es kein Grundrecht zur Kriegsdienstverweigerung, anfangs aber auch keine Wehrpflicht. Am 7. September 1964 beschloss der Nationale Verteidigungsrat die Bildung von sogenannten Baueinheiten. Diese „Bausoldaten“ mussten keinen Waffendienst leisten, sondern wurden innerhalb der NVA unter anderem als Gärtner, Krankenpfleger oder bei Bauvorhaben eingesetzt. Vor allem in den letzten Jahren der DDR kam es auch zu Hilfseinsätzen in Großbetrieben der Industrie. Bausoldaten hatten nach ihrer Dienstzeit unter Umständen mit Nachteilen zu rechnen: Sie wurden oft in ihrer Berufswahl und ihren Ausbildungschancen eingeschränkt. Eine Totalverweigerung zog Freiheitsstrafen nach sich.

Dennoch gab es über die gesamte DDR-Zeit hinweg zahlreiche Kriegsdienstverweigerer, vor allem aus Glaubens- und Gewissensgründen. Darunter waren Zeugen Jehovas und andere Christen. Viele wurden mehrfach inhaftiert.

Der Bund der Evangelischen Kirchen in der DDR forderte seit Anfang der 1980er Jahre einen sozialen Friedensdienst als gesetzliche Alternative zum Wehr- und Bausoldatendienst bei der Nationalen Volksarmee. Diesen verweigerte die Regierung der DDR, doch ab 1985 wurde kein Kriegsdienstverweigerer mehr eingesperrt. 1988 gründete eine kirchliche Initiative einen Diakonischen Friedensdienst als inoffizielle Alternative zum Wehrdienst.

Bundesrepublik Deutschland

Grundrecht

Wegen der Erfahrungen aus zwei Weltkriegen nahmen die Länderverfassungen von Bayern, Berlin und Hessen von 1946 Paragrafen auf, nach denen niemand gegen seinen Willen zum Militärdienst gezwungen werden dürfe. Weitere Länderverfassungen sahen eine generelle Ächtung des Krieges vor.

Nach diesen Vorbildern beantragte die SPD im April 1948 im Parlamentarischen Rat die Aufnahme eines Satzes, der nach heftigem Streit in das 1949 verabschiedete Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland aufgenommen wurde (Artikel 4, Absatz 3):

Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Dies wird aus Absatz 1 gefolgert:

Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens- und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

Die Kriegsdienstverweigerung ist also ein Grundrecht im Rahmen der Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit. Die Bundesrepublik Deutschland war der erste Staat der Welt, der diesem Recht Verfassungsrang einräumte. Dieses erhielt rechtlich, historisch und sachlogisch Vorrang gegenüber einer künftigen militärischen Landesverteidigung, die damals noch nicht ins Auge gefasst wurde. Auch eine Zwangsrekrutierung von Deutschen durch die Alliierten sollte damit ausgeschlossen oder erschwert werden.

Verhältnis zur Wehrpflicht

In den ersten Nachkriegsjahren war die Losung Nie wieder Krieg! unter den Deutschen weit verbreitet, so dass eine Wiederbewaffnung den meisten undenkbar schien und abgelehnt wurde. Typischer Ausdruck dieser Haltung war Wolfgang Borcherts Prosatext Dann gibt es nur eins! Sag NEIN! vom 20. November 1947, der alle Berufsgruppen zur Verweigerung jeder Art von Kriegsbeteiligung aufrief.[13]

Ab August 1950 änderte Konrad Adenauers Kurs auf Einbindung der Bundesrepublik in ein militärisches Westbündnis die Prioritäten. In der Bundestagsdebatte um einen westdeutschen Wehrbeitrag am 8. November 1950 vertrat der Abgeordnete Hans-Joachim von Merkatz von der Deutschen Partei eine Umdeutung des KDV-Grundrechts:[14]

Diese Bestimmung kann nur einen Sinn haben, wenn man von der logischen Voraussetzung ausgeht, dass sogar die Begründung der Kriegsdienstpflicht nach dem Grundgesetz möglich und zulässig ist.

Nach Gründung der Bundeswehr 1955 legte das Wehrpflichtgesetz am 21. Juli 1956 in § 25 fest:

Wer sich aus Gewissensgründen der Beteiligung an jeder Waffenanwendung zwischen den Staaten widersetzt und deshalb den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, hat statt des Wehrdienstes einen zivilen Ersatzdienst außerhalb der Bundeswehr zu leisten. Er kann auf seinen Antrag zum waffenlosen Dienst in der Bundeswehr herangezogen werden.

Die der Wehrpflicht analoge Zivildienstpflicht wurde damit zur Regel, die Heranziehung von staatlich anerkannten Kriegsdienstverweigerern zu waffenlosen Diensten bei der Bundeswehr, die der Wortlaut von Art. 4, Abs. 3 zugelassen hatte, die Ausnahme. Doch erst 1961 wurde der Zivildienst bundesweit eingeführt.

Spätere Novellierungen des Wehrpflichtgesetzes legten eine behördliche Überprüfung der Gewissensentscheidung von Kriegsdienstverweigerern durch ein Antragsverfahren fest. Damit wurde die an sich selbstverständliche Inanspruchnahme eines Grundrechts von einer staatlichen „Gewissensprüfung“ abhängig gemacht und so zur Ausnahme von der Regel des Militärdienstes herabgestuft.

Was unter „Kriegsdienst“ und „Waffe“ im Sinne von Art. 4/3 zu verstehen ist, entschied das Bundesverwaltungsgericht erst nach jahrelangen Auslegungsstreitigkeiten. Verweigert werden können demnach alle unmittelbaren Waffeneinsätze: nicht nur in völkerrechtlich definierten Kriegen, sondern auch in anderen bewaffneten Konflikten wie Bürgerkriegen, Partisanenbekämpfung usw., aber auch indirekte Kriegsteilnahme, etwa beim Beobachten des Kriegsgegners, Munitionsnachschub, Bedienen von Peil- und Steuerungsgeräten, Radarerfassung feindlicher Raketen usw. Als für Verweigerer zulässige waffenlose Dienste gelten dagegen reine Verwaltungs-, Betreuungs-, Verpflegungs- und Sanitätstätigkeiten bei der bewaffneten Truppe.

Das Bundesverfassungsgericht stellte 1960 klar, dass nach Art. 4/3 auch die Ausbildung zum Kriegsdienst an der Waffe, also der Wehrdienst, verweigert werden darf:

Es ist bezweifelt worden, ob angesichts dieses Wortlauts der Dienst mit der Waffe im Frieden, die Ausbildung mit der Waffe, verweigert werden dürfe. Die Frage ist zu bejahen.
Durch den Art. 12,2 GG wird aber der Art. 4 dahin verdeutlicht, daß er jedenfalls nunmehr – d. h. nach Einführung der allgemeinen Wehrpflicht – das Recht umfaßt, den Dienst mit der Waffe schon im Frieden zu verweigern. Das ist auch sinnvoll – nicht nur, weil der Staat kein Interesse daran haben kann, Wehrpflichtige mit der Waffe auszubilden, die im Kriegsfall die Waffenführung verweigern werden, sondern auch vom Standpunkt des Einzelnen aus, dem eine Ausbildung nicht aufgezwungen werden darf, die einzig den Zweck hat, ihn zu einer Betätigung vorzubereiten, die er aus Gewissensgründen ablehnt.[15]

KDV-Antrag

Die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer kann man jederzeit schriftlich beim zuständigen Kreiswehrersatzamt beantragen. Der KDV-Antrag wird dann an das Bundesamt für den Zivildienst weitergeleitet, das über ihn entscheidet. Der Antrag kann auch zur Niederschrift eingereicht werden; dazu gibt es meist vorgefertigte Formulare, die nur noch unterschrieben werden müssen. Im Internet angebotene Muster dürfen aber nicht wörtlich übernommen werden, da in jedem Fall die individuelle Gewissensentscheidung glaubhaft gemacht werden muss.[16]

Für Form und Inhalt der Begründung gibt es keine Vorschrift; in jedem Fall muss sie sich auf Art. 4 Abs. 3 GG beziehen. Ein tabellarischer Lebenslauf und eine schriftliche Darlegung der Gewissensgründe sind beizufügen oder nachzureichen. Bis 2004 gehörte auch ein polizeiliches Führungszeugnis dazu; dieses holt das Bundesamt heute nur noch bei begründeten Zweifeln selbst ein. Auch eine mündliche Anhörung führt es heute nur bei begründeten Zweifeln an der Wahrheit der Gewissensgründe durch.

Ein KDV-Antrag hat nur vor der Einberufung aufschiebende Wirkung, z. B. wenn er direkt bei der Musterung eingereicht wird. Wer nach der Einberufung verweigert, kann zur Bundeswehr eingezogen werden, bis über den Antrag endgültig entschieden worden ist. Allerdings wird dann meist auf eine militärische Ausbildung des Antragstellers verzichtet, und dieser wird bis zur Anerkennung seines Antrags vom Dienst befreit. Im Verteidigungsfall hindert ein Antrag nicht an der Einberufung, aber am Dienst mit der Waffe.

KDV-Prüfungsverfahren

Von 1956 bis 1976 musste jeder bundesdeutsche Verweigerer den Ernst seiner Gewissensentscheidung sowohl in schriftlicher Begründung als auch in mündlicher Anhörung und Befragung zuerst vor einem „Prüfungsausschuss“, bei Ablehnung vor einer Prüfungskammer (2. Instanz) glaubhaft machen. Beide Gremien stellten die zuständigen Kreiswehrersatzämter auf. Bei deren Ablehnung blieb dem Antragsteller ein Revisionsantrag beim Verwaltungs- bzw. anschließend beim Bundesverwaltungsgericht.

1977 hob ein Wehrpflichtänderungsgesetz der sozialliberalen Koalition die Überprüfung von KDV-Anträgen generell auf und machte deren Anerkennung nur noch vom Zustandekommen eines Zivildienstvertrages abhängig. Nach einer Verfassungsbeschwerde der CDU/CSU-Bundestagsfraktion und dreier CDU-geführter Landesregierungen erklärte das Bundesverfassungsgericht diese „Postkartennovelle“ am 13. April 1978 für verfassungswidrig, so dass das vorherige Verfahren fortbestand.

Am 30. Juni 1983 beschloss der Bundestag das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Kriegsdienstverweigerung und des Zivildienstes. Danach war eine Gewissensprüfung nur noch bei Soldaten zulässig, die im Wehrdienst oder danach KDV beantragten. Bei Ungedienten genügte nun ein schriftlicher Antrag mit einer persönlichen ausführlichen Begründung beim Bundesamt für den Zivildienst. Dieser wurde nun nach § 24 des Zivildienstgesetzes von 16 auf 20 Monate verlängert und dauerte damit ein Drittel länger als die Wehrdienstzeit. Dies sollte die Ernsthaftigkeit einer Gewissensentscheidung zur Kriegsdienstverweigerung unterstreichen. Eine Klage, wonach dies gegen die in Art. 12/2 des Wehrpflichtgesetzes festgelegte gleiche Dauer beider Dienste verstoße, wies das BVerfG mit Hinweis auf zusätzlich vom Gedienten zu absolvierende Wehrübungen zurück.

Nach der heute gültigen Fassung des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes (KDVG) vom 9. August 2003 entscheidet das Zivildienstamt ohne reguläre Anhörung über einen schriftlichen KDV-Antrag. Die Antragstellung entbindet nicht von der Pflicht, sich zur Erfassung zu melden und zur Musterung vorzustellen, schiebt aber die Einberufung zum Wehrdienst bis zur unanfechtbaren Ablehnung des Antrags auf oder hebt sie im Fall seiner rechtsgültigen Anerkennung ganz auf. Während im Wehrdienst verweigernde Soldaten früher sofort von jedem Dienst an der Waffe entbunden wurden, geschieht dies heute nur dann, wenn die Arbeitsfähigkeit eines Truppenteils dadurch nicht eingeschränkt wird.

Anerkennungsgründe

In mehreren Grundsatzurteilen definierte das BVerfG zunächst den für das KDV-Grundrecht zentralen, aber wissenschaftlich stark umstrittenen Begriff des Gewissens. So stellte das Urteil 12/54 fest, Gewissen sei ein

… wie immer begründbares, jedenfalls aber real erfahrbares seelisches Phänomen […], dessen Forderungen, Mahnungen und Warnungen für den Menschen unmittelbar evidente Gebote unbedingten Sollens sind.

Das Urteil vom 3. September 1958 präzisierte: Gewissen sei

… eine im Innern ursprünglich vorhandene Überzeugung von Recht und Unrecht und die sich daraus ergebende Verpflichtung des Betroffenen zu einem bestimmten Handeln oder Unterlassen.

Als Gewissensentscheidung ist daher nach BVerGE 12, 45/55

… jede ernste, sittliche, d. h. an den Kategorien ‚Gut‘ und ‚Böse‘ orientierte Entscheidung anzusehen, die der einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so daß er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte.

In einem weiteren Grundsatzurteil erkannte das Bundesverwaltungsgericht am 17. Dezember 1970 nur eine von einem absoluten Tötungsverbot getragene Gewissensentscheidung als von Art. 4/3 gedeckt an. Situationsbedingte, politische und historische Begründungen für einen KDV-Antrag seien zwar auch mögliche Gewissensentscheidungen, reichten aber nicht aus, wenn der Antragsteller in anderen Situationen Waffenanwendung gegen Menschen mit dem Tötungsrisiko für diese bejahe. Dann sei die Gewissensentscheidung „nicht durch die sittliche Forderung nach der vorbehaltlosen Achtung des menschlichen Lebens bestimmt.“

Eine in einer bestimmten Situation gereifte und mit dieser begründete glaubwürdige Ablehnung jedes Kriegsdienstes dagegen sei nach Art. 4/3 zulässig. Damit gilt das KDV-Grundrecht nicht nur für prinzipielle Pazifisten, sondern auch für Personen, die den Kriegsdienst in einer aktuellen Situation nicht (mehr) mit ihrem Gewissen vereinbaren können und dazu historisch-politische Gründe anführen. Nicht anerkannt wird allerdings die rein politisch begründete Ablehnung eines bestimmten Krieges, einer bestimmten Kriegsart oder eines Krieges mit bestimmten Waffenarten.[17]

Das Bundesamt für Zivildienst schreibt:

Nach § 2 Abs. 2 Kriegsdienstverweigerungsgesetz (KDVG) ist ein Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer eine persönliche und ausführliche Darlegung der Beweggründe für die Gewissensentscheidung beizufügen.
Die Darlegung ist persönlich und ausführlich, wenn Sie nach bestem Können erläutern, wie Sie zu der Überzeugung gekommen sind, unter keinen Umständen Menschen verletzen oder töten zu können. Dies müssen sie nachvollziehbar darstellen, z. B. in dem Sie prägende Einflüsse (Elternhaus, Schule, Religion usw.), Erlebnisse und Überlegungen schildern. Bei der Entscheidung, ob Ihre Begründung ausreichend ist, wird auch Ihr Bildungsgrad berücksichtigt. […]
Eine Darlegung, bei der ausschließlich oder zum Teil Vorlagen oder Muster (z. B. aus dem Internet) verwendet werden, reicht nicht aus. Die Begründung muss unterschrieben sein.

Die reine Behauptung, dass das eigene Gewissen den Kriegsdienst verbiete, reicht nicht aus. Ebenfalls sind religiöse Gründe unzureichend. Beispielsweise wurden der Glaube und die Furcht, wegen der Tötung von Menschen im Krieg in die Hölle zu kommen, nicht anerkannt. Dagegen kann die Religion für den Gewissensbildungsprozess, der im Rahmen des Antrags dargestellt werden muss, durchaus wichtig sein. Zu Zeiten der deutschen Teilung wurde auch nicht akzeptiert, dass man eigenen Verwandten gegenüber stehen könnte und diese gegebenenfalls töten müsste.

Für eine Anerkennung muss der Antragsteller glaubhaft darlegen, dass er irreparablen seelischen Schaden erleiden und die Persönlichkeit zerbrechen würde, sollte er als Soldat einen Menschen töten müssen. Dagegen ist persönliche Notwehr (die von der kollektiven Notwehr unterschieden wird, in die ein Soldat gezwungen wird) akzeptabel. Sowohl in persönlicher Notwehr (Angriff auf das eigene Leben) als auch in persönlicher Nothilfe (z. B. Angriff auf Freundin/Freund) kann die Tötung des Angreifers in Kauf genommen werden, ohne dass die eigene Persönlichkeit zerbrechen muss. Dasselbe gilt, wenn man als Zivilist im Kriegsfall einen feindlichen Soldaten tötet, der sich rechtswidrig verhält (Genfer Konventionen). – Irrelevant dabei ist letztendlich die tatsächliche Gewissenslage. Die Ablehnung persönlicher Notwehr oder der Unwillen, das Leben eines Täters höher als das des Opfers zu bewerten, wurde im Einzelfall so ausgelegt, dass der Antragsteller unglaubwürdig sei.

Spätestens seit der Bundeswehrmajor Florian Pfaff die indirekte Mitwirkung am Irakkrieg erfolgreich verweigerte, ist es jedoch auch möglich, aus Gewissensgründen die Mitwirkung an als besonders verwerflich erachteten Handlungen zu verweigern. Dazu gehört die Berufung aktiver Soldaten auf Art. 26 GG, der der Bundesrepublik jeden Angriffskrieg und jede Teilnahme daran ausdrücklich verbietet. Voraussetzung ist auch hier, dass die Gewissensgründe – in diesem Fall: der Gewissenswandel – nachvollziehbar dargelegt werden.

KDV von nicht Wehrpflichtigen

Auch nicht wehrpflichtige Frauen und Männer können den Kriegsdienst verweigern und formal rechtsgültige KDV-Anträge stellen, da dies nicht an die Wehrpflicht geknüpft ist. Da Frauen nicht wehrpflichtig sind, spielt dies praktisch nur für freiwillig verpflichtete Soldatinnen eine Rolle.

Der zwangsweise Einsatz in zivilen Sanitätsorganisationen, im militärischen Lazarettwesen und sonstige Dienstpflichten sind waffenlose Dienste nach Artikel 12a, Absatz 4 des Wehrpflichtgesetzes. Sie können weder von anerkannten männlichen Kriegsdienstverweigerern noch von ehemaligen Zivildienstleistenden verweigert werden. Diese können im Verteidigungsfall zu waffenlosen Einsätzen in diesen Bereichen herangezogen werden. Wenn sie ihrer Dienstverpflichtung nicht nachkommen oder im Dienst die Arbeit verweigern oder eine Arbeitsstelle ohne Zustimmung der zuständigen Behörde kündigen, begehen sie eine Ordnungswidrigkeit. Diese gilt nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz als Straftat, wenn sie geeignet ist, die Sicherstellung der Arbeitsleistung merkbar zu beeinträchtigen. Dies kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet werden.

Entwicklung der KDV-Anträge

Von der Einführung der Wehrpflicht 1956 bis 1965 beantragte nur eine kleine Minderheit der wehrpflichtigen Geburtsjahrgänge (1938–1945) KDV. Diese wurde gesellschaftlich weit überwiegend als Abweichung von der Norm – „Drückebergerei“ – missbilligt. Seit Einführung des Zivildienstes 1961 bis 1976 stieg die Zahl der Kriegsdienstverweigerer langsam, aber stetig jedes Jahr an. 1968 wurden mit 11.952 doppelt so viele KDV-Anträge gestellt wie im Vorjahr mit 5.963. Zugleich verweigerten viermal soviele Soldaten wie 1967 den Kriegsdienst; viele verbrannten ihre Wehrpässe öffentlich und verweigerten Befehle. 1972 wurden 33.792 KDV-Anträge gestellt: ebensoviele wie in den ersten zehn Jahren der Wehrpflicht. Dabei nahmen situationsbezogene Argumentationen, etwa Kritik am Vietnamkrieg, am Kalten Krieg und am Nord-Süd-Konflikt, erheblich zu. KDV galt nun vielfach als Mittel zur Politisierung der jungen Generation. Dies hatte erhebliche Auswirkungen auf die innere Führung der Bundeswehr unter der sozialliberalen Koalition (1969–1982).

Nur 1974 und 1975 ging die Antragszahl leicht zurück, bevor sie 1977 erneut sprunghaft anstieg: Nachdem die Regierung das Antragsverfahren vorübergehend aufgehoben und die einfache Abmeldung vom Wehrdienst per Postkarte erlaubt hatte, wurden 69.969 Postkartenanträge gestellt. Nach Aufhebung der Reform durch das Bundesverfassungsgerichtsurteil fielen die Antragszahlen 1978 auf den Stand von 1976, um von da an weiter zu steigen. Bis 1983 betrugen sie etwa zehn Prozent eines Musterungsjahrgangs. 1983 wurden 66.583 Anträge gestellt. Nach der Verlängerung des Zivildienstes ging die Zahl 1984 auf 44.014 zurück. Für die Geburtsjahrgänge 1957 bis 1966 war die KDV nunmehr ein gesellschaftlich anerkanntes Verhalten.

Im Golfkriegsjahr 1991 wurden mit 151.212 fast doppelt so viele KDV-Anträge wie 1990 eingereicht. Seitdem wird die KDV endgültig als gewöhnliches „Massenphänomen“ betrachtet (Hans-Georg Räder).[18] 1969 versuchte das Bundesverwaltungsamt, die Kriegsdienstverweigerer unter anderem in Schwarmstedt zu kasernieren. Zu dieser Zeit wohnten die Zivildienstleistenden noch bei den Dienststellen. Nach einem bundesweiten Streik der Zivildienstleistenden zu Ostern stellte das Amt seine Bestrebungen ein. Nach und nach vermehrte sich die Anzahl von Zivildienstleistenden, die zu Hause schliefen und jeweils nur zum Dienst (wie andere Menschen zur Arbeitsstelle) anreisten, sogenannte Heimschläfer.

KDV-Beratung

Beratung für Kriegsdienstverweigerer bieten pazifistische Organisationen wie die Deutsche Friedensgesellschaft-Vereinigte Kriegsdienstgegner, die auch Totalverweigerer unterstützt und die Wehrpflicht als solche bekämpft[19], und die Zentralstelle für Recht und Schutz der Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen e.V..[20]

Nach Einführung der Wehrpflicht richtete die EKD die von Friedrich Siegmund-Schultze gegründete Evangelische Arbeitsgemeinschaft zur Betreuung der Kriegsdienstverweigerer ein[21]; alle Landeskirchen haben seit 1956 Beauftragte für KDV-Beratung in allen Bundesländern und vielen Einzelorten. KDV-Beratung bietet im katholischen Raum u. a. die pazifistische Gruppe Pax Christi.

Haltung der Kirchen

Die Katholische Kirche stand der Kriegsdienstverweigerung lange Zeit mit starken Vorbehalten gegenüber, weil sie nach ihrer theologischen Tradition vom gerechten Verteidigungskrieg von einer Kriegsdienstpflicht ausging. Kriegsdienstverweigerung galt demnach als Ausdruck eines Irrtums, der gleichwohl moralisch zulässig sein könne. Unter dem Eindruck der modernen Massenvernichtungsmittel, die die Möglichkeit jedes verhältnismäßigen und auf Frieden mit dem Gegner zielenden Krieges in Frage stellten, kam es seit den 1950er Jahren zu einer differenzierteren Haltung. Die beim Zweiten Vatikanischen Konzil veröffentlichte Pastoralkonstitution Gaudium et Spes sprach sich 1965 für den gesetzlichen Schutz derjenigen Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen aus, die „zu einer anderen Form des Dienstes für die menschliche Gemeinschaft bereit sind.“

Die EKD lehnte die Wiederbewaffnung Westdeutschlands anfangs weitgehend ab; der Bruderrat der EKD rief alle evangelischen Christen in Ost und West 1950 zur Kriegsdienstverweigerung auf. Die Synoden von Weißensee 1950 und von Elbingerode 1952 sagten Kriegsdienstverweigerern aus Gewissensgründen kirchliche Hilfe und Fürbitte zu. Zudem lehnte die EKD seit 1956 die Begrenzung einer anerkannten Gewissensentscheidung auf ein absolutes Tötungsverbot ab und forderte immer wieder die Abschaffung der Gewissensprüfung. Mit den Heidelberger Thesen erkannte sie 1959 jedoch die Wehrpflicht und das Nato-Konzept der militärischen Abschreckung prinzipiell ebenso wie den Waffenverzicht als mit dem christlichen Glauben vereinbar an. Sie unterstrich jedoch den vorläufigen, nur im Rahmen einer auf internationale Abrüstungsvereinbarungen zielenden Friedenspolitik legitimen Charakter dieser auch auf Atomwaffen gestützten Verteidigungsstrategie. Nach heftigen Debatten um den Nato-Doppelbeschluss wurde diese Position 1982 nochmals erneuert.

Die Kirchen des Reformierten Bundes lehnten 1982 nicht nur den Einsatz, sondern auch Bereithaltung, Herstellung von und Handel mit Massenvernichtungswaffen rigoros ab und erklärten diese Position zur nicht verhandelbaren christlichen Glaubensentscheidung („Nein ohne jedes Ja“). Dort gilt die Kriegsdienstverweigerung seither gegenüber dem Wehrdienst als das „deutlichere Zeichen“ des christlichen Friedensdienstes. Diese Haltung teilt heute großenteils auch der Ökumenische Rat der Kirchen[22]. Dieser hatte seine Mitgliedskirchen schon 1975 dazu aufgerufen, ihre Bereitschaft zum Verzicht auf den Schutz von Waffen gegenüber ihren Regierungen zu erklären.

Kritik

Die Formulierung von Art. 4/3 stieß schon vor seiner Aufnahme in das Grundgesetz auf starke Kritik, da sie den juristisch unbestimmten und nach häufiger Ansicht auch unbestimmbaren Begriff des Gewissens zu einem Kriterium für die Wahrnehmung eines Grundrechts macht. Vor allem Kirchenvertreter wandten frühzeitig ein: Damit werde eine individuelle ethisch-moralische Instanz zu einer Rechtsnorm mit angeblich allgemeingültig überprüfbaren Tatbestandsmerkmalen erhoben. Das Vorliegen einer Gewissensentscheidung könne aber wegen des individuellen Charakters des Gewissens weder bewiesen noch widerlegt werden.[23] Deswegen lehnte etwa der spätere erste Bundespräsident Theodor Heuss diesen Satz und seine Aufnahme in das Grundgesetz strikt ab. Zwei parlamentarische Anträge auf ersatzlose Streichung der „Gewissensklausel“ 1949 fanden keine Mehrheit.[24]

Kirchenvertreter wandten sich seit Einführung des Prüfungsverfahrens auch dagegen, dass der Antragsteller das Vorliegen einer „echten“ Gewissensnot „beweisen“, zumindest glaubhaft machen müsse. Ein Grundrecht dürfe eigentlich nur bei staatlichem Gegenbeweis eingeschränkt werden. Die Beweislastumkehr lasse vermuten, dass hier politische, nicht ethische Motive vorherrschten: Denn andernfalls würde das KDV-Grundrecht die verfassungsrechtlich nachrangige Wehrpflicht praktisch aufheben. Auch § 25 des Wehrpflichtgesetzes, wonach eine Gewissensentscheidung im Sinne von Art. 4/3 nur vorliege, wenn jede tötende Gewalt zwischen Staaten abgelehnt wird, wurde als Einschränkung von Art. 4/3 und praktisch unüberprüfbar kritisiert. Dabei werde eine konkrete Gewissensentscheidung im Einzelfall auf eine dem Einzelnen unmögliche allgemeine Entscheidung gegen jede Gewaltanwendung ausgedehnt, so dass Gewissen und Vernunft in einen Gegensatz gestellt würden. [25]

Besonders in den 1970er Jahren mit stark zunehmenden KDV-Anträgen wurden nachgewiesene und offenkundige Mängel des damaligen Prüfungsverfahrens kritisiert: darunter verschiedene Anerkennungsbescheide bei gleichen KDV-Begründungen und rechtswidrige Anerkennungen, bei denen der Antragsteller keinerlei Bezug auf Art. 4.3 GG nahm. Sogar ökologische Gewissensgründe – z. B. dass Militärfahrzeuge im Gelände die Natur schädigen würden – wurden manchmal anerkannt. Diese Beispiele wurden als Indiz für voreingenommene Prüfer und unmögliche objektive Überprüfbarkeit einer Gewissensentscheidung gewertet. Ausschüsse und Kammern seien naturgemäß parteiisch. Diskutiert wurde daher immer wieder, ob nicht besser unabhängige Richter über die Anträge entscheiden sollten. Es wurde auch der gänzliche Verzicht auf eine gesetzliche Überprüfung der Gewissensentscheidung gefordert.[26]

In den bis 1983 üblichen mündlichen Verfahren wurden teilweise ungewöhnliche Szenarien konstruiert, zu denen der Antragsteller eine seinem Gewissen konforme Stellung nehmen sollte: etwa, ob er als Autofahrer nach versehentlicher Tötung eines Unfallopfers seinen Führerschein abgeben würde. Verneinte der Gefragte, so wurde sein KDV-Antrag abgelehnt. Daraufhin verweigerten einige Zivildienstleistende Fahrdienste in ihrer Arbeit.

Die Art der Interaktion der Gewissensprüfer mit den Antragstellern wurde ebenfalls erheblich kritisiert. Antragsteller, die ohne Beistand in die Verhandlungen gingen, berichteten regelmäßig von Voreingenommenheit, Beleidigungen und Provokationen. Bei manchen Verfahren wurde gefragt, ob ihr Verlauf noch der Menschenwürde gerecht werde.

Die konstruierten Szenarien in den mündlichen Verhandlungen waren ein dauerhafter Streitpunkt. Bevorzugt wurden hoch interpretierbare Szenarien vorgestellt, die teilweise jenseits jeder Wahrscheinlichkeit lagen. Ein Beispielszenario war, dass man sich nach dem Untergang eines Schiffes dank eines Stückes Treibholz über Wasser halten konnte. Ein anderer Schiffbrüchiger schwimmt heran, aber das Treibholz reicht nicht aus, um beide zu tragen. Was tut der Antragsteller? Weist er den anderen zurück, so konnte er offensichtlich doch die Tötung eines anderen Menschen akzeptieren. Sagte er aus, er würde sich opfern und das Treibholz dem anderen überlassen, so war die Antwort offensichtlich unglaubwürdig. Sagte er, es käme zu einem Kampf, so versuche der Antragsteller entweder einer Antwort auszuweichen, oder aber er sollte Stellung beziehen, ob er im Rahmen des Kampfes die Tötung des anderen in Kauf nahm. Es wurde jedoch gerichtlich festgestellt, dass die Bereitschaft zur persönlichen Notwehr und Nothilfe nicht zu Ungunsten des Antragstellers ausgelegt werden darf und die Glaubwürdigkeit einer Gewissensentscheidung nicht mindert.

Als mit Abschaffung der mündlichen Anhörungen die Dauer des Zivildienstes von 16 auf 20 Monate erhöht wurde (Wehrdienst damals 15 Monate), wurde argumentiert, dass die Dauer des Wehrdienstes inklusive späterer Wehrübungen durchaus 20 Monate erreichen könne, was aber nur ausnahmsweise der Fall war. Mit derselben Argumentation wurde zuletzt auch die Verkürzung des Zivildienstes auf 9 Monate vertreten.

In Teilen der Gesellschaft fand man es stets bedenklich, dass ein Kriegsdienstverweigerer nachweisen musste, dass er irreparablen seelischen Schaden erleiden würde, sollte er gegen sein Gewissen Kriegsdienst an der Waffe leisten (und bei dieser Gelegenheit einen anderen Menschen töten) müssen. Dagegen wurde postuliert, dass ein normaler Soldat keinen solchen Schaden erleiden müsste, was allerdings der Gefechtsrealität widersprach. Einige Gruppen regten daher in den 1970er und frühen 1980er Jahren immer wieder eine analoge Prüfung für Soldaten an, in denen die angehenden Rekruten glaubhaft darlegen sollten, dass sie ohne irgendwelche psychischen Probleme Menschen töten könnten, da sie sonst zum Kriegsdienst mit der Waffe nicht geeignet seien.

Debatte um Wehrpflicht und soziales Dienstjahr

Seit Jahrzehnten wird in der Bundesrepublik über Wehrgerechtigkeit diskutiert und die Ausgestaltung des Zivildienstes zu einem Friedensdienst gefordert. Die Debatte führte seit der Wiedervereinigung Deutschlands auch im Bundestag zu verstärkten Forderungen nach einer generellen Aussetzung und Abschaffung der Wehrpflicht. Damit würde die Bundeswehr in eine Berufsarmee umgewandelt und die Zivildienstpflicht für anerkannte Kriegsdienstverweigerer entfallen. Das bisherige KDV-Antragsverfahren beträfe dann nur noch Zeit- und Berufssoldaten, die sich im Nachhinein auf Gewissensgründe berufen.

Dagegen wird das Angewiesensein vieler sozialer Einrichtungen auf Zivildienstleistende als engagierte und billige Arbeitskräfte herausgestellt. Sie durch reguläre Arbeitskräfte zu ersetzen und zu bezahlen, würde die Träger vor finanzielle Probleme stellen und/oder Personalengpässe verursachen. Als Alternative zur Wehrpflicht wird daher heute ein allgemeines soziales Pflichtjahr („Dienstpflicht“) oder die Förderung freiwilligen Sozialdienstes erwogen.

Die schrittweise Erweiterung des Aufgabenbereichs der Bundeswehr seit dem Ende des Kalten Krieges ist von Forderungen vieler Politiker und Militärs nach mehr Flexibilität und internationaler Einsatzfähigkeit begleitet. Da der Grundwehrdienst dies in der Regel nicht leistet, haben Forderungen nach einer Berufsarmee mit längeren Dienstverpflichtungen und Spezialausbildungen an Plausibilität gewonnen.

In beiden vom Gesetzgeber geführten Debatten spielen politische und soziale Aspekte eine Rolle, kaum jedoch die von Art. 4/3 ursprünglich intendierte moralisch-ethische Prüfung jeder bewaffneten Gewaltanwendung. Auslandseinsätze der Bundeswehr führen zwar kurzzeitig zu mehr KDV-Anträgen, nicht aber zu einer gesellschaftlich wirksamen Opposition gegen die Neudefinition von Landesverteidigung, die vom Grundgesetz ursprünglich nicht gedeckt war.

Einzelbelege

  1. Wolfgang Huber: Krieg, Kriegsdienst, Kriegsdienstverweigerung. In: Evangelisches Staatslexikon Band I, 3. erweiterte Auflage, Kreuz-Verlag, Stuttgart 1987, ISBN 3-7831-0810-1
  2. Ohne uns (Zeitschrift für Totalverweigerung, Ausgabe 3–4/Juli 1993: Justiz und Pazifismus
  3. Karl Holl: Pazifismus in Deutschland. edition suhrkamp 1333, Frankfurt am Main 1988, S. 146f.
  4. Eberhard Röhm: Sterben für den Frieden, Calwer Verlag, Stuttgart 1985, S. 213
  5. G. Grünewald: Kriegsdienstverweigerung, in: Hermes Handlexikon (Hrsg.: Helmut Donat, Karl Holl): Die Friedensbewegung, Econ Taschenbuch Verlag, Düsseldorf 1983, ISBN 3-612-10024-6, S. 236–239
  6. Hans Prolingheuer, Thomas Breuer: Dem Führer gehorsam: Christen an die Front. Publik Forum 2005, ISBN 3-88095-147-0, S. 121–140
  7. Eberhard Bethge: Dietrich Bonhoeffer. Eine Biographie. Christian Kaiser Verlag, München 1967, ISBN 3-459-01182-3, S. 130 und 451
  8. Eberhard Busch: Karl Barths Lebenslauf, Evangelische Verlagsanstalt Berlin, 1. Auflage 1979, S. 267 und Anmerkung 142, S. 489
  9. Hans Prolingheuer, Thomas Breuer: Dem Führer gehorsam: Christen an die Front. a.a.O. S. 257–260
  10. Eberhard Röhm: Sterben für den Frieden, S. 213 und Anmerkung 366, S. 263
  11. Eberhard Röhm: Sterben für den Frieden, S. 213
  12. Gerd R. Ueberschär: Für ein anderes Deutschland. Der deutsche Widerstand gegen den NS-Staat 1933-1945, Fischer TB 2006, S. 108ff (Kapitel Kriegsdienstverweigerer, Deserteure und ungehorsame Soldaten)
  13. Wolfgang Borchert: Dann gibt es nur eins! Sag NEIN!
  14. zitiert nach Ulrich Albrecht: Die Wiederaufrüstung der Bundesrepublik, Pahl-Rugenstein-Verlag, Köln 1980, ISBN 3-7609-0547-1, S. 40
  15. BVerfG 12,45(56)
  16. Beispiel einer Musterverweigerung
  17. Artikel Kriegsdienstverweigerer, Creifelds Rechtswörterbuch, 18. Auflage, Beck, München 2004, S. 801
  18. Bernhard Fleckenstein (BpB Aus Politik und Zeitgeschichte 21/2005): 50 Jahre Bundeswehr
  19. Bernd Oberschachtsiek (dfg-vk): Kriegsdienstverweigerung und Zivildienst. Eine Literaturübersicht für BeraterInnen, MultiplikatorInnen und Kriegsdienstverweigerer
  20. Zentralstelle für Recht und Schutz der Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen
  21. Evangelische Arbeitsgemeinschaft zur Betreuung der Kriegsdienstverweigerer (EAK)
  22. Dekade gegen Gewalt
  23. Wolfgang Huber: Krieg, Kriegsdienst, Kriegsdienstverweigerung, a.a.O. Sp. 1879
  24. Franz W. Seidler, Helmut Reindl: Wehrpflicht, Kriegsdienstverweigerung, Zivildienst, Wehrgerechtigkeit. Reihe „Kontrovers“, Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn 1973
  25. Wolfgang Huber: Krieg, Kriegsdienst, Kriegsdienstverweigerung, a.a.O. Sp. 1881
  26. z. B. Peter Schildt: Warum Verweigerung des Wehrdienstes? Die Zeit, 6. November 1970

Literatur

Kaiserzeit und Weimarer Zeit
  • Claus Bernet: Kriegsdienstverweigerung im 19. Jahrhundert, in: Militär und Gesellschaft in der Frühen Neuzeit, 12, 2, 2008, S. 204–222 (online)
  • Helmut Kramer, Wolfram Wette: Recht ist, was den Waffen nützt. Justiz und Pazifismus im 20. Jahrhundert. Aufbau-Verlag, 2004, ISBN 3-351-02578-5
NS-Zeit
  • Karsten Bredemeier: Kriegsdienstverweigerung im Dritten Reich. Ausgewählte Beispiele. Nomos, 1991, ISBN 3-7890-2446-5
  • Detlef Garbe: „Du sollst nicht töten“. Kriegsdienstverweigerer 1939–1945. In: Norbert Haase, Gerhard Paul (Hrsg.): Die anderen Soldaten. Wehrkraftzersetzung, Gehorsamsverweigerung und Fahnenflucht im Zweiten Weltkrieg, Fischer Tb., Frankfurt am Main 2002, ISBN 3-596-12769-6
  • Horst Schmidt: Der Tod kam immer montags. Verfolgt als Kriegsdienstverweigerer im Nationalsozialismus. Klartext-Verlagsgesellschaft, 2003, ISBN 3-89861-201-5
  • Norbert Haase: Kriegsdienstverweigerer und Deserteure aus protestantischem Glauben als Opfer der Wehrmachtjustiz, in: Harald Schultze (Hrsg.): ‚Ihr Ende schaut an …‘. Evangelische Märtyrer des 20. Jahrhunderts. Leipzig 2006, S. 115–125
  • Arno Huth (Hrsg.): Lila Winkel, Geschichte eines bemerkenswerten Widerstandes. Zeugen und Zeuginnen Jehovas waren während der NS-Zeit. Gläubige, Kriegsdienstverweigerer, KZ-Häftlinge. Neckarelz 2003
  • Dietrich von Raumer: Zeugen Jehovas als Kriegsdienstverweigerer: Ein trauriges Kapitel der Wehrmachtjustiz, in: Hubert Roser (Hrsg.): Widerstand als Bekenntnis. Die Zeugen Jehovas und das NS-Regime in Baden-Württemberg, Konstanz 1999, S. 181–220
  • Peter Brock: Conscientious objectors in Nazi Germany, in: ders. (Hrsg.): Challenge to Mars. Essays on pacifism from 1918 to 1945, Toronto 1999, S. 370–379
  • Daniel Heinz: Kriegsdienstverweigerer und religiöser Pazifist: Der Fall Anton Brugger und die Haltung der Siebenten-Tags-Adventisten im Dritten Reich, in: Jahrbuch Dokumentationsarchiv des österreichischen Widerstands (1996), S. 41–56
DDR
  • Dr. Klemens Richter: Die Verweigerung des Waffendienstes in der DDR. ARB-WK 10/79. Hrsg: Katholischer Arbeitskreis Entwicklung und Frieden, Kommission Justitia et Pax in der BRD, Selbstverlag, Bonn 1979
  • Uwe Koch, Stefan Eschler: Zähne hoch, Kopf zusammenbeissen. Zur Geschichte der Wehrdienstverweigerung in der DDR. Scheunen Verlag, 1994, ISBN 3-929370-14-X
  • Bernd Eisenfeld: Kriegsdienstverweigerung in der DDR. Ein Friedensdienst? Genesis, Befragung, Analyse, Dokumente. Haag + Herchen, 1999, ISBN 3-88129-158-X
  • Torsten Diedrich (Hrsg.): Handbuch der bewaffneten Organe der DDR, Augsburg 2004
Bundesrepublik
allgemein
  • Harald Elbert, Klaus Fröbe: Kriegsdienstverweigerung und Zivildienst. Mit ausführlichem Sachverzeichnis. DTV-Beck, 2002, ISBN 3-423-05234-1
  • Peter Mucke, Johannes Stücker-Brüning: Kriegsdienstverweigerung, Zivildienst, Friedensdienst. Lamuv, 1997, ISBN 3-88977-490-3
  • Hans-Günther Thiele (Hrsg.): Kriegsdienstverweigerung, Recht auf Frieden. Ein Lesebuch. Atelier Im Bauernhaus, 1984, ISBN 3-88132-061-X
  • Hans-Jürgen Haug (Hrsg.): Kriegsdienstverweigerer. Fischer-TB, 1982, ISBN 3-436-01465-6
  • Volker Möhle, Christian Rabe: Kriegsdienstverweigerer in der BRD. VS Verlag für Sozialwissenschaften, 1984, ISBN 3-531-11135-3
Recht
  • Ulrich Daum, Werner Forkel: Grundsatzurteile zur Kriegsdienstverweigerung. Eine Darstellung des Rechts der Kriegsdienstverweigerung nach dem Stand vom 1.1.1984, München 1984, ISBN 3-923103-00-X
  • Hans-Theo Brecht: Kriegsdienstverweigerung und Zivildienst. Kriegsdienstverweigerungsgesetz, Zivildienstgesetz. (Gesetzestexte mit Erläuterungen) Beck, Juristischer Verlag, 5. Auflage 2004, ISBN 3-406-51674-2
Christliche Ethik
  • Wolfgang Krücken: Kriegsdienstverweigerung. Politisch-ethich-theologische Erinnerungen und Erwägungen zu einem unbewältigten Problem. (Dissertationen theologische Reihe Band 23) EOS Verlag Erzabtei St. Ottilien 1987, ISBN 3-88096-823-3
  • Josef Griesbeck: Kriegsdienst, nein danke. Eine Gewissensentscheidung. Kösel, 1990, ISBN 3-466-36080-3
KDV-Beratung
  • Dietrich Bäuerle: Kriegsdienstverweigerer. Ängste, Hilfen, Perspektiven. Fischer TB, 1982, ISBN 3-596-24237-1
  • Jan Brauns, Hans Decruppe, Stephan Eschler: Kriegsdienstverweigerung. Ein Ratgeber. Bund Verlag, 1996, ISBN 3-7663-2540-X
  • Klaus J. Puzicha, Adelheid Meißner: … unter die Soldaten? Junge Männer zwischen Bundeswehr und Wehrdienstverweigerung. Vs Verlag, 1981, ISBN 3-8100-0316-6
  • Christian Bartolf: Mein Gewissen sagt nein. Ausgewählte Begründungen von Kriegsdienstverweigerern. Wichern-Verlag, 1996, ISBN 3-88981-090-X
  • Jo Krummacher, Hendrik Hefermehl: Ratgeber für Kriegsdienstverweigerer. Radius-Verlag TB, 6. Auflage 1996, ISBN 3-87173-041-6
  • Bernd Oberschachtsiek: Aktiv gegen oliv. Leitfaden für Kriegsdienstverweigerer. 2., überarbeitete Auflage. Kiepenheuer & Witsch, Köln 1998, ISBN 3-462-02535-X
  • Uwe Erdmann, Markus Ermert, Matthias Kittmann: Kriegsdienste verweigern. Klartext-Verlagsgesellschaft, 1995, ISBN 3-88474-244-2
  • Hans Bubenzer (übersetzt von Irina Larionowa-Lange): Wie verweigere ich den Kriegsdienst: In russischer Sprache. Deutsche Friedensgesellschaft-Vereinigte Kriegsdienstgegner, 2000, ISBN 3-922319-26-2

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