Gewerbesteuer (Deutschland)

Gewerbesteuer (Deutschland)
Das deutsche Steuerkarussell und die Gewerbesteuerumlage
Effektiver Gewerbesteuersatz nach Ertrag bei 450 % Hebesatz

Die Gewerbesteuer (geläufige Abkürzung: GewSt) ist eine Steuer, die als Gewerbeertragsteuer auf die objektive Ertragskraft eines Gewerbebetriebes erhoben wird. Bis einschließlich 1997 wurde über die zweite Komponente der Gewerbekapitalsteuer auch die Substanz des Gewerbebetriebs besteuert. Seit dem 1. Januar 1998 zeigt sich eine ertragsunabhängige Besteuerung noch in den Gewinnhinzurechnungen, die bestimmte Finanzierungskosten in die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage einbeziehen. Mit der Unternehmensteuerreform 2008 wurde diese substanzbesteuernde Komponente ausgeweitet, um das Gewerbesteueraufkommen zu verstetigen.

Die Gewerbesteuer trägt maßgeblich zur Finanzierung der Gemeinden bei und ist ihre wichtigste originäre Einnahmequelle.[1] Sie ist – aus unterschiedlichen Gründen – eine deutsche Ausnahmeerscheinung und im Ausland in vergleichbarer Form nicht anzutreffen.[2] Es handelt sich nach der Definition von § 3 Abs. 2 AO („Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.“) um eine Real- oder Sachsteuer, auch wenn diese Einordnung nach der Abschaffung der Gewerbekapitalsteuer und der Lohnsummensteuer umstritten ist. Die Gewerbesteuer zählt zu den Gemeindesteuern und den Objektsteuern. Rechtsgrundlage ist das Gewerbesteuergesetz (GewStG), die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung sowie als allgemeine Verwaltungsvorschriften die Gewerbesteuer-Richtlinien.

Inhaltsverzeichnis

Äquivalenzprinzip

Steuern stellen definitionsgemäß niemals eine Gegenleistung für das Zurverfügungstellen einer bestimmten staatlichen Leistung dar (§ 3 Abs. 1 AO). Dennoch wird die Erhebung der Gewerbesteuer häufig damit begründet, dass die Gewerbebetriebe die Lasten tragen sollen, die durch ihre Ansiedlung und Existenz entstehen. Tatsächlich ist bei keiner anderen Steuer das Äquivalenzprinzip derart stark ausgeprägt. Erhoben wird sie nach einer vermuteten Kostenverursachung. Doch obwohl die Gewerbesteuer als Refinanzierung für Infrastrukturmaßnahmen und Siedlungsfolgelasten gedacht ist, liegt ihr Grund nicht in der Abgeltung greifbarer wirtschaftlicher Vorteile.[3]

Geschichte der Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer ist eine der ältesten Steuern überhaupt und hat eine sehr lange und bewegte Geschichte. Die Grundlagen für ihre heutige Ausprägung wurden in der Realsteuerreform von 1936 gelegt, das erste Gewerbesteuergesetz datiert vom 1. Dezember 1936. Neben der bis heute erhobenen Gewerbeertragsteuer wurden das Gewerbekapital und - über die Lohnsummensteuer - auch die Arbeitsplätze besteuert. Durch unterschiedliche Messzahlen wurde aus den drei verschiedenen Bereichen ein Gewerbesteuermessbetrag ermittelt, auf den dann der Hebesatz angewendet wurde.

1978 wurde wegen der damit verbundenen negativen beschäftigungspolitischen Konsequenzen zunächst die Lohnsummensteuer abgeschafft. Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 1983 wurde erstmals eine Abzugsbeschränkung für Dauerschuldzinsen eingeführt. Ursprünglich sah diese Vorschrift eine vollständige Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen vor, d. h. Zinszahlungen minderten den Gewerbeertrag nicht. Damit wurde eine Gleichbehandlung von Eigenfinanzierung und Fremdfinanzierung angestrebt, da (kalkulatorische) Zinsen auf das Eigenkapital die Bemessungsgrundlage ebenfalls nicht mindern. Dieser Anspruch wurde aus dem Ziel der Besteuerung der objektiven Ertragskraft abgeleitet. Durch Gesetzesänderung wurde dies jedoch auf 60 % (ab 1983) bzw. 50 % (ab 1984) begrenzt.

Das 1997 verkündete Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmensteuerreform beendete ab 1998 die Anwendung der Gewerbekapitalsteuer, so dass die Gewerbesteuer zu einer nur ertragsabhängigen Steuer geworden ist – was zu einer erhöhten Konjunkturabhängigkeit geführt hat. Als Ausgleich erhielten die Gemeinden eine Beteiligung an der Umsatzsteuer.

Bis zum Veranlagungszeitraum 2007 galt neben der Hinzurechnung der Dauerschuldzinsen zudem die hälftige Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen, wenn diese nicht bereits beim Empfänger der Zahlungen (also in der Regel dem Leasinggeber) der Gewerbesteuer unterliegen. Damit sollte eine Doppelbelastung mit Gewerbesteuer vermieden werden. Wegen der resultierenden Ungleichbehandlung von deutschen und ausländischen Unternehmen und der damit einhergehenden Beschränkung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs hatte der EuGH diese Vorschrift in seiner Eurowings-Entscheidung allerdings für EU-rechtswidrig erklärt.

Die letzte große Änderung folgte 2008 mit dem Unternehmensteuerreformgesetz. Dieses führte u.a. zu einer neuen Behandlung der Gewerbesteuer bei der steuerlichen Gewinnermittlung. Ab 2008 ist diese gemäß Legaldefinition aus § 4 Abs. 5b EStG keine Betriebsausgabe mehr und somit nicht abzugsfähig. Ferner wurde der Umfang der Hinzurechnungen aus Finanzierungsaufwendungen erheblich ausgeweitet. Die Verbreiterung der Bemessungsgrundlage sowie der Wegfall des Betriebsausgabenabzuges und des Staffeltarifs sollen durch die Absenkung der Gewerbesteuermesszahl und die Erhöhung der Gewerbesteueranrechnung auf Gesellschafterebene ausgeglichen werden.

Besteuerungsverfahren

Besteuerungsgegenstand

Besteuert werden Gewerbebetriebe, die entweder über ihre Rechtsform als Kapitalgesellschaft oder über ihre gewerbliche Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuerrechts (Einzelunternehmen und Personengesellschaften) erfasst werden. Dabei wird für natürliche Personen und Personengesellschaften ein Freibetrag von 24.500 € gewährt (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG). Für sonstige juristische Personen des privaten Rechts (z.B. Vereine) und nichtrechtsfähige Vereine, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) unterhalten, gilt ein Freibetrag von 5.000 € (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 GewStG). Freiberufliche oder andere nichtgewerbliche selbstständige Tätigkeiten unterliegen nicht der Gewerbesteuer.[4] Land- und Forstwirtschaftliche Betriebe werden nur besteuert, wenn sie im Handelsregister eingetragen sind oder der Umsatz, der mit gewerblichen Dienstleistungen erzielt wird, 5.000 € übersteigt.

Bemessungsgrundlage

Ausgangsbasis für die Bemessung der Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Dies ist der nach Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerrecht zu bestimmende Gewinn, wobei die Ermittlung des Gewerbeertrags verfahrensrechtlich unabhängig von der Gewinnermittlung nach Einkommen- oder Körperschaftsteuerrecht erfolgt. Im Regelfall wird jedoch der Gewinn bzw. Verlust entsprechend übernommen und im Einzelfall um bestimmte Beträge vermehrt (Hinzurechnungen, § 8 GewStG) oder vermindert (Kürzungen, § 9 GewStG). Sowohl Hinzurechnungen als auch Kürzungen verfolgen verschiedene Ziele, die teilweise damit begründet werden, dass die Bemessungsgrundlage die objektive Ertragskraft eines Gewerbebetriebs abbilden soll, indem auf einen fiktiven Standardbetrieb abgestellt wird. Nach der ursprünglichen Vorstellung des Gesetzgebers arbeitet dieser fiktive Standardbetrieb mit eigenem Kapital, mit eigenen Maschinen, jedoch in fremden (angemieteten) Räumen. Die Vorschriften über Hinzurechnungen und Kürzungen haben sich jedoch auch aus fiskalischen Gründen mehrfach geändert, so dass umstritten bleibt, welche Hinzurechnungen bzw. Kürzungen mit diesem Ziel begründet werden können.

Berechnungsschema der Gewerbesteuer:
Gewinn aus Gewerbebetrieb (Gewinn) gem. EStG bzw. KStG
+ Hinzurechnungen
− Kürzungen
----------------------------------------------------------------
= Gewerbeertrag vor Verlustabzug
− Gewerbeverlust aus Vorjahren
----------------------------------------------------------------
= Gewerbeertrag (abzurunden auf volle 100 €)
− Freibetrag von 24.500 € (nur für Einzelunternehmen und Personengesellschaften)
-----------------------------------------------------------------
= Gewerbeertrag * Steuermesszahl (siehe Berechnungsschema)
-----------------------------------------------------------------
= Steuermessbetrag * Hebesatz der Gemeinde
-----------------------------------------------------------------
= festzusetzende Gewerbesteuer
- Gewerbesteuer-Vorauszahlungen
= Gewerbesteuerzahllast

Hinzurechnungen

Seit 2008 wird ein Viertel der Finanzierungsaufwendungen dem Gewinn wieder hinzugerechnet. Dies gilt auch dann, wenn die Miet- und Pachtzahlungen beim Empfänger dieser Zahlungen der Gewerbesteuer unterliegen. Finanzierungsaufwand sind die Entgelte für Schulden, die Rentenzahlungen und dauernden Lasten, die Gewinnanteile stiller Gesellschafter und auch die Finanzierungsanteile in Mieten, Pachten, Leasingraten und Lizenzen. Diese Finanzierungsanteile werden pauschal aus den gezahlten Gesamtentgelten ermittelt. Mit der Ausweitung der Regelung ist die zuvor beschriebene EU-Rechtswidrigkeit beseitigt. Um kleine und mittlere Unternehmen von der Ausweitung der Hinzurechnungen auszunehmen, ist ein Freibetrag von 100.000 € vorgesehen.

Hinzurechnungen:
Zinsen und andere Entgelte für Schulden (§ 8 Nr. 1a GewStG)
+ Rentenzahlungen und dauernde Lasten (§ 8 Nr. 1b GewStG)
+ Gewinnanteile stiller Gesellschafter (§ 8 Nr. 1c GewStG)
+ 20 % der Mieten, Pachten und Leasingraten für bewegliche Anlagegüter (§ 8 Nr. 1d GewStG)
+ 50 % der Mieten, Pachten und Leasingraten für unbewegliche Anlagegüter (§ 8 Nr. 1e GewStG)
(ab Erhebungszeitraum 2010 reduziert auf 50 %)
+ 25 % der Entgelte für Rechteüberlassungen (Konzessionen und Lizenzen (§ 8 Nr. 1f GewStG)
----------------------------------------------------------------
= Gesamtbetrag der Finanzierungsentgelte
− Freibetrag von 100.000 €
= Zwischensaldo
x 25 %
-----------------------------------------------------------------
= Gesamtbetrag der Hinzurechnungen aus Finanzierungsentgelten

Neben den Finanzierungsaufwendungen werden noch weitere Positionen dem Gewinn wieder hinzurechnet: Die Gewinnanteile, die an persönlich haftende Gesellschafter einer KGaA verteilt worden sind (§ 8 Nr. 4 GewStG), die nach den Vorschriften des Teileinkünfteverfahrens zuvor steuerfrei gestellten Dividenden (§ 8 Nr. 5 GewStG), die Anteile am Verlust einer in- oder ausländischen gewerblichen Mitunternehmerschaften (§ 8 Nr. 8 GewStG), die Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke (§ 8 Nr. 9 GewStG) sowie bestimmte Teilwertabschreibungen und Veräußerungsverluste (§ 8 Nr. 10 GewStG).

Kürzungen

Durch die Kürzungen soll eine mehrfache Belastung mit Realsteuern vermieden werden. So wird der Gewerbeertrag beispielsweise um einen Teil des Einheitswerts von betrieblichen Grundstücken gekürzt, da diese bereits der Grundsteuer unterliegen. Daneben werden insbesondere Gewinnanteile aus qualifizierten Beteiligungen (mehr als 15 %-Anteil) gekürzt, da diese bereits auf Ebene der ausschüttenden Kapitalgesellschaft der Gewerbesteuer unterlagen (sog. gewerbesteuerliches Schachtelprivileg). Überdies werden, um dem Inlandscharakter der Gewerbesteuer Rechnung zu tragen, ausländische Gewinnanteile gekürzt.

Kürzungen:
1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitzes (§ 9 Nr. 1 GewStG)
+ Gewinnanteile aus einer ausländischen oder inländischen Mitunternehmerschaft (§ 9 Nr. 2 GewStG)
+ Dividenden einer inländischen Kapitalgesellschaft, soweit zu mindestens 15 % beteiligt (§ 9 Nr. 2a GewStG)
+ Gewerbeertrag einer ausländischen Betriebsstätte im Sinne des § 12 AO (§ 9 Nr. 3 GewStG)
+ Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke innerhalb der Höchstbeträge (§ 9 Nr. 5 GewStG)
+ Dividenden einer ausländischen Kapitalgesellschaft, soweit zu mindestens 15 % beteiligt (§ 9 Nr. 7 GewStG)
+ bestimmte Dividenden einer ausländischen Kapitalgesellschaft, in Abhängigkeit von Doppelbesteuerungsabkommen (§ 9 Nr. 8 GewStG)

Festsetzung des Messbetrags

Ausgehend vom Gewerbeertrag des Unternehmens wird ein Steuermessbetrag ermittelt, der Gewerbesteuermessbetrag. Dieser wird vom Finanzamt durch Bekanntgabe eines Gewerbesteuermessbescheids (Grundlagenbescheid für die Gewerbesteuer) festgestellt.

Hierbei wird

  • der Gewerbeertrag abgerundet auf volle 100 (§ 11 Abs. 1 GewStG)
  • Abzug eines Freibetrags
    • bei Personenunternehmen (Einzelunternehmen und Personengesellschaften) 24.500 € (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG)
    • bei Vereinen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts 5.000 € (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 GewStG)
    • Kapitalgesellschaften erhalten keinen Freibetrag
  • Ergebnis ist der gekürzte Gewerbeertrag
  • Multiplikation des gekürzten Gewerbeertrags mit der Steuermesszahl

Berechnung des Steuermessbetrags

Beispiel 1 Einzelunternehmen/Personenunternehmen

Gewerbeertrag 100.500 €
− Freibetrag 24.500 €
--------------------------
= Gewerbeertrag 76.000 €
76.000 € * Steuermesszahl 3,5 % = Messbetrag 2.660 €

Beispiel 2 Kapitalgesellschaft

Gewerbeertrag 100.000 € (kein Freibetrag)
100.000 € * Steuermesszahl 3,5 % = Messbetrag 3.500 €

Mit der Unternehmensteuerreform 2008 wurde der bis dato geltende Staffeltarif für Einzelunternehmen und Personengesellschaften abgeschafft.

Festsetzung und Zerlegung der Gewerbesteuer

Der Hebesatz wird von der Gemeinde festgelegt.

Beispiel wie oben:
Messbetrag   * Hebesatz  = Gewerbesteuer
2.660 € * 400 % = 10.640 €

Das Recht zur Festlegung des Hebesatzes (oder einer anderen, neu zu schaffenden „wirtschaftskraftbezogenen Steuer“) ist den Gemeinden grundgesetzlich garantiert. In den Stadtstaaten Berlin und Hamburg sind Gemeinde- und Landesebene identisch. Die Festsetzung der Gewerbesteuer erfolgt daher durch die Finanzämter; im übrigen Bundesgebiet durch die Gemeinden. Dies gilt auch für das Land Bremen, das hier eine stadtstaatliche Besonderheit innehat, da es sich aus den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven zusammensetzt und daher zwischen Landes- und Gemeindeebene getrennt werden muss.

Seit 2004 beträgt der Hebesatz gemäß § 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG mindestens 200 Prozent. Damit will der Gesetzgeber sog. Gewerbesteueroasen (zum Beispiel Norderfriedrichskoog, die lange Zeit einen Hebesatz von Null hatte) verhindern. Meistens sind die Hebesätze von Großstädten höher als im Umland. Beispielsweise hat München einen Hebesatz von 535, die Gemeinden im Umland liegen zwischen 240 und 360 [5].

Durch die Festlegung des Hebesatzes hat die Gemeinde einen politischen Handlungsrahmen zur Ansiedlung oder ggf. auch Abschreckung von Gewerbebetrieben in der Hand. Ein niedriger Hebesatz ist eines von mehreren Entscheidungskriterien zur Standortfrage. Der niedrige Hebesatz ist zwar positives Ansiedlungskriterium, aber für die Gemeinde mit niedrigeren Steuereinnahmen pro zahlendem Unternehmen verbunden. Hohe Hebesätze können zu Abwanderungstendenzen führen, haben aber auch höhere Steuereinnahmen pro einzelnem Unternehmen zur Folge. Die für die jeweilige Gemeinde richtige Abwägung zu finden, ist dem Geschick der politisch Handelnden überlassen.

Hat das Unternehmen Betriebsstätten in mehreren Gemeinden oder erstreckt sich die Betriebsstätte über das Gebiet mehrerer Gemeinden („mehrgemeindliche Betriebsstätte“), so muss der Steuermessbetrag auf die einzelnen Gemeinden verteilt werden (Zerlegung, §§ 28 ff. GewStG; Steuerzerlegung). Hiervon ausgenommen sind jedoch Gleisanlagen, Leitungen (z. B. für Gas, Wasser, elektrische Energie) sowie unterirdische Bergbauanlagen. Zerlegungsmaßstab sind i. d. R. die in den einzelnen Gemeinden anfallenden Arbeitslöhne (§ 29 GewStG). In den Fällen der mehrgemeindlichen Betriebsstätte ist die Gewerbesteuer nach der Lage der örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der durch das Vorhandensein der Betriebsstätte erwachsenden Gemeindelasten zu zerlegen (§ 30 GewStG). Dies können z. B. Kriterien wie die jeweils im Gebiet einer Gemeinde befindlichen Anlagen und / oder die dort erzielten Betriebseinnahmen sein. Über die Zerlegung erteilt das zuständige Finanzamt einen Zerlegungsbescheid.

Die Erhebung der Gewerbesteuer erfolgt in der Regel durch die Gemeinde. Zumeist ergeht der Gewerbesteuerbescheid von den Gemeinden; eine Ausnahme besteht in den Stadtstaaten, da hier die Finanzämter für die Gemeinde tätig werden.

Beziehungen zu anderen Steuern

Vereinfachte Darstellung der verschiedenen Steuerarten bei einem Unternehmen

Mit der Unternehmenssteuerreform 2008 wurde der Betriebsausgabenabzug für die Gewerbesteuer für Erhebungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2007 enden, abgeschafft. Die Gewerbesteuer ist steuerlich nicht mehr Betriebsausgabe.

Einzelunternehmer und Gesellschafter einer Personengesellschaft können die Gewerbesteuer seit dem Veranlagungszeitraum (VZ) 2001 auf ihre Einkommensteuer anrechnen (§ 35 EStG). Die Anrechnung erfolgt durch Abzug des 3,8-fachen (bis 2007 des 1,8-fachen) Gewerbesteuermessbetrags von der tariflichen Einkommensteuer und ist auf die Einkommensteuer begrenzt, die auf die Einkünfte aus Gewerbebetrieb entfällt. Obergrenze ist die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer. Zur tatsächlichen Belastung wird die Gewerbesteuer damit für Einzelunternehmer und Personengesellschaften erst ab einem Hebesatz von 380 % (bis 2007 ca. 180 %).

Finanzielle Bedeutung der Gewerbesteuer

Im Jahr 2010 betrugen die Gewerbesteuereinnahmen bundesweit über 35,7  Mrd. Euro (2005: 35,1 Mrd. Euro)[6]. Für die Gemeinden stellt die Gewerbesteuer neben der Grundsteuer die einzige wesentliche Einnahmequelle dar, die für sie beeinflussbar ist. Sie steht daher unter dem Schutz der Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 28 Abs. 2 GG. Ihr Anteil am Gemeindehaushalt ist jedoch unterschiedlich hoch, im Bundesdurchschnitt hatte sie 2000 einen Anteil von ca. 13 % am Gemeindehaushalt (nach Umlage) und war damit nach der Beteiligung der Gemeinden an der Einkommensteuer (ca. 14 %) die wichtigste steuerliche Einnahmequelle. Mehr als ein Fünftel der Gewerbesteuereinnahmen müssen die Gemeinden allerdings als Gewerbesteuerumlage an Bund und Länder abführen (2000). Im West-Ost-Vergleich zeigen sich aber deutliche Unterschiede. Für Gemeindefinanzen in den neuen Bundesländern hat die Gewerbesteuer eine wesentlich geringere Bedeutung, ihr Anteil beträgt hier nur ca. 6 %, Gemeinden in Ostdeutschland sind wesentlich mehr auf Zuweisungen von den Ländern und Investitionszuweisungen angewiesen. Manche Städte, wie etwa Frankfurt am Main, Düsseldorf oder München sind jedoch von der Gewerbesteuer abhängig.

Gewerbesteuerumlage

Das Aufkommen der Gewerbesteuer steht den Gemeinden zu. Allerdings sind auch Bund und Länder indirekt an der Gewerbesteuer durch die Gewerbesteuerumlage beteiligt.

Bekannte Städte und Gemeinden mit ihren historisch höchsten Hebesätzen

Stadt Historisch

höchster Hebesatz

Stand

7. Juli 2010[7]

Duisburg 490 490
München 490 490
Essen 480 480
Köln 475 475
Leverkusen 500 500
Hamburg 470 470
Hannover 460 460
Bonn 460 460
Frankfurt am Main 515 460
Leipzig 460 460
Düsseldorf 460 440
Dresden 450 450
Magdeburg 450 450
Stuttgart 445 420
Berlin 410 410
Karlsruhe 410 410

Gemeinden mit dem historisch niedrigsten Hebesatz

Stadt Historisch

niedrigster Hebesatz

am

1. Juli 2010

Beiersdorf-Freudenberg 0 200
Kremmen 0 200
Liebenwalde 0 200
Norderfriedrichskoog 0 200
Schönefeld 200 200
Zossen 200 200

Nach einer Umfrage des Deutschen Industrie- und Handelskammertags (DIHK) lag der durchschnittliche Hebesatz in den größten Gemeinden im Jahr 2010 bei 435 %. Rekordhalter unter den Kommunen ab 50.000 Einwohnern sind München, Bottrop, Duisburg und Oberhausen mit je 490 %; den geringsten Satz in dieser Gruppe verlangen Bad Homburg, Friedrichshafen, Frankfurt (Oder), Lingen, Neu-Ulm und Waiblingen mit je 350 %. Bei den kleinen Gemeinden erheben rund 100 Gemeinden oder Gemeindeteile nur den Mindesthebesatz von 200 %. Spitzenreiter ist das Eifeldorf Dierfeld, das seit Jahren 900 % verlangt.[8]

Diskussion der Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer ist eine der umstrittensten deutschen Steuern. Immer wieder wurden verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Gewerbesteuer laut, da insbesondere freie Berufe nicht gewerbesteuerpflichtig sind. Diese Bedenken wurden jedoch vom Bundesfinanzhof und vom Bundesverfassungsgericht nicht geteilt. Eine ausführliche Vorlage des Niedersächsischen Finanzgerichts, in der es auf 60 Seiten begründet, warum die Gewerbesteuer gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes verstoße,[9] wurde vom Bundesverfassungsgericht zurückgewiesen (Az. 1 BvL 2/04).

Gegenläufige Positionen der Gemeinden und der Unternehmen

Für die Gemeinden stellt die Gewerbesteuer zwar die wichtigste eigenständige Steuerquelle dar, gleichzeitig ist sie jedoch sehr konjunkturabhängig, so dass die Gemeinden nicht mit stetigen Einnahmen planen können. (Von 1998 zu 1999 veränderte sich das Gewerbesteueraufkommen in Hamburg um +20 %, in Kiel dagegen um −36 %, in Schweinfurt um +100 %, in Werdau sogar um +230 %, in Leverkusen um −60 %). Bemängelt wird überdies, dass der Hebesatz nicht von den Gemeinden genutzt werden kann, um durch die Senkung neue Gewerbebetriebe anzulocken, sondern dass umgekehrt bereits benachteiligte Gemeinden gezwungen sind, einen hohen (abschreckenden) Hebesatz aufrechtzuerhalten, und dadurch noch mehr Gewerbebetriebe an bereits reiche Gemeinden verlieren, insbesondere das Hebesatzgefälle von Großstadt zum Umland wird dabei kritisiert. Da die Gewerbesteuer eine deutsche Besonderheit ist und eine Zusatzbelastung des betrieblichen Ertrags darstellt, wird kritisiert, dass sich die Gewerbesteuer negativ im internationalen Standortwettbewerb auswirke.

Die Medien berichten über Unternehmen, die überhaupt keine Gewerbesteuer mehr zahlen würden: unter ihnen der (mittlerweile) weltgrößte Nahrungsmittelkonzern Unilever: Durch Restrukturierung des Konzerns mittels einer Tochterfirma („Monda Beteiligungs GmbH“), die in einer Scheune in Norderfriedrichskoog (s. u.), Dietstraat 13, ansässig war, wurde jahrelang gar keine Gewerbesteuer fällig[10]. In Norderfriedrichskoog hatten bis zu 500 Tochterfirmen internationaler Unternehmen ihren Sitz. Laut Frankfurter Rundschau (29. Januar 2002, sek. zit. n.[11]) werden Profite bei den Auslandstöchtern verbucht, während Verluste im Inland angesiedelt werden: 2001 habe die Bayer AG keine Gewerbesteuer gezahlt, obwohl sie einen Gewinn von über 800 Mio. Euro ausgewiesen habe. Dadurch seien die Haushalte betroffener Städte stark beeinträchtigt worden. Dieses Steuersparmodell ist inzwischen durch gesetzgeberische Maßnahmen beseitigt worden.

Daraus zu schließen, dass große Unternehmen sich generell der Gewerbesteuer entzögen, wäre zu pauschal und kann durch die empirischen Daten nicht belegt werden. Zwar kommt es immer wieder vor, dass einzelne Unternehmen, teilweise auch über Jahre hinweg, keine oder kaum Gewerbesteuer zahlen, allerdings tragen insbesondere die großen Unternehmen wesentlich zum Aufkommen der Gewerbesteuer bei. So haben beispielsweise 1995 die größten 136 Unternehmen (Unternehmen mit einem Gewerbeertrag >100 Mio. DM) fast 18 % zum Gewerbesteueraufkommen beigetragen, obwohl sie weniger als 0,015 % der Steuerpflichtigen stellen. Nimmt man noch die Unternehmen mit einem Gewerbeertrag zwischen 50 und 100 Mio. DM hinzu, so haben 0,036 % der Unternehmen ein Viertel der gesamten Gewerbesteuer bezahlt, wohingegen die 80 % der kleineren Unternehmen nur 6 % bezahlt haben. Allerdings ist es gerade diese Abhängigkeit der Gemeinden von den großen Betrieben, in der viele Kritiker eine Gefahr der „Erpressbarkeit“ der Gemeinden sehen; darüber hinaus führt die Krise eines Großunternehmens häufig zu einer dramatischen Krise der Finanzlage der betroffenen Gemeinden (siehe dazu oben die Konjunkturabhängigkeit).

Auch die Behauptung, insbesondere die gewerbesteuerliche Organschaft führe dazu, dass die Steuerlast auf Null gesenkt werden könne, geht am Kern vorbei. Gewerbesteuerlich führt eine Organschaft dazu, dass die einzelnen Unternehmen des Organkreises wie Betriebsstätten behandelt werden und Gewinne und Verluste miteinander verrechnen können. Natürlich ist damit eine Senkung der Steuerlast auf Null möglich, davon profitiert aber nicht nur das Unternehmen, sondern vor allem auch die Gemeinde, in der der verlustbringende Unternehmensteil angesiedelt ist, da auch die anderen Gemeinden am Verlust beteiligt werden. Die Organschaft sorgt also vor allem für eine gleichmäßigere Verteilung auf die verschiedenen Standortgemeinden eines Konzerns. Da die verschiedenen Organgesellschaften wie Betriebsstätten behandelt werden, wird der gesamte Gewerbeertrag des Organkreises im Wesentlichen nach Lohnsumme auf die einzelnen Gemeinden verteilt. Wenn also der Gesamtkonzern ein positives Ergebnis ausweist, erhalten alle Gemeinden Gewerbesteuer, die mit hoch profitablen Unternehmensteilen weniger als ohne Organschaft, die mit verlustbringenden Teilen mehr. Auch wenn der gesamte Organkreis nach einer Verlustphase den Turn-around schafft, werden nicht einzelne Gemeinden sehr lang durch vorhandene Verlustvorträge gegenüber den Gemeinden mit den profitablen Unternehmensteilen benachteiligt, sondern sie erhalten schneller wieder Steuereinnahmen.

Da die Gewerbesteuer eine erhebliche Belastung für die Unternehmen darstellt, gleichzeitig aber eine große Bedeutung für die Gemeinden hat, sind Reformen in diesem Bereich wegen der divergierenden Interessen häufig auf Widerstand gestoßen, dennoch ist die Gewerbesteuer seit Jahrzehnten in der Diskussion.

Gewerbesteuer im internationalen Vergleich

Die Gewerbesteuer in der deutschen Form ist international eine Ausnahmeerscheinung, auch wenn viele andere Staaten mit föderalem Aufbau ähnliche Steuern für Unternehmen vorsehen.

  • Österreich hat seine Gewerbesteuer 1994 abgeschafft, erhebt seither aber eine Kommunalsteuer von 3 % auf die Lohnsumme.
  • Die Schweiz erhebt keine Gewerbesteuer. Ausnahmen sind kantonal geregelt, so erheben beispielsweise die Gemeinden im Kanton Genf eine Gewerbesteuer, die mit der in Deutschland vergleichbar ist.
  • In Luxemburg wird eine der deutschen Gewerbesteuer ähnliche Steuer (impôt commercial) erhoben, bei der ebenfalls die Gemeinden ein Hebesatzrecht besitzen.
  • Frankreich erhebt eine ertragsunabhängige Gewerbesteuer (taxe professionelle).
  • Spanien erhebt die impuesto sobre actividades economicas, die eine gemeindliche Steuer ist und die ebenfalls ertragsunabhängig ist, wobei jedoch Unternehmen, deren Nettoumsatz 1 Mio. € nicht übersteigt, von der Steuer befreit sind [artículo 82 del Texto refundido de la Ley Reguladora de las Haciendas Locales].
  • Italien erhebt als Regionalsteuer die imposta regionale sulle attività produttive, mit der die Wertschöpfung der Unternehmen besteuert wird. Den Gemeinden wird dabei die Möglichkeit gegeben, den Steuersatz von 4,25 % um einen Prozentpunkt nach oben oder unten anzupassen. Es galt als sehr wahrscheinlich, dass diese IRAP genannte Steuer der 6. EG-Richtlinie widerspricht, nach der neben der harmonisierten Mehrwertsteuer keine gleichartigen Steuern erhoben werden dürfen. Generalanwalt Jacobs plädierte in seinen Schlussanträgen[12] zwar für ein Verbot der Steuer, wegen der erwarteten enormen Steuerrückforderungen (geschätzte 120 Mrd. Euro) bei einer ex tunc-Wirkung des Urteils, wie sie für Urteile des EuGH üblich ist, plädiert er aber auch für eine Beschränkung der Wirkung des Urteils auf einen Zeitpunkt in der Zukunft. Letztlich entschied der EuGH jedoch anders – die IRAP sei Europarechts-konform.
  • Ungarn erhebt, wie Italien (s. o.) eine der Gewerbesteuer ähnliche Steuer. Im Zuge des anhängigen Verfahrens gegen Italien am EuGH ist diese Steuer vermehrt in die öffentliche Diskussion geraten. Nach der o. g. Entscheidung des EuGH verlautbarte die ungarische Regierung jedoch, dass sie weiter an dieser Steuerart festhalten wolle.
  • in den USA erheben viele Gebietskörperschaften eine ertragsunabhängige Steuer auf das Anlagevermögen von kommerziellen Betrieben (commercial property tax). In der Regel bestimmt dabei einzelstaatliches Recht eine Messzahl und die Gebietskörperschaften bestimmte Hebesätze, wobei sich überschneidende Gebietskörperschaften (z. B. Landkreis, Kommune, Abwasserdistrikt und Schuldistrikt) ihre Hebesätze nebeneinander verlangen.

Es ist festzuhalten, dass es in Deutschland vor allem die Belastung mit Gewerbesteuer ist, die im internationalen Vergleich (Steuerwettbewerb) bis in die 1990er-Jahre hinein zu einer hohen nominalen steuerlichen Belastung führte. Betrachtet man nur die bis 2007 geltende Belastung mit 25 % Körperschaftsteuer (inklusive Solidaritätszuschlag 26,375 %), so hätte Deutschland im internationalen Vergleich im Mittelfeld gelegen. Durch die Gewerbesteuer, die zu einer Mehrbelastung von 15 bis 20 % – je nach Hebesatz – führt, lag Deutschland jedoch bei Kapitalgesellschaften an der Spitze der steuerlichen Belastung von Unternehmensgewinnen. Am 1. Januar 2008 trat eine Unternehmenssteuerreform in Kraft, bei der die Körperschaftsteuer auf 15 % gesenkt wurde, womit Deutschland auch nominal wieder im europäischen Mittelfeld liegt. Siehe auch Unternehmensbesteuerung.

Aktuelle Reformvorschläge

Es gibt von jeher Bestrebungen, die Gewerbesteuer zu reformieren oder sie ganz abzuschaffen. Während die Gemeinden die Beibehaltung bzw. Stärkung der Gewerbesteuer durch die Ausweitung ertragsunabhängiger Komponenten oder die Erweiterung des Kreises der Steuerpflichtigen auch auf Freiberufler und Vermieter fordern, wird von Unternehmensseite die Abschaffung der Gewerbesteuer verlangt.

Als Alternative wird ein Hebesatzrecht der Gemeinden auf die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer oder eine Erhöhung der Beteiligung an der Umsatzsteuer vorgeschlagen. Aber auch andere Vorschläge gibt es, wie die Einführung einer Wertschöpfungsteuer.

Die Einnahmen der Kommunen stiegen 2004 um 2,8 % auf 145,3 Mrd. €. Für die positive Entwicklung der Gemeindefinanzen ist vor allem der kräftige Zuwachs bei den Steuereinnahmen verantwortlich. Sie erhöhten sich um 9,4 % auf 51,2 Mrd. €. Besonders stark fiel der Anstieg bei den Gewerbesteuereinnahmen aus, die um 35,7 % auf 20,6 Mrd. € kletterten.

Literatur

  • RP Richter & Partner: Gewerbesteuer, Wiesbaden 2008, ISBN 978-3-8349-0696-0
  • Jens Demmig: Die Gewerbesteuer im internationalen Vergleich. Institut „Finanzen und Steuern“, Brief 306. Bonn 1992.
  • Otto H. Jacobs: Internationale Unternehmensbesteuerung. C. H. Beck, München 52002, ISBN 3-406-48657-6
  • Hanns Karrenberg, Engelbert Münstermann: Gemeindefinanzbericht 2000. Städte im Griff von EU, Bund und Ländern. In: der städtetag. Heymann, Köln 4.2000, S. 4–99. ISSN 0038-9048
  • Statistisches Bundesamt: Statistisches Jahrbuch 2001. Wiesbaden 2001.
  • Heribert Zitzelsberger: Grundlagen der Gewerbesteuer, eine steuergeschichtliche, rechtsvergleichende, steuersystematische und verfassungsrechtliche Untersuchung. Habilitations-Schrift Univ. Regensburg 1989. Otto Schmidt, Köln 1990. ISBN 3-504-25105-0
  • Neubert, Bob/ Plenk, Tobias, Einfluss der Unternehmensteuerreform 2008 auf die Rechtsformwahl von Unternehmen, in: Steuern und Studium 2008, S. 37-44
  • Niels-Frithjof Henckel: Reformoptionen einer kommunalen Wirtschaftsbesteuerung Trier 2004, ISBN 3-925851-85-2
  • Volker Karthaus/Oliver Sternkiker: Gewerbesteuer Handausgabe 2010, Stollfuß Medien, Bonn 2010, ISBN 978-3-08-362610-7

Quellen

  1. Bundesministerium für Finanzen: Die Gewerbesteuer
  2. Deutscher Bundestag; Kleine Anfrage vom 29. Juni 2006
  3. Lenski/Steinberg Gewerbesteuergesetz Kommentar - Anm. 3 zu § 1
  4. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsgemäßheit der Gewerbesteuerfreiheit von Freiberuflern und Land- und Forstwirten mit Beschluss vom 15. Januar 2008 festgestellt (1 BvL 2/04, BGBl 2008 I S. 1006)
  5. Hebesatz im Landkreis München
  6. Vgl. die Statistik des Bundesamtes für Statistik unter http://www.destatis.de/jetspeed/portal/cms/Sites/destatis/Internet/DE/Content/Statistiken/FinanzenSteuern/Steuern/Steuerhaushalt/Tabellen/Content75/KassenmaessigeSteuereinnahmen,templateId=renderPrint.psml
  7. http://www.dihk.de/presse/meldungen/meldung012636 DIHK-Übersicht, Stand: 7. Juli 2010
  8. Handelsblatt vom 10. Oktober 2007, Seite 6
  9. Vorlage an das Bundesverfassungsgericht; Verfassungswidrigkeit der Gewerbeertragsteuer und der Abfärberegelung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG. (Word) Beschluss des Niedersächsigen Finanzgerichts, Az.: 4 K 317/91, 21. April 2004
  10. Hans Weiss, E. Schmiederer: Asoziale Marktwirtschaft. Kiepenheuer & Witsch, Köln 2004. ISBN 3-462-03412-X
  11. Mario Candeias: Neoliberalismus – Hochtechnologie – Hegemonie: Grundrisse einer transnationalen kapitalistischen Produktions- und Lebensweise. Argument-Verl., Hamburg 2004. <ISBN 3-88619-299-7
  12. Schlussanträge Generalanwalt Jacobs

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