Gestaltungssatzung

Gestaltungssatzung

Während die maßgeblichen Inhalte des Baurechts (Was darf ich wo und wie groß mit welcher Nutzung bauen) auf Grundlage des Bauplanungsrechts (vor allem nach dem Baugesetzbuch) zu beurteilen sind, erfolgen die gestalterischen Maßgaben nach Landesrecht, d. h. in den Bauordnungen der Länder. Für alle baulichen Anlagen gilt ein generelles Verunstaltungsverbot (vgl. § 9 der Musterbauordnung oder die landesrechtlichen Entsprechungen, wie z. B. § 12 BauO NRW)

Darüber hinaus ermächtigen die Landesbauordnungen die Gemeinden, in einer Satzung sog. örtliche Bauvorschriften zu erlassen, die auch gestalterische Anforderungen an bauliche Anlagen enthalten können. Ermächtigungsgrundlage dafür ist die Regelung der jeweiligen Landesbauordnung, die § 86 Musterbauordnung entspricht (in NRW z. B. § 86 BauO NRW).

Gestaltungsvorschriften können als eigenständige Gestaltungssatzungen auftreten oder in Form von sonstigen gestalterischen Festsetzungen im Bebauungsplan. Das BauGB gibt hierzu in § 9 Abs. 4 BauGB die Ermächtigung, landesrechtliche Inhalte in den Bebauungsplan mit aufzunehmen. Das Land NRW hat hiervon erst 1970 Gebrauch gemacht. Achtung! Ältere Bebauungspläne mit gestalterischen Festsetzungen, die nicht als eigene Satzung dem Plan beigefügt sind (d. h. sie können schon auf dem Plan abgedruckt sein, aber müssen rechtlich selbständig stehen), sind zum Teil gängig, diese Festsetzungen dann aber rechtswidrig und nicht bindend (auch wenn Planung und Bauaufsicht das im Einzelfall vielleicht anders darstellen mögen).

Gestaltungssatzungen oder einzelne Regeln können die Gebäude umfassen (Dachform, Fensterformen, Materialien und Farben) Werbeanlagen oder auch die Gestaltung von Freibereichen, insbesondere von Einfriedungen.

Gestalterische Festsetzungen treten z. T. in Bebauungsplänen im Übermaß auf, da jedoch mittlerweile die Festsetzungs„mode“ dort liberaler geworden ist, macht eine Anfrage auf mögliche Abweichungen oft Sinn. Auch lohnt es sich, die tatsächliche Situation im Baugebiet zu prüfen. Sind dort bereits einige Abweichungen vorhanden, ist die Festsetzung oft erfolgreich in Frage zu stellen.

Innerhalb von Gebieten ohne Bebauungsplan (§§ 34 und 35 BauGB) gibt es keine speziellen rechtlichen Gestaltungsregeln. In § 34 BauGB (Einfügen in die nähere Umgebung (Gebietscharakter)) kann höchstens über den Umweg der maximalen Kubatur z. B. eine höhere Dachform abgelehnt werden. Dachform, farbliche oder sonstige Gestaltung sind dort vollkommen irrelevant.


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