Gesetzliche Erwerbungsart

Gesetzliche Erwerbungsart

Unter der Gesetzlichen Erwerbungsart (auch: Modus) versteht man die vom österreichischen Gesetz abschließend geregelten Möglichkeiten der Übergabeformen zur wirksamen Eigentumsübertragung.

In Österreich stellt § 380 ABGB fest, dass ohne Titel und ohne rechtliche Erwerbungsart kein Eigentum erlangt werden kann. Zusätzlich verdeutlicht der Gesetzgeber in § 425 ABGB, dass Eigentum und alle dinglichen Rechte überhaupt, außer den in dem Gesetze bestimmten Fällen, nur durch rechtliche Übergabe und Übernahme erworben werden.

Bewegliche Sachen

Für bewegliche Sachen gilt das Traditionsprinzip, diese müssen also in der Regel körperlich von Hand zu Hand übergeben werden (§ 426 ABGB). Für bewegliche Sachen, die ihrer Beschaffenheit nach eine solche Übergabe nicht zulassen (u.a. Forderungen, Warenlager, Frachtgüter oder andere Gesamtsachen) erlaubt § 427 ABGB die Übergabe durch Zeichen. Diese Zeichen können laut Gesetz Werkzeuge (insb. Schlüssel) sein, die den alleinigen Zugriff und damit die Inbesitznahme ermöglichen, Urkunden mit entsprechender Darlegung des Eigentums sowie Merkmale, aus denen jedermann deutlich erkennen kann, dass die Sache übergeben worden ist (bspw. Markierungen auf gefällten Holzstämmen). Eine weitere Ausnahme bildet § 428 ABGB, der die sogenannte Übergabe durch Erklärung erlaubt. Diese ist äquivalent zum Besitzkonstitut im deutschen Recht.

Unbewegliche Sachen

Für unbewegliche Sachen gilt das Intabulationsprinzip. Die einzige gesetzliche Übertragungsart ist der Eintrag in die öffentlichen Bücher (Einverleibung) gem. § 431 ABGB.


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