Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte

Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte

Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) ist eine Verwertungsgesellschaft, die in Deutschland (Hauptsitz Berlin) die Aufführungs- und Vervielfältigungsrechte von denjenigen Komponisten, Textdichtern und Verlegern von Musikwerken vertritt, die in ihr Mitglied sind. In der Schweiz ist die SUISA und in Österreich unter anderem die AKM dafür zuständig.

Die Rechtsfähigkeit des wirtschaftlichen Vereins fundiert auf staatlicher Verleihung (§ 22 BGB). Vorstandsvorsitzender ist Harald Heker. Vorsitzender des Aufsichtsrates ist Christian Bruhn.

Inhaltsverzeichnis

Mitgliedschaft und Struktur

Die Mitgliedschaft in der GEMA ist notwendigerweise freiwillig, da die sich aus dem Urheberrecht automatisch ergebenden Rechte zunächst ausschließlich dem Urheber vorbehalten sind und die Wahrnehmung derselben nur von diesem an eine andere natürliche oder juristische Person übertragen werden können. (Das Urheberrecht selbst ist in Deutschland nicht übertragbar). Es bleibt einem Urheber also vorbehalten, seine Rechte selbst wahrzunehmen oder dies der GEMA zu übertragen. Um durch die GEMA vertreten zu werden, müssen Urheber, also Komponisten und Textdichter bzw. ihre Verleger, Mitglied werden. Um dieses zu erreichen, schließt die GEMA mit dem Urheber einen Berechtigungsvertrag, der dann das Gesamtrepertoire des betreffenden Urhebers umfasst.

Nutzer dieser Werke, hauptsächlich Hersteller von (Bild)Tonträgern, Rundfunk- und Fernsehsender, Veranstalter von Live-Musik uvm. erwerben bei der GEMA die jeweils notwendigen Rechte für die Nutzung gegen die Zahlung einer Vergütung, die dann nach Abzug einer Verwaltungsgebühr an die Berechtigten ausgeschüttet wird. Die GEMA ist vereinsrechtlich organisiert, arbeitet also betriebswirtschaftlich gesehen nicht gewinnorientiert. Sie vertrat zum 31. Dezember 2006 62.690 Komponisten, Textdichter und Musikverleger. Die Mitglieder verteilen sich auf drei Gruppen. Angeschlossene Mitglieder 53.371; außerordentliche Mitglieder 6.319; ordentliche Mitglieder 3.000. Die Auszahlungen entfallen zum größten Teil auf die ordentlichen Mitglieder, deren Repertoire auch den größten Teil der aufgeführten Werke repräsentiert.

GEMA-Vergütung und Pauschalabgabe

Für die öffentliche Aufführung von urheberrechtlich geschützten musikalischen Werken aus dem so genannten „Weltrepertoire“ der GEMA müssen Lizenzvergütungen an die GEMA abgeführt werden, die diese nach einem komplexen Verteilerschlüssel an ihre Mitglieder ausschüttet. Die Ausschüttung der Tantiemen (technisch genauer: Royalties) erfolgt nach einem Punktesystem, das zwischen U-Musik und E-Musik unterscheidet; ein einzelnes Lied aus der Popmusik wird beispielsweise mit 12 Punkten bewertet, ein mit großem Orchester instrumentiertes Werk von mehr als sechzig Minuten Dauer dagegen mit 1.200 Punkten.

Auch für Geräte und Medien, die das Kopieren von Musik ermöglichen, muss eine so genannte Pauschalabgabe abgeführt werden, die bereits im Kaufpreis enthalten ist. Diese Abgabe geht zunächst an die Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) und wird von dort zu einem Teil an die GEMA weitergeleitet. Die Höhe der Abgabe auf CD- und DVD-Rohlinge betrug in Deutschland (seit dem 1. Januar 2002) 8,7 Cent (zuzüglich Steuern) pro Stunde Aufzeichnungskapazität.

Die IFPI beantragte im Januar 2004, den 1997 vereinbarten Vergütungssatz für die Lizenzierung von Tonträgern von derzeit 9,009 Prozent des Herstellerabgabepreises auf 5,6 Prozent zu senken. Die GEMA kritisierte diesen Vorstoß als „Versuch der deutschen Tonträgerindustrie, ihre Probleme auf dem Rücken und zu Lasten der schöpferischen Komponisten und Textdichter zu lösen“.

2005 hat die Schiedsstelle des Deutschen Patentamtes in München zugunsten der GEMA entschieden. Der Vergütungssatz wurde nicht abgesenkt. Auch weitere Schiedsstellenverfahren, die von der IFPI angestoßen wurden (Musikvideos, Downloads und Klingeltöne) entschied die Schiedsstelle des Deutschen Patentamtes 2006 zugunsten der GEMA.

Die GEMA nimmt auch im Online-Bereich die Rechte der Urheber wahr. Dabei lizenziert die GEMA den verantwortlichen Inhalteanbieter (Content Provider), z. B. Musicload, Apples iTunes Store, Napster etc. Die Daten selbst werden nicht von der GEMA bereitgestellt. Seit dem 1. Januar 2007 erfolgt die Wahrnehmung von Nutzungsrechten im Online-Bereich für bestimmte Repertoire-Teile nicht länger durch die GEMA sondern durch CELAS.

Die Gebühren für Aufführungen sind gestaffelt. So muss der Wirt einer Gaststätte bis 100 m² für das Abspielen von CDs als Hintergrundmusik 19,92 Euro pro Monat zahlen.

Vielerorts ist kleinen Unternehmen unbekannt, dass zum Beispiel bereits die Einspielung von GEMA-pflichtiger Musik in Telefonanlagen oder zur Untermalung von Telefonansagen in Anrufbeantwortern anmeldepflichtig ist. Zunehmend an Bedeutung gewinnt auch die Aufwertung von Internetauftritten durch entsprechende Akustische Markenführung (Audio-Branding) unter Einbeziehung von Musik. Auch hier ist die Anmeldepflicht von Musik zu beachten.

Seit April 2003 bietet die GEMA auf ihrer Website einen Zugang zu ihrer Werke-Datenbank mit rund 1,6 Millionen urheberrechtlich geschützten musikalischen Werken an.

Rechtsgrundlage

Die Arbeit aller Verwertungsgesellschaften basiert auf Gesetzen und Verordnungen. Im europäischen Raum beziehen Verwertungsgesellschaften ihre Legitimation aus dem verfassungsrechtlich zugesicherten Schutz geistigen Eigentums, dem so genannten Immaterialgüterrecht, welches in den Verfassungen der europäischen Staaten verankert ist.

Obwohl der Begriff des geistigen Eigentums in der norddeutschen Bundesverfassung von 1866 und der deutschen Reichsverfassung von 1871 bereits eingeführt worden ist, ist in Artikel 14 des Grundgesetzes von 1949 nur noch allgemein die Rede von Eigentum, Erbrecht und Enteignung, was jedoch das geistige Eigentum einschließt. In den Verfassungen von Bayern, ehemals auch Baden und Hessen, welche noch vor dem Grundgesetz entstanden sind, wird hingegen das geistige Eigentum von Urhebern, Erfindern und Künstlern direkt unter den Schutz des Staates gestellt, was die Existenz von Verwertungsgesellschaften somit ausdrücklich ermöglicht.

Darüber hinaus erfahren Verwertungsgesellschaften ihre Legitimation aus dem Urheberrecht, welches ebenfalls in allen europäischen Staaten gesetzlich geregelt ist. Urheberrechtsgesetze (in Deutschland konkret das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte) räumen dem Urheber eine Reihe von Nutzungsrechten ein, die er jedoch ohne Verwertungsgesellschaft allein nicht wahrnehmen könnte, weshalb er sie abtritt.

In Deutschland regelt dies z. B. das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz vom 9. September 1965. Kern dieses Gesetzes ist der so genannte Wahrnehmungs- (§ 6 UrhWG) und Abschlusszwang (§ 11 UrhWG), auch Kontrahierungszwang genannt, was bedeutet, dass Verwertungsgesellschaften auf der einen Seite alle ihr übertragenen Rechte auch tatsächlich verfolgen müssen und auf der anderen Seite keinem z. B. Urheber, Komponist, Textdichter oder auch Tonträgerhersteller den Eintritt in die Verwertungsgesellschaft verwehren dürfen, solange alle Eintrittsbedingungen erfüllt sind.

Die GEMA unterliegt einem doppelten Kontrahierungszwang, d. h. sie ist auf der einen Seite ihren Mitgliedern gegenüber verpflichtet, die ihr übertragenen Rechte wahrzunehmen. Auf der anderen Seite ist sie aber weiterhin in der Pflicht, dem Musiknutzer diese Rechte auf Nachfrage gegen Entgelt einzuräumen.

Geschichte

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Tonkunst im Januar 1902 wurde niedergeschrieben, dass es zur öffentlichen Aufführung eines musikalischen Werkes der Genehmigung eines jeden Autors bedarf. In der Folge wurde von der Genossenschaft Deutscher Tonsetzer (GDT) 1903 die Anstalt für musikalische Aufführungsrechte (AFMA) gegründet. Dies ist deutlich später als z. B. in Frankreich, wo bereits 1851 die Verwertungsgesellschaft SACEM gegründet wurde, deren Ursprünge in einem Interessenverband aus Musikern und Verlegern, der Agence Centrale, zu finden sind. Initiatoren des Gründungsprozesses in Deutschland waren Richard Strauss, Hans Sommer und Friedrich Rösch. Geführt wurde die GDT von den erfolgreichsten Komponisten der damaligen Zeit, unter anderem von Engelbert Humperdinck, Georg Schumann und vor allem von Richard Strauss, der heute häufig als der Vater der GEMA bezeichnet wird.

1904 wurde von der GDT eine Denkschrift zum Zweck und Sinn der AFMA veröffentlicht, da sowohl unter Musikern als auch unter Veranstaltern und Nutzern noch große Verwirrung bestand. Zentraler Punkt der Schrift ist folgender Abschnitt, dessen Sinngehalt zum Großteil auch heute noch in der Vereinssatzung der GEMA zu finden ist:

Die Anstalt verfolgt keinerlei privatwirtschaftliche Zwecke. Sie ist nur eine Vermittlungsstelle. Einen Reservefonds sammelt sie nicht. Ein Geschäftsgewinn ist für sie ausgeschlossen. Von den eingegangenen Gebühren werden die Verwaltungskosten abgezogen, ferner ein Betrag von 10 % für die Unterstützungskasse der Genossenschaft. Sämtliche übrigen Einnahmen werden bis auf den letzten Pfennig an die bezugsberechtigten Tonsetzer, Textdichter und Verleger verteilt.

Nach Gründung der AFMA wurde es in Deutschland recht turbulent. 1909 gründete die GDT eine zweite Gesellschaft, welche sich ausschließlich mit der Verwertung mechanischer Vervielfältigungsrechte für Schallplatten befasste, die Anstalt für mechanisch-musikalische Rechte GmbH (AMMRE).

1913 drängte die Österreichische Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger (AKM) auf den Deutschen Markt und eröffnete eine deutsche Niederlassung. 1915 spalteten sich einige Mitglieder von der GDT ab und gründeten die (damalige) GEMA (die mit der heutigen GEMA jedoch nicht identisch ist). Beide Gesellschaften vereinten sich 1916 zum Verband zum Schutze musikalischer Aufführungsrechte für Deutschland.

Damit war in Deutschland eine Situation geschaffen, die völlig entgegen den ursprünglichen Interessen von Urhebern und Veranstaltern bzw. Nutzern wirkte – zwei konkurrierende Verwertungsgesellschaften. 1930 vereinten sich die GDT, in Form der AFMA, und der Verband ebenfalls unter der Bezeichnung Verband zum Schutze musikalischer Aufführungsrechte für Deutschland. Jedoch wurden die Geschäftsbereiche und Einrichtungen beider Gesellschaften von dem Zusammenschluss nicht beeinflusst und beide Verwertungsgesellschaften arbeiteten getrennt voneinander weiter, wohl aber unter dem Deckmantel einer einheitlichen Firmierung. Dies fand jedoch mit dem Reichsgesetz über die Vermittlung von Musikaufführungsrechten ein Ende, mit welchem der Gesetzgeber in Person von Joseph Goebbels das Ziel verfolgte, die Verwertungsgesellschaften gleichzuschalten und ihnen eine Monopolstellung einzuräumen.

Am 28. September 1933 wurde der Staatlich genehmigten Gesellschaft zur Verwertung musikalischer Urheberrechte (STAGMA), hervorgegangen aus dem Verband zum Schutze musikalischer Aufführungsrechte für Deutschland, das Monopol zur Wahrnehmung von Musikaufführungsrechten erteilt. Die zu dieser Zeit immer noch existierende Anstalt für mechanisch-musikalische Rechte von 1909 wurde 1938 an die STAGMA angegliedert.

Nach dem Zweiten Weltkrieg führte die STAGMA ihre Arbeit fort, ab dem 24. August 1947 allerdings unter der Bezeichnung GEMA, Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte. Aufsichtsratsvorsitzender war ab 1950 der Komponist Werner Egk, der auch schon in der STAGMA eine führende Position bekleidete. Nach Gründung der DDR und der Spaltung Deutschlands, sowie als Folge der Währungsspaltung, entstand 1950 in der DDR die AWA (Anstalt zur Wahrung der Aufführungs- und Vervielfältigungsrechte auf dem Gebiet der Musik), eine Gesellschaft mit vergleichbaren Aufgaben.

Nach der Wiedervereinigung traten viele Komponisten der ehemaligen DDR der GEMA bei, jedoch nicht alle. Die AWA wird seit 1990 aufgelöst, besteht allerdings noch immer als Gesellschaft in Liquidation.

Umsatz

2006 hat die GEMA Einnahmen in Höhe von 874,4 Millionen Euro erwirtschaftet und damit 2,6 % mehr als im Vorjahr. 2007 ging der Umsatz um 24,8 Millionen auf 849,6 Millionen Euro zurück (−2,8 %). Davon wurden etwa 730 Millionen Euro an die Rechteinhaber ausgezahlt. [1].

Andere Verwertungsgesellschaften

Andere Verwertungsgesellschaften, die die Einnahme der ihnen zustehenden Gebühren teilweise an die GEMA abgegeben haben, sind beispielsweise

  • GVL – Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH
  • VG Wort – Verwertungsgesellschaft Wort
  • VG Bild-Kunst – Künstler, Fotografen und Filmurheber

Darüber hinaus ist seit Anfang 2005 in Konkurrenz zur GEMA die VG Werbung + Musik mbH (VGWM) als Verwertungsgesellschaft für Musikschaffende tätig.

Das Schweizer Gegenstück zur GEMA ist die SUISA, die Schweizerische Gesellschaft für die Rechte der Urheber musikalischer Werke.

In Österreich heißt die entsprechende Organisation AKM – Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger.

In Belgien heißt die entsprechende Organisation SABAM CVBA.

In den Niederlanden hat die Buma/Stemra diese Aufgabe inne.

In Frankreich nimmt die SACEM (Société des auteurs, compositeurs et éditeurs de musique) eine vergleichbare Rolle ein.

In Italien entspricht die SIAE (Società Italiani Autori ed Editori) der GEMA.

In den USA gibt es gleich zwei Urheberrechtsgesellschaften, BMI und ASCAP, die jedoch nicht für die mechanischen Rechte zuständig sind (sondern nur für Aufführungsrechte). Für mechanische Lizenzen ist in den USA die Harry Fox Agency zuständig.

Aktuelle Diskussion

Die GEMA ist oft Bestandteil von Diskussionen über Urheberrecht, Privatkopie, Webradio und File Sharing.

In letzter Zeit wird sie besonders häufig im Zusammenhang mit Maßnahmen der Recording Industry Association of America (RIAA), dem Digital Millennium Copyright Act (DMCA) und Entwicklungen wie dem Digital Rights Management (DRM) erwähnt.

In einer aktuellen Petition fordern nun Künstler und Veranstalter eine Korrektur der GEMA-Vorschriften hinsichtlich einer besseren Transparenz, angepassten Zahlungsmodalitäten und anderen Kritikpunkten. [2]

Für den 2. April ist vor dem Landgericht München ein Prozess angesetzt, in dem Barbara Clear als Klägerin eine gerichtlich gestützte Offenlegung der Geschäftspraktiken der GEMA fordert. Als Grund führt Barbara Clear unter anderem an, dass sie von 65.000 Euro gezahlte Gebühren im Jahr 2007 lediglich ca. 5.000 Euro zurückerhielt. Da sie auf ihren Konzerten jedoch zum großen Teil eigene Stücke vorträgt, hätte nach ihren Angaben eine Erstattung von knapp 27.000 Euro stattfinden müssen. [3]

Kritik an der GEMA

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Aus Sicht der Mitglieder

  • Laut einer von der GEMA in Auftrag gegebenen Studie fühlen sich knapp 20 % aller Mitglieder von der Mitgliederversammlung nicht in zufriedenstellender Weise vertreten.[4]
  • Weniger als ein Zehntel der GEMA-Mitglieder erhalten mehr als 70 % der ausschüttungsfähigen Summe, denn das Repertoire dieses Personenkreises umfasst auch den größten Teil der Aufführungen. Über 90 % der Mitglieder teilen sich die verbleibenden Beträge, wie aus einem Jahresbericht hervorgeht. Nur die ordentlichen Mitglieder der GEMA bestimmen die Auszahlungsmodalitäten.
  • Nach den Vertragsbedingungen ist jedes Mitglied verpflichtet, jedes einzelne seiner Werke anzumelden, sofern dafür öffentliches Aufkommen zu erwarten ist. Einzelne Werke unter einer anderen (z. B. einer freien) Lizenz zu veröffentlichen, ist für sie nicht mehr möglich, außer man klammert bestimmte Nutzungsformen, zum Beispiel Nutzung der eigenen Werke im Internet, in einem neuen Vertrag aus.
  • Die übliche Vertragslaufzeit beträgt sechs Jahre, einmal angemeldete Werke können in der Regel nicht ohne weiteres wieder freigegeben werden, da dem anderweitige Verträge der GEMA mit Kunden entgegen stehen.
  • Als weitere Kritikpunkte werden auch mangelnde Verteilungsgerechtigkeit und geringe Transparenz der GEMA angeführt. So kritisiert die Independent-Künstlerin Barbara Clear, dass sie für die Anmietung der gleichen Konzerthalle im Jahr 2004 2.007 Euro, 2005 459 Euro und 2006 1.233 Euro zahlen musste. [5]
  • Weiterhin wird kritisiert, dass es ein Missverhältnis zwischen Einnahmen und Ausschüttungen im Bereich der U-Musik und bei Musikaufführungen gebe. Die GEMA erklärt den Unterschied mit dem hohem Erfassungsaufwand bei diesen Veranstaltungen. Die so genannten Musikfolgen müssen immer noch manuell erfasst werden und bedürfen einer Unterschrift um als rechtskräftige Dokumente zu gelten.
  • Die GEMA führte Anfang des Jahres 1998 das neue Hochrechnungsverfahren PRO ein. Dieses neue System zur Verteilung der Tantiemen führt für einen Teil des Mitgliederstammes zu deutlichen Mindereinnahmen, da häufig gespielte, aber selten gemeldete Werke in der Verrechnung aufgewertet wurden. (Tanzkapellen, Alleinunterhalter etc. spielen Standardrepertoire, fühlen sich aber häufig nicht veranlasst, die sog. Musikfolgen auszufüllen, denn zu ihnen als Nicht-Urheber fließt ja kein Geld zurück. Interpreten eigener Werke hingegen melden mit fast 100-prozentiger Quote die Aufführungen ihrer Werke, weil ihnen dafür GEMA-Tantiemen zustehen).
  • Auch Urheber, die Interpreten ihrer eigenen Werke sind, müssen - sofern sie selbst als Veranstalter auftreten - die Veranstaltungsgebühren an die GEMA abführen. Bei mehr als 80 % eigenem Repertoire können sie mit der so genannten Nettoeinzelverrechnung (auch: Direktverrechnung) diese Beträge zurückerwarten - abzüglich einer Bearbeitungsgebühr. Dies allerdings nur, wenn sämtliche Urheber einer Veranstaltung erfasst sind, was z. B. bei Festivals und für Vorgruppen nicht vorgesehen ist.
  • Ein Urheber muss, wenn er seine eigene Musik auf seiner Website zum Herunterladen anbieten möchte, GEMA-Vergütungen bezahlen und hierfür einen Meldebogen ausfüllen, obwohl die Tantiemen später ohnehin zu ihm zurück geführt werden. Dies ist etwa bei den US-amerikanischen Urheberrechtsgesellschaften ASCAP und BMI anders.
  • Da Konzertgebühren für den Veranstalter nach Raumgröße und Eintrittspreis berechnet werden, besteht die Gefahr, dass der Veranstalter auf seinen Kosten sitzen bleibt, wenn der eigentliche Verkauf beim Auftritt eines unbekannten Künstlers die GEMA-Gebühren nicht deckt. Ein Hindernis, das die Verbreitung kleinerer Gruppen und Künstler erschwert. [5]

Aus Sicht der Verbraucher

  • Die GEMA-Vermutung: Bei beliebigen Musikstücken geht die GEMA grundsätzlich solange von einer GEMA-Registrierung (die zu Gebühren führt) aus, bis der Urheber dem Verbraucher die Nichtmitgliedschaft bestätigt; die GEMA praktiziert damit eine umstrittene Umkehr der Beweislast. [6]
  • Zu Beginn des Jahres 2007 machte die GEMA durch einstweilige Verfügungen gegen den Sharehoster Rapidshare und den Usenet-Provider Usenext von sich reden. Von beiden Diensten wird gefordert, von der GEMA urheberrechtlich geschützte Werke nicht mehr zugänglich zu machen, was angesichts der Vielzahl der Dateien und des alleinigen Uploads durch andere Benutzer kaum technisch lösbar ist.

Literatur

  • Albrecht Dümling: Musik hat ihren Wert. 100 Jahre musikalische Verwertungsgesellschaft in Deutschland. ConBrio, Regensburg 2003, ISBN 3-932581-58-X.
  • Reinhold Kreile, Jürgen Becker, Karl Riesenhuber (Hrsg.): Recht und Praxis der GEMA. Handbuch und Kommentar. 2. Auflage. De Gruyter, Berlin 2008, ISBN 978-3-89949-460-0.
  • Karl Heinz Wahren: Wenn bei uns der Groschen fällt…. Zur Geschichte und aktuellen Situation der Musikurheber Verwertungsgesellschaft GEMA 1999. In: Neue Musikzeitung. Jg. 1999, H. 6.

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. http://www.bild.de/BILD/digital/technikwelt/2009/04/01/gema-streit/mit-youtube.html
  2. Die GEMA - Ein Reizthema auf kult-wer.de, abgerufen am 26. März 2009
  3. Passauer Woche am 25. März 2009, Seite 39 (online abrufbar)
  4. GEMA-Mitgliederbrief 57: http://www.gema.de/uploads/tx_mmsdownloads/GEMA_Brief_57.pdf auf Seite 7, abgerufen am Mai 2008
  5. a b Der Widerstand wächst auf suedwest-aktiv.de, abgerufen am 26. März 2009
  6. Peter Mühlbauer: Urheberrechtsausgleich oder Subventionssteuer? – Teil 1: Wie die Verwertungsgesellschaften ihre Einnahmen verteilen. In: Telepolis vom 09.05.2001.

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