Geschäftsführung

Geschäftsführung

Die Geschäftsführung ist ein Organ einer juristischen Person (insbesondere im Privatrecht).

In der Schweiz ist der Begriff Geschäftsleitung üblich für die Bezeichnung des Organs, während der Begriff Geschäftsführung für die eigentliche Tätigkeit verwendet wird. Der Geschäftsführer eines Hotels wird auch als Gerant bezeichnet.

Inhaltsverzeichnis

Geschäftsführungsorgane

Geschäftsführungsorgane sind in folgenden Rechtsformen gleichzeitig Gesellschafter (sog. Selbstorganschaft):

Bei der BGB-Gesellschaft steht nach dem Gesetz die Geschäftsführung den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu; für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich (§ 709 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Abweichende Regelungen im Gesellschaftsvertrag sind möglich. Bei der Offenen Handelsgesellschaft (OHG) regeln §§ 114, 115 Handelsgesetzbuch (HGB) die Geschäftsführung. Steht die Geschäftsführung allen oder mehreren Gesellschaftern zu, so ist jeder von ihnen allein zu handeln berechtigt, besitzt somit die Einzelgeschäftsführungsbefugnis. Widerspricht jedoch ein anderer geschäftsführender Gesellschafter der Vornahme einer Handlung, so muss diese unterbleiben. Abweichende Regelungen im Gesellschaftsvertrag sind möglich. Für die Kommanditgesellschaft (KG) gelten die Vorschriften für die OHG entsprechend, jedoch sind Kommanditisten von Geschäftsführung ausgeschlossen (§ 164 HGB).

Für die folgenden Gesellschaften muss der Geschäftsführer nicht Gesellschafter sein (Fremdgeschäftsführer), er ist dann leitender Angestellter und wird "bestellt" durch den Eigentümer oder das Eigentümer-Vertretergremium, zum Beispiel einen Aufsichtsrat:

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) kann einen oder mehrere Geschäftsführer haben. Gibt es mehrere Geschäftsführer, so vertreten sie die Gesellschaft gemeinsam, soweit nicht im Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt ist (§ § 35 Abs. 1 und 2 GmbHG). Beim Verein, der eingetragenen Genossenschaft (eG) oder der Aktiengesellschaft (AG) nennt man das Geschäftsführungsorgan Vorstand.

Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht

Das deutsche Recht unterscheidet zwischen Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht:

Die Geschäftsführungsbefugnis besagt, dass ein Geschäftsführer im Innenverhältnis der Gesellschaft, also den anderen Gesellschaftern gegenüber, berechtigt ist, organisatorisch zu handeln bzw. zu gestalten und dazu den Mitarbeitern Weisungen zu erteilen.

Die Vertretungsmacht ist hingegen die Berechtigung, die Gesellschaft nach außen hin wirksam zu vertreten, so dass Dritten (Kunden, Lieferanten, Staat etc.) gegenüber rechtliche Bindungen entstehen.

Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht fallen meist zusammen, es ist aber auch denkbar, dass hierfür verschiedene Regelungen getroffen sind.

Zur Verteilung der Geschäfte und Verantwortlichkeiten in einer Geschäftsführung gibt es oftmals eine Geschäftsführungs-Satzung, in der das Zustandekommen von Entscheidungen einer Geschäftsführung geregelt ist.

Geschäftsführer

Ein Geschäftsführer ist die Person, die in einem Unternehmen oder einem anderen Personenzusammenschluss (etwa einem größeren Verein oder auch einer Parlamentsfraktion) die Geschäfte leitet.

Ein Geschäftsführer wird oftmals nur auf bestimmte Zeit angestellt. Grundlage ist meist ein Werkvertrag im Arbeitsrecht, sonst entstünde bei mehrmaliger Verlängerung ein Konflikt mit dem Teilzeit- und Befristungsgesetz. In diesem Fall ist der Geschäftsführer kein leitender Angestellter. Dieser Werkvertrag beinhaltet Leistungsziele, im Gegenzug kann der Vertragspartner aber auch frei über die inhaltliche und zeitliche Gestaltung seiner Arbeit bestimmen. Die Regel in mittelständischen Unternehmen sind Fünfjahres-Verträge, es können aber auch kürzere oder längere Laufzeiten vereinbart werden. Die "Spielregeln" besagen, dass zum Beginn des letzten Jahres einer Vertragslaufzeit ein Signal der Eigentümer kommt, ob ein Geschäftsführer-Vertrag regulär verlängert werden wird, um dem Geschäftsführer Gelegenheit zu geben, sich gegebenenfalls zeitig ein neues Wirkungsfeld zu suchen. Analog zu den Kündigungsmodalitäten für leitende Angestellte wird eine Kompensationszahlung im Fall der vorzeitigen Kündigung des Werkvertrages vereinbart.

Im Gesellschaftsrecht ist die Bezeichnung dem Organ der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) vorbehalten. Bei der Aktiengesellschaft (ebenso bei der Genossenschaft) spricht das Gesetz hingegen vom Vorstand. Bei Personengesellschaften spricht das Gesetz zwar von der Geschäftsführung (etwa § 115 HGB für die oHG), damit ist jedoch nicht die Vertretungsbefugnis gemeint, diese ist vielmehr gesondert geregelt (etwa § 125 HGB). In der Umgangssprache wird die Unterscheidung jedoch häufig nicht durchgehalten.

Der (GmbH-) Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Gegenüber Dritten (also im Außenverhältnis) ist seine Vertretungsmacht unbeschränkt (gegebenenfalls gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer, die Alleinvertretungsbefugnis ist ein Sonderfall, der jedoch häufig im Gesellschaftsvertrag bzw. in der Satzung vorgesehen ist und entsprechend in dem Handelsregister eingetragen wird). Er hat aber im Innenverhältnis den Entscheidungen der Gesellschafterversammlung zu folgen. Detaillierte Regelungen zu Geschäftsführung und Vertretung enthält das GmbH-Gesetz in den §§ 35 - 52 GmbHG. Zahlreiche weitere Rechte und Pflichten des Geschäftsführers finden sich über das GmbH-Gesetz verstreut, etwa die Insolvenzantragspflicht.

Der Geschäftsführer wird durch die Gesellschafterversammlung der GmbH bestellt und abberufen. Der Geschäftsführer kann zugleich (auch alleiniger) Gesellschafter sein. Im Rahmen der Abberufung bzw. Kündigung des Geschäftsführers ist die Organstellung streng vom Anstellungsvertrag bei der GmbH zu trennen. Die Abberufung als Organ führt nicht die gleichzeitige Beendigung des Anstellungsverhältnisses bei der GmbH herbei.

Die Mitglieder des hauptamtlichen Führungskreises von Kammern und Verbänden führen häufig die Bezeichnung „Geschäftsführer“, ohne mit Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht ausgestattet zu sein. Die Leitung der Körperschaft liegt in diesem Fall beim Hauptgeschäftsführer.

Geschäftsführergehalt

Die Verpflichtung der Gesellschaft, ihm für seine Dienste ein Gehalt zu zahlen, folgt aus dem zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer abgeschlossenen Geschäftsführer(anstellungs)vertrag. Die „BBE Studie GmbH-Geschäftsführer-Vergütungen“, herausgegeben von der Agentur BBE Media und dem deutschen Steuerberaterverband, listet die durchschnittlichen Jahresbruttogehälter und -tantiemen von GmbH-Geschäftsführern. Auszüge davon wurden für das Erhebungsjahr 2008 in Spiegel Online veröffentlicht, nach Branchen in Dienstleister, Einzelhandel, Großhandel, Handwerk und Industrie getrennt. Die Gehältererhebung dient laut BBE dazu, verlässliche Orientierungswerte dafür zu schaffen, welches Gehalt angemessen ist.[1]

Steuerlich findet beim Gesellschafter-Geschäftsführer eine Angemessenheitsprüfung des Gehaltes durch das Finanzamt statt. Der Gesellschafter-Geschäftsführer könnte rein zivilrechtlich sein Gehalt beliebig festlegen. Steuerlich wird es jedoch als Betriebsausgabe nur bis zu der Höhe akzeptiert, in der das Geschäftsführergehalt auch einem fremden Dritten gezahlt worden wäre. Zugrunde gelegt wird dabei der Maßstab des „Fremdüblichen“. Auch der Gesellschafter-Geschäftsführer kann – mit steuerlicher Anerkennung – nur ein Gehalt innerhalb dieser Grenzen beziehen.

Bei der einkommensteuerrechtlichen Beurteilung des Geschäftsführergehaltes ist zu unterscheiden zwischen dem Geschäftsführer einer GmbH und dem Geschäftsführer einer Personengesellschaft (GbR, OHG, KG, KGaA). Der Geschäftsführer einer GmbH erzielt mit seinem Geschäftsführergehalt stets Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 19 des Einkommensteuergesetzes - EStG). Sein Gehalt ist somit dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen und auf einer Lohnsteuerkarte einzutragen. Sozialversicherungspflichtig ist er aber unabhängig von der Höhe des Gehaltes nicht, wenn er zugleich Anteile an der GmbH hält und einen maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft ausüben kann. Der GmbH-Geschäftsführer kann unter gewissen Umständen Unternehmer i.S.d. § 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) sein, also statt ein Gehalt zu beziehen, seiner GmbH Rechnungen über seine Geschäftsführerleistungen stellen[2]. Für den Geschäftsführer einer Personengesellschaft, der nicht zugleich persönlich haftender Gesellschafter ist gilt dies ebenso. Ist der Geschäftsführer einer Personengesellschaft aber zugleich auch persönlich haftender Gesellschafter, dann erzielt er nicht Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, sondern Einkünfte aus jeweils der Einkunftsart, der die Tätigkeit der Personengesellschaft zuzuordnen ist. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass das Geschäftsführergehalt in diesem Fall als eine besondere Form der Gewinnverteilung zu verstehen ist. In Frage kommen hierbei sämtliche Einkunftsarten (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 EStG), mit Ausnahme der Einkünfte aus nichtselbsständiger Arbeit. Der Geschäftsführer einer Personengesellschaft kann in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer nicht schon allein deswegen Unternehmer i.S.d. § 2 UStG sein, weswegen sein Geschäftsführergehalt auch nicht umsatzsteuerbar ist. Da der Steuergegenstand i.S.d. § 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) die Gesellschaft ist, unterliegt das Geschäftsführergehalt des GmbH-Geschäftsführers nicht der Gewerbesteuer. Ebenso wenig wird das Gehalt eines Geschäftsführers einer Personengesellschaft der Gewerbesteuer unterworfen, der nicht an der Gesellschaft beteiligt ist. Ist der Geschäftsführer einer Personengesellschaft an der Gesellschaft beteiligt, so ist sein Geschäftsführergehalt Teil des Gewinnes und darf somit die Besteuerungsgrundlagen der Gewerbesteuer nicht mindern.

Siehe auch

Literatur

  • Nina Freiburg / Marco Niehaus: Trennung vom GmbH-Geschäftsführer nach einem Share-Deal, M&A Review 2007, S. 503-509
  • Hoger, Andreas, Fortdauer und Beendigung der organschaftlichen Rechtsstellung von Geschäftsleitern beim Formwechsel nach dem UmwG, ZGR 2008, 868-890

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Gehälterstudie: So viel verdient Ihr Chef, Spiegel Online, 4. November 2008
  2. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10. März 2005 (V R 29/03)
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