Gerichtshoheit

Gerichtshoheit
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Gerichtsbarkeit bezeichnet einerseits (in der Neuzeit in der Regel die Gesamtheit der staatlichen) Gerichte, die der Rechtsprechung oder der sonstigen Rechtspflege dienen, und andererseits die Verwirklichung der Rechtsordnung durch eben genanntes.

Zur Struktur der Gerichtsbarkeit heute siehe Hauptartikel Rechtsweg.

Inhaltsverzeichnis

Rechtsgeschichte

Historisch waren die hohe und niedere Gerichtsbarkeit der weltlichen Gewalten zu unterscheiden. Davon unabhängig existierte noch die kirchliche Gerichtsbarkeit, die nach dem kanonischen Recht urteilte.

Die Niedergerichte, die sich zumeist unter der Kontrolle der Grundherren befanden, urteilten in erster Instanz über leichtere Vergehen und waren ebenfalls für das Erbrecht, Grenzstreitigkeiten sowie die Registrierung und Überwachung von Verkäufen zuständig. Folter durfte nicht angewendet, schwere Leibstrafen und die Todesstrafe durften nicht verhängt werden. Dazu waren nur Obergerichte berechtigt, die in anderen Fällen in zweiter Instanz urteilten. Vielfach genoss der Adel das Privileg, nur vor den Obergerichten erscheinen zu müssen. Auch die Obergerichte befanden sich in manchen Ländern zumindest teilweise in privaten Besitz, in manchen Territorien verfügten auch der Landesfürst oder ständische Korporationen über sie.

Im europäischen Mittelalter und in der frühen Neuzeit war die Gerichtsbarkeit ein Recht bestimmter Personen oder Korporationen, welches diese auch veräußern oder als Lehen vergeben konnten. Erst im Zuge der Entstehung der modernen Staatsgewalt hat der Staat die Jurisdiktionsgewalt in seiner Hand monopolisiert und durch seine Beamten ausüben lassen.

Die Rechtsprechungsgewalt folgt aus der Souveränität des Staates und findet ihre Grenze im Völkerrecht. Danach kann ein Staat Gerichtsbarkeit im Grundsatz nur innerhalb seines Staatsgebietes und gegenüber seinen "eigenen" Bürgern ausüben. Dieser Grundsatz wird durch völkerrechtliche Verträge durchbrochen, die Gerichtszuständigkeiten in Fällen mit internationaler Berührung regeln und ebenfalls einige Einschränkungen der Gerichtsbarkeit im Inland nach sich ziehen. In diesem Sinne bestimmen §§ 18-20 GVG, dass Mitglieder diplomatischer Vertretungen oder Staatsgäste der deutschen Gerichtsbarkeit nicht unterliegen.


Arten der Gerichtsbarkeit

Verfassungsgerichtsbarkeit

  • Kontrolle der Staatsgewalten
  • Konkretisierung und Fortentwicklung des Verfassungsrechts

Supranationale Gerichtsbarkeit

Neben der nationalen Gerichtsbarkeit gibt es auch die Gerichtsbarkeit supranationaler Gerichte. Voraussetzung dafür ist stets, dass die beteiligten Staaten ihre Rechtsprechungsgewalt auf die überstaatliche Organisation übertragen, welche das Gericht trägt, und ihre Souveränität insoweit aufgeben.

Beispiele für supranationale Gerichte sind etwa der Europäische Gerichtshof in der Europäischen Union sowie der von den Vereinten Nationen eingerichtete Internationale Gerichtshof.

Schiedsgerichtsbarkeit

Die Parteien eines Rechtsstreits können, soweit sie über den Streitgegenstand verfügen dürfen (also beispielsweise nicht im Strafrecht), ein Schiedsgericht anrufen. Wenn beide Parteien sich diesem Schiedsgericht unterwerfen, kann das Schiedsgericht eine für sie verbindliche Entscheidung treffen. Die spätere Vollstreckung der Entscheidung verbleibt dabei in der Zuständigkeit des Staates (siehe auch: Gewaltmonopol des Staates).

Die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts wird häufig unter Kaufleuten bei großen oder grenzüberschreitenden Geschäften vereinbart.

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