Gemeinschaftspatent

Gemeinschaftspatent

Das geplante Gemeinschaftspatent ist ein Patent, das in der gesamten Europäischen Gemeinschaft Gültigkeit hat. Die Bemühungen zur Einführung eines Gemeinschaftspatents sind jedoch bisher gescheitert.

Inhaltsverzeichnis

Patentamt und Verfahren

Für die Erteilung des Gemeinschaftspatents soll keine neue Behörde (etwa ein Gemeinschaftspatentamt) geschaffen oder das Harmonisierungsamt erweitert werden.

Vielmehr soll für die Erteilung das bereits bestehende Europäische Patentamt (das keine Behörde der EU, sondern einer gesonderten internationalen Organisation ist) zuständig sein. Dazu soll die Europäische Gemeinschaft dem Europäischen Patentübereinkommen beitreten.

Anstelle eines Patentes für einzelne Staaten oder eines Europäischen Patents, bei dem nur das Erteilungsverfahren zentralisiert ist und aus dem nach seiner Erteilung ein Bündel nationaler Patente wird, könnte der Anmelder dann ein Patent für die gesamte Europäische Union beantragen. Dieser Antrag könnte dann auch innerhalb einer Europäischen Patentanmeldung durch Benennung der EU (evtl. neben der Benennung von Staaten, die nicht EU-Mitglieder sind wie z.B. Schweiz, Türkei) erfolgen. Nach der Erteilung würde das Patent nicht mehr in einzelne nationale Patente zerfallen, sondern als einheitliches Gemeinschaftspatent mit Wirkung für die gesamte EU bestehen bleiben.

Während nationale Patente mit der gleichen Wirkung auch statt beim Europäischen Patentamt einzeln bei den nationalen Patentämtern beantragt werden könnten, ist dies beim Gemeinschaftspatent nicht der Fall.

Gemeinschaftspatentgericht

Für Streitigkeiten, die das Patent betreffen, soll ein Gemeinschaftspatentgericht (EuPG) geschaffen werden.

Vergleich mit Europäischem Patent

Im Gegensatz zu einem für Mitgliedsstaaten der EU beantragten Europäischen Patent, das nach der Erteilung durch das Europäische Patentamt (eine Behörde der Europäischen Patentorganisation, in der nicht nur EU-Staaten Mitglied sind) in ein Bündel nationaler Patente zerfällt, bleibt das Gemeinschaftspatent als einheitliches Patent (neben möglicherweise ebenfalls beantragten Patenten für Nicht-EU-Staaten) bestehen.

Außerdem soll das Verfahren vereinfacht werden, indem nicht mehr eine Übersetzung in alle Amtssprachen der EU-Länder, für die eine Gültigkeit beantragt wurde, gefordert wird. Für ein Gemeinschaftspatent soll dagegen eine Übersetzung in bestimmte einzelne Sprachen (derzeit Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch) genügen.

Geschichte

Bereits am 15. Dezember 1975 wurde das Übereinkommen über das europäische Patent für den Gemeinsamen Markt (Gemeinschaftspatentübereinkommen) unterzeichnet. Dabei hätte es sich um einen gesonderten Vertrag und nicht um Sekundärrecht der Gemeinschaft gehandelt. Das Übereinkommen sah vor, dass das Europäische Patent die nationalen Patente vollständig ersetzen sollte. Nicht zuletzt deshalb scheiterte die Ratifikation, so dass das Übereinkommen nicht in Kraft treten konnte.

Mit dem Vorschlag der Kommission vom 1. August 2000 für eine Verordnung des Rates über das Gemeinschaftspatent wurde ein neuer Anlauf gestartet. Das Gemeinschaftspatent sollte nun nicht mehr die nationalen Patente ersetzen, sondern wie die Gemeinschaftsmarke oder das Gemeinschaftsgeschmacksmuster als Option für die Anmelder bereit stehen. Außerdem soll die Regelung durch eine Verordnung getroffen werden, so dass keine Ratifikation durch die Mitgliedsstaaten notwendig ist.

Uneinigkeit besteht jedoch nach wie vor über die Sprachregelung sowie über die Fristen zur Einreichung von Übersetzungen.

Weblinks

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