Gemeinsamer Güterwagenpark

Gemeinsamer Güterwagenpark

Der OPW (russisch Общий парк вагонов (ОПВ), Obschtschi Park Wagonow), deutsch: Gemeinsamer Güterwagenpark war eine auf der Grundlage eines 1963 unterzeichneten Abkommens zwischen den europäischen Eisenbahnverwaltungen der Organisation für die Zusammenarbeit der Eisenbahnen (OSShD) über die Bildung und gemeinsame Nutzung des Gemeinsamen Güterwagenparks der Mitgliedsländer des RGW geschaffene Einrichtung. Der OPW bestand vom 1. Juli 1964 bis zum 31. August 1990 und war eine Unterorganisation des Rates für gegenseitige Wirtschaftshilfe (RGW). Er war kein Teil der 1956 in Sofia gegründeten OSShD.

Die Deutsche Reichsbahn der DDR war im OPW genauso Mitglied wie die anderen Eisenbahngesellschaften der europäischen RGW-Mitgliedsländer Bulgarien, Ungarn, Polen, Rumänien, UdSSR und ČSSR. Der OPW diente der Verwaltung von 240.000 in den Güterwagenpark eingebrachten Güterwaggons der Spurweite 1435 mm im Eisenbahnverkehr der sozialistischen Länder. Insbesondere sollten Leerläufe im internationalen und Binnenverkehr vermindert werden.

Oberstes Organ des OPW war der Rat des Gemeinsamen Güterwagenparks, Ausführendes Organ des Rats war das Betriebsbüro des OPW mit Sitz in Prag. Dort arbeiteten etwa 30 delegierte Eisenbahner aller Mitgliedsländer unter Leitung eines Direktors, der immer der Tschechoslowakischen Staatsbahn ČSD angehörte. Der Rat des Gemeinsamen Güterwagenparks wurde von den Leitern der Staatsbahnen der Mitgliedsländer gebildet.

Eine Zusammenarbeit mit dem einen ähnlichen Zweck verfolgenden Europ-Güterwagenpark der Westeuropäischen Eisenbahnen bestand offiziell nicht.

Jeder Mitgliedsstaat brachte ein bestimmtes Kontingent an Güterwagen ein, so z. B. die Deutsche Reichsbahn 10.000 gedeckte Waggons, diese Wagen waren besonders gekennzeichnet. Diese Güterwagen konnten frei innerhalb der Mitgliedsländer ausgetauscht werden, innerhalb des Kontingents der jeweiligen Bahn. Wurde das Kontingent überschritten, mussten Waggons wieder zurückgeführt werden, anderenfalls drohten hohe Strafgebühren, abgerechnet in Transferrubel.

Der gemeinsame Park bestand aus gedeckten und offenen zwei- und vierachsigen Güterwagen mit der Spurweite von 1435 mm. Alle Wagen trugen auf der linken Seite über der, ab 1968 zwölfstelligen, Wagennummer das umrahmte Kurzzeichen OPW.

Die Bauart der Wagen musste bestimmten technischen Bedingungen entsprechen. Die Wagen durften z.B. nicht vor 1950 gebaut worden sein. Sie sollten eine moderne Schweißkonstruktion und Rollenlager besitzen und eine zulässige Geschwindigkeiten von mindestens 100 km/h haben. Die Wagen blieben Eigentum der Eisenbahnverwaltung, die sie eingebracht hatte. Die OPW-Wagen waren vorrangig für den internationalen Verkehr zwischen den beteiligten sozialistischen Ländern zu verwenden.

Die planmäßigen Untersuchungen der Wagen nach Ablauf der vorgesehenen Fristen nahm die Eigentumsbahn auf eigene Kosten vor. Wartung und Unterhaltung oblagen den Eisenbahnverwaltungen, die den Wagen jeweils benutzten. Alle Fragen die den Gemeinsamen Güterwagenpark betreffen waren in den OPW-Vorschriften gültig ab 1. Juni 1966 geklärt. Bei der DR wurden sie als Dienstvorschrift DV 771, ab 1. Mai 1984 als DV 516, eingeführt.


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