Gemeindeorgan

Gemeindeorgan

Gemeindeorgane ist in der Bundesrepublik Deutschland der Oberbegriff für die in einer Gemeindeordnung eines Bundeslandes festgelegten Organe einer Stadt, einer Gemeinde oder eines Landkreises.

Die Bezeichnungen und Bedeutungen dieser kommunalen Organe variieren entsprechend in den einzelnen Bundesländern deutlich. Zudem finden sich Unterschiede abhängig davon, ob es sich (nur) um eine Gemeinde oder eine Stadt handelt.

Unter Vertretungsorgan versteht man das von der Bürgerschaft gewählte „Parlament“ einer Gemeinde, wobei es sich verfassungsrechtlich korrekt nicht um ein echtes Parlament, sondern nur um einen Bestandteil der (Selbst-) Verwaltung der Gemeinde handelt. Es ist somit der Exekutive und nicht der Legislative zuzuordnen.

Inhaltsverzeichnis

Gremium

Bezeichnung des Vertretungsorgans "Parlament"
Bundesland Gemeinde Stadt Landkreis
Baden-Württemberg Gemeinderat Gemeinderat Kreistag
Bayern Gemeinderat bzw. Marktgemeinderat
(bei Marktgemeinden)
Stadtrat Kreistag
Berlin -entfällt- (= Abgeordnetenhaus) -entfällt-
Brandenburg Gemeindevertretung Stadtverordnetenversammlung Kreistag
Bremen -entfällt- Stadtbürgerschaft (in Bremen) bzw. Stadtverordnetenversammlung (in Bremerhaven) -entfällt-
Hamburg -entfällt- (= Bürgerschaft) -entfällt-
Hessen Gemeindevertretung Stadtverordnetenversammlung Kreistag
Mecklenburg-Vorpommern Gemeindevertretung Stadtvertretung
Niedersachsen Rat der Gemeinde Rat der Stadt Kreistag
Nordrhein-Westfalen Rat der Gemeinde Rat der Stadt Kreistag
Rheinland-Pfalz Gemeinderat Stadtrat Kreistag
Sachsen Gemeinderat Stadtrat
Sachsen-Anhalt Gemeinderat Stadtrat
Schleswig-Holstein Gemeindevertretung Stadtverordnetenversammlung
Thüringen Gemeinderat Stadtrat Kreistag

Mitglieder

Die Mitglieder der Vertretungsorgane tragen in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Bezeichnungen.

Bezeichnung der Mitglieder des Vertretungsorgans
Bundesland Gemeinde Stadt Landkreis
Baden-Württemberg Gemeinderat Stadtrat Kreisrat
Bayern Gemeinderatsmitglied Stadtratsmitglied Kreisrat
Berlin -entfällt- Abgeordneter -entfällt-
Brandenburg Gemeindevertreter Stadtverordneter Mitglied des Kreistages
Bremen -entfällt- Abgeordneter (in Bremen) bzw. Stadtverordneter in Bremerhaven) -entfällt-
Hamburg -entfällt- Abgeordneter der Bürgerschaft -entfällt-
Hessen Gemeindevertreter Stadtverordneter Kreistagsabgeordneter
Mecklenburg-Vorpommern Gemeindevertreter Stadtvertreter
Niedersachsen Ratsherr/Ratsfrau Ratsherr/Ratsfrau Mitglied des Kreistages
Nordrhein-Westfalen Ratsmitglied Ratsmitglied Kreistagsmitglied
Rheinland-Pfalz Ratsmitglied Ratsmitglied Kreistagsmitglied
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen Gemeinderatsmitglied Stadtratsmitglied Kreistagsmitglied

Vorsitz

In einigen Bundesländern wählt das Vertretungsorgan in der konstituierenden Sitzung einen oder mehrere Vorsitzende. Der Vorsitzende des Organs trägt in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Bezeichnungen. In anderen Bundesländern ist der von den Bürgern gewählte Bürgermeister bzw. Oberbürgermeister als Leiter der Verwaltung zugleich geborener Vorsitzender des Vertretungsorgans. Hier gibt es also keinen besonderen Vorsitzenden, doch wird meist ein Mitglied des Vertretungsorgans zum allgemeinen Stellvertreter des Bürgermeisters bzw. Oberbürgermeisters gewählt.

Bezeichnung des Vorsitzenden des Vertretungsorgans
Bundesland Gemeinde Stadt Landkreis
Baden-Württemberg Bürgermeister Bürgermeister bzw. Oberbürgermeister
(nur in Stadtkreisen und Großen Kreisstädten)
Landrat
Bayern Erster Bürgermeister Erster Bürgermeister bzw. Oberbürgermeister
(nur in kreisfreien Städten und Großen Kreisstädten)
Landrat
Berlin -entfällt- Präsident des Abgeordnetenhauses -entfällt-
Brandenburg Vorsitzender der Gemeindevertretung Vorsitzender der Stadtverordnetenversammlung Vorsitzender des Kreistages
Bremen -entfällt- Präsident der Stadtbürgerschaft (in Bremen) bzw. Stadtverordnetenvorsteher (in Bremerhaven) -entfällt-
Hamburg -entfällt- Präsident der Bürgerschaft -entfällt-
Hessen Vorsitzender der Gemeindevertretung Stadtverordnetenvorsteher Kreistagsvorsitzender
Mecklenburg-Vorpommern Vorsitzender der Gemeindevertretung
(in ehrenamtlich verwalteten Gemeinden ist dies der Bürgermeister)
Stadtvertretervorsteher
Niedersachsen Ratsvorsitzender Ratsvorsitzender Vorsitzender des Kreistages
Nordrhein-Westfalen Bürgermeister Bürgermeister bzw. Oberbürgermeister (nur in Kreisfreien Städten) Landrat
Rheinland-Pfalz Bürgermeister Bürgermeister bzw. Oberbürgermeister (nur in Kreisfreien Städten und Großen kreisangehörigen Städten) Landrat
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen

Verwaltungsorgan

Die Verwaltung wird meist nicht direkt vom "Parlament" geleitet, doch ist in manchen Bundesländern der Bürgermeister als Leiter der Verwaltung zugleich Vorsitzender des Vertretungsorgans. Es existieren entsprechend den Gemeindeordnungen der Länder jedoch unterschiedliche Modelle der Leitung einer Verwaltung. Entsprechend unterscheiden sich die Bezeichnungen.

Gremium

Den hauptamtlichen Wahlbeamten der Gemeinde sind in verschiedenen Bundesländern Gremien zur Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten zur Seite gestellt. Bei Bundesländern, in denen es jedoch kein solches Gremium gibt, steht nur der hauptamtliche Wahlbeamte als Einzelperson an der Spitze der Verwaltung. In diesen Fällen steht in der Tabelle das Wort "entfällt".

Bezeichnung des Verwaltungsorgans
Bundesland Gemeinde Stadt Landkreis
Baden-Württemberg -entfällt- -entfällt- -entfällt-
Bayern -entfällt- -entfällt-
Berlin -entfällt- Senat -entfällt-
Brandenburg
Bremen -entfällt- Senat (in Bremen) bzw. Magistrat (in Bremerhaven) -entfällt-
Hamburg -entfällt- Senat -entfällt-
Hessen Gemeindevorstand Magistrat Kreisausschuss
Mecklenburg-Vorpommern -entfällt- -entfällt-
Niedersachsen Verwaltungsausschuss Verwaltungsausschuss Kreisausschuss
Nordrhein-Westfalen Verwaltungsvorstand (nur bei hauptamtlichen Beigeordneten) Verwaltungsvorstand (nur bei hauptamtlichen Beigeordneten)
Rheinland-Pfalz -entfällt- Stadtvorstand (nur in Städten mit zwei oder mehr hauptamtlichen Beigeordneten)
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen

Mitglieder

Die Mitglieder der Verwaltungsorgane tragen in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Bezeichnungen.

Bezeichnung der Mitglieder des Verwaltungsorgans
Bundesland Gemeinde Stadt Landkreis
Baden-Württemberg Beigeordneter
(nur in Gemeinden ab 10.000 Einwohner möglich, aber nicht zwingend)
Beigeordneter
(nur in Städten ab 10.000 Einwohner möglich, aber nicht zwingend.)
In Stadtkreisen und Großen Kreisstädten Beigeordneter mit dem Titel Bürgermeister
Erster Landesbeamter
(als allgemeiner Vertreter des Landrats)
Bayern -entfällt- -entfällt-
Berlin -entfällt- Senator -entfällt-
Brandenburg entfällt Beigeordnete/r (in kreisfreien Städten auch Bürgermeister, als Vertreter des Oberbürgermeister) Beigeordnete/r
Bremen -entfällt- Senator (in Bremen) bzw. Mitglied des Magistrats (in Bremerhaven) -entfällt-
Hamburg -entfällt- Senator -entfällt-
Hessen Beigeordneter Stadtrat -
in Städten ab 50.000 Ew. trägt der Erste Beigeordnete die Bezeichnung Bürgermeister.
Beigeordneter -
der Erste Kreisbeigeordnete ist hauptamtlich tätig.
Mecklenburg-Vorpommern Stellvertreter des Bürgermeisters Stellvertreter des Bürgermeisters bzw. Beigeordneter (ab 40.000 Einwohner möglich) (die Stellvertreter können ggf. die Bezeichnung "Stadtrat" oder "Senator" erhalten)
Niedersachsen Mitglied des Verwaltungsausschusses bzw. Beigeordneter bzw. Stellvertreter des Bürgermeisters Mitglied des Verwaltungsausschusses bzw. Beigeordneter bzw. Stellvertreter des Bürgermeisters oder Oberbürgermeisters Mitglieder des Kreisausschusses
Nordrhein-Westfalen Beigeordneter Beigeordneter
Rheinland-Pfalz -entfällt- Bürgermeister bzw. Oberbürgermeister (nur in Kreisfreien Städten und Großen kreisangehörigen Städten) und Beigeordnete
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen

Vorsitz bzw. Einzelperson

Das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsorgans trägt dementsprechend auch in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Bezeichnungen. Bei Bundesländeren, in denen es kein Gremium als Verwaltungsorgan gibt, steht eine Einzelperson an der Spitze der Verwaltung. In diesen Fällen erübrigt sich die Funktion "Vorsitz des Verwaltungsorgans".

Bezeichnung des Vorsitzenden des Verwaltungsorgans
Bundesland Gemeinde Stadt Landkreis
Baden-Württemberg Bürgermeister Bürgermeister bzw. Oberbürgermeister (nur in Stadtkreisen und Großen Kreisstädten) Landrat
Bayern
Berlin
Brandenburg Bürgermeister (ehrenamtlich, ab 5.000 Einwohner hauptamtlich) Bürgermeister, Oberbürgermeister (in kreisfreien Städten) Landrat
Bremen
Hamburg
Hessen Bürgermeister Bürgermeister -
in Städten ab 50.000 Ew. trägt der Bürgermeister die Bezeichnung Oberbürgermeister.
Landrat
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen Bürgermeister Bürgermeister bzw. Oberbürgermeister (nur in kreisfreien Städten, Göttingen und Hannover) Landrat
Nordrhein-Westfalen Bürgermeister Bürgermeister bzw. Oberbürgermeister (nur in Kreisfreien Städten)
Rheinland-Pfalz Bürgermeister Bürgermeister bzw. Oberbürgermeister (nur in Kreisfreien Städten und Großen kreisangehörigen Städten)
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen

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