Geltungsjude

Geltungsjude

Der nationalsozialistische Begriff Geltungsjude kommt zwar weder in den Nürnberger Gesetzen des nationalsozialistischen Deutschen Reiches noch in der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935 vor, war aber gebräuchlich und beschreibt jenen Teil der „Mischlinge“, die per Definition rechtlich als Juden galten im Unterschied zu den Personen, die nach der Verordnung als jüdische Mischlinge bezeichnet wurden.

Inhaltsverzeichnis

Definition

In der genannten Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz wird die Gruppe der später sogenannten Geltungsjuden im § 5(2) definiert:

Als Jude gilt auch der von zwei jüdischen Großeltern abstammende jüdische Mischling,
a) der […] der jüdischen Religionsgemeinschaft angehört …
b) der beim Erlass des Gesetzes mit einem Juden verheiratet war […],
c) der aus einer Ehe mit einem Juden […] stammt, die nach dem […] 15. September 1935 geschlossen ist (Anm.: Dadurch war eine Umgehung durch Eheschließung im Ausland unmöglich / für Österreich galt ein anderer Stichtag)
d) der aus dem außerehelichen Verkehr mit einem Juden […] stammt und nach dem 31. Juli 1936 außerehelich geboren wird.

Jede dieser so definierten Personen galt für die Nationalsozialisten als Jude, daher ist die Bezeichnung „Geltungsjude“ zu erklären. Der Begriff „Geltungsjude“ wird in einer Meldung aus dem Reich vom 2. Februar 1942, die über die Auswirkungen der Kennzeichnungspflicht der Juden mit dem „Judenstern“ berichtet, so definiert[1] :

I. Gekennzeichnet:
1. Volljuden (mit 4 oder 3 jüdischen Großelternteilen)
2. Halbjuden, im mosaischen Glauben erzogene Mischlinge ersten Grades, sog. Geltungsjuden.

Der gesetzliche Begriff des „jüdischen Mischlings“ war jenen „Halbjuden“ und „Vierteljuden“ vorbehalten, die „nicht zum Judentum tendierten“. Dies war der Fall, wenn der jüdische Ehepartner in einer Mischehe nicht der jüdischen Religionsgemeinschaft angehörte und die ehelichen Kinder christlich erzogen wurden. Derartige Ehen wurden als „privilegierte Mischehen“ bezeichnet, dessen „volljüdischer“ Teil dann vom Tragen des Judensterns freigestellt war, sofern Kinder vorhanden waren.

Konsequenzen

Juden und die ihnen rechtlich gleichgestellten „Geltungsjuden“ konnten nicht Reichsbürger werden und hatten kein politisches Wahlrecht. Geltungsjuden unterlagen denselben diskriminierenden Bestimmungen und Sanktionen wie „Volljuden“,

Eine Eheschließung mit einem „Vierteljuden“ war Geltungsjuden untersagt.

Geltungsjuden wurden bei der Deportation deutscher Juden zurückgestellt und verschont, sofern sie nicht mit einem „Volljuden“ verheiratet waren. 1942 wurde darum gestritten, ob alle Geltungsjuden in den Vernichtungsprozess einbezogen werden sollten. Wilhelm Stuckart verwies darauf, dass inzwischen mehr als 3000 Geltungsjuden auf ihren Antrag hin zum „jüdischen Mischling“ umgestuft worden seien. Diese von Hitler gemäß §7 der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz genehmigten Entscheidungen würden gänzlich unverständlich wirken, wenn nunmehr alle Geltungsjuden ausnahmslos wie Volljuden deportiert würden.[2]

Ausnahmegenehmigungen

1939 lebten in Deutschland noch rund 330.000 Juden und 64.000 „jüdische Mischlinge ersten Grades“, 7.000 „Geltungsjuden“ und 42.000 „jüdische Mischlinge zweiten Grades“ mit nur einem jüdischen Großelternteil.[3] Nach § 7 der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz[4] hatte sich Hitler persönlich die Zustimmung vorbehalten, wenn von den Kriterien einer Einstufung als Jude (beziehungsweise Geltungsjude) und jüdischer Mischling abgewichen wurde.

Entsprechende Anträge wurden von mehreren Instanzen geprüft, bevor sie vom Reichsinnenministerium im Einvernehmen mit dem Stab des Stellvertreters des Führers (nachmalig „Partei-Kanzlei“) entschieden wurden. Von mehr als 10.000 Anträgen zur Besserstellung waren nur wenige erfolgreich. Dabei waren die Teilnahme der Bittsteller am Weltkrieg und politische Verdienste um die „Bewegung“, ihr rassisches Erscheinungsbild und ihre charakterliche Beurteilung wesentliche Kriterien. Nur in zwei Fällen wurden „Volljuden“ begünstigt. Bis zum Jahre 1941 erreichten 260 „Mischlinge ersten Grades“ ihre Gleichstellung mit einem „Deutschblütigen“. In 1.300 Fällen wurden Bittsteller vom „Geltungsjuden“ zum „jüdischen Mischling“ umgestuft.[5] Die Historikerin Beate Meyer hält höhere Zahlen für wahrscheinlich .[6] Uwe Dietrich Adam zitiert aus einem Schreiben Wilhelm Stuckarts aus dem Jahre 1942, in dem er anführt, es seien bislang 3000 Geltungsjuden mit den „Halbjuden“ („jüdischen Mischlingen ersten Grades“) gleichgestellt worden.[7]

Beate Meyer verweist auf eine Anordnung zur Vereinfachung der Verwaltung vom 26. August 1942: Danach sollten derartige Gesuche um günstigere Einstufung für die Dauer des Krieges nicht mehr entgegengenommen und bearbeitet werden.[8]

Im Zusammenhang mit den Ausnahmeregelungen und Besserstellungen wird gelegentlich auch von einer „Ernennung zum Ehrenarier“ gesprochen[9]. Beate Meyer verwendet das Wort „Ehrenarier“ nur beiläufig für Ausnahmefälle, bei denen sich „verdiente Weggefährten“ mit jüdischem Hintergrund direkt an die Partei-Kanzlei und Hitler wandten und ohne förmliches Verfahren eine Statusverbesserung erreichten[10]. Steiner/Cornberg weisen darauf hin, dass es den Begriff „Ehrenarier“ amtlich nicht gab und er nur umgangssprachlich gebräuchlich war.[11].

Siehe auch

Literatur

  • Stuckart-Globke: Kommentare zur deutschen Rassengesetzgebung. Band 1, München und Berlin 1936
  • Bundesminister der Justiz (Hrsg.): Im Namen des Deutschen Volkes. Justiz und Nationalsozialismus. Katalog zur Ausstellung. Köln 1989. (Tafeln zur Veranschaulichung S.115)

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Heinz Boberach: Meldungen aus dem Reich 1938-1945. Herrsching 1984, ISBN 3-88199-158-1, Bd. 8, S. 3246
  2. Beate Meyer: „Jüdische Mischlinge“. Rassenpolitik und Verfolgungserfahrung 1933–1945. 2. Auflage.Hamburg 2002, ISBN 3-933374-22-7, S. 105.
  3. Beate Meyer: ‚Jüdische Mischlinge’ – Rassenpolitik und Verfolgungserfahrung 1933-1945. 2. Auflage. Hamburg 2002, ISBN 3-933374-22-7, S. 162.
  4. Text der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz (1935).
  5. John M. Steiner / Jobst F. v. Cornberg: „Willkür in der Willkür. Befreiung von den antisemitischen Nürnberger Gesetzen“, in: Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte 46 (1998) S. 149 bzw. S. 151 spricht von 6 % Erfolg
  6. Beate Meyer: "Jüdische Mischlinge." Rassenpolitik und Verfolgungserfahrung 1933-1945. Hamburg 1999, ISBN 3-933374-22-7, S. 105, 108 und 157
  7. Uwe Dietrich Adam: Judenpolitik im Dritten Reich. Unv. Nachdruck Düsseldorf 2003, ISBN 3-7700-4063-5, S. 228
  8. Beate Meyer: "Jüdische Mischlinge"..., S. 105 / Bei Manfred Wichman (Hrsg.): Jüdisches Leben in Rotenburg. PD-Verlag, Heidenau 2010, ISBN 978-3-86707-829-0, S. 53 ist jedoch ein Dokument mit Datum 17. April 1944 betreffs Befreiung von den Vorschriften des § 5 Abs. 2. der I. VO. zum RBG abgedruckt.
  9. Enzyklopädie des Nationalsozialismus (hrsg. Wolfgang Benz u. a.), 5. Auflage.München 2007, ISBN 978-3-423-34408-1, S. 483.
  10. Beate Meyer: 'Jüdische Mischlinge' - Rassenpolitik und Verfolgungsverfahren 1933-1945. 2. Auflage. Hamburg 2002, ISBN 3-933374-22-7, S. 152
  11. John M. Steiner / Jobst F. v. Cornberg: „Willkür in der Willkür. Befreiung von den antisemitischen Nürnberger Gesetzen“. In: Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte 46 (1998), S. 162 [1] pdf , S. 162

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