Gefährlicher Eingriff in den Schienenverkehr

Gefährlicher Eingriff in den Schienenverkehr

Gefährlicher Eingriff in den Schienenverkehr ist die Bezeichnung eines Straftatbestandes der in Deutschland gemäß §315 des Strafgesetzbuches mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren strafbewehrt ist.

Der Straftatbestand ist erfüllt, wenn zum einen entweder

  • Anlagen oder Beförderungsmittel zerstört, beschädigt oder beseitigt,
  • oder Hindernisse bereitet
  • oder falsche Zeichen oder Signale gegeben werden
  • oder ein ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff vorgenommen wird,

und zum anderen

  • dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen
  • oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden.

Bereits der Versuch steht unter Strafandrohung.

Strafverschärfend ist zu berücksichtigen, wenn die Ausführung der Tat mit der Absicht erfolgte, einen Unglücksfall herbeizuführen oder um damit eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, beziehungsweise die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder nichtschwere Gesundheitsschädigungen einer großen Zahl von Menschen verursacht.

Bei der Bewertung, ob eine durchgeführte Tat einen schweren Eingriff in den Schienenverkehr darstellt, legen die deutschen Gerichte großen Wert darauf, dass es sich um eine konkrete und nicht nur abstrakte Gefährdung handelte.


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