Gefährdungsdelikt

Gefährdungsdelikt

Als Gefährdungsdelikt bezeichnet das deutsche Strafrecht einen Deliktstyp, bei dem es nicht auf die Verletzung eines Rechtsgutes ankommt, sondern auf die Schaffung einer Gefahr. Insofern sind auch Gefährdungsdelikte Erfolgsdelikte, da ein bloßer Gefahrenerfolg zur Verwirklichung des Deliktes ausreicht. Man unterscheidet konkrete und abstrakte Gefährdungsdelikte.

Abstrakte Gefährdungsdelikte

Bei abstrakten Gefährdungsdelikten stellt der Gesetzgeber Fälle unter Strafe, in denen es um Tätigkeiten geht, die ihm generell als gefährlich erscheinen, wie beispielsweise Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB).

Bei abstrakten Gefährdungsdelikten ist weiterhin zu unterscheiden, ob

  • konkrete, individuelle Rechtsgüter gefährdet werden (z.B. körperliche Unversehrtheit, konkrete Menschenwürde), oder abstrakte oder nicht genau definierbare Rechtsgüter, wie Sittlichkeit, öffentliche Moral oder die Menschenwürde als abstraktes Gut, ohne Bezug zu realen Menschen.
  • eine Gefährdung bewiesen ist (wie die verringerte/fehlende Fahrtüchtigkeit durch Trunkenheit), oder lediglich vermutet oder durch umstrittene Indizien gestützt wird (z.B. Medien mit fiktionalen oder virtuellen Gewaltdarstellungen, bei denen ein stimulierender oder begünstigender Effekt für entsprechende Realhandlungen vermutet wird).
  • die Gefährdung ein nennenswertes Ausmaß erreicht oder nur in absoluten Einzelfällen zur Verletzung eines Rechtsguts führt.

Einen Gegenpol zu den abstrakten Gefährdungsdelikten mit konkretem Bezug (z.B. Trunkenheit im Verkehr) stellen somit beispielsweise Delikte einer sittlichen Jugendgefährdung durch Medien dar.

Konkrete Gefährdungsdelikte

Konkrete Gefährdungsdelikte sind Erfolgsdelikte. Verlangt wird hier aber nicht eine Verletzung eines Opfers, sondern ein Gefahrenerfolg bzw. eine Erfolgsgefahr, beispielsweise gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB).

Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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