Gedenkstein

Gedenkstein
Einfache Kennzeichnung für ein Denkmal nach der Haager Konvention

Ein Denkmal erinnert an die Vergangenheit, und ist als solches ein schützenswertes Gut.

Inhaltsverzeichnis

Der Begriff des Denkmalwerts

Der Denkmalwert – also ob ein Objekt als wertvoll und denkmalwürdig bewertet wird – wird verschieden definiert, die Richtlinien des Denkmalschutzes folgen meist internationalen Standards, während die Denkmalpflege Aufgabe staatlicher Institutionen und des Besitzers ist.

Die wissenschaftliche Sichtweise des Denkmalwertes wurde in Chartas des ICOMOS festgelegt. International ausschlaggebend sind u. a. die Charta von Venedig (für Bauten), die Charta von Florenz[1] (für Gärten und Landschaften) und die Charta von Washington (für historische Siedlungen und Stadtgebiete); wissenschaftliche Bedeutung hat auch die vom australischen Nationalkommitte des ICOMOS verabschiedete Charta von Burra[2][3].

Laut der Charta von Burra meint ‚Denkmalwert‘ ästhetische, historische, wissenschaftliche oder gesellschaftliche Werte für vergangene, gegenwärtige und zukünftige Generationen.

Aufgabe des Denkmalschutzes ist auch die Inventarisierung des Denkmalbestands; in Denkmallisten werden geschützte Denkmale verzeichnet.

Hauptklassen von Denkmalen

Einzel-, Flächen- und bewegliches Denkmal

  • Ein Einzeldenkmal ist ein Einzelobjekt, beispielsweise ein Gebäude, Monument, Flurdenkmal, oder ein archäologischer Befund.
  • Ein Flächendenkmal, Ensembledenkmal oder Denkmalensemble ist die Sachgesamtheit mehrerer Objekte, die selbst nicht oder nicht alle Einzeldenkmäler sein müssen aber insgesamt ein Kulturdenkmal bilden. Das Konzept entstand als Reaktion auf Flächensanierungen und Landschaftszerstörungen in den 1970er Jahren über die Ideen von Stadtbildpflege, Gebietscharakter und Kulturlandschaftsschutz.
  • Ein bewegliches Denkmal ist ein Denkmal, das zivilrechtlich eine bewegliche Sache darstellt. Dafür gelten im Kulturgüterschutz und in den Denkmalschutzgesetzen besondere Regelungen, da sich der Denkmalschutz in der Regel mit immobilen Denkmälern befasst.

Kulturdenkmal

Kulturdenkmale im rechtlichen Sinne sind von Menschen geschaffene Gegenstände, die die Zeiten überdauert haben und Quellen und Zeugnisse menschlicher Geschichte und Entwicklung darstellen und an deren Erhalt ein öffentliches Interesse besteht. Sie stehen üblicherweise unter Denkmalschutz. Historische Grünanlagen (z. B. Gärten, Alleen, Tanzlinden, usw.) können gleichzeitig Kultur- und Naturdenkmal sein, da der jeweilige Schutzzweck verschieden ist. Nach den Denkmalschutzgesetzen einiger Länder werden durch eine Legalfiktion auch Fossilien – an sich ja Naturdenkmale – zu Kulturdenkmalen erklärt.[4]

Ein „gewachsenes Denkmal“ wurde nicht als Denkmal errichtet. Vielmehr kommt ihm sein Denkmalwert in der Regel durch Zeitablauf zu und dadurch, dass es aus einer Vielzahl ähnlicher Objekte diese Zeitläufe überstanden hat.

Naturdenkmal

Ein Naturdenkmal ist ein unter Schutz stehendes Landschaftselement. Dazu können z. B. Höhlen, alte oder markante und alte Baumexemplare oder artenreiche Naturflächen, Fossilien und andere natürlich entstandene Objekte zählen.

Denkmale im weiteren Sinn

Denkmale im weiteren Sinne der allgemeinsprachlichen Verwendung sind künstlerisch gestaltete Objekte, die mit dem Ziel geschaffen wurden, an ein geschichtliches Ereignis, einen Brauch oder historische Persönlichkeiten öffentlich zu erinnern. Sie müssen nicht zwingend Kulturdenkmale sein. Sie gehören zu den klassischen Genres von Baukunst und Bildhauerei (Pyramiden von Gizeh, Grabmal des Konfuzius oder Herrscherstatuen). Sie lassen sich wiederum in weitere Gruppen einteilen:

  • Die Gedenktafel dokumentiert geschichtliche Ereignisse und Hintergründe: Sie ist (sofern sie nicht selber ein künstlerisch oder historisch wertvolles Objekt darstellt) kein Denkmal in diesem Sinne, sondern ein Hinweisschild.
  • Keine Denkmale sind im allgemeinen auch Museen, die sich monographisch einem Künstler oder einer Künstlergruppe widmen, sowie Gedenkzimmer und andere Devotionaleinrichtungen im Kontext des Tourismus

Nationale und internationale rechtliche Regelungen

Denkmalschutz und Denkmalpflege als die Gesamtheit aller Maßnahmen, die zur Erhaltung denkwürdiger Objekte im öffentlichen Interesse dienen, sind heute in den meisten Staaten der Welt durch Denkmalschutzgesetze rechtlich verankert. Richtlinien über den Handel mit Denkmalen beruhen auf nationalen und zwischenstaatlichen Regeln.

Nach Völkerrecht, nach der Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, besteht ein Kulturgutschutz bei kriegerischen Auseinandersetzungen.

Daneben gibt es seitens der UN-Sonderorganisation UNESCO eine Einstufung als Welterbe, die – über nationale Interessen hinausgehend – ein Kultur- oder Naturgut als unverzichtbar für die gesamte Menschheit deklariert.

Kennzeichnung

Schwedisches Verkehrsschild Sevärdhet ‚Sehenswürdigkeit‘

Am bekanntesten ist die Kennzeichnung von Kulturgütern nach den Vorschriften der Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten.

Bodendenkmale, vor allem für vor- und frühgeschichtliche Sehenswürdigkeiten, werden, von Skandinavien ausgehend, zunehmend mit dem Johannskreuz, dem Zeichen gekennzeichnet.

Denkmalkennzeichnung der DDR

In Deutschland gibt es in den Bundesländern Berlin und Nordrhein-Westfalen landesweite eigene Kennzeichnungen von Denkmalen unter Verwendung des jeweiligen Landeswappens. In der DDR mussten Denkmäler mit einem Emblem gekennzeichnet werden[5], das dem der Kennzeichnung nach der Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten sehr ähnlich sieht und noch heute häufig verwechselt wird. Das Schild existierte in zwei Ausfertigungen: Zum einen mit der Beschriftung „Denkmal“, zum anderen mit der Beschriftung „Denkmalschutzgebiet“.

Förderung des Denkmalwesens

Am Tag des offenen Denkmals (European Heritage Day), einer jährlichen Einrichtung zur Förderung des Bewusstseins, um die herausragende kulturelle Bedeutung von Denkmalen im Sinne einer „lebendigen Geschichte“ beteiligen hervorzuheben, beteiligen sich viele europäische Länder. In Deutschland findet er immer am zweiten Wochenende im September statt.

Literatur

  • Roger Fornoff: Mythen aus Stein. Nationale Monumente als Medien kollektiver Identitätsfindung im 19. und 20. Jahrhundert. In: Jürgen Plöhn (Hrsg.): Sofioter Perspektiven auf Deutschland und Europa. Berlin 2006, S. 41-68. ISBN 3-8258-9498-3
  • Georg Kreis: Zeitzeichen für die Ewigkeit. 300 Jahre schweizerische Denkmaltopografie. Buchverlag Neue Zürcher Zeitung, Zürich, 2008. 540 Seiten. ISBN 978-3-03823-417-3
  • Helmut Scharf: Kleine Kunstgeschichte des deutschen Denkmals. Darmstadt 1984, ISBN 3-5340-9548-0
  • Helmut Scharf: Zum Stolze der Nation. Deutsche Denkmäler des 19. Jahrhunderts. Dortmund 1983. ISBN 3-88379-375-2

Weblinks

Deutschland:

Österreich

Schweiz

International:

Einzelnachweise

  1. Charta von Florenz, Bundesdenkmalamt (pdf-Datei)
  2. The Burra Charter (aktuell, englisch)
  3. Charta von Burra (deutsche Übersetzung, pdf-Datei)
  4. Vgl. etwa Hessisches Denkmalschutzgesetz.
  5. Durchführungsbestimmung zum Denkmalpflegegesetz – Kennzeichnung von Denkmalen,vom 20. Februar 1980. In: GBl. DDR, 18. März 1980, S. 86ff.

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