Garant (Person)

Garant (Person)

Der Garant ist eine Person, die aufgrund einer rechtlichen Pflicht (Garantenpflicht) zum Eingreifen, also einem aktiven Handeln verpflichtet ist.

Größte Bedeutung hat die Person des Garanten im deutschen Strafrecht. Nach § 13 Abs. 1 Strafgesetzbuch hat der Garant für sein Unterlassen wie ein Begehungstäter einzustehen. Unterlässt also beispielsweise der Garant eine Rettungshandlung und kommt die zu schützende Person zu Tode, so haftet jener bei entsprechendem Vorsatz nicht wie ein Außenstehender nur wegen unterlassener Hilfeleistung, sondern wegen Totschlags oder gar Mordes durch Unterlassen.

Wegen der oben aufgezeigten Unterschiede hinsichtlich der Strafbarkeit ist die Frage des Vorliegens einer Garantenstellung von erheblicher Bedeutung. Der Sachgrund der Garantenstellungen konnte indes durch die Rechtswissenschaft trotz intensiver Bemühungen bisher nicht in konsensfähiger Weise aufgezeigt werden. Die Rechtspraxis und der überwiegende Teil der Wissenschaft begnügen sich daher mit einer Systematisierung der anerkannten Garantenstellungen mittels Fallgruppen, die gemäß der weithin anerkannten Funktionenlehre Armin Kaufmanns in Beschützer- und Überwachergarantien zu unterteilen sind.

Garantenstellungen sind bejaht worden bei:

  • verwandtschaftlichem Verhältnis (aber umstritten bei gegenseitiger Verachtung)
  • Ehe (nicht mehr bei faktischen Trennung zur Vorbereitung einer Scheidung)
  • Verlöbnis der Personen untereinander
  • gesetzlicher Regelung (z. B. Polizei bei Gefahrenabwehr)
  • tatsächlicher Übernahme, z. B. auf Grund Vertrages (im Schwimmbad bspw. Schwimmmeister, Rettungsschwimmer im Dienst)
  • Ingerenz: Jeder, der zuvor durch pflichtwidriges Verhalten die Gefahr eines Schadens für Rechtsgüter geschaffen hat, ist zur Abwendung dieser Gefahr und zu entsprechenden Rettungsmaßnahmen verpflichtet (pflichtwidriges Verhalten notwendig, ein lediglich gefahrschaffendes Verhalten reicht nicht aus).

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