Fremdenpolizei

Fremdenpolizei

Fremdenpolizei wird die Ausländerbehörde in der Schweiz und Österreich genannt.

Inhaltsverzeichnis

Österreich

Sie ist bei den Bezirkshauptmannschaften und Bundespolizeidirektionen angesiedelt und regelt alle Angelegenheiten des Fremdenpolizeirechts. Davon zu unterscheiden sind die Angelegenheiten des Niederlassungsrechts. Niederlassungsbehörden sind die Bezirkshauptmannschaften und - in Städten mit eigenem Statut - die Magistrate.

In Wien sind die Aufgaben der Niederlassungsbehörde bei der Magistratsabteilung (MA) 35 angesiedelt; die Fremdenpolizeiangelegenheiten werden in Wien vom Fremdenpolizeilichen Büro der Bundespolizeidirektion Wien besorgt.

Hauptunterschied Fremdenpolizeirecht - Niederlassungsrecht: Das österreichische Fremdenpolizeirecht (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG) regelt die Voraussetzungen für den kurzfristigen Aufenthalt in Österreich (bis zu 3 Monaten oder aufgrund spezieller Visa) und enthält Vorschriften über die Aufenthaltsbeendigung (Ausweisung, Aufenthaltsverbot, Abschiebung), während das Niederlassungsrecht (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) die Regeln für einen längeren Aufenthalt von Fremden in Österreich festlegt.

Die Fremdenpolizei als Teil der Sicherheitsverwaltung arbeitet in verschiedenen Fragen eng mit anderen Behörden zusammen. Zum Teil sind andere Behörden verpflichtet, von bestimmten Vorkommnissen, an denen Fremde beteiligt sind, die Fremdenpolizei zu verständigen (z.B. im Falle von strafgerichtlichen Verurteilungen).

Schweiz

Die Fremdenpolizei nimmt als kommunale oder kantonale Behörde die Aufgabe wahr, Ausländerrecht des Bundes zu vollziehen. Sie ist zuständig für Einreise- und Aufenthaltsbewilligungen, Asylbewerber und Ausschaffungen.

Literatur

Weblinks

Homepage der Stadt Wien - Begriffserklärungen zum Fremdenrecht


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