Freiheitliche demokratische Grundordnung

Freiheitliche demokratische Grundordnung

Die freiheitliche demokratische Grundordnung (Abk. fdGO oder FdGO) ist ein Begriff des deutschen Grundgesetzes, der die unabänderliche Kernstruktur des Gemeinwesens beschreibt, unabhängig von seiner gegenwärtigen Ausprägung durch den Verfassungs- und den einfachen Gesetzgeber oder die Bundesregierung. Er bezeichnet die Grundprinzipien der politischen Ordnungs- und Wertvorstellungen, auf denen die liberale und rechtsstaatliche Demokratie in Deutschland beruht.

Ihre grundsätzliche Anerkennung ist eine notwendige Bedingung für die Teilnahme am politischen Leben, ausdrücklich gilt dies insbesondere im Falle politischer Parteien, welche andernfalls verboten werden können (vgl. hierzu Parteienprivileg). Zwar ist es prinzipiell legitim, auf eine Änderung des Grundgesetzes hinzuarbeiten – was mit einer Zweidrittelmehrheit auch möglich ist –, dabei müssen aber die Kernprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung erhalten bleiben.

Der Begriff wird verwendet in Art. 10 Abs. 2, Art. 11 Abs. 2, Art. 18, Art. 21 Abs. 2, Art. 87a Abs. 4, Art. 73 und Art. 91 Abs. 1 des Grundgesetzes. Er wurde vom Bundesverfassungsgericht im Jahr 1952 wie folgt präzisiert:[1]

„Freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Art. 21 II GG ist eine Ordnung, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen: die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition.“

BVerfGE 2, 1, 12

Die Bundesrepublik selbst versteht sich als streitbare Demokratie, die sowohl das Recht als auch die Pflicht hat, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu verteidigen. Die verwendeten Mittel dazu sind etwa das Parteiverbot oder die Verwirkung von Grundrechten. Als Ultima Ratio zur Verteidigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung steht gemäß Art. 20 IV GG jedem Deutschen das Widerstandsrecht zu.

Inhaltsverzeichnis

Die Legaldefinition im Sinne des Bundesverfassungsschutzgesetzes

Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne der Legaldefinition des § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) zählen:

  1. das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,
  2. die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,
  3. das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,
  4. die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,
  5. die Unabhängigkeit der Gerichte,
  6. der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und
  7. die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.

Diese Aufzählung ist bis auf die letzte Ziffer identisch mit § 92 Abs. 2 StGB.

Das Bundesverfassungsschutzgesetz wurde im Jahr 1990 verabschiedet. Zu diesem Zeitpunkt konnte vom Gesetzgeber nicht nur die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts berücksichtigt werden, sondern auch die umfangreichen Beiträge der einschlägigen juristischen Literatur.

Literatur

Weblinks

Einzelnachweise

  1. BVerfGE 2, 1 – SRP-Verbot – Leitsatz Nr. 2
Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

Wikimedia Foundation.

Игры ⚽ Нужно сделать НИР?

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • freiheitliche demokratische Grundordnung — freiheitliche demokratische Grundordnung,   in Deutschland die essenziellen Elemente der demokratischen und rechtsstaatlichen Ordnung des GG, also Menschenrechte, Volkssouveränität, Gewaltenteilung, Gesetzmäßigkeit, Mehrparteienprinzip und …   Universal-Lexikon

  • Freiheitlich-Demokratische Grundordnung — Die freiheitliche demokratische Grundordnung ist in Deutschland ein Begriff im Grundgesetz, der Verfassung des Bundes, der die unabänderliche Kernstruktur des Gemeinwesens bedeutet, unabhängig von seiner gegenwärtigen Ausprägung durch den… …   Deutsch Wikipedia

  • Freiheitlich-demokratische Grundordnung — Die freiheitliche demokratische Grundordnung ist in Deutschland ein Begriff im Grundgesetz, der Verfassung des Bundes, der die unabänderliche Kernstruktur des Gemeinwesens bedeutet, unabhängig von seiner gegenwärtigen Ausprägung durch den… …   Deutsch Wikipedia

  • Freiheitlich Demokratische Grundordnung — Die freiheitliche demokratische Grundordnung ist in Deutschland ein Begriff im Grundgesetz, der Verfassung des Bundes, der die unabänderliche Kernstruktur des Gemeinwesens bedeutet, unabhängig von seiner gegenwärtigen Ausprägung durch den… …   Deutsch Wikipedia

  • Freiheitlich demokratische Grundordnung — Die freiheitliche demokratische Grundordnung ist in Deutschland ein Begriff im Grundgesetz, der Verfassung des Bundes, der die unabänderliche Kernstruktur des Gemeinwesens bedeutet, unabhängig von seiner gegenwärtigen Ausprägung durch den… …   Deutsch Wikipedia

  • Grundordnung — steht für: die Satzung (öffentliches Recht), in der eine Hochschule ergänzend zum Landesrecht die Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen der Gremien sowie die Verfahrensgrundsätze für die zentralen Organe und Fachbereiche regelt die… …   Deutsch Wikipedia

  • Extremistenbeschluss — Der Radikalenerlass (auch Extremistenbeschluss oder offiziell Grundsätze zur Frage der verfassungsfeindlichen Kräfte im öffentlichen Dienst) war ein Beschluss der Regierungschefs der Bundesländer und Bundeskanzler Willy Brandt vom 28. Januar 1972 …   Deutsch Wikipedia

  • Grundsätze zur Frage der verfassungsfeindlichen Kräfte im öffentlichen Dienst — Der Radikalenerlass (auch Extremistenbeschluss oder offiziell Grundsätze zur Frage der verfassungsfeindlichen Kräfte im öffentlichen Dienst) war ein Beschluss der Regierungschefs der Bundesländer und Bundeskanzler Willy Brandt vom 28. Januar 1972 …   Deutsch Wikipedia

  • Abwehrbereite Demokratie — Dieser Artikel oder Abschnitt ist nicht hinreichend mit Belegen (Literatur, Webseiten oder Einzelnachweisen) versehen. Die fraglichen Angaben werden daher möglicherweise demnächst gelöscht. Hilf Wikipedia, indem du die Angaben recherchierst und… …   Deutsch Wikipedia

  • Wehrhafte Demokratie — Dieser Artikel oder Abschnitt ist nicht hinreichend mit Belegen (Literatur, Webseiten oder Einzelnachweisen) versehen. Die fraglichen Angaben werden daher möglicherweise demnächst gelöscht. Hilf Wikipedia, indem du die Angaben recherchierst und… …   Deutsch Wikipedia

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”