Frachtgut

Frachtgut
Verladen von Frachtgut

Frachtgut ist Transportgut, welches von einem Frachtführer gegen Entgelt befördert wird.[1] Das Entgelt für den Transport von Frachtgut wird als Fracht bezeichnet.

Transportmittel

Den Transport von Frachtgut organisieren Speditionen, die nur für die Besorgung der Transporte zuständig sind. Speditionen dürfen den Transport selbst durchführen (→ Selbsteintritt), müssen dies aber nicht. Je nach Güterart, Entfernung und Dringlichkeit kommen verschiedene Transportmittel zum Einsatz:

Rechtliches

Informeller Frachttransport in Mauretanien

Die Transporteure werden Frachtführer (in Österreich Frächter) genannt. Sie organisieren nicht den Transport, sondern führen diesen, meistens im Auftrag eines Spediteurs, aus. Die Höhe der Fracht wird im Frachtvertrag vereinbart und in der Regel im Frachtbrief festgehalten. Seit mit der Transportrechtsreform 1998 in Deutschland die Erstellung eines Frachtbriefes für nationale Transporte nicht mehr zwingend erforderlich ist, sondern auch Lieferscheine, Ladelisten oder vergleichbare Papiere als Warenbegleitdokument verwendet werden können, wird letzteres in der Praxis häufig nicht mehr gemacht. Der Frachtbrief wird in drei Originalausfertigungen ausgestellt. Eine Ausfertigung verbleibt beim Absender, nachdem ihm darauf der Frachtführer die Übernahme des Frachtguts bestätigt hat. Die zweite Ausfertigung verbleibt nach Ablieferung des Frachtguts als Ablieferbestätigung beim Frachtführer und die dritte Ausfertigung erhält der Empfänger.

Für die Verladung des Frachtguts ist der Absender zuständig. Er ist dabei gem. § 412 HGB für eine beförderungssichere Verladung des Frachtguts verantwortlich, wohingegen der Frachtführer für die verkehrssichere Verladung (z.B. Gewichtsverteilung, Einhaltung der zulässigen Achslasten), als auch für die Ladungssicherung zu sorgen hat.

Bei Kontrollen muss der Frachtbrief den Zoll- und Polizeibehörden, sowie dem Bundesamt für Güterverkehr (BAG) ausgehändigt werden.

Es gibt anmeldepflichtige Frachtgüter, für deren Transport es einer ausdrücklichen behördlichen Genehmigung bedarf. Schwertransporte erfordern eine behördliche Ausnahmegenehmigung und bei Überschreiten bestimmter Abmessungen sind gemäß § 29 Absatz. 3 StVO (Übermäßige Straßennutzung) definitiv Begleitfahrzeuge und/oder eine Begleitung durch die Polizei vorgeschrieben, um Sicherungsmaßnahmen einzuleiten und für einen reibungslosen Ablauf zu sorgen. Fällt das zu befördernde Frachtgut unter die Gefahrgutverordnung, muss das Transportfahrzeug neben der Einhaltung gefahrgutrelevanter Vorschriften auch mit entsprechenden Warntafeln gekennzeichnet sein. Darüber hinaus benötigt dann der Fahrzeugführer und ein eventueller Beifahrer auch einen ADR-Schein.

Die Aufteilung der Frachtkosten zwischen Absender und Empfänger wird über die im Kaufvertrag festgehaltenen Lieferbedingungen geregelt, im internationalen Warenverkehr durch die Incoterms.

Einzelnachweise

  1. Frank von Fürstenwerth, Alfons Weiss: Versicherungs-Alphabet (VA): Begriffserläuterungen der Versicherung aus Theorie und Praxis. Verlag Versicherungswirtschaft, 2001, ISBN 3-8848-7896-4, S. 256.
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