Fracht

Fracht

Fracht ist das Entgelt, welches ein Frachtführer für die im Frachtvertrag vereinbarte Beförderung von Gütern erhält (synonym verwendete -juristisch jedoch nicht ganz korrekte- Begriffe: Frachtgeld, Frachtlohn).

In der Handelskalkulation stellt die Fracht einen Posten der Bezugskosten dar, welche aber auch zusätzlich noch das Rollgeld (Hausfracht), eventuelle Verladekosten und -gebühren, sowie weitere mit dem Transport in Zusammenhang stehende Nebenkosten oder auch Zollgebühren umfassen können.

Umgangssprachlich wird der Begriff „Fracht“ oft auch als Synonym für das zu transportierende Gut selbst (juristisch korrekt: Frachtgut), bzw. die Ladung, verwendet.

Inhaltsverzeichnis

Vertragliche und gesetzliche Regelungen

Gesetzlich ist das Frachtgeschäft in Deutschland im Handelsgesetzbuch, dort in den §§ 407-452 HGB geregelt. Im Rahmen eines Frachtvertrages verpflichtet sich der Frachtführer gegenüber dem Absender, das Frachtgut an den vereinbarten Bestimmungsort zu befördern und dort an den benannten Empfänger abzuliefern. Dem Absender hingegen entsteht aus diesem Vertrag die Pflicht, bei Ablieferung die vereinbarte Fracht zu bezahlen.

Nach dem Grundsatz „Warenschulden sind Holschulden“ verpflichtet ein Kaufvertrag den Verkäufer lediglich dazu, die Ware am Erfüllungsort bereitzustellen. Für den weiteren Transport und die Übernahme der Kosten ist der Käufer verantwortlich, sofern im Kaufvertrag nichts anderslautendes vereinbart wurde. Oft ist es jedoch üblich, die Übernahme der Beförderungskosten mit im Kaufvertrag zu regeln, beispielsweise durch die Festlegung von Lieferbedingungen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass solche Lieferbedingungen lediglich die Zahlung der Fracht und anderen transportbedingten Kosten regelt, nicht jedoch etwaige Haftungsfragen bei Beschädigungen oder Übernahme von Versicherungskosten regelt. Aus diesem Grunde ist es ratsam, in einem Kaufvertrag stets eine INCOTERM-Klausel zu vereinbaren. Dies sind international standardisierte Handelsklauseln, welche überwiegend bei internationalen Handelsgeschäften verwendet werden, und die die jeweiligen Kosten- und Transportrisikoübergänge zwischen Verkäufer und Käufer eindeutig regeln.

Der Ort, ab dem der Käufer die Frachtkosten übernehmen muss wird „Frachtbasis“[1] genannt. Er kann vertraglich festgelegt werden und muss nicht zwingend mit dem Ort übereinstimmen, von dem tatsächlich geliefert wird. Dies kann zum Beispiel von Bedeutung sein, wenn ein Unternehmen von mehreren Werken ausliefert. Ist der Empfangsort bei Vertragsabschluss nicht festgelegt, kann eine „Frachtparität“[2] vereinbart werden. Dies ist der Ort, bis zu dem der Verkäufer die Fracht übernimmt, auch wenn tatsächlich an einen anderen Ort geliefert wird.

Pauschalfracht (Lumpsum)

Während die Höhe des Beförderungsentgeltes bis 1992 staatlich reguliert und im Güterfernverkehrstarif (GFT) geregelt war, werden seit Abschaffung des verbindlichen GFT die Beförderungsentgelte im Chartergeschäft i.d.R. zwischen den Vertragspartnern frei vereinbart. Wenn zu einem festen Gesamtbetrag für die Ladung ohne Rücksicht auf das Gewicht oder das Raummaß abgeschlossen wird, spricht man von einer Pauschalfracht (teilweise ist hier auch der englische Begriff „lumpsum“ üblich). Schwere Güter werden meist nach Gewicht abgerechnet, leichte Güter nach dem Rauminhalt in Kubikmetern.[3]

Kalkulation

Im betrieblichen Rechnungswesen und bei der Kalkulation von Preisen werden Eingangs- und Ausgangsfrachten unterschieden. Eingangsfrachten sind die Kosten, die der Lieferant an den Empfänger berechnet. Sie sind für den Empfänger Teil der Bezugskosten und werden auch bei der Bewertung der bezogenen Güter berücksichtigt. Ausgangsfrachten sind Transportkosten, die dem Unternehmen für die Lieferung an den Kunden entstehen. Sie zählen zu den Versandkosten und werden häufig nicht in die Kalkulation des Verkaufspreises einbezogen, sondern gesondert ausgewiesen.

Einzelnachweise

  1. wirtschaftslexikon.gabler.de: Frachtbasis. Zugriff: 25. August 2009
  2. cornelsen.de: Frachtparität (Seite 10). Zugriff: 25. August 2009
  3. Gerd Baumann: Logistische Prozesse. Berufe der Lagerlogistik.

Literatur

  • Nolden, Bizer: Spezielle Wirtschaftslehre Industrie. Stam Verlag, Köln 1997, ISBN 3-8237-1559-3
  • Wieske, Transportrecht schnell erfasst, 2. Aufl., Berlin Heidelberg 2008 [Verlag: Springer], ISBN 978-3-540-73788-9
  • Koller, Transportrecht. Kommentar, 7.Aufl., München 2010, Verlag C.H. Beck, ISBN 978-3-406-60041-8
  • Hartenstein/ Reuschle, Handbuch des Fachanwalts für Transport- und Speditionsrecht, 1. Aufl., Köln 2010, Verlag Luchterhand, ISBN 978-3-472-06196-0

Weblinks

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