Fluchtweg

Fluchtweg
Grün: Rettung/Hilfe: hier Notausgang nach links (neue Ausführung bestehend aus zwei quadratischen Piktogrammen)
Grün: Rettung/Hilfe: hier Notausgang nach links (veraltet)
Piktogramm: Dieses Piktogramm war und ist in Deutschland nicht geregelt.
Blaues Fluchtweg-Zeichen am Bahnhof Köln Messe/Deutz

Ein Fluchtweg ist ein besonders gekennzeichneter Weg – meist innerhalb eines Gebäudes – der im Falle einer notwendigen Flucht schnell und sicher ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führt. Einen Ausgang, der direkt ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führt, nennt man Notausgang.

Fluchtwege sind entlang des Verlaufs mit selbstleuchtenden oder beleuchteten Piktogrammen gekennzeichnet. Die Kennzeichnung ist oft mit einer Notbeleuchtung gekoppelt. Diese Wege müssen so bemessen sein, dass die Personen, die sich zum Zeitpunkt einer besonderen Gefahr (z.B. Brand, Massenpanik) in einem Gebäude oder einem anderen Objekt aufhalten, dieses möglichst schnell verlassen können. Fluchtwege dürfen weder verstellt noch verschlossen werden.

Dies grenzt sie von Rettungswegen ab, welche über eine Beschaffenheit verfügen müssen, dass sie den Transport von Verletzten ermöglichen müssen. Häufig ist der Verlauf von Flucht- und Rettungswegen identisch. Reine Rettungswege dürfen in der Regel nur von Einsatzkräften betreten werden. Ein Betreten durch Nicht-Einsatzkräfte ist nur auf ausdrückliche Anordnung z.B. eines Brandschutzbeauftragten zulässig.

Inhaltsverzeichnis

Allgemeines

Das Bauordnungsrecht stellt an Fluchtwege je nach Sonderbau und Wertigkeit des jeweiligen Fluchtwegs (Treppenhäuser sind z. B. höherwertig als Flure) unterschiedliche Anforderungen an Abtrennung mit Brand- oder Rauchschutztüren bzw. Brandwänden und -decken zu Bereichen mit höherer Brandgefahr und Minimierung von Brandlasten in den Fluchtwegen (schwer entflammbare oder nicht brennbare Bodenbeläge etc.). Versorgungsleitungen (z. B. Kabel) dürfen nur in sehr eingeschränkter Menge durch Fluchtwege verlegt werden. Im Regelfall sind elektrische Notbeleuchtung und Fluchtwegkennzeichnung erforderlich. Türen in Fluchtwegen dürfen während der Betriebszeiten eines Gebäudes in der Regel nicht verschlossen sein beziehungsweise müssen sich einfach mit einem Handgriff öffnen lassen. Um Panikfallen zu verhindern, bietet es sich an, dass die Türen in Fluchtrichtung öffnen. Hierzu besteht jedoch meist keine rechtliche Vorgabe. Lediglich Notausgangtüren müssen nach außen aufschlagen.

Der Verlauf von Flucht- und Rettungswegen wird in großen Gebäuden meist auf Flucht- und Rettungswegplänen dargestellt.

Gewisse Bauordnungen oder Verordnungen lassen gegebenenfalls auch einen Verschluss von Flucht- oder Rettungswegen in Deutschland zu. Allerdings gibt es auch Vorschriften und einschlägige Normen, die einen Verschluss zu jeglichem Zeitpunkt verbieten!

Der Fluchtweg muss so ausgeführt sein, dass sich Personen auch bei einer Verrauchung des Weges nicht verletzen oder verirren können. Deshalb sind Fluchtwege sowie deren Verlauf und Ausführung ein zentrales Element der Gebäudeerschließung. Schwierig ist dies oft in Einkaufszentren, da sich dort viele ortsunkundige Personen aufhalten und es viele, teils unübersichtliche, enge Gänge gibt.

Für die Mindestabmessungen von Rettungswegen gibt es Verordnungen, Normen und Richtlinien, die beim Bau von Gebäuden zwingend einzuhalten sind. Sie richten sich nach der Art und Nutzung des Gebäudes.

Ein Beispiel aus Deutschland:

„Die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen muss mindestens 1,20 m betragen. Die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen muss für die darauf angewiesenen Personen mindestens betragen bei

  1. Versammlungsstätten im Freien sowie Sportstadien 1,20 m je 600 Personen,
  2. anderen Versammlungsstätten 1,20 m je 200 Personen.
Staffelungen sind nur in Schritten von 0,60 m zulässig. Bei Rettungswegen von Versammlungsräumen mit nicht mehr als 200 Besucherplätzen und bei Rettungswegen im Bühnenhaus genügt eine lichte Breite von 0,90 m. Für Rettungswege von Arbeitsgalerien genügt eine Breite von 0,80 m.“

ARGEBAU: Musterversammlungsstättenverordnung (Fassung Mai 2005)

In Gebäude werden für jede Nutzungseinheit mit Aufenthaltsräumen (z. B. Wohnung) zwei Rettungswege gefordert, wobei oft die Rettungsgeräte der Feuerwehr (tragbare Leitern, Drehleiter) den zweiten Rettungsweg bilden. Da mit diesen Rettungsgeräten nur eine geringe Personenanzahl im Gefahrenfall gerettet werden kann, ist in Gebäuden, bei denen mit einer größeren Personenzahl zu rechnen ist (z. B. Versammlungsstätten) ein zweiter baulicher Rettungsweg notwendig. Bei Gebäuden über der Hochhausgrenze müssen in der Regel beide Rettungswege über zwei notwendige Treppen oder einen Rettungstreppenraum (u.a. überdruckbelüftet) realisiert werden, da nicht jedes Geschoss mit den Leitern der Feuerwehr erreicht werden kann.

Ein bedeutendes Thema ist der Fluchtweg bei Tunnelanlagen oder auf Autobahnen innerhalb von Lärmschutzwänden. Oft weisen besondere Piktogramme auf Richtung und Länge der Fluchtwege hin, um die Wahl der Fluchtrichtung zu erleichtern. Fehlende Fluchtwege können bei einem Brand zu einer Katastrophe führen. Beispielsweise mussten bei der Brandkatastrophe der Gletscherbahn Kaprun 2 die Passagiere eines brennenden Zuges durch einen mit Brandgasen gefüllten Tunnel flüchten. 155 Menschen starben hierbei, lediglich 12 Passagiere konnten sich retten.

Bauliche Möglichkeiten

Leiter

Rettungsleiter an einem Fabrikgebäude in Amsterdam, 2009

Die einfachste Möglichkeit um einen Fluchtweg für erhöhte Stockwerke zu bauen, ist eine Stahlleiter, welche von einem Podest senkrecht nach unten führt.

Vorteile

  • Geringe Kosten
  • Platzsparende Bauweise
  • Wartungs- und verschleißarm
  • Kann zum Auf- und Abstieg benutzt werden

Nachteile

  • Kann von körperbehinderten Personen möglicherweise nicht benutzt werden
  • Absturzgefahr (kann mit einem Käfig herum jedoch vermindert werden)
  • Evtl. Auslösung von Höhenangst
  • Schwierigere Benutzung bei Nässe und Glätte (kann mit einem wasserdichten Käfig vermieden werden, dieser ist aber teuer und verdeckt möglicherweise Licht von außen)
  • Anstrengende Benutzung
  • Langsamer Personenfluss

Treppe

Fluchttreppe an einem Hochhaus in São Paulo, 2008

Eine verbesserte Variante der Leiter ist eine Treppe (entweder außerhalb des Gebäudes oder innerhalb), welche (ähnlich wie die Leiter) Ebene für Ebene nach unten führt. Häufigste Ausführung des Fluchtweges in Gebäuden, oft auch regulär benutzbar.

Vorteile

  • Kann auch von körperbehinderten Personen (evtl. mit permanenter Hilfe) benutzt werden
  • Schutz gegen Nässe und Glätte möglich
  • Erzeugt (falls das Treppenhaus keine Fenster hat) keine Höhenangst
  • Kann zum Auf- und Abstieg benutzt werden

Nachteile

  • Teurer und größerer Platzbedarf als Leiter
  • Sturz- und Verletzungsgefahr beim schnellen Herunterrennen

Rutsche

Eine Röhrenrutsche aus stabilem Material (bsp. Metall oder besser: Kunststoff), welche entweder direkt oder auch von Ebene zu Ebene nach unten führt.

Vorteile

  • Schnelle Rettung
  • Kaum Verletzungsgefahr
  • Problemlose Benutzung von körperbehinderten Personen (lediglich der Start erfordert vielleicht Hilfe)

Nachteile

  • Sehr teuer
  • Viel Platzbedarf
  • Kann Klaustrophobie (umgangssprachlich: Platzangst) und Schwindelgefühle auslösen
  • Ausstieg bei hohen Geschwindigkeiten schwierig
  • Falls die Röhre mehrere Einstiege hat: Gefahr des Zusammenprallens von Benutzern verschiedener Einstiege
  • Muss eine Röhrenrutsche sein (erhöht den Preis noch einmal), damit man nicht aus der Rutschbahn nach oben herausfliegt
  • Nur Nutzung als Fluchtweg, da kein Aufstieg möglich

Unterschiedliche Definitionen deutschsprachiger Länder bzw. Landesteile

Deutschland

Flucht- und Rettungswege

In Vorschriften, Produktbeschreibungen und Richtlinien wird oftmals auch der Begriff "Flucht- und Rettungsweg" benutzt.

Zum Thema Flucht- bzw. Rettungswege sind unterschiedliche teilweise sich widersprechende Landes- bzw. Fachbauordnungen, staatl. Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Regeln, Richtlinien, Berufsgenossenschaftliche Vorgaben (Vorschriften, Regeln, Informationen), Ausführungsbestimmungen und Normen zu berücksichtigen.

㤠33 Erster und zweiter Rettungsweg

(1)
Für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum wie Wohnungen, Praxen, selbstständige Betriebsstätten müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein; beide Rettungswege dürfen jedoch innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen.
(2)
1 Für Nutzungseinheiten nach Absatz 1, die nicht zu ebener Erde liegen, muss der erste Rettungsweg über eine notwendige Treppe führen.
2 Der zweite Rettungsweg kann eine weitere notwendige Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein.
3 Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen sicher erreichbaren Treppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum).
(3)
1 Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte wie Hubrettungsfahrzeuge verfügt.
2 Bei Sonderbauten ist der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr nur zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen.“

ARGEBAU: Aus der Musterbauordnung (Nummerierung und Inhalt in den verschiedenen Landesbauordnungen kann unterschiedlich sein.)

„Aus verschiedenen Landes- bzw. Fachbauordnungen ergibt sich der Sinn des Rettungsweges. Er soll den Rettungskräften ermöglichen, Personen aus einer Gefahrenlage zu retten.
Da neben den sich in Gefahr befindlichen Personen, auch die Rettungskräfte einen Fluchtweg brauchen, werden die Rettungswege in der Regel auch als Fluchtwege ausgestaltet.“

– Kommentar zur Arbeitsstättenregel ASR A 2.3

„§ 3.1 Fluchtwege sind Verkehrswege, an die besondere Anforderungen zu stellen sind und die der Flucht aus einem möglichen Gefährdungsbereich und in der Regel zugleich der Rettung von Personen dienen. Fluchtwege führen ins Freie oder in einen gesicherten Bereich. Fluchtwege im Sinne dieser Regel sind auch die im Bauordnungsrecht definierten Rettungswege, sofern sie selbstständig begangen werden können.

  • Den ersten Fluchtweg bilden die für die Flucht und Rettung erforderlichen Verkehrswege und Türen, die nach dem Bauordnungsrecht notwendigen Flure und Treppenräume für notwendige Treppen sowie die Notausgänge.
  • Der zweite Fluchtweg führt durch einen zweiten Notausgang, der als Notausstieg ausgebildet sein kann.“

Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA): Arbeitsstättenregel ASR A 2.3

„Ein Rettungsweg, der z.B. auf die Hilfe einer Drehleiter der Feuerwehr angewiesen ist, ist kein Fluchtweg! Der zweite Fluchtweg muss nicht zwangsläufig auch ein Rettungsweg sein.“

– Kommentar zur Arbeitsstättenregel ASR A 2.3

Italien (Südtirol)

In den Dekreten werden Fluchtwege genannt.

Die Sicherheitszone entspricht dem deutschen "gesicherten Bereich".

Liechtenstein

„1) Für die vom Brandschutzgesetz erfassten Bauten, Einrichtungen, Lager und Anlagen gelten die nachstehenden Normen, Richtlinien und Prüfbestimmungen der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF), in der jeweils geltenden Fassung: […]
g) Flucht- und Rettungswege;
h) Kennzeichnung von Fluchtwegen – Sicherheitsbeleuchtung – Sicherheitsstromversorgung;“

Fürstentum Liechtenstein: Verordnung vom 23. November 2004 zum Brandschutzgesetz

Die Brandschutznorm der Schweiz wurde in Liechtenstein übernommen.

Luxemburg

Flucht- und Rettungswege

Beide Begriffe werden gebraucht.

Österreich

Der Unterschied wird in Österreich so definiert, dass man über einen Fluchtweg einen Gefahrenbereich mit eigener Kraft verlassen können muss, während man bei einem Rettungsweg in der Lage sein muss, einen Gefahrenbereich mit fremder Hilfe zu verlassen.[1]

Schweiz

„1 Fluchtwege sind gleichzeitig Rettungswege.
2 Als Fluchtweg gilt der kürzeste Weg, der
a Personen zur Verfügung steht, um von einer beliebigen Stelle in Bauten und Anlagen ins Freie an einen sicheren Ort zu gelangen;
b der Feuerwehr und den Rettungskräften als Einsatzweg zu einer beliebigen Stelle in Bauten und Anlagen dient.“

Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF): Brandschutznorm: 26. März 2003 / 1-03d

Siehe auch

Literatur

  • Kommentar zur Arbeitsstättenregel ASR A 2.3[1]
  • Unfallverhütungsvorschrift – Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz. o. O. September 1994, in der Fassung vom Juni 2002. Anlage 1 und 2 – GUV-V A8 (346 kB)
  • Stephan Trüby: Exit-Architektur. Design zwischen Krieg und Frieden, Wien/New York: Springer Verlag, 2008.

Weblinks

 Commons: Notausgang, Rettungsweg, Fluchtweg – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Richtiges Verhalten bei Bränden in Treppenhäusern

Einzelnachweise

  1. 2er Rettungsweg. Unterlagen des NÖ Landesfeuerwehrverbandes vom 11. November 2008 abgerufen am 17. Dezember 2009.
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