Flight Attendant

Flight Attendant
Flugbegleiter/-innen sind arbeitsvertraglich zur Freundlichkeit verpflichtet.

Flugbegleiter/-in (engl.: flight attendant, früher auch: steward/-ess) ist die Berufsbezeichnung für Servicekräfte in einem Verkehrsflugzeug, die Passagiere auf Flugreisen betreuen und darüber hinaus im Notfall für eine rasche und geordnete Evakuierung sorgen. In den europäischen gesetzlichen Bestimmungen JAR-OPS 1 Abschnitt O werden die Flugbegleiter in Abgrenzung zur Flugbesatzung, mit der die Cockpitbesatzung – also Piloten und Flugingenieure – gemeint ist, als Kabinenbesatzung bezeichnet. Sie zählen zum fliegenden Personal einer Fluggesellschaft oder seltener einer Luftwaffeneinheit. Die militärische Bezeichnung ist Lufttransportbegleiter.

In der Anfangszeit der Luftfahrt galt diese Tätigkeit als Traumberuf vieler junger Frauen. Dieses Bild hat sich mit dem Aufkommen des massenhaften Luftverkehrs gewandelt.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Der weltweit erste Steward an Bord eines Luftfahrzeugs versah seinen Dienst im Jahr 1911 auf dem Verkehrsluftschiff LZ 10 „Schwaben“ für die DELAG. Am 1. Mai 1927 trat ein Bordsteward der britischen Fluggesellschaft Imperial Airways, der Vorläufergesellschaft der heutigen British Airways, den weltweit ersten Flugbegleiterdienst an Bord eines Flugzeugs auf dem Flug London–Paris an. Der erste deutsche Bordsteward war ab dem 29. April 1928 für die Deutsche Lufthansa AG als Flugbegleiter tätig, – zunächst auf der Strecke Berlin–Paris an Bord einer Junkers G 31. Die konzeptionelle Weiterentwicklung zum heutigen Berufsbild Flugbegleiter geht auf eine Service-Idee des Betriebsleiters der Boeing Air Transport, der Vorläufergesellschaft der heutigen United Airlines, im Jahr 1930 zurück, der die Ansicht vertrat, Stewardessen würden durch ihre Präsenz an Bord eine beruhigende Wirkung auf Passagiere ausüben, und damit die Flugangst vor dem damals immer noch als exotisch und neuartig empfundenen Verkehrsmittel Flugzeug verringern. Am 15. Mai 1930 begleitete die Krankenschwester Ellen Church (1905–1966) aus dem Bundesstaat Iowa (USA) als erste Flugbegleiterin den Flug einer dreimotorigen Boeing 80 A der Boeing Air Transport.[1] Dies geschah gegen den Widerstand der Stewards und Piloten als auch gegen den Willen der Ehefrauen der Piloten. Nelly Diener erlangte 1934 als erste Flugbegleiterin der Swissair und Europas Bekanntheit. Die weltweit erste gemischte, d. h. aus Männern und Frauen bestehende Flugbegleitergruppe wurde von Boeing Air Transport ab Juni 1938 eingesetzt.

Aufgaben und Funktionen

Die Sicherheitsunterweisung an Bord ist nach der ICAO vorgeschrieben und findet vor jedem Start statt

Zu den Hauptaufgaben von Flugbegleitern gehört die Gewährleistung von Sicherheit an Bord und die Betreuung der Passagiere (z. B. das Verhalten beim Abfall des Kabinendrucks, Rutschen und der Gebrauch der Schwimmwesten). Im Notfall ist es Aufgabe der Flugbegleiter, innerhalb kürzester Zeit das Flugzeug zu evakuieren. Sie müssen Brände bekämpfen können und im Notfall unverzüglich die richtigen Maßnahmen ergreifen.

Der ranghöchste Flugbegleiter, welcher per Gesetz dem Kommandanten (Kapitän) gegenüber die Verantwortung für die Durchführung und Koordination der im Betriebshandbuch festgelegten Sicherheits- und Notverfahren für die Fluggastkabine trägt, ist der Purser ‚AP‘ oder ‚PUR‘ [weibliche Form: Purserette, auch: Chefsteward(ess)]. Er ist die Schnittstelle zwischen der Kabinenbesatzung und der Besatzung der Pilotenkanzel. In den europäischen gesetzlichen Bestimmungen JAR-OPS wird der Purser als leitender Flugbegleiter, in der englischen Gesetzesausgabe als Senior Cabin Crew Member bezeichnet.

Von jedem Platz aus können Passagiere durch Knopfdruck einen Flugbegleiter zu sich bitten.

Flight director oder cabin services director sind veraltete Bezeichnungen und nur im englischen Sprachraum auf Großraumflugzeugen gebräuchlich. Darüber hinaus gibt es noch die Bezeichnung Chef de Cabine (CDC).

Der Purser Assistant kommt bei manchen Fluggesellschaften auf Großraumflugzeugen als Verantwortlicher eines separaten Kabinenbereichs oder einer Klasse zum Einsatz und ist dem Purser unterstellt.

Die Anzahl der Flugbegleiter hängt von der Anzahl der Sitzplätze und der Beförderungsklasse ab. Bis zu 19 Fluggastsitzen ist kein Kabinenmitarbeiter vorgeschrieben; ab dem 20. Sitzplatz ist ein Flugbegleiter vorgeschrieben. Danach ist ab jedem 50. Passagiersitzplatz ein weiterer Kabinenmitarbeiter einzusetzen.

Der Flugbegleiter ist ein Repräsentant der Fluggesellschaft, welcher dem Fluggast am intensivsten begegnet und durch extensiven Kundenkontakt an der Gestaltung des öffentlichen Erscheinungsbildes der Fluggesellschaft beteiligt ist. Deshalb wird bei den meisten Fluggesellschaften der Ausbildung und dem Auftreten des Kabinenpersonals eine wichtige Bedeutung beigemessen. Im weiteren Sinne sind Flugbegleiter auch „Botschafter“ des Landes, in dem die Fluggesellschaft ihren Sitz hat. Deshalb orientiert sich die einheitliche Kleidung häufig an landestypischen Traditionen.

In Passagierflugzeugen des Militärs (z. B. bei der Flugbereitschaft) übernehmen vor allem Soldaten oder seltener eigene Angestellte die Flugbegleitung.

Ausbildung

Flugbegleiter gelten in Deutschland als formal nicht qualifizierte Arbeitskräfte, ihre Tätigkeit ist nicht als Ausbildungsberuf anerkannt, da die staatlichen Kriterien

  • Mindestausbildungsdauer
  • ökonomischer Nutzen
  • Zukunftsperspektive

in der betriebsinternen Ausbildung der jeweiligen Fluggesellschaft nicht erfüllt werden. Flugbegleiter werden in einem mehrwöchigen Grundkurs theoretisch und praktisch ausgebildet. Die Wissensvermittlung erfolgt nach Kriterien, die für die Luftfahrtunternehmen ökonomisch relevant sind. Die Ausbildung endet mit einer firmeninternen Prüfung ohne staatlich anerkannten Abschluss.

Jede Fluggesellschaft bildet ihr eigenes Kabinenpersonal aus. Selbst bei der Einstellung eines Mitarbeiters mit jahrelanger Flugerfahrung erfolgt eine Grundausbildung ganz von vorn.

Anforderungen

Flugbegleiterinnen und Flugbegleiter müssen bestimmten Anforderungen entsprechen, die von Fluggesellschaft zu Fluggesellschaft verschieden sind:

Eigenschaften und Fähigkeiten

  • Flugbegleiter müssen körperlich fit und gesund sein. Genauere gesetzliche Bestimmungen zur medizinischen Tauglichkeit im gleichen Umfang, wie es sie für das Cockpitpersonal gibt, bestehen für Flugbegleiter zwar nicht, jedoch verlangt die Tätigkeit als Angehöriger des Bordpersonals grundsätzlich eine uneingeschränkte Flugdienst-und Tropentauglichkeit. Bordpersonal wird in regelmäßigen Abständen auf die uneingeschränkte Tropendiensttauglichkeit untersucht. Pflichtuntersuchungen für das Kabinenpersonal finden im Rahmen eines Medicals erstmalig zwei Jahre nach der Erstuntersuchung statt. Danach erfolgt ein weiteres Medical alle vier Jahre bis zur Vollendung des 42. Lebensjahres. Nach Vollendung des 42. Lebensjahres darf das Medical nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Alle Besatzungsmitglieder müssen im Besitz der von den Gesundheitsbehörden der jeweiligen Länder vorgeschriebenen Impfungen sein. Sämtliche Impfungen sind in den WHO-Impfpaß einzutragen. Dieser ist vom Besatzungsmitglied auf jedem Streckeneinsatz mitzuführen.
  • Sie sollten eine Mindestgröße von 160 cm und eine schlanke Erscheinung besitzen (Normalgewicht).
  • Ein attraktives, gepflegtes und selbstsicheres Auftreten ist zwingend.
  • Die Fähigkeiten in den Bereichen Kommunikation einschließlich interkulturelle Kommunikation, soziale Kompetenz und emotionale Intelligenz sollten stark ausgeprägt sein. Hohe Leistungsbereitschaft auch bei Belastungen sowie ausgeprägte Kontaktfreudigkeit, starke Serviceorientierung, Diplomatie und Umgangsgeschick sind erwünscht. Verantwortungsbewußtsein und Teamorientierung unbedingt notwendig.
  • Flexibilität und körperliche sowie psychische Belastbarkeit sind unabdingbar.

Notwendige Kenntnisse

  • Eine abgeschlossene Schul- und möglichst auch Berufsausbildung ist bei der Bewerbung in der Regel förderlich, wenn nicht sogar Einstellungsbedingung.
  • Gute aktive und passive Kenntnisse mindestens einer Fremdsprache, bei deutschen Flugbegleitern in der Regel Englisch, ist Pflichtvoraussetzung.
  • technischer Ablauf des Fliegens
  • Handhabung der Sicherheits- und Rettungsausrüstung eines Flugzeuges
  • allgemeine Medizin, Erste Hilfe, Tropenmedizin, Umgang mit behinderten und gebrechlichen Personen
  • Psychologie – Umgang mit besonderen Passagieren (Rauschmitteleinfluss, Persönlichkeitsstörungen, Flugangst, Klaustrophobie)
  • Maßnahmen zur Deeskalation in Konfliktsituationen
  • Fluggesellschaftspezifischer Betriebsablauf
  • Gastronomie
  • Geographie, Religionen, Kulturen

Berufliche Vorteile

  • Als Vorteil der Tätigkeit wird angesehen, dass man in der Welt herumkommt, mit den verschiedensten Passagieren zu tun hat und seine Fremdsprachenkenntnisse anwenden kann.
  • Angehörige einer Fluggesellschaft kommen in der Regel in den Genuss von stark preisreduzierten Flugtickets (etwa zehn Prozent des handelsüblichen Flugpreises); allgemein ist es üblich, dass fliegendes Personal – je nach Rahmenverträgen – weltweit bei touristisch angebotenen Dienstleistungen (wie z. B. Hotel, Mietwagen usw.) Nachlässe und Rabatte erhält.

Der Arbeitsplatz im Flugzeug

Thailändische Flugbegleiter beim Servieren

Der Arbeitsplatz an Bord

  • hat in der Kabine eine Luftfeuchtigkeit von etwa 5–10 Prozent (normal sind 40–50 Prozent),
  • hat in der Kabine einen Luftdruck, der etwa einer Höhe von bis zu 2.700 m ü. NN entspricht,
  • hat einen erhöhten Lärmpegel von über 80 dB.

Zudem ist die Flugzeugkabine einer erhöhten und in ihren Folgen bisher nicht eindeutig geklärten kosmischen Strahlung und höherer Belastung durch Ozon ausgesetzt. Jedoch konnten bisher in keiner Studie gesundheitsgefährdende Risiken oder Nebenwirkungen auf den Menschen nachgewiesen werden. Dennoch hat zumindest der Bundesgesetzgeber alle Fluggesellschaften verpflichtet, die anfallenden Strahlendosen aufzuzeichnen und zu archivieren. Jeder Mitarbeiter muss jederzeit Zugriff auf diese Statistiken haben. Die flugbedingte effektive Dosis darf im Kalenderjahr 20 mSv nicht überschreiten, während das Limit für die Lebensarbeitszeit durch berufsbedingte Strahlenexposition, ungeachtet ihrer Herkunft, bei 400 mSv liegt. Die Vorschriften zum Schutz des Fliegenden Personals vor Exposition durch kosmische Strahlung sind im §103 StrlSchV niedergelegt. Die am 1. August 2001 in Kraft getretene Neufassung der Verordnung basiert auf der EU-Richtlinie 96/29/EURATOM.

Allgemein

Die Dienstausübung unterliegt betrieblichen und gesetzlichen Bestimmungen.[2] Alle Besatzungsmitglieder werden in regelmäßigen Abständen durch verschiedene Behörden einer Zuverlässigkeitsüberprüfung unterzogen. Für die Angehörigen des Bordpersonals gelten die jedem Angestellten obliegenden Pflichten, insbesondere zur Verschwiegenheit über dienstliche Angelegenheiten. Die Angehörigen des Bordpersonals sind in besonderem Maß verpflichtet, sich jederzeit in und außer Dienst so zu verhalten, dass das Ansehen einer Fluggesellschaft nicht geschädigt wird. Besatzungsmitgliedern ist es grundsätzlich untersagt, in Bezug auf ihre dienstliche Tätigkeit Zuwendungen jeglicher Art (Trinkgelder, Belohnungen, Sachleistungen) von Fluggästen zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen. Alle sicherheitsrelevanten Verfahrensweisen sowie der Umgang mit Evakuierungsmitteln und Kenntnisse über Gefahrgüter müssen vom Besatzungsmitglied zu jeder Zeit beherrscht werden.

Körperliche Beschwerden

als solche kommen vor:

  • Jet-Lag
  • Schlafstörungen
  • Manche Flugbegleiter neigen zu Essstörungen, bedingt durch unregelmäßiges Essen und Trinken. Daher ist es sehr wichtig, in seiner Freizeit entspannen zu können und sich gesund zu ernähren. Sportlicher Ausgleich wird unbedingt empfohlen.

Dienstzeiten

Die maximalen Flugdienstzeiten/Ruhezeiten werden in Deutschland durch Rechtsvorschriften des Luftfahrtbundesamtes sowie durch Tarifverträge geregelt. Die höchstzulässige Arbeitszeit der Besatzungsmitglieder beträgt einschließlich der in der Verordnung geregelten Bereitschaftszeit 2000 Stunden im Kalenderjahr. Die monatliche Flugstundenzahl beträgt z. B. bei einer großen deutschen Fluggesellschaft 70–87 Stunden im Gemischt- und Interkontinentalbereich und 69 bis 89 Stunden im Kontinentalbereich. Jede Airline hat eine eigene Regelung zur monatlichen maximalen Flugstundengrenze. Viele Airlines bieten Flugbegleitern auch die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung. Die Anzahl der Flugstunden wird innerhalb eines Monats herabgesetzt oder einzelne Monate eines Jahres können als Teilzeitmonate beschäftigungsfrei bleiben. Flugbegleiter haben keinen Anspruch auf freie Wochenenden oder Feiertage. Bei einer großen deutschen Fluggesellschaft z. B. haben die Flugbegleiter Anspruch auf mindestens zehn freie Tage im Monat beziehungsweise 35 freie Tage im Quartal bei Vollbeschäftigung.

  • Für die Arbeit auf interkontinentalen Flügen steht teilweise eine crew rest area zur Verfügung, die allerdings keine tiefgreifende Erholung ermöglicht.
  • Mehrtägige Abwesenheit vom Wohnort bedingt die Gefahr einer Isolierung vom sozialen Umfeld einschließlich der Familie.

Rechtliches

Flugbegleiter dürfen auf Anordnung des Flugkapitäns als Luftfahrzeugführer im Rahmen von dessen Eingriffsbefugnissen nach § 12 Luftsicherheitsgesetz (Bordgewalt) auch körperliche Gewalt gegen Passagiere ausüben. Zum Schutz vor Terroristen fliegen zum Teil in Deutschland auch zivil gekleidete Beamte der Bundespolizei mit, sogenannte Sky-Marshals, denen – anders als den Flugbegleitern – nach § 12 Abs. 3 Satz 3 LuftsicherheitsG unter dem Kommando des bordverantwortlichen Flugkapitäns (Kommandant) auch der Einsatz von Schusswaffen gestattet ist.

Spitznamen und Sonstiges

„Saftschubse“ ist eine umgangssprachliche, abwertende Bezeichnung der Berufsgruppe der Flugbegleiter. Das Wort wurde in die am 28. August 2004 erschienene 23. Auflage des Dudens aufgenommen.[3] Ursprünglich wurde das Wort als ironische Selbstbezeichnung für den sekundären Bereich dieser Tätigkeit – dem Verteilen von Speisen und Getränken an die Passagiere – als eine zynische Reaktion auf die Reduzierung der Tätigkeit des Flugbegleiters in der öffentlichen Wahrnehmung gebildet. Auch „Trolley-Dolly“, „Notrutsche“, „Düse“ oder „Luftkellner“ wurden in diesem Zusammenhang als Spitznamen für Flugbegleiter entwickelt.

Mit „Wasserballett“ wird umgangssprachlich die Sicherheitseinführung (Anlegen der Rettungswesten, Ausgänge etc.) bezeichnet.

Schutzpatronin der Stewardessen ist Bona von Pisa.

Literatur

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. „15.05.1930: Endlich Häppchen aus Frauenhand! Ellen Church, die erste Stewardess der Welt, startet zu ihrem ersten Flug“, SWR2 Zeitwort, 15. Mai 2008, Audiodatei, 4:45 Min.
  2. 2. DVO LuftBO vom 12. November 1974 (BGBI.IS.3181) in der Fassung der Bekanntmachungen vom 10. März 1982 (BAnz.Nr.62), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 12. November 2003
  3. Burkhard Straßmann: Saftschubse die, Die Zeit Nr. 37 vom 2. September 2004. Abgerufen am 23. Mai 2008.
Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen!

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