Fliegende Bauten

Fliegende Bauten

Fliegende Bauten sind per Definition der jeweiligen Landesbauordnungen der bundesdeutschen Länder:

„… bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und abgebaut zu werden.“

oder, laut der Definition des Deutschen Instituts für Normung DIN:

„… bauliche Anlagen, die geeignet und in der Regel auch dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden, z.B. Karussells, Luftschaukeln, Riesenräder, Achterbahnen und Rutschbahnen, Tribünen, Buden und Zelte, bauliche Anlagen für artistische Vorführungen in der Luft. Ferner gehören dazu auch Wagen, die zeitweilig betriebsmäßig ortsfest benutzt werden.“

Neben den oben genannten zählen beispielsweise Autoscooter, Belustigungsgeschäfte, Fahrgeschäfte, Festzelte, Schaubuden, nicht ortsfeste Tribünen, Zirkuszelte, Bühnen und Bühnenüberdachungen für Konzerte zu den Fliegenden Bauten. Für Fliegende Bauten gelten besondere rechtliche, statische und konstruktive Anforderungen, die in der DIN EN 13 782 und 13 814 (früher DIN 4112), der „Richtlinie Fliegende Bauten” (FlBauR) und den Landesbauordnungen der Länder festgeschrieben sind. Die Euronormen sind noch nicht baurechtlich eingeführt, so dass die DIN 4112 weiterhin Grundlage der Bemessung ist.

Vergleichbare Bauten, die in Freizeitparks oder ähnlichen Einrichtungen dauerhaft aufgestellt sind, zählen nicht zu den Fliegenden Bauten.

Inhaltsverzeichnis

Genehmigung

In Deutschland wird die Genehmigung solcher Bauten (Ausnahmen: siehe unten) in den jeweiligen Landesbauordnungen geregelt. Da diese Genehmigungen von den Bundesländern gegenseitig anerkannt werden, sind die Anforderungen an die Genehmigung weitestgehend identisch. Die Genehmigung erfolgt in zwei Stufen.

In der Schweiz unterliegen Fliegende Bauten den gesetzlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEG) vom 18. Juni 1993, die den deutschen Bestimmungen weitgehend entsprechen. Zuständig für das Erteilen der Ausführungsgenehmigung ist die TÜV Schweiz.

Auch in Österreich wird für Fliegenden Bauten in der Regel keine Baugenehmigung erteilt, an deren Stelle tritt die Ausführungsgenehmigung („Zeltbuch“). Trotz fehlender Ortsgebundenheit unterliegen auch hier Fliegende Bauten der Bauüberwachung der Bauaufsichtsbehörde. Erhält ein fliegender Bau Ortsgebundenheit, etwa weil er länger als sechs Monate am gleichen Ort aufgestellt wird, wird eine Baugenehmigung erforderlich. Ansonsten lehnen sich die Bestimmungen weitgehend an die Deutsche Richtlinie über den Bau- und Betrieb Fliegender Bauten an.

Ausführungsgenehmigung

Bevor Fliegende Bauten ein erstes Mal aufgestellt werden, bedürfen sie einer Ausführungsgenehmigung, die abhängig von der Art für maximal fünf Jahre erteilt wird. Mit ihr werden die grundsätzliche Übereinstimmung der Anlage mit den geltenden Vorschriften, die Sicherheit und Standfestigkeit der Anlage überprüft. Auf Antrag kann sie wiederholt um jeweils maximal weitere fünf Jahre verlängert werden. In ihr wird festgelegt, ob der Bau vor jeder Inbetriebnahme — zusätzlich zur behördlichen Genehmigung — durch einen Sachverständigen abgenommen werden muss. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohn- bzw. Firmensitz des Besitzers der Anlage. Bei ausländischen Besitzern, ist es der Ort, an dem der Bau das erste Mal erstellt wird. Die Erteilung einer Ausführungsgenehmigung ist zumeist an die Abnahme durch einen oder mehrere anerkannte Sachverständige gekoppelt.

Zur Ausführungsgenehmigung gehören weitere Unterlagen, wie Bestuhlungspläne mit Angabe der Fluchtwege bei Zelten, Konstruktionszeichnungen und -berechnungen oder Angaben zur elektrischen, hydraulischen oder pneumatischen Anlagen. In einem Prüfbuch wird jeder Aufbau festgehalten und jeder Mangel vermerkt. In ihm werden auch sämtliche Auflagen und Besitzerwechsel festgehalten.

Genehmigung des Aufbaus/Gebrauchsabnahme

Eine Woche vor jedem Aufbau ist bei der zuständigen lokalen Baubehörde eine Genehmigung für den Aufbau einzuholen. Sie führt eine Gebrauchsabnahme durch und kontrolliert Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften, die Sicherheit, die Standfestigkeit an dem speziellen Ort und ob — sofern erforderlich — eine Abnahme durch einen Sachverständigen erfolgt ist. In einigen Fällen genügt es, dass der Aufbau nur angemeldet wird und keine formale Abnahme erfolgt bzw. es verzichtet die Baubehörde vollständig auf eine Abnahme.

Weitere Vorgaben

Die Vorgaben der Landesbauordnungen können lokal durch weitere Vorschriften ergänzt oder eingeschränkt sein. Die jeweiligen Landesregierungen können weitere Festlegungen erlassen, durch wen die Genehmigungen und Abnahmen zu erfolgen haben. So erfolgt in Niedersachsen die Ausführungsgenehmigung seit dem 1. Januar 2005 durch den TÜV Nord.

Konstruktion

Die konstruktiven und statischen Anforderungen werden durch die DIN EN 13 782 und 13 814 (früher DIN 4112) geregelt und unterscheiden sich teilweise von denen, die für feste Bauten festgelegt sind. Sie gibt bestimmte Lastannahmen für die Verkehrslasten — d. h. die Lasten, die durch Personen, Wind, Anprall entstehen — vor und erlaubt es bspw. auf den Nachweis der Standfestigkeit gegenüber Schneelasten zu verzichten, wenn kein Schnee zu erwarten ist.

Für die jeweils verwendeten Materialien und Verbindungen sowie weitere Lastannahmen gelten zusätzliche Vorschriften und Normen.

Weitere Ausführung

In der „Richtlinie Fliegende Bauten” (FlBauR) werden die Anforderungen an den Brandschutz, die Rettungswege, die Höhen von Geländern, die Steigungen von Rampen, die Beleuchtung, die Anzahl der Feuerlöscher, die Ausstattung mit Hinweisschildern und weitere Details festgelegt.

Ausnahmen

Ausgenommen von einer Ausführungsgenehmigung sind so-genannte „genehmigungsfreie Fliegende Bauten”, wie:

  • Zelte mit einer Grundfläche von weniger als 75 m2
  • Fliegende Bauten mit einer Höhe von bis zu 5 Metern, die nicht dafür bestimmt sind, von Besuchern betreten zu werden
  • Kinderfahrgeschäfte bis zu einer Höhe von 5 Metern und einer Geschwindigkeit von weniger als 1 m/s
  • Bühnen mit einer Grundfläche von weniger als 100 m2, wenn ihre Fußbodenhöhe weniger als 1,50 Meter und die Gesamthöhe weniger als 5 Meter beträgt
  • Toilettenwagen
  • Gerüste
  • versetzbare landwirtschaftliche bauliche Anlagen
  • Baustelleneinrichtungen
  • Bauten, die der Landesverteidigung oder dem Katastrophenschutz dienen

Unabhängig von der Genehmigung müssen diese Bauten dem allgemeinen öffentlichen Baurecht des Bundes und der Länder entsprechen. Dies regelt, u. a., die Standsicherheit.

Siehe auch

Weblinks

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