Festsetzungsfrist

Festsetzungsfrist

Als Festsetzungsfrist bezeichnet man die Frist nach § 169 Abgabenordnung (AO), innerhalb derer eine Steuer festgesetzt bzw. eine erfolgte Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden kann. Nach Ablauf der Festsetzungsfrist ist eine Änderung nur in den Fällen des § 174 sowie des § 177 AO möglich.

Einzelne Fristen

In Deutschland beträgt die Frist für Zölle und Verbrauchsteuern ein Jahr, für die übrigen Steuern vier Jahre. Bei leichtfertiger Steuerverkürzung verlängert sich die Frist auf fünf Jahre, bei Steuerhinterziehung auf zehn Jahre.

Fristbeginn und -ende

Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entsteht. Es bestehen allerdings Ausnahmen, bei denen die Frist später beginnt, z. B. dann, wenn eine Steuererklärung abzugeben ist. In diesen Fällen beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres, in dem die Erklärung eingereicht wurde, spätestens jedoch nach drei Jahren. Der Beginn der Festsetzungsfrist kann durch § 170 Absatz 3 AO gehemmt werden (Anlaufhemmung). Auch das Ablaufen der Festsetzungsfrist kann gehemmt werden, die einzelnen Tatbestände dieser Ablaufhemmungen sind in § 171 AO genannt.

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