Familienzusammenführung

Familienzusammenführung

Die Familienzusammenführung (Familiennachzug) ist ein Zuzug von Familienangehörigen eines Inländers oder eines Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis, zum Zwecke der Herstellung oder Aufrechterhaltung der Familieneinheit, gleichzeitig oder nachträglich, auch nach Geburt eines ausländischen Kindes im Inland. Man unterscheidet zwischen Ehegattennachzug und Kindernachzug.

Der Familiennachzug wird in den einzelnen Ländern unterschiedlich gewährt und die rechtlichen Bestimmungen differieren erheblich.

Inhaltsverzeichnis

Europäische Union

Die Familienzusammenführung durch Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im Gebiet der Mitgliedstaaten aufhalten, ist durch die Richtlinie 2003/86/EG (Familienzusammenführungsrichtlinie) vom 22. September 2003 geregelt.

Deutschland

In der Bundesrepublik Deutschland wird die Familienzusammenführung durch das Aufenthaltsgesetz geregelt. 2005 kamen rund 80.000 Menschen aufgrund gewährter Familienzusammenführung dauerhaft nach Deutschland. Der Familiennachzug bildete 2005 prozentual den größten Anteil dauerhaft zugewanderter Ausländer nach Deutschland.[1]

In Zukunft werden die Familiennachzüge nach Deutschland laut Vorhersage noch stärker zurückgehen – wegen des Sättigungseffekts und der vom damaligen Innenminister Wolfgang Schäuble seinerzeit angekündigten Verschärfungen beim Ehegattennachzug auf ein erhöhtes Mindestalter.[1] Diese Verschärfung des Ehegattennachzugsalters wurde 2007 parlamentarisch beraten und eine Anhebung auf 21 Jahre war gesetzlich geplant. Durchgesetzt wurde nach weiteren Beratungen eine Ehegattennachzugsalter von 18 Jahren.[2] Ebenso wurde letztlich beschlossen, dass einfache Deutschkenntnisse nachgewiesen werden müssen gemäß der Stufe A1 des europäischen Sprachenzertifikats.[3][4][5]

Der Familiennachzug ist unter bestimmten Umständen an das Einkommen gebunden. Auch auf Deutsche, die einen Ausländer heiraten, soll dies zutreffen, wenn eine Familienzusammenführung im Ausland zumutbar ist, was für Eingebürgerte oder Doppelstaatler eher der Fall sei als für Deutsche ohne anderen kulturellen Hintergrund. In diesem Zusammenhang wird die Befürchtung einer Zwei-Klassen-Staatsbürgerschaft geäußert.[6]

Schweiz

In der Schweiz wird der Familiennachzug ab 1. Januar 2008 durch das schweizerische Ausländergesetz gewährt.

Einzelnachweis

  1. a b Jörg Lau: Immigration: Wir waren ein Einwanderungsland, Die Zeit am 14. Juni 2006
  2. Blogbeitrag zum Mindestalter
  3. Merkblatt zum Nachweis einfacher Deutschkenntnisse beim Ehegattennachzug, Diplomatische Vertretung in Ankara
  4. Goethe-Institut: Informationen zum Nachweis einfacher Deutschkenntnisse beim Ehegattennachzug
  5. Der Deutschtest für Zuwanderer bei TELC
  6. Verhaltenes Willkommen, Deutschlandradio am 24. April 2007

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