Familienwahlrecht

Familienwahlrecht

Das Familienwahlrecht bezeichnet eine Form der Beteiligung an Wahlen, bei der ein Familienmitglied für andere Familienangehörige mitwählt. Im historischen Kontext kommt es in patriarchalisch geprägten Gesellschaften vor. Männer beanspruchen dabei auch die Stimme von Ehefrauen, Müttern oder Schwestern und üben deren Wahlrecht aus.

In jüngerer Zeit wird Familienwahlrecht in demokratischen Gesellschaften gefordert, um die Interessen der nicht wahlberechtigten Kinder durch ihre Eltern wahrnehmen zu lassen. Bislang sind auch im internationalen Kontext keine Wahlgesetze bekannt, die eine Familienwahl vorsehen.

Inhaltsverzeichnis

Familienwahlrecht in Deutschland

In Deutschland hat der Begriff des Familienwahlrechts eine nur auf Minderjährige bezogene Bedeutung. Alternativbezeichnungen sind Elternwahlrecht, (stellvertretendes) Kinderwahlrecht und Stellvertreterwahlrecht der Eltern für ihre Kinder. Vornehmlich verbunden mit dem Wunsch, die politische Partizipation der Familien zu stärken, wird von Familienverbänden, Juristen und Politikern immer wieder die Einführung eines Familienwahlrechts vorgeschlagen. Danach sollen bei den Parlamentswahlen auch minderjährige Staatsbürger wahlberechtigt sein. Das Stimmrecht soll allerdings von den Eltern bis zur Volljährigkeit ihrer Kinder stellvertretend ausgeübt werden.

Dies widerspricht jedoch den in Art. 38 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und den Landesverfassungen verankerten Grundsätzen der Gleichheit und Unmittelbarkeit von Wahlen. Eine derartige Änderung dieses Artikels wäre jedoch nach umstrittener Meinung gemäß Art. 79 Abs. 3 GG (Ewigkeitsgarantie des Grundgesetzes) verfassungswidrig.[1]

Allerdings halten beispielsweise die früheren Richter am Bundesverfassungsgericht Roman Herzog (CDU) und Paul Kirchhof die Einführung eines Familienwahlrechts für möglich. Es bedarf dazu einer Änderung des Grundgesetzes mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit.

Dementsprechend beantragten am 11. September 2003 Abgeordnete mehrerer Fraktionen im Deutschen Bundestag „Mehr Demokratie wagen durch ein Wahlrecht von Geburt an“ (Bundestagsdrucksache 15/1544). Sie forderten formal das Wahlrecht für Kinder, welches bis zu ihrer Volljährigkeit jedoch von den Eltern ausgeübt werden sollte. Zu den Antragstellern zählten u. a. der seinerzeitige Bundestagspräsident Wolfgang Thierse (SPD), sowie seine beiden Stellvertreter Hermann Otto Solms (FDP) und Antje Vollmer (DIE GRÜNEN). Der Antrag wurde schließlich abgelehnt.

Am 26. Juni 2008 forderten erneut 46 Abgeordnete aller Fraktionen des Bundestages die Bundesregierung auf, einen Gesetzentwurf zur Einführung eines Wahlrechts von Geburt an vorzulegen.[2] Der Antrag von 2008 wurde am 18. Juni 2009 abermals eingebracht, diskutiert und anschließend an die entsprechenden Ausschüsse weitergeleitet. [3]

Kritik

Eines der Wahlprinzipien in Deutschland fordert die gleiche Wahl. Hätten Eltern ein zusätzliches Wahlrecht, wären sie im Vorteil gegenüber kinderlosen Wählern. Es ist nicht anzunehmen, dass Eltern bei der Abgabe der Stimme für ihre Kinder eine andere Position vertreten würden als ihre eigene. Somit würde ein Familienwahlrecht die Stimmkraft von Eltern vervielfachen.

Andererseits kann man annehmen, dass Eltern sich für die Zukunft ihrer Kinder und der Gesellschaft, in der diese leben, langfristige Perspektiven wünschen. Der Gedanke der Nachhaltigkeit und Entwicklung von Zukunftschancen fänden in der gesellschaftlichen Diskussion mehr Beachtung.

Siehe auch

Literatur

  • Karl H. Fell, Bernhard Jans (Hrsg.): Familienwahlrecht - pro und contra. Dokumentation der Fachtagung „Familie - Interessenvertretung und Verfassung“ des Familienbunds der Deutschen Katholiken in Stuttgart-Hohenheim 1995. Vektor-Verlag, Grafschaft 1996, ISBN 3-929304-14-7
  • Anne Marlene Simon-Holtorf: Geschichte des Familienwahlrechts in Frankreich (1871 bis 1945). Lang, Frankfurt am Main 2004, ISBN 3-631-52945-7

Einzelnachweise

  1. vgl. etwa Schreiber, Wahlrecht von Geburt an – Ende der Diskussion?, DVBl. 2004, 1341 ff, 1348.; anderer Ansicht dagegen: Wernsmann, Das demokratische Prinzip und der demographische Wandel – Brauchen wir ein Familienwahlrecht?, Der Staat 2005, 43 ff., 66., der das Modell für verfassungsrechtlich unbedenklich hält, obwohl er es inhaltlich ablehnt
  2. Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode: Der Zukunft eine Stimme geben – Für ein Wahlrecht von Geburt an . Drucksache 16/9868, Abgerufen am 9. Juli 2008
  3. Plenarprotokoll 16/227, S. 25247 ff. PDF

Weblinks


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