Exportkontrolle

Exportkontrolle

Die Exportkontrolle ist ein international gehandhabtes Rechtsinstrument, das sich auf den sicherheitspolitisch relevanten grenzüberschreitenden Austausch von Waren und Dienstleistungen konzentriert. Durch die Exportkontrolle können dem Außenwirtschaftsverkehr eines Landes oder eines Wirtschaftsraumes rechtliche Beschränkungen auferlegt werden, um u.a.

  • die Berücksichtigung wesentlicher Sicherheitsinteressen des jeweiligen Landes/Wirtschaftsraumes zu gewährleisten oder
  • eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker zu verhüten.

Die moderne Exportkontrolle hat zwei grundsätzliche Zielrichtungen:[1]

  • die Verhinderung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (Nonproliferation) und
  • die Verhinderung der unkontrollierten Verbreitung konventioneller Rüstungsgüter.

Darüber hinaus wird die Exportkontrolle auch zur Terrorismusprävention (wirtschaftliche Isolierung) eingesetzt.

Inhaltsverzeichnis

Internationale Vorgaben

Internationale Vorgaben für die nationalen Exportkontrollen ergeben sich aus multilateralen Vereinbarungen, die der Arbeit entsprechender Gremien und Arbeitsgruppen entstammen. Mit dem Ziel, gleichgerichteter und damit effizienterer Exportkontrollpolitiken wurden vier sog. Exportkontrollregimes eingerichtet:[2]


Tabelle: Multilaterale Exportkontrollregime

Regim Gründungsjahr Aufgabe, Ziel Bemerkungen
Nuclear Suppliers Group (NSG) 1975 Verhinderung der Weiterverbreitung von nuklearen Materialien, Ausrüstung und Technologie 45 Mitgliedstaaten; Gründung infolge der Zündung der indischen Atombombe 1974
Australische Gruppe (AG) 1985 Kontrolle von Vorprodukten, Agenzien und Anlagen, die für die Produktion von chemischen und biologischen Waffen relevant sind 39 Mitgliedstaaten
Missile Technology Control Regime (MTCR) 1987 Verhinderung der Weiterverbreitung von Gütern zur Herstellung von Trägersystemen von Massenvernichtungswaffen 34 Mitgliedstaaten
Wassenaar Arrangement (WA) 1996 Exportkontrolle von konventionellen Rüstungsgütern und Dual-Use-Gütern 39 Mitgliedstaaten

Die Ergebnisse der Arbeiten dieser Exportkontrollregimes stellen politisch verbindliche Verpflichtungen der Teilnehmerstaaten dar. Die zu kontrollierenden Güter und Technologien werden in sog. Güterlisten verzeichnet.

Nationale Vorgaben

Da die Exportkontrolle die in Deutschland als gesetzlicher Grundsatz in § 1 Abs. 1 Außenwirtschaftsgesetz verankerte Freiheit des Außenwirtschaftsverkehrs in bestimmten Bereichen einschränkt, bedarf sie einer gesetzlichen Grundlage.

Europa

Wichtige europäische gesetzliche Regelungen zur Exportkontrolle sind die EG-Embargo-Verordnungen und die EG-Dual Use-Verordnung.

Deutschland

In Deutschland regeln das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) in Verbindung mit der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) sowie das Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG) im Wesentlichen die rechtlichen Aspekte der Exportkontrolle. Dabei wird die deutsche Gesetzgebung teilweise durch die europäischen Verordnungen ergänzt bzw. überlagert. Die zuständige Behörde für die Exportkontrolle in Deutschland ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in Eschborn.

Österreich

Die Rechtsgrundlage der österreichischen Exportkontrolle bildet das Außenhandelsgesetz (AußHG) 2005 und die Außenhandelsverordnung (AußHV) 2005. Allerdings besteht in der österreichischen Gesetzgebung für Rüstungsgüter, die Kriegsmaterial sind, eine von der Außenhandelsverordnung getrennte Rechtsnorm, das Kriegsmaterialgesetz. Die Bewilligungserteilung für Exporte fällt für Anträge nach dem AußHG in die Kompetenz des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit (BMWA). Bei Anträgen nach dem Kriegsmaterialgesetz erfolgt die Bewilligungserteilung durch das Bundesministerium für Inneres (BMI) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Bundesministeriums für Landesverteidigung (BMLV).

Schweiz

Das Güterkontrollgesetz (GKG) regelt in der Schweiz den Export der Dual-Use Güter sowie der Rüstungsgüter, die nicht durch das Kriegsmaterialgesetz (KMG) kontrolliert. Mit dem GKG werden Entscheide internationaler Abkommen (z.B. Chemiewaffenübereinkommen) und nicht verbindlicher internationaler Kontrollmassnahmen (der internationalen Exportkontrollregimes (siehe obige Tabelle)) umgesetzt. Zuständig für die schweizerische Exportkontrolle ist das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO

Großbritannien

In Großbritannien bildet der am 1. Mai 2004 in Kraft getretene Export Control Act 2002 die rechtliche Grundlage der Exportkontrolle[3]. Die zuständige Behörde ist das Department for Business, Innovation and Skills (BIS) ⇒ Export Control Organisation (ECO).

Amerika

In den Vereinigten Staaten von Amerika regeln unter anderem die Export Administration Regulations (EAR) und die International Traffic in Arms Regulations (ITAR) die Exportkontrolle. Für die einzelnen Regelungen sind unterschiedliche Behörden zuständig:

EAR - Export Administration Regulations

Die EAR regeln den Export und Reexport von US-Gütern (d.h. Güter und Tätigkeiten, die in den U.S.A ihren Ursprung haben). US-Güter unterliegen den EAR unabhängig von dessen Standort. Durch die EAR wird der (Re-)Export, sowohl der sog Dual-Use Güter, als auch rein kommerzieller Wirtschaftsgüter, ohne militärische Bedeutung geregelt. Welche Güter Dual-Use Güter sind, lässt sich in den 10 Kategorien der "Commerce Control List" (CCL) recherchieren. Für den Export von US-Gütern, die in der CCL aufgeführt sind, oder für Waren die aus US-Gütern (gelistet in der CCL) mit einem Anteil von nicht weniger als 25 % gefertigt wurden (für "Staaten die im Verdacht der Unterstützung von terroristischen Aktivitäten stehen 10 %) muss eine US-Exportgehemigung bei der BIS beantragt werden. Der Anteil wird aus dem Preis (Ab-Werk-Preis, exkl. Steuern) errechnet, nicht aus der Zusammensetzung, bzw. dem Endprodukt. Gleiches gilt für Güter, die mit US-Technologie und Software hergestellt wurden. Güter, die in der CCL aufgeführt sind, werden dort durch eine alphanumerische Nummer gekennzeichnet (Export Control Classification Number (ECCN)). Diese Güter kann man als "durch das US-(Re-)Exportrecht kontrollierte Güter" bezeichnen. Güter, die nicht gelistet sind werden pauschal mit der ECCN EAR99 klassifiziert.

Export Administration Regulations - Database

Eine Übersicht zum US-amerikanischen Importkontrollrecht findet sich hier[4].

Literatur

  • BAFA (Hrsg.): Handbuch der deutschen Exportkontrolle (HADDEX), Band 1-4
  • Christoph Schaefer: Die nationale Kompetenz zur Ausfuhrkontrolle nach Art. 133 EG, 2009, Diss., 2008, ISBN 978-3-8329-3826-0
  • Tanja Kistner: Straftaten im Außenwirtschaftsgesetz: Systematik, Rechtsgut und Auslegung des § 34 Abs. 2 AWG, Diss., 2008, ISBN 978-3-930670-65-9
  • Bernhard Herkert: EAR 99-Güter in den Iran liefern. In: Außenwirtschaftliche Praxis 14(3), 2008, ISSN 0947-3017, S. 110 - 115
  • Harald Hohmann: Die Bedeutung neuer EG-Rechtstexte für die Exportkontrolle. In: Außenwirtschaftliche Praxis 16(1), 2010, ISSN 0947-3017, S. 21 - 24

Einzelnachweise

  1. Nils Weith, Christof Wegner, Wolfgang Ehrlich: Grundzüge der Exportkontrolle. Bundesanzeiger Verlag, Köln 2006, ISBN 3-89817-420-4, S. 23.
  2. Nils Weith, Christof Wegner, Wolfgang Ehrlich: Grundzüge der Exportkontrolle. Bundesanzeiger Verlag, Köln 2006, ISBN 3-89817-420-4, S. 48 ff..
  3. Bernhard Herkert: Exportkontrollgesetzgebung in Großbritannien. In: Außenwirtschaftliche Praxis. 11(1), 2005, ISSN 0947-3017, S. 19 – 23.
  4. Achim Albrecht: Das US-Importkontrollrecht im Überblick. In: US-Exportbestimmungen. 15(6+7), 2009, ISSN 1611-4000, S. 86–104.

Siehe auch

Weblinks


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