Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
Gebäude des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Straßburg

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR, gelegentlich auch EuGHMR) ist ein auf Grundlage der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) eingerichteter Gerichtshof mit Sitz im französischen Straßburg, der Akte der Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung in Bezug auf die Verletzung der Konvention in allen Unterzeichnerstaaten überprüft. Der EMRK sind alle 47 Mitglieder des Europarats beigetreten. Daher unterstehen mit Ausnahme von Weißrussland und dem Vatikanstaat sämtliche europäische Länder einschließlich Russland, der Türkei, Zypern und der drei Kaukasusrepubliken Armenien, Aserbaidschan und Georgien der Jurisdiktion des EGMR.[1] Jeder kann mit der Behauptung, von einem dieser Staaten in einem Recht aus der Konvention verletzt worden zu sein, den EGMR anrufen. Präsident des Gerichtshofs ist seit dem 4. November 2011 der Brite Sir Nicolas Bratza.

Während der EGMR nach seiner Gründung im Jahre 1959 nur mit eingeschränkten Befugnissen im Rahmen des Schutzsystems der EMRK ausgestattet war und seine Bedeutung deshalb vergleichsweise gering blieb, hat er spätestens seit seiner grundlegenden Reform im Jahre 1998 enorm an Einfluss gewonnen. Gerade in den letzten Jahren hat der EGMR zahlreiche Urteile erlassen, die nicht unerheblich in die Rechtsordnung einzelner Staaten eingegriffen und in der Öffentlichkeit ein breites Echo gefunden haben. Gleichzeitig sieht er sich mit einer ständig steigenden Zahl von Beschwerden konfrontiert, die zu einer chronischen Überlastung geführt haben. In jüngster Zeit wurden verschiedene Maßnahmen getroffen, um dieses Problems Herr zu werden, etwa die Verabschiedung des 14. Zusatzprotokolls zur EMRK.

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Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Einrichtung des Gerichtshofs und Entwicklungen bis 1998

Die am 3. November 1953 in Kraft getretene Europäische Menschenrechtskonvention sah auch die Einrichtung einer Gerichtsbarkeit vor, welche die Einhaltung der in ihr verbürgten Garantien durch die Vertragsstaaten sicherstellen sollte. Bis zur Umsetzung dieses Vorhabens vergingen noch fünfeinhalb Jahre: Nachdem am 21. Januar 1959 die Richter gewählt wurden, konstituierte sich der Gerichtshof am 20. April 1959 im Rahmen einer feierlichen Sondersitzung anlässlich des zehnjährigen Jubiläums des Europarats. Entsprechend der Zahl der Staaten, die der EMRK zu diesem Zeitpunkt beigetreten waren, gehörten dem ersten Gerichtshof 15 Richter an, darunter Hermann Mosler für Deutschland und Alfred Verdroß-Droßberg für Österreich. In seiner dritten Sitzung wählte der EGMR am 18. September 1959 den Briten Arnold McNair zu seinem ersten Präsidenten. Zudem wurden die Verfahrensregeln verabschiedet.

Zunächst teilte sich der EGMR die Zuständigkeit für die Überwachung der Konvention mit der schon 1954 installierten Europäischen Kommission für Menschenrechte (EKMR). Letztere fungierte als Beschwerdeinstanz, die jede Beschwerde einer Vorprüfung unterzog und diese entweder für unzulässig erklärte oder dem Ministerkomitee des Europarats Bericht erstattete. Innerhalb von drei Monaten nach Vorlage dieses Berichts konnten der betroffene Staat oder die EKMR selbst den Gerichtshof anrufen, der dann eine endgültige und verbindliche Entscheidung traf. Anderenfalls befand das Ministerkomitee über die Beschwerde.

Im Gegensatz zu heute war der EGMR anfangs nicht als ständiges Gericht konzipiert. Zudem war im Grundsatz nur eine Staatenbeschwerde zulässig. Der einzelne Bürger konnte sich nur dann mit einer Beschwerde an die Kommission wenden, wenn der betroffene Staat in einer dahingehenden Erklärung dieses Recht anerkannt hatte. Infolgedessen blieb die Zahl der Entscheidungen des EGMR in den Anfangsjahren gering: Bis 1975 ergingen nur zwanzig Urteile. Das erste Sachurteil datiert vom 1. Juli 1961 und betraf den Fall Lawless ./. Irland.[2]

Mit zunehmender Gewährung des Individualbeschwerderechts wuchs die Bedeutung des Gerichtshofs. In den folgenden Jahrzehnten wurden zahlreiche Zusatzprotokolle zur EMRK verabschiedet, die nicht nur den Menschenrechtskatalog erweiterten, sondern auch die Organisation des Gerichtshofs erneuerten und den Zugang des Einzelnen zum EGMR erleichterten. So erlaubte das 9. Zusatzprotokoll, das am 1. Oktober 1994 Geltung erlangte, unter bestimmten Voraussetzungen eine direkte Individualbeschwerde zum EGMR. Diese war jedoch nach wie vor von der Zustimmung des jeweiligen Mitgliedsstaates abhängig.

Der neue ständige Gerichtshof seit dem 11. Zusatzprotokoll zur EMRK

Das 11. Zusatzprotokoll[3], das am 1. November 1998 in Kraft trat, gestaltete den Schutzmechanismus der EMRK grundlegend um und markierte die Geburtsstunde des EGMR in seiner heutigen Form. Der Gerichtshof wurde in ein ständiges Gericht umgewandelt, das ganzjährig tagt und mit hauptberuflich tätigen Richtern besetzt ist. Die Individualbeschwerde wurde für alle Mitgliedsstaaten obligatorisch und ist nun unmittelbar an den Gerichtshof zu richten, der als einziges Organ zur Entscheidung über sie berufen ist. Damit einher ging die Auflösung der Europäischen Kommission für Menschenrechte. Ebenso entfiel die Entscheidungsbefugnis des Ministerkomitees, dessen Kompetenz darauf beschränkt wurde, die Umsetzung der Urteile des EGMR zu überwachen.

Die Reform führte zugleich zu einer enormen Zunahme der Anzahl der Beschwerden. Um die Belastungen für den EGMR, die eine deutliche Erhöhung der Dauer von Verfahren zur Folge hatte, einzudämmen, wurde am 13. Mai 2004 das 14. Zusatzprotokoll zur EMRK[4] verabschiedet. Sein Inkrafttreten verzögerte sich bis zum 1. Juni 2010, da Russland lange Zeit die Ratifikation verweigerte.[5] Es erleichtert insbesondere die Ablehnung von Beschwerden. Sie können nun auch dann für unzulässig erklärt werden, wenn dem Beschwerdeführer kein erheblicher Nachteil entstanden ist. Bedarf eine Beschwerde keiner weiteren Überprüfung, kann sie von einem Einzelrichter abgewiesen werden. Bei gefestigter Rechtsprechung darf zudem auch der mit drei Richtern besetzte Ausschuss über ihre Begründetheit entscheiden. Die Amtszeit der Richter beträgt nun einmalig neun Jahre, eine Wiederwahl ist ausgeschlossen.

Zu den nächsten Herausforderungen, die der EGMR zu bewältigen hat, gehört der gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 EUV und Art. 59 Abs. 2 EMRK angestrebte Beitritt der Europäischen Union zur EMRK.

Organisation

Richter

Jeder Unterzeichnerstaat entsendet einen Richter (Art. 20), der nicht Staatsangehöriger dieses Landes sein muss. Derzeit sitzt für Liechtenstein ein Schweizer im Gerichtshof. Darüber hinaus wurde auch der Kanadier Ronald St. John Macdonald, der von 1980 bis 1998 als Richter fungierte und bisher der einzige nicht-europäische Richter am Gerichtshof war, durch Liechtenstein nominiert. Die Richter müssen hohes sittliches Ansehen genießen und entweder die zur Ausübung hoher richterlicher Ämter notwendigen Voraussetzungen erfüllen oder Rechtsgelehrte von anerkanntem Ruf sein (Art. 21 Abs. 1). Sie gehören dem Gerichtshof in ihrer persönlichen Eigenschaft an (Art. 21 Abs. 2), wodurch sie nicht weisungsgebunden sind. Sie dürfen keine Tätigkeit ausüben, die mit ihrer Unabhängigkeit, ihrer Unparteilichkeit oder mit den Erfordernissen der Vollzeitbeschäftigung in diesem Amt unvereinbar ist, wobei der Gerichtshof selbst über diese Regelung betreffende Fragen entscheidet (Art. 21 Abs. 3).

Die Mitglieder werden von der Parlamentarischen Versammlung des Europarats gewählt (Art. 22). Das Land, dessen Posten im Gerichtshof neu besetzt werden muss, reicht zu diesem Zweck drei Vorschläge ein. Ernannt wird der Kandidat, welcher die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Ihre Amtszeit beträgt neun Jahre, eine Wiederwahl ist ausgeschlossen (Art. 23 Abs. 1). Sie endet vorzeitig, wenn der Richter das 70. Lebensjahr vollendet hat (Art. 23 Abs. 2). Er bleibt jedoch bis zum Antritt seines Nachfolgers im Amt und auch darüber hinaus in Rechtssachen tätig, mit denen er sich bereits befasst hat (Art. 23 Abs. 3). Eine Entlassung ist nur möglich, wenn die anderen Richter mit einer Zweidrittelmehrheit entscheiden, dass er die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt (Art. 23 Abs. 4). Dies ist in der Geschichte des EGMR noch nicht vorgekommen.

Siehe auch: Liste der Richter am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

Die Richter können nach Art. 25 auf verschiedene Weise die innere Organisation des Gerichtshofs beeinflussen. Sie beschließen die Verfahrensordnung, bilden die Spruchkammern des Gerichtshofs und wählen den Präsidenten, die Vizepräsidenten, die Kammerpräsidenten, den Kanzler des Gerichtshofs und seine Stellvertreter.

Sektionen

Der Gerichtshof besteht aus fünf Sektionen, die nach geographischen Gesichtspunkten und einer gleichmäßigen Verteilung der Geschlechter für drei Jahre zusammengestellt werden. Als Sektionspräsidenten fungieren die zwei Vizepräsidenten und drei weitere vom Plenum ernannte Richter. Unterstützt und vertreten werden sie von den Vizepräsidenten der Sektionen. Der Sitz von Bosnien-Herzegowina ist derzeit vakant.

Der Gerichtshof tagt nach Art. 26 in Einzelrichterbesetzung, Ausschüssen, Kammern und einer Großen Kammer. Der Ausschuss ist mit drei Richtern besetzt, die Kammer mit sieben Richtern und die Große Kammer mit 17 Richtern.

Präsident und Kanzlei

Die Leitung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte obliegt einem Präsidenten und zwei Vizepräsidenten, die von den Richtern aus ihrer Mitte für eine Amtsperiode für drei Jahre gewählt werden. Der Präsident vertritt den Gerichtshof nach außen und führt den Vorsitz im Plenum des Gerichtshofs, der Großen Kammer und den Ausschüssen von fünf Richtern. Dem Gerichtshof standen bisher zehn Präsidenten aus acht verschiedenen Mitgliedsstaaten des Europarats vor. Amtierender Präsident ist seit dem 4. November 2011 der Brite Sir Nicolas Bratza, die beiden Vizepräsidenten sind der Andorraner Josep Casadevall und die Belgierin Françoise Tulkens.

Präsidenten des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
# Name Beginn der Amtszeit Ende der Amtszeit Nationalität
1 Arnold McNair, 1. Baron McNair (1885–1975) 15. September 1959* 3. Mai 1965 Vereinigtes Königreich
2 René Cassin (1887–1976) 20. Mai 1965 15. Juni 1968 Frankreich
3 Henri Rolin (1891–1973) 27. September 1968 5. Mai 1971 Belgien
4 Sir Humphrey Waldock (1904–1981) 5. Mai 1971 21. Januar 1974 Vereinigtes Königreich
5 Giorgio Balladore Pallieri (1905–1980) 8. Mai 1974 9. Dezember 1980 Italien
6 Gérard Wiarda (1906–1988) 30. Januar 1981 30. Mai 1985 Niederlande
7 Rolv Ryssdal (1914–1998) 30. Mai 1985 18. Februar 1998 Norwegen
8 Rudolf Bernhardt (*1925) 24. März 1998 31. Oktober 1998 Deutschland
9 Luzius Wildhaber (*1937) 1. November 1998 18. Januar 2007 Schweiz
10 Jean-Paul Costa (*1941) 19. Januar 2007 3. November 2011 Frankreich
11 Sir Nicolas Bratza (*1945) 4. November 2011 Vereinigtes Königreich

* Als ältestes Mitglied des Gerichtshofs übernahm Baron McNair auch den Vorsitz während der ersten Sitzung des EGMR vom 23. bis zum 28. Februar 1959. Die Wahl des Präsidenten erfolgte erst am 15. September 1959.

Die Verwaltungsgeschäfte des Gerichtshofs führt eine Kanzlei, die von einem Kanzler geleitet wird, der seinerseits an die Weisungen des Präsidenten gebunden ist. Der Kanzler und seine Stellvertreter werden von den Richtern für eine fünfjährige Funktionsperiode gewählt.

Verfahren

Die EMRK sieht drei Verfahrensarten vor, in denen der EGMR mit einem Sachverhalt befasst werden kann, namentlich

  • das Individualbeschwerdeverfahren (Art. 34),
  • das Staatenbeschwerdeverfahren (Art. 35) und
  • das Gutachtenverfahren (Art. 47).

Individualbeschwerde

In der Praxis stellt die Individualbeschwerde nach Art. 34 das bedeutendste Instrument des Menschenrechtsschutzes vor dem EGMR dar. Allen natürlichen Personen und nichtstaatlichen Organisationen sowie Personengruppen wird das Recht gewährt, den EGMR mit der Behauptung anzurufen, in einem Recht aus der Konvention verletzt zu sein.

Einleitung des Verfahrens

Die formalen Anforderungen an die Beschwerde sind Art. 47 VerfO[6] zu entnehmen. Sie ist schriftlich beim EGMR in Straßburg einzulegen, hierfür soll das von der Kanzlei des EGMR bereitgestellte Antragsformular verwendet werden, das in den Sprachen aller Mitgliedsstaaten verfügbar ist.[7] In der Beschwerde ist insbesondere der maßgebende Sachverhalt prägnant zu schildern und zu erläutern, welche Konventionsartikel aus welchen Gründen als verletzt angesehen werden. Zudem muss der Beschwerdeführer Kopien aller Dokumente beifügen, die für die Angelegenheit von Bedeutung sind, beispielsweise Gerichtsurteile und Verwaltungsakte.

Aus Art. 35 ergeben sich die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Beschwerde zum EGMR:

  • Rechtswegerschöpfung: Es muss zunächst der innerstaatliche Instanzenzug durchlaufen werden und es dürfen keine Rechtsbehelfe auf nationaler Ebene verbleiben (Art. 35 Abs. 1). In Deutschland fällt darunter auch das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht.
  • Frist: Die Beschwerde muss spätestens sechs Monate nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung eingereicht werden (Art. 35 Abs. 1).
  • Sie darf nicht anonym eingereicht werden (Art. 35 Abs. 2 a).
  • Sie darf nicht mit einer früheren Beschwerde übereinstimmen oder in gleicher Form einer anderen internationalen Instanz unterbreitet worden sein (Art. 35 Abs. 2 b).
  • Sie darf nicht unvereinbar mit der Konvention und den Protokollen, offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich sein (Art. 35 Abs. 3 a).
  • Dem Beschwerdeführer darf - von einigen Ausnahmen abgesehen - nicht nur ein unerheblicher Nachteil entstanden sein (Art. 35 Abs. 3 b). Nach Art. 20 Abs. 2 des 14. Zusatzprotokolls wird diese Bestimmung nicht auf Beschwerden angewendet, die vor ihrem Inkrafttreten am 1. Juni 2010 für zulässig erklärt wurden.

Das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen prüft der EGMR von Amts wegen.[8] Er kann gemäß Art. 35 Abs. 4 eine unzulässige Beschwerde in jedem Verfahrensstadium zurückweisen. Dies ist selbst dann möglich, wenn eine Beschwerde ursprünglich für zulässig erklärt wurde und erst später unzulässig geworden ist.[9]

In den von Art. 37 vorgesehenen Fällen kann der Gerichtshof eine Beschwerde zudem aus seinem Register streichen.

Gang des Verfahrens

Die Beschwerde wird vom Präsidenten des Gerichtshofs einer der fünf Sektionen des EGMR zugewiesen (Art. 52 I VerfO). Er versucht hierbei, eine faire Verteilung der Beschwerden zwischen den Sektionen zu gewährleisten. Innerhalb der Sektion kann die Beschwerde einem Einzelrichter (Art. 27), einem Ausschuss (Art. 28) oder der Kammer (Art. 29) vorgelegt werden. Erscheint die Prüfung durch einen Ausschuss oder eine Kammer gerechtfertigt, benennt der Sektionspräsident gemäß Art. 49 Abs. 2 VerfO einen Berichterstatter aus dem Kreis der Richter. Dieser kann die Beschwerde selbst an einen Einzelrichter, einen Ausschuss oder die Kammer delegieren, wenn der Sektionspräsident weder die Prüfung durch den Ausschuss noch durch die Kammer anordnet. Er kann zudem die Parteien zur Übersendung von relevanten Dokumenten auffordern und hat die Aufgabe, mit Berichten und anderem Material den Ausschuss oder die Kammer bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

Einzelrichter

Wird die Beschwerde an den Einzelrichter weitergeleitet, kann dieser sie für unzulässig erklären oder aus dem Register streichen, wenn eine solche Entscheidung ohne weitere Prüfung getroffen werden kann (Art. 27 Abs. 1). Nach Art. 49 Abs. 1 VerfO ist dies der Fall, wenn sich die Unzulässigkeit schon aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen ergibt. Art. 20 Abs. 2 Satz 2 des 14. Zusatzprotokolls sieht jedoch vor, dass die Zulässigkeitsvoraussetzung des nicht unerheblichen Nachteils (Art. 35 Abs. 3 b) bis zum 1. Juni 2012 nicht vom Einzelrichter geprüft werden darf.

Eine Unzulässigkeitserklärung oder Streichung aus dem Register durch den Einzelrichter ist endgültig (Art. 27 Abs. 2). Erfolgt diese nicht, leitet er die Beschwerde gemäß Art. 27 Abs. 3 zur weiteren Prüfung an einen Ausschuss oder eine Kammer weiter.

Ausschuss

Liegt die Beschwerde dem mit drei Richtern besetzten Ausschuss vor, stehen diesem zwei Entscheidungsoptionen zur Verfügung:

  • Die Beschwerde wird für unzulässig erklärt oder aus dem Register gestrichen, wenn diese Entscheidung ohne weitere Prüfung getroffen werden kann (Art. 28 Abs. 1 a). Auch hier gilt die Übergangsregelung des Art. 20 Abs. 2 Satz 2 des 14. Zusatzprotokolls.
  • Die Beschwerde wird für zulässig erklärt und es wird zugleich über ihre Begründetheit entschieden. Dies ist möglich, wenn die der Rechtssache zugrunde liegende Frage der Auslegung oder Anwendung dieser Konvention oder der Protokolle dazu Gegenstand einer gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs ist (Art. 28 Abs. 1 b).

Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich (Art. 22 VerfO). Sowohl eine Entscheidung nach Abs. 1a als auch ein Urteil nach Abs. 1 b müssen einstimmig gefällt werden. Beide sind unanfechtbar. Befindet der Ausschuss nicht selbst über die Beschwerde, hat er sie nach Art. 28 Abs. 1 und Art. 53 Abs. 6 VerfO zur weiteren Prüfung an die Kammer zu verweisen.

Kammer

Haben weder ein Einzelrichter noch ein Ausschuss über die Beschwerde entschieden, werden Zulässigkeit und Begründetheit gemäß Art. 29 Abs. 1 von einer siebenköpfigen Kammer des EGMR beurteilt.

Der Kleine Gerichtssaal des EGMR – vormalig Sitzungssaal der Kommission

Die Kammer kann die Beschwerde zum einen ohne weitere Untersuchung als unzulässig abweisen bzw. aus dem Register streichen. Alternativ kann sie die Parteien dazu auffordern, weitere Unterlagen, die aus ihrer Sicht für die Beurteilung der Zulässigkeit von Relevanz sind, einzureichen und schriftliche Stellungnahmen abzugeben. Dies bezieht sich auch auf den betroffenen Mitgliedsstaat (Art. 54 VerfO). Die Entscheidung über die Zulässigkeit kann gesondert ergehen oder mit der über die Begründetheit verbunden werden (Art. 29 EMRK, Abs. 1, Art. 54A VerfO).

Wurde die Beschwerde für zulässig erklärt, kann die Kammer die beteiligten Parteien auffordern, weitere Beweise vorzulegen und Stellungnahmen einzureichen (Art. 59 Abs. 1 VerfO). In der Regel erfolgt die Entscheidung auf Grundlage der Schriftsätze, eine mündliche Verhandlung ist der Ausnahmefall und wird nur anberaumt, wenn die Kammer dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Sinne der Konvention für erforderlich hält (Art. 59 Abs. 3 VerfO). Mündliche Verhandlungen sind grundsätzlich öffentlich, sofern sich die Kammer nicht entschließt, die Öffentlichkeit auszuschließen (Art. 40 EMRK, Art. 63 Abs. 1 VerfO). Sie werden in Englisch oder Französisch, den Amtssprachen des Gerichtshofs, abgehalten. Ihre Leitung obliegt nach Art. 64 Abs. 1 VerfO dem Kammerpräsidenten, jedem beteiligten Richter steht gemäß Art. 64 Abs. 2 VerfO ein Fragerecht zu.

Auch vor der Zulässigkeitsentscheidung kann eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden. Im Rahmen dieser sollen sich die Parteien auch zur Begründetheit äußern (Art. 54 Abs. 3 VerfO).

Große Kammer

Unter bestimmten Voraussetzung kann die Große Kammer des EGMR im Individualbeschwerdeverfahren mit einer Beschwerde befasst werden. Zum einen eröffnet Art. 30 der Kammer die Möglichkeit, schon bevor sie ein Urteil fällt, die Sache an die Große Kammer abzugeben. Hierfür ist erforderlich, dass entweder die Rechtssache eine schwerwiegende Frage der Auslegung der Konvention oder der Protokolle aufwirft oder die Entscheidung einer ihr vorliegenden Frage zu einer Abweichung von einem früheren Urteil des Gerichtshofs führen kann. In beiden Fällen darf zudem keine Partei widersprechen.

Zum anderen können die Parteien gemäß Art. 43 Abs. 1 innerhalb von drei Monaten nach einem Urteil der Kammer die Verweisung an die Große Kammer beantragen. Ein fünfköpfiger Ausschuss entscheidet über den Antrag. Er gibt ihm statt, wenn die Rechtssache eine schwerwiegende Frage der Auslegung oder Anwendung der EMRK oder der dazugehörigen Protokolle oder eine schwerwiegende Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft (Art. 43 Abs. 2). Die Große Kammer entscheidet dann durch Urteil (Art. 43 Abs. 3).

Staatenbeschwerde

Art. 33 gewährt einem Konventionsstaat das Recht, den Gerichtshof mit der Behauptung anzurufen, ein anderer Konventionsstaat verletze die in der Konvention oder ihren Protokollen garantierten Rechte. Die genauen Anforderungen an die Beschwerde ergeben sich aus Art. 46 VerfO. Das Verfahren weicht in einigen Punkten von dem der Individualbeschwerde ab. Der Mitgliedsstaat, gegen den sich die Beschwerde richtet, ist nach ihrer Erhebung unverzüglich von ihr in Kenntnis zu setzen (Art. 51 Abs. 1 VerfO). Es ist weder die Zuständigkeit eines Einzelrichters noch eines Ausschusses gegeben, sondern ausschließlich die Kammer wird mit der Beschwerde befasst (Art. 33). Eine mündliche Verhandlung hat bereits dann stattzufinden, wenn eine der Parteien sie beantragt (Art. 51 Abs. 5 und 58 Abs. 2 VerfO).

Die Staatenbeschwerde spielt in der Rechtswirklichkeit des EGMR nur eine untergeordnete Rolle. Sie ist lediglich in einigen Fällen von grundsätzlicher Bedeutung und enormer politischer Tragweite sowie bei Menschenrechtsverletzungen großen Umfangs eingereicht worden.[10] Beispiele hierfür sind Urteile, die sich auf den Nordirlandkonflikt[11] und den Zypernkonflikt[12] beziehen. Derzeit befasst sich der Gerichtshof mit zwei Beschwerden von Georgien gegen Russland - eine ist vor der Großen Kammer rechtshängig[13], die andere wurde erhoben, ohne dass bisher eine Entscheidung zur Zulässigkeit ergangen ist.[14].

Gutachtenverfahren

Von noch geringerer praktischer Bedeutung ist das Gutachtenverfahren nach Art. 47. Danach kann der EGMR auf Antrag des Ministerkomitees Gutachten über Rechtsfragen erstatten, welche die Auslegung der EMRK betreffen. Allerdings schränkt Art. 47 Abs. 2 den Anwendungsbereich der Vorschrift erheblich ein: Ausgeschlossen sind sämtliche Fragen, die sich auf den Inhalt oder das Ausmaß der Konventionsrechte im ersten Abschnitt oder in den Protokollen beziehen oder über die der Gerichtshof oder das Ministerkomitee auf Grund eines nach der Konvention eingeleiteten Verfahrens zu entscheiden haben könnte. Daher hat der EGMR bisher nur zwei Gutachten erstattet: Das erste zur Frage, ob die Parlamentarische Versammlung eine Liste für die Richterwahl, die keine weiblichen Kandidaten benennt, zurückweisen darf[15], das zweite dazu, ob es unzulässig ist, eine der Parlamentarischen Versammlung vorgelegte Kandidatenliste nach Ablauf der gesetzten Frist zurückzunehmen.[16] Dagegen hat er es abgelehnt, ein Gutachten zur Frage zu erstellen, ob die Menschenrechtskommission der GUS-Staaten eine "andere internationale Untersuchungs- oder Vergleichsinstanz" im Sinne von Art. 35 Abs. 2 b ist, da er über diese Frage im Zusammenhang mit einer Individual- oder Staatenbeschwerde zu entscheiden haben könnte und sie deshalb dem Ausschlussgrund des Art. 47 Abs. 2 unterfällt.[17]

Bindungswirkung der Urteile des EGMR

Art. 46 der Europäischen Menschenrechtskonvention lautet: „Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen.“

Sämtliche Unterzeichnerstaaten haben sich demgemäß der Rechtsprechung des EGMR unterworfen. Der Gerichtshof kann jedoch mangels Exekutivbefugnissen nur Restitutionen in Form von Entschädigungszahlungen gegen den handelnden Staat verhängen (vgl. Art. 41). Obwohl die Entscheidungen des Gerichtshofs auf völkerrechtlicher Ebene verbindlich sind, variiert ihre Bindungswirkung innerhalb der Rechtsordnungen der einzelnen Konventionsstaaten, da die Stellung der Menschenrechtskonvention von Staat zu Staat unterschiedlich ist (siehe Dualistisches System).

Deutschland

In Deutschland steht die EMRK im Rang unter dem Grundgesetz auf Ebene des einfachen Bundesgesetzes. Sie kann daher vor deutschen Gerichten wie jedes andere Gesetz geltend gemacht werden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 2004 im Fall Görgülü[18] sind alle staatlichen Organe der Bundesrepublik Deutschland an die Konvention und die für Deutschland in Kraft getretenen Zusatzprotokolle im Rahmen ihrer Zuständigkeit kraft Gesetzes gebunden. Sie haben die Gewährleistungen der Konvention und die Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Auslegung von Grundrechten und rechtsstaatlichen Gewährleistungen zu berücksichtigen.[19] So sind die Urteile des EGMR eine Auslegungshilfe der Konvention für die deutschen Gerichte. Ist eine konventionskonforme Auslegung des deutschen Rechts möglich, so geht diese vor. Will ein deutsches Gericht anders als der EGMR entscheiden, muss es dies ausführlich begründen und sich mit der Rechtsprechung des EGMR eingehend auseinandersetzen.[20]

Hat der EGMR einen Menschenrechtsverstoß durch die Bundesrepublik Deutschland festgestellt, wird dadurch die Rechtskraft von Entscheidungen (z. B. ein Urteil) nicht beseitigt.[21] Kann aber die Entscheidung des EGMR in einem Gerichtsverfahren noch berücksichtigt werden, so muss dies grundsätzlich erfolgen. Das bedeutet: Der Menschenrechtsverstoß ist durch eine gerichtliche Entscheidung zu beseitigen.[22] Dabei ist jedoch eine „schematische Vollstreckung“ nicht gefordert. Eine solche kann sogar verfassungswidrig sein. Beachtet beispielsweise das zuständige Fachgericht in einem Zivilverfahren nicht die Interessen der am Straßburger Verfahren nicht beteiligten Prozesspartei, so kann dies einen Verstoß gegen Grundrechte in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip darstellen.[23] Im Fall Görgülü, einem Streit um das Umgangsrecht mit einem Kind, mussten daher auch die Interessen des Kindes und der Pflegefamilie berücksichtigt werden, die nicht in Straßburg eine Beschwerde geführt hatten.

Die Entscheidung des BVerfG lässt in weitem Umfang Interpretationen zu, ob und wie Entscheidungen des EGMR, die gegen Deutschland ergangen sind, national umgesetzt werden müssen. Sie sorgte auf Seiten der Mitglieder des Europarats für erhebliche Irritationen darüber, inwieweit sich die Mitgliedsstaaten an die Beschlüsse des EGMR halten müssen.[24]

Der Gesetzgeber hat auf die Rechtsprechung des BVerfG reagiert. Stellt der EGMR eine Verletzung der EMRK oder ihrer Protokolle durch Deutschland fest und beruht ein Urteil auf dieser Verletzung, kann im Zivilprozess Restitutionsklage geführt werden (vgl. § 580 Nr. 8 ZPO). Auf diese Vorschrift verweisen auch die Vorschriften für den Arbeits- (§ 79 ArbGG), Sozial- (§ 179 SGG), Verwaltungs- (§ 153 VwGO) und Finanzgerichtsprozess (§ 134 FGO). Für den Strafprozess besteht bereits seit 1998 die Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 359 Nr. 6 StPO, sog. lex Pakelli).[25]

Österreich

In Österreich dagegen genießt die Konvention Verfassungsrang (BGBl 59/1964).

Schweiz

In der Schweiz stellt die EMRK direkt anwendbares Recht dar. Staatliche Grundrechte sind von jedem Bürger nicht nur aufgrund von verfassungsmäßigen Rechten einklagbar, sondern auch aufgrund von allfälligen Rechten, die jemandem aus der EMRK zustehen. Gemäß konstanter Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts tritt es jedoch auf Feststellungsbegehren, welche auf Art. 13 EMRK gestützt werden, nicht ein, sondern verweist die Betroffenen auf den Klageweg.[26]

Niederlande

Das niederländische Recht geht sogar darüber hinaus, da es der EMRK dort Vorrang vor dem Verfassungsrecht einräumt.[27]

Norwegen

In Norwegen sichert das Gesetz in Bezug auf die Stärkung des Status der Menschenrechte im norwegischen Recht vom 21. Mai (Gesetz Nr. 30) 1999,[28] dass die EMRK anderen gesetzlichen Bestimmungen übergeordnet ist.

Vereinigtes Königreich

Das Vereinigte Königreich kodifizierte im Human Rights Act von 1998 die Stellung der EMRK.

Kroatien

Nach Artikel 140 der Verfassung Kroatiens sind die internationalen Verträge Teil der inneren Rechtsordnung der Republik Kroatien und haben Vorrang vor der innerstaatlichen Gesetzgebung.

Verfahrensstatistik

Anhängige Verfahren

Der EGMR ist Opfer seines eigenen Erfolges. Anfang 2010 waren 100.000 Verfahren bei ihm anhängig, d.h. eingeleitet, aber noch nicht entschieden. Gingen 1981 gerade einmal 400 Beschwerden jährlich ein, hat sich diese Zahl im Jahr 2007 auf jährlich rund 40.000 Beschwerden verhundertfacht. Dementsprechend hoch ist teilweise auch die Verfahrensdauer. So lagen im Jahr 2007 über 2.000 Verfahren länger als fünf Jahre beim EGMR.[29] Freilich führen nicht alle Verfahren auch zu einem Urteil des Gerichtshofs. Die Mehrheit der Beschwerden ist unzulässig. So stehen im Jahr 2007 1500 Entscheidungen (Judgments) 27.100 Beschwerden gegenüber, die für unzulässig erklärt oder aus dem Verfahrensregister gestrichen wurden.

Übersicht über die hängigen Verfahren im Jahre 2007 im Verhältnis zu Verurteilungen und Bevölkerungszahl (Auswahl)[30]
Staat Hängige Verfahren (gerundet) Verurteilungen Größe (Bevölkerung)
RusslandRussland Russland 20.300 (26 %) 175 142 Mio.
TurkeiTürkei Türkei 9150 (12 %) 319 70,6 Mio.
RumänienRumänien Rumänien 8300 (10 %) 88 21,6 Mio.
UkraineUkraine Ukraine 5800 (7 %) 108 46,3 Mio.
PolenPolen Polen 3100 (4 %) 101 38,5 Mio.
TschechienTschechien Tschechien 3000 (4 %) 9 10,3 Mio.
ItalienItalien Italien 2900 (4 %) 58 59,1 Mio.
SlowenienSlowenien Slowenien 2700 (3 %) 14 2,0 Mio.
DeutschlandDeutschland Deutschland 2500 (3 %) 7 82,4 Mio.
FrankreichFrankreich Frankreich 2350 (3 %) 39 64,5 Mio.
 :  :  :  :
OsterreichÖsterreich Österreich 570 (0,7 %) 20 8,3 Mio.
SchweizSchweiz Schweiz 460 (0,6 %) 6 7,5 Mio.
Rest 18.270 (22,7 %) 405

Verurteilungsstatistik

Der Anstieg der Fallzahlen beim EGMR ist neben der Reform des Gerichtshofs und dem dadurch erleichterten Zugang auch auf die Neuaufnahme ost- und südosteuropäischer Länder in den 90er Jahren zurückzuführen. Die Verurteilungen der jeweiligen Staaten zeigen deutlich, dass Hauptprobleme vor allem im Bereich des Justizwesens liegen. Verletzungen der Grundsätze des beschleunigten Verfahrens, des fairen Verfahrens, des Anspruchs auf ein effektives Rechtsmittel, aber auch der Freiheit und Sicherheit (Freiheitsentziehungen) nehmen die übergroße Zahl der Verurteilungen ein. Bei den Verfahrensverzögerungen hebt sich Italien deutlich von anderen Staaten ab. Besondere Probleme bestehen auch in der Türkei, die bei Verurteilungen auch in der folgenden Tabelle nicht genannter Artikel meist sehr weit oben rangiert. Die meisten Verurteilungen betreffen damit vor allem ost- und südeuropäische Länder, was sich auch an der Entwicklung der Fallzahlen im Jahr 2007 zeigt. Länder mit einer Verfassungsgerichtsbarkeit, die einen effektiven Grundrechtsschutz gewährt, wie beispielsweise Deutschland, haben totz einer relativ hohen Quote anhängiger Verfahren nur geringe Verurteilungszahlen.

Übersicht über Verurteilungen in den Jahren 1999–2006 (ausgewählte Schwerpunkte)[31]
# Staat Verurteilungen gesamt (mindestens ein Verstoß) Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Strafe/Behandlung (Art. 3) Freiheit und Sicherheit (Art. 5) Faires Verfahren Art. 6) Schleuniges Verfahren (Art. 6) Privat-/Familienleben (Art. 8) Meinungsfreiheit (Art. 10) Effektives Rechtsmittel (Art. 13) Schutz des Eigentums (ZP 1 Art. 1)
1 ItalienItalien Italien 1264 1 17 192 923 60 1 35 255
2 TurkeiTürkei Türkei 1076 91 181 354 127 28 123 143 353
3 FrankreichFrankreich Frankreich 431 6 23 161 245 11 9 21 14
4 PolenPolen Polen 318 1 108 17 210 29 5 9 8
5 GriechenlandGriechenland Griechenland 258 5 5 56 181 2 1 52 39
6 UkraineUkraine Ukraine 258 12 5 200 32 11 3 62 142
7 RusslandRussland Russland 197 21 42 115 47 8 3 23 101
8 SlowenienSlowenien Slowenien 188 2 2 185 1 176
9 RumänienRumänien Rumänien 152 3 8 129 13 13 3 2 96
10 Vereinigtes KonigreichVereinigtes Königreich Vereinigtes Königreich 141 6 39 61 17 33 2 22 2
11 OsterreichÖsterreich Österreich 111 1 45 45 6 18 2
12 BulgarienBulgarien Bulgarien 109 15 126 16 45 4 2 24 9
13 TschechienTschechien Tschechien 106 7 26 73 5 1 12 4
14 SlowakeiSlowakei Slowakei 104 8 9 83 3 5 11 2
: : : : : : : : : : :
17 DeutschlandDeutschland Deutschland 53 1 9 9 23 12 1 1 1
: : : : : : : : : : :
23 SchweizSchweiz Schweiz 27 5 9 4 5 4
Total über alle Mitglieder 5400* 196 665 1561 2563 290 205 642 1079

* Fälle mit mehreren Verstößen wurden nur einmal gezählt.
2009 stehen 61.300 neuen Beschwerden 1.499 Verurteilungen gegenüber.[32]

Bedeutende Entscheidungen

Urteile mit übernationaler Bedeutung

Im folgenden sind Urteile gegen andere Staaten aufgeführt, deren Bedeutung über den innerstaatlichen Bereich hinausgeht.

  • Belgischer Sprachenfall. /. Belgien, Urteil vom 23. Juli 1968, Serie A Nr. 6. Dass ein Gesetz für den Schulunterricht die Sprache der Mehrheit der Bevölkerung in der entsprechenden Region vorschreibt, stellt keine unzulässige Diskriminierung dar. Es besteht auch kein Anspruch gegen den Staat, bestimmte Bildungseinrichtungen zu schaffen. Er muss aber den Zugang zu vorhandenen Einrichtungen gewährleisten. Der Unterricht muss zumindest in einer Landessprache abgehalten werden. Abschlüsse müssen staatlich anerkannt werden.
  • Artico. /. Italien, Urteil vom 13. Mai 1980, Serie A, Nr. 37. „The Court recalls that the Convention is intended to guarantee not rights that are theoretical or illusory but rights that are practical and effective„ (a. a. O. § 33). (Das Gericht erinnert daran, dass die Konvention es nicht beabsichtigt, theoretische oder scheinbare Rechte zu gewähren, sondern solche, die praktisch und effektiv sind.)
  • Foucher. /. Frankreich, Urteil vom 17. Februar 1997. Der nicht durch einen Verteidiger verteidigte Beschuldigte in einem Strafverfahren hat ein eigenes Recht auf Akteneinsicht.
  • Coëme. /. Belgien, Urteil vom 22. Juni 2000. Art. 6 EMRK fordert, dass das gerichtliche Verfahren durch das Gesetz so genau bestimmt ist, dass der Betroffene vorhersehen kann, wie sich einzelne Verfahrenshandlungen auswirken.[33]
  • Kudła. /. Polen, Urteil vom 26. Oktober 2000. Das innerstaatliche Recht muss für die Rüge einer menschenrechtswidrigen Verfahrensdauer einen wirksamen Rechtsbehelf vorsehen.
  • O'Halloran und Francis. /. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 29. Juni 2007. Die Pflicht, nach einem Geschwindigkeitsverstoß den Fahrer des Fahrzeugs gegenüber einer Behörde zu benennen, stellt keine Verletzung des Rechts zu schweigen dar. Der EGMR ändert seine Rechtsprechung zu nemo tenetur.[34]

Deutschland

Die folgende Auflistung enthält eine Auswahl wesentlicher Entscheidungen des EGMR, die gegen Deutschland ergangen sind.

Achtung des Privatlebens:

  • von Hannover. /. Deutschland, Nr. 59320/00, 24. Juni 2004. Gegenstand der Entscheidung war die Veröffentlichung von heimlichen Aufnahmen aus dem Privatleben von Caroline von Hannover in der Presse, die von deutschen Gerichten als zulässig eingestuft wurde. Nach Auffassung des EGMR ist bei der erforderlichen Abwägung zwischen dem Schutz des Privatlebens und der Freiheit der Meinungsäußerung maßgeblich, inwieweit die veröffentlichten Fotos zu einer Debatte beitragen, für die ein Allgemeininteresse geltend gemacht werden kann. Da die Fotos die Klägerin ausschließlich in Situationen zeigen, bei denen sie kein öffentliches Amt ausübt, sondern rein privaten Tätigkeiten nachgeht, ist dem Recht auf Achtung des Privatlebens gemäß Art. 8 hier Vorrang einzuräumen. Durch die von den deutschen Gerichten festgestellte Zulässigkeit der Veröffentlichung dieser Bilder wurde die Klägerin in diesem Recht verletzt.[35]

Eigentumsschutz:

  • Jahn u. a.. /. Deutschland, Nr. 46720/99, 72203/01 und 72552/01, 30. Juni 2005. Die im Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetz statuierte Pflicht zur entschädigungslosen Abtretung von Bodenreformgrundstücken an den Staat, sofern die Betroffenen zum 15. März 1990 oder in den letzten zehn Jahren davor nicht in der Land-, Forst- oder Nahrungsmittelwirtschaft tätig waren oder in der DDR keiner Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) angehört hatten, stellt keine Verletzung von Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 (Schutz des Eigentums) dar. In Anbetracht der Umstände ist vor dem einmaligen Hintergrunds der deutschen Wiedervereinigung dem Gebot entsprochen worden, eine gerechte Abwägung zwischen dem Schutz des Eigentums und den Erfordernissen des Allgemeininteresses vorzunehmen. Auch Art. 14 (Diskriminierungsverbot) ist nicht verletzt.[36]

Folterverbot:

  • Jalloh. /. Deutschland, Nr. 54810/00, 11. Juli 2006. Die zwangsweise Verabreichung von Brechmitteln, um einen potentiellen Dealer zum Erbrechen verschluckter Drogen zu veranlassen, verstößt gegen das Folterverbot in Art. 3. Die Verurteilung des Betroffenen auf Grundlage der hierdurch gewonnenen Beweise verletzt seine Selbstbelastungsfreiheit (Nemo-Tenetur-Grundsatz) und daher das Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1.[37]
  • Gäfgen. /. Deutschland, Nr. 22978/05, 1. Juni 2010. Die Androhung einer vorsätzlichen Misshandlung in einem Polizeiverhör ist unabhängig vom Verhalten des Betroffenen und der Beweggründe der Behörden als unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 einzustufen. Der Opferstatus des Betroffenen ist trotz Bestrafung der verantwortlichen Polizeibeamten nicht entfallen, insbesondere da die ausgesprochene Sanktion nicht den notwendigen Abschreckungseffekt hatte, um vergleichbaren Konventionsverletzungen vorzubeugen, und daher keine ausreichende Abhilfe für die konventionswidrige Behandlung gewährt wurde. Die Verwendung der dadurch erlangten Beweismittel verletzt allerdings nicht das Recht auf ein faires Verfahren, da dies keinen Einfluss auf Urteil und Strafmaß hatte, sondern die Verurteilung auf ein neues Geständnis des Betroffenen gestützt wurde.[38]

Sicherungsverwahrung:

  • M. /. Deutschland, Nr. 19359/04, 17. Dezember 2009. Die nachträgliche Verlängerung der Sicherungsverwahrung in Gestalt des Wegfalls der Zehnjahresfrist in § 67 d Absatz 3 StGB, die auch auf vor dieser Neuregelung erfolgte Anordnungen angewandt wurde, verletzt das Recht auf Freiheit (Art. 5 Abs. 1) und das Rückwirkungsverbot (Art. 7 Abs. 1).[39]
  • Großkopf. /. Deutschland, Nr. 24478/03, 21. Oktober 2010. Eine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, die im Urteil angeordnet wird, stellt keine Verletzung des Rechts auf Freiheit (Art. 5 Abs. 1) dar.[40]
  • Haidn. /. Deutschland, Nr. 6587/04, 13. Januar 2011. Eine Unterbringung im Gefängnis zu Präventionszwecken nach Verbüßung der Haftstrafe, die nicht im ursprünglichen Urteil, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt durch die Strafvollstreckungskammer gemäß den Vorschriften des Bayerischen Unterbringungsgesetzes und § 66b StGB (nachträgliche Sicherungsverwahrung) angeordnet wurde, verletzt das Recht auf Freiheit (Art. 5 Abs. 1).[41]

Sorge- und Umgangsrecht:

  • Görgülü. /. Deutschland, Nr. 74969/01, 26. Mai 2004. In einem Sorgerechtsverfahren sind auch die langfristigen Auswirkungen zu berücksichtigen, die eine dauerhafte Trennung von seinem leiblichen Vater für ein Kind haben könnten. Soweit es um die Versagung des Umgangs mit dem Kind geht, hält der EGMR fest, dass nur außergewöhnliche Umstände die Auflösung der Familienbande des Kindes rechtfertigen können, da deren Aufrechterhaltung dem Wohl des Kindes dient. Weder der erste noch der zweite Gesichtspunkt wurde von den deutschen Gerichten beachtet, weshalb Art. 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) verletzt wurde.[42]
  • Zaunegger. /. Deutschland, Nr. 22028/04, 3. Dezember 2009. Der generelle Ausschluss einer gerichtlichen Prüfung des alleinigen Sorgerechts der Mutter, wie er sich aus §§ 1626 a Absatz 2, 1672 Absatz 1 BGB ergibt, ist im Hinblick auf den damit verfolgten Zweck, den Schutz der Interessen des unehelichen Kindes, nicht verhältnismäßig und stellt aus Sicht des Vaters eine Verletzung des Diskriminierungsverbots nach Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 dar.[43]
  • Anayo. /. Deutschland, Nr. 20578/07, 21. Dezember 2010. Im vorliegenden Fall wurde dem biologischen Vater von den deutschen Gerichten der Umgang mit seinen Kindern verweigert, da dieser – obwohl er sich darum bemüht hat – nach der Geburt nie Kontakt zu seinen Kindern hatte und deshalb keine sozial-familiäre Beziehung im Sinne von § 1685 Abs. 2 BGB zwischen ihm und den Kindern bestand. Jedoch kann auch der Wunsch, eine familiäre Beziehung aufzubauen, in den Geltungsbereich von Artikel 8 fallen, wenn die Tatsache, dass noch kein Familienleben besteht, nicht dem Beschwerdeführer zuzuschreiben ist. Daher hätten hier die Belange des biologischen Vaters in die Abwägung eingestellt werden müssen. Da die Gerichte es unterlassen haben, zu prüfen, ob der Kontakt zwischen den Kindern und dem biologischen Vater unter den besonderen Umständen des Falls im Interesse der Kinder läge, ist Artikel 8 verletzt.[44]

Überlange Verfahrensdauer:

  • Sürmeli. /. Deutschland, Nr. 75529/01, 8. Juni 2006. Das deutsche Recht sieht keinen Rechtsbehelf gegen eine überlange Verfahrensdauer vor, wie er von Art. 13 gefordert wird. Weder die Verfassungsbeschwerde, die Dienstaufsichtsbeschwerde nach § 26 Absatz 2 DRiG, die bisher nicht geregelte, aber von einigen Gerichten anerkannte Untätigkeitsbeschwerde noch der Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG genügen den im Kudła-Urteil aufgestellten Anforderungen.[45]
  • Kaemena und Thöneböhn. /. Deutschland, Nr. 45749/06 und Nr. 51115/06, 22. Januar 2009. In einem Strafverfahren sind die Strafmilderung durch die Strafgerichte und Strafverfolgungsbehörden, das Absehen von Strafe und die Einstellung nach den §§ 153-154a StPO als wirksame Beschwerdemöglichkeit im Sinne von Art. 13 anzusehen. Da den wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Klägern nach der damals von der Rechtsprechung angewandten Strafzumessungslösung aber keine Kompensation gewährt werden konnte, liegt eine Verletzung von Art. 13 vor.[46]
  • Rumpf. /. Deutschland, Nr. 46344/06, 2. September 2010. Die überlange Verfahrensdauer stellt in Deutschland ein strukturelles Problem dar. Die Bundesrepublik muss spätestens ein Jahr nach Rechtskraft dieses Urteils einen Rechtsbehelf gegen überlange Verfahren einführen.[47]

Österreich

  • Nachtmann. /. Österreich, Zulässigkeitsentscheidung vom 9. September 1998. 1994 lobte Herwig Nachtmann ein Buch, das den Holocaust leugnete, und wurde gemäß Verbotsgesetz 1947 verurteilt. Seine Beschwerde begründete er mit Meinungsfreiheit gem. Art. 10, aber der Nationalsozialismus wurde als mit den Rechten der EMRK inkompatibel erkannt, sodass eine Meinungsäußerung zugunsten dieses totalitären Systems einen Missbrauch der Freiheitsrechte darstellt und nicht schützenswert sei. Bei dieser Gelegenheit wurde erneut betont, dass die strafrechtliche Verfolgung von nationalsozialistischen Äußerungen durch das Verbotsgesetz ausreichend legitimiert und zudem ein notwendiger Bestandteil der demokratischen Gesellschaft sei.[48]

Schweiz[49]

  • Burghartz. /. Schweiz, Urteil vom 22. Februar 1994. Unzulässige Ungleichbehandlung zwischen Mann und Frau bei der Möglichkeit, den eigenen Nachnamen mit dem Familiennamen zu verbinden.
  • Jäggi. /. Schweiz, Urteil vom 13. Juli 2006. Anspruch auf eine postmortale DNA-Analyse. Der EGMR konkretisiert seine Rechtsprechung zum Anspruch auf Kenntnis der eigenen Abstammung aus Art. 8 EMRK.
  • Gloor. /. Schweiz, Urteil vom 30. April 2009. Feststellung der Unvereinbarkeit des in der EMRK festgelegten Diskriminierungsverbots mit der Militärpflichtersatzabgabe bei Untauglichkeit.

Architektur des Gerichtsgebäudes

Das Gebäude des EGMR wurde vom britischen Architekten Richard Rogers entworfen und nach dreijähriger Bauzeit im Jahr 1995 fertiggestellt. Es kostete 455 Millionen Franc (rund 69,4 Millionen Euro).

Aus der Luft betrachtet, hat das Gebäude die Form einer Waage, wobei die runden Sitzungssäle die Waagschalen darstellen. Diese Struktur setzt sich auch in der Stahlkonstruktion im Gebäude fort. Hier „schweben“ die Sitzungssäle wie zwei Waagschalen gleichsam über dem Boden. Gleichzeitig erinnert das Bauwerk durch seine Lage am Fluss und die hohen Aufbauten zwischen den beiden Sälen auch an ein Schiff. Durch die Verwendung einer Stahlkonstruktion und großer Glasflächen sollte es nach Auffassung des Architekten eine besondere Offenheit ausdrücken und sich damit vom typischen monumentalen Eindruck alter Gerichtsgebäude abheben. Dieses Anliegen kommt auch in anderen Details des Bauwerks zum Ausdruck. So hatte Rogers im großen Eingangsbereich zwischen den Verhandlungssälen freistehende Tische vorgesehen, an denen die Beschwerdeführer persönlich ihre Beschwerde einreichen konnten. Heute stehen dafür Kabinen aus Glas zur Verfügung.

Die frühere Struktur des Gerichtshofs, mit einer Aufgabenverteilung zwischen Kommission und Gericht, findet sich auch im Aufbau des Gebäudes wieder. Es verfügt über zwei getrennte, parallele Flügel (zusammen rund 420 Büros), einen Beratungsraum für das Gericht und zwei Verhandlungssäle. Der kleinere Saal (520 m²), früher Saal der Kommission, wird heute vom Gerichtshof für Verhandlungen genutzt. Er verfügt über 41 Plätze für Besucher und 30 Plätze für die Parteien. Der große Saal (860 m²) hat hingegen Platz für 260 Besucher und 33 Plätze für die Parteien. In einem langen Oval angeordnet sind 49 Richterplätze. Beide Säle verfügen über entsprechende Kommunikationstechnik und abgetrennte Dolmetscherkabinen.

Siehe auch

Literatur

  • Luzius Wildhaber: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte - überlastet, überlastend oder gerade richtig? Österreichisches Institut für Menschenrechte, Salzburg 2011, ISBN 978-3-9502273-3-8.
  • Philip Leach: Taking a Case to the European Court of Human Rights. 2. Auflage. Oxford University Press, Oxford 2005, ISBN 0-19-958502-4.
  • Karen Reid: A Practitioner's Guide to the European Convention on Human Rights. 3. Auflage. Sweet & Maxwell, London 2008, ISBN 978-1-84703-120-4.
  • Jens Meyer-Ladewig / Herbert Petzold: Trivialbeschwerden in der Rechtsprechung des EGMR. De minimis non curat praetor, NJW 43/2011, 3127

Quellen

  1. http://conventions.coe.int/Treaty/Commun/ListeTableauCourt.asp?MA=3&CM=16&CL=ENG Liste der Unterzeichnerstaaten (englisch)
  2. http://www.eugrz.info/pdf/EGMR03.pdf EGMR-E 1, 10
  3. http://conventions.coe.int/Treaty/ger/Treaties/Html/155.htm Protokoll Nr. 11 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Umgestaltung des durch die Konvention eingeführten Kontrollmechanismus
  4. Protokoll Nr. 14 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Änderung des Kontrollsystems der Konvention Straßburg, 13.V.2004 (Bereinigte Übersetzung zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte Fassung)
  5. http://www.humanrights.ch/de/Instrumente/Europarat-Abkommen/Zusatzprotokolle/ZP14/index.html
  6. Aktuelle Fassung der Verfahrensordnung vom 1. April 2011 in englischer Sprache Eine amtliche deutsche Übersetzung existiert derzeit nicht.
  7. Formulare in allen Sprachen; deutschsprachiges Formular auf S. 19-26
  8. Meyer-Ladewig, EMRK, Art. 35, Rn. 5
  9. Freimanis and Līdums ./. Lettland, Nr. 73443/01 und 74860/01, 9. Februar 2006.
  10. Meyer-Ladewig, EMRK, Art. 33 Rn. 2
  11. Irland ./. Vereinigtes Königreich, Nr. 5310/71, 18. Januar 1978, deutsche Übersetzung in EGMR-E 1, 232.
  12. Zypern ./. Türkei, Nr. 25781/94, 10. Mai 2001
  13. Georgien ./. Russland, Nr. 13255/07, Zulässigkeitsentscheidung der Großen Kammer vom 30. Juni 2009 und Pressemitteilung vom 4. Februar 2011 zur Anhörung in der Sache
  14. Georgien ./. Russland, Nr. 38263/08. Die Anhörung vor der Kammer ist für den 22. September 2011 vorgesehen [1]
  15. Gutachten vom 12. Februar 2008; deutsche Übersetzung in NJW 2009, 2109.
  16. Gutachten vom 22. Januar 2010
  17. Entscheidung vom 2. Juni 2004; deutsche Übersetzung in NJW 2005, 123.
  18. BVerfG, 2 BvR 1481/04, Beschluss des Zweiten Senats vom 14. Oktober 2004 = BVerfGE 111, 307
  19. BVerfG a.a.O., Rn. 67.
  20. BVerfG a.a.O., Rn. 62.
  21. BVerfG a.a.O., Rn. 38 ff.
  22. BVerfG a.a.O., Rn. 56.
  23. BVerfG a.a.O., Rn. 47 ff.
  24. Vgl. die Aussage von Wildhaber in: Sattler, Machtkampf der roten und blauschwarzen Robenträger aus Karlsruhe und Luxemburg - Bundesverfassungsgericht contra Europarats-Gerichtshof, Das Parlament Nr. 52-53 v. 20. Dezember 2004
  25. Vgl. das zugrunde liegende Urteil EGMR Pakelli ./. Deutschland, Urteil vom 25. April 1983.
  26. Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 5A_708/2010 Urteil vom 5. November 2010 Erwägung 1.4. Auf die diversen Feststellungsbegehren ist mangels rechtlich geschützten Interesses nicht einzutreten (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Zur Durchsetzung dieser Begehren steht der Beschwerdeführerin als wirksamer Rechtsbehelf im Sinn von Art. 13 EMRK die Klage nach Art. 429a ZGB offen, die ihr einen Anspruch auf Schadenersatz und bei entsprechender Schwere der Verletzung auf Genugtuung verleiht. Auch in diesem Verantwortlichkeitsprozess ist die Feststellung der Widerrechtlichkeit als "eine andere Art der Genugtuung" möglich und zulässig (zur Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 5A_432/2010 vom 26. Juli 2010 E. 1 und 2; BGE 118 II 254 Nr. 52; Urteil des EGMR i.S. B A gegen die Schweiz vom 6. April 2000, Zusammenfassung in: VPB 64/2000 Nr. 134 S. 1323). http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=5A_708%2F2010&rank=1&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F05-11-2010-5A_708-2010&number_of_ranks=1 . Ruft man die Rechtsprechung des Schweiz. Bundesgerichts zum Art. 429a ZGB auf, findet sich kein einziges gutheissendes Urteil.
  27. E. Myjer, Dutch Interpretation of the European Convention: A Double System?, Festschrift Wiarda, 1988, 421 ff.
  28. Gesetz in Bezug auf die Stärkung des Status der Menschenrechte im norwegischem Recht vom 21. Mai (Gesetz Nr. 30) 1999
  29. Vgl. Renate Jaeger, Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg - zwischen Erfolg und Kollaps, Vortrag vom 19. April 2007
  30. Survey of Activities 2007, S. 53, 58 f.
  31. Survey of Activities 2006, S. 108 f.
  32. http://www.nzz.ch/nachrichten/politik/international/klageflut_gerichtshof_fuer_menschenrechte_europa_1.9246746.html . Die Zahlen offenbaren, dass die in den EGMR gesetzten Hoffnungen der meisten Bescherdeführerinnen und Beschwerdeführer unbegründet sind.
  33. [2]
  34. [3]
  35. [4]
  36. [5]
  37. [6]
  38. [7]
  39. [8]
  40. [9]
  41. [10]
  42. [11]
  43. [12]
  44. [13]
  45. [14]
  46. [15]
  47. [16]
  48. Nachtmann. /. Österreich
  49. Vgl. auch die Liste der Schweizer Fälle vor dem EGMR bei humanrights.ch

Weblinks

Wiktionary Wiktionary: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
 Commons: European Court of Human Rights – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

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