Europäische Gesellschaft

Europäische Gesellschaft

Die Europäische Gesellschaft (international auf Lateinisch auch Societas Europaea, kurz SE) ist eine Rechtsform für Aktiengesellschaften in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum. Mit ihr ermöglicht die EU seit dem Jahresende 2004 die Gründung von Gesellschaften nach weitgehend einheitlichen Rechtsprinzipien.

Die SE wird in EU-Dokumenten auch als Europäische Aktiengesellschaft und umgangssprachlich daher auch als Europa-AG bezeichnet.

Bis zum 1. September 2011 waren insgesamt 909 SEs registriert, davon 509 in der Tschechischen Republik und 175 in Deutschland.[1] EU-weit sind jedoch nur 189 SEs keine reinen Kapitalgesellschaften.

Inhaltsverzeichnis

Natur der Europäischen Gesellschaft

Die Europäische Gesellschaft ist eine Gesellschaftsform europäischen Rechts. Sie hat folgende Merkmale:

  • Die Europäische Gesellschaft besitzt eine eigene Rechtspersönlichkeit.[2]
  • Sie ist Kapitalgesellschaft. Ihr Mindestkapital beträgt 120.000 Euro.[3]
  • Ihr Kapital ist in Aktien zerlegt. Jeder Aktionär haftet nur bis zur Höhe des von ihm gezeichneten Kapitals.[4]
  • Sie muss ihren Sitz in einem Staat der EU oder des EWR[5] haben, kann ihn aber jederzeit in einen anderen Mitgliedstaat verlegen.[6]
  • Ihre Aktionäre versammeln sich in der Hauptversammlung und üben grundlegende Rechte aus (sozusagen die Eigentümerrechte).
  • Die Geschäftsführung kann auf folgende zwei Weisen ausgeübt werden:[7]
    • Entweder führt der Vorstand die Geschäfte und wird vom Aufsichtsrat kontrolliert (dualistisches System),
    • oder ein Verwaltungsrat übernimmt die Leitung der SE in eigener Verantwortung (monistisches System). Der Verwaltungsrat besteht aus drei Mitgliedern; die Satzung kann eine höhere oder (wenn das Grundkapital maximal 3 Mio. Euro beträgt) niedrigere Anzahl festlegen.[8] Für die Führung der laufenden Geschäfte sowie für die Vertretung der "monistischen" SE muss der Verwaltungsrat geschäftsführende Direktoren bestellen. Diese können entweder - als interne geschäftsführende Direktoren - aus dem Kreis der Verwaltungsratsmitglieder stammen; dann müssen aber die nicht-geschäftsführenden Verwaltungsratsmitglieder in der Mehrheit sein. Oder es kann sich um dem Verwaltungsratsmitglieder nicht angehörende Personen handeln, dann spricht man von externen geschäftsführenden Direktoren.[9]
  • Die Aktien können nach den jeweils nationalen Vorschriften übertragen werden. Es gehört nicht zu den notwendigen Merkmalen einer Europäischen Gesellschaft, dass ihre Aktien an einer Börse gehandelt werden.[10]

Grundsätzlich gilt: „Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung wird eine SE in jedem Mitgliedstaat wie eine Aktiengesellschaft behandelt, die nach dem Recht des Sitzstaats der SE gegründet wurde.“[11]

Vorteile einer Europäischen Gesellschaft

Die SE bietet europäischen Unternehmen die Möglichkeit, EU-weit als rechtliche Einheit mit nationalen Niederlassungen/Betriebsstätten aufzutreten. Europaweit tätigen Firmen ermöglicht die SE, ihre Geschäfte in einer Holding zusammenzufassen, und Tochtergesellschaften mit europaweit geltenden Normen zu gründen. Allerdings bleiben gewisse nationale Unterschiede noch bestehen, denn die Richtlinie zur SE schafft nur ein Rahmenwerk, das durch nationale Gesetzgebung für Aktiengesellschaften spezifiziert wird. Auf diese Weise gibt es mehr Vereinheitlichung, aber keine vollständige Deckungsgleichheit.

Durch die Struktur der SE werden grenzüberschreitende M&A-Transaktionen vereinfacht. Damit können Unternehmen eine Expansion und Neuordnung über Ländergrenzen hinweg vornehmen – ohne die teuren und zeitraubenden Formalitäten für mehrere Tochtergesellschaften in den einzelnen Staaten.

Da die SE ihren Sitz unter der Wahrung der Identität in einen anderen Mitgliedstaat verlegen kann, ohne dass eine Auflösung im Wegzugsstaat oder Neugründung im Zuzugsstaat erforderlich wäre, wird eine Sitzwahl aus rein wirtschaftlichen Gründen für Unternehmen ermöglicht.

Ein weiterer Vorteil wird in der psychologischen Wahrnehmung gesehen, da durch die Gründung der Zusammenschluss gleichwertiger Partner zumindest suggeriert wird, in der Außendarstellung jedoch nicht ein nationales Unternehmen durch ein anderes nationales Unternehmen übernommen wird (sogenannte mergers of equals).

Für Banken und Versicherungen spielt der Gesichtspunkt eine Rolle, dass sie es bei einem Betriebsstättenkonzern, für den sich die SE besonders eignet (anders als bei einem Konzern mit Tochtergesellschaften) nur mit einer Aufsichtsbehörde zu tun haben, nämlich der des Sitzstaates.[12]

Auch von mittelständischen Unternehmen wird die SE zunehmend als Rechtsform genutzt, um ihrem internationalen Marktauftritt Rechnung zu tragen oder um die Unternehmensnachfolge mit Hilfe des monistischen Systems stufenloser zu gestalten.[13]

Die Gewerkschaften schließlich haben die SE - der sie wegen der aushandelbaren Mitbestimmung zugleich skeptisch gegenüber stehen - laut Kommissionsbericht als Mittel entdeckt, ein paneuropäisches Arbeitnehmerbewusstsein zu bilden.[14]

Firmenleitung, Mitbestimmung, Rechnungslegung und Insolvenz

Die Leitung beziehungsweise Geschäftsführung einer Europäischen Gesellschaft kann (wie in Mitteleuropa üblich) in Vorstand und Aufsichtsrat geteilt oder wie im angelsächsischen Rechtsraum ein Board of Directors mit exekutiven und nicht exekutiven Managern sein. In Deutschland und Österreich wird dieses Board „Verwaltungsrat“ genannt. Die Gründer müssen sich in der Satzung zwischen dem dualistischen und dem monistischen Modell entscheiden.

Die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE richtet sich nach den die Richtlinie 2001/86/EG[15] umsetzenden (vgl. Art. 288 Abs. 3 AEUV) nationalen Umsetzungsakten. In Deutschland erfolgte die Umsetzung durch das SEBG, das nach Maßgabe der Richtlinie unionsrechtskonform auszulegen ist. Die Richtlinie sieht vor, dass ein von den Arbeitnehmern gewähltes Besonderes Verhandlungsgremium (BVG) und Vertreter der Gründungsgesellschaft(en) die Arbeitnehmerbeteiligung in einer Beteiligungsvereinbarung regeln (§ 21 SEBG, Art. 4 Richtlinie 2001/86/EG).[16] Kommt es während der sechsmonatigen Verhandlungen, die auf bis zu ein Jahr ausgedehnt werden können, nicht zu einer Einigung, greift eine sogenannte Auffanglösung (§§ 22 ff., 34 ff. SEBG, Art. 7 Richtlinie 2001/86/EG i.V.m. den Anhängen), die sich im Grundsatz an dem höchsten bisherigen Mitbestimmungsgrad in einer der beteiligten Gesellschaften bemisst, aus denen die SE hervorgegangen ist. Die Beteiligung der Arbeitnehmer umfasst sowohl ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung (in Deutschland grds. durch den SE-Betriebsrat verwirklicht) als auch die Mitbestimmung in den Organen der SE. Nationales Mitbestimmungsrecht (in Deutschland z.B. MitbestG, DrittelbG) findet nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 SEBG, Art. 13 Abs. 3 lit. a) Richtlinie 2001/86/EG auf die SE keine Anwendung. In Deutschland firmieren von den großen Gesellschaften unter anderem die Allianz (seit 13. Oktober 2006), Fresenius (seit 13. Juli 2007) und BASF (seit 14. Januar 2008) als SE, wobei alle drei Gesellschaften das dualistische Leitungssystem bei Beibehaltung der quasi-paritätischen Mitbestimmung im Aufsichtsrat als Leitungsmodell beschlossen haben. Im Zuge der Umwandlung in eine SE wurden allerdings die Aufsichtsräte auf 12 Mitglieder verkleinert und der Wegfall des Sitzes der leitenden Angestellten vereinbart. Erste empirische Untersuchungen zeigen, dass entgegen vielfach geäußerter Vorbehalte die Mitbestimmung keinen Hinderungsgrund für die Umwandlung in eine SE darstellt.[17]

Die Rechnungslegung und die Handhabung von Insolvenzen erfolgen weiterhin nach nationalem Recht.

Gründung

Es bestehen vier verschiedene Möglichkeiten zur Gründung einer „Europa-AG“[18]:

  • Zusammenschluss (Verschmelzung/Fusion) von bestehenden Gesellschaften,
  • Gründung einer Holding-Gesellschaft,
  • Gründung einer gemeinsamen Tochtergesellschaft durch mehrere Gesellschaften oder durch eine bereits bestehende SE,
  • Umwandlung einer nationalen Aktiengesellschaft.

Folgende Bedingungen müssen außerdem erfüllt sein:

  • Grundsätzlich können sich nur Gesellschaften aus EU- und EWR-Mitgliedstaaten an der Gründung beteiligen. Die Einbeziehung der EWR-Gesellschaften ergibt sich aus dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 93/2002 vom 25. Juni 2002 zur Änderung des Anhangs XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens, ABl L 266 vom 3. Oktober 2002, S. 69.
  • Eine wesentliche Voraussetzung für die Gründung einer SE ist ein grenzüberschreitendes Element, abhängig von der jeweiligen Gründungsform (Vgl. zu den folgenden Ausführungen Art. 2 SE-VO).
    • Verschmelzung: Die beteiligten Aktiengesellschaften müssen aus mindestens zwei Mitgliedstaaten stammen (sog. Mehrstaatenbezug)
    • Holding-SE: Entweder sind wie bei der Verschmelzung mindestens zwei der beteiligten Gesellschaften in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig und haftungsbeschränkt, es besteht aber auch die Möglichkeit eines Zusammenschlusses von Gesellschaften aus demselben Mitgliedstaat, sofern mindestens zwei dieser Gesellschaften seit mindestens zwei Jahren über eine Tochtergesellschaft oder eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat verfügen.
    • Tochter-SE: Gleich wie Holding-SE mit der zusätzlichen Möglichkeit dass auch nicht Haftungsbeschränkte Gesellschaften eine SE Tochter gründen können.
    • Umwandlungs-SE: Die umzuwandelnde Aktiengesellschaft muss seit mindestens zwei Jahren eine Tochtergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat haben, eine Zweigniederlassung genügt nicht.
    • Tochter-SE einer bestehenden SE: kein grenzüberschreitendes Element notwendig, weil dieses bereits bei der Gründung der ursprünglichen SE erfüllt war.
  • Das Kapital muss mindestens 120.000 Euro betragen.
  • Welche Rechtsträger zur Gründung einer Societas Europaea berechtigt sind, hängt von der jeweiligen Gründungsform ab. Zur Gründung einer SE durch Verschmelzung sind ausschließlich Aktiengesellschaften berechtigt, eine Holding-SE kann von Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung gegründet werden, eine gemeinsame Tochter-SE kann von allen Gesellschaften nach Art. 48 Abs. 2 EGV gegründet werden (darunter fallen die Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften sowie andere juristische Personen), die Umwandlung in eine SE steht wiederum nur Aktiengesellschaften zur Verfügung. Als fünfte Gründungsvariante sieht die SE-VO die Gründung einer Tochter-SE durch eine bestehende SE vor. Eine bereits gegründete SE kann sich an allen Gründungsformen beteiligen.

Information und Förderungen

Im EU-Budget ist ein Betrag vorgesehen, um die Arbeitnehmer auf die Umstellungs-Verhandlungen vorzubereiten. In der Haushaltslinie B3-4003 heißt es: Ein prioritäres Ziel ist der „Austausch von Informationen und Erfahrungen zur Vorbereitung der Arbeitnehmer in der Europäischen Aktiengesellschaft auf Information, Anhörung und Mitwirkung.“

Rechtliche Grundlagen

Europäische Union

Rechtsgrundlage für die Europäische Aktiengesellschaft ist die EG-Verordnung 2157/2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) vom 8. Oktober 2001. Die Verordnung ist nach einer Übergangsfrist von drei Jahren am 8. Oktober 2004 in Kraft getreten. Wie alle Verordnungen der Europäischen Union ist auch die SE-Verordnung unmittelbar geltendes Recht, d. h. sie musste von den EU-Mitgliedstaaten nicht gesondert in nationales Recht umgesetzt werden.

Ergänzt wird die SE-Verordnung durch die Richtlinie 2001/86/EG zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer vom 8. Oktober 2001. Die Richtlinie entfaltet keine unmittelbare Rechtswirkung. Sie muss daher von den EG-Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.

Die Europäische Kommission hat am 17. November 2010 einen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat über die Anwendung der Verordnung vom 8. Oktober 2001 vorgelegt,[19] in dem sie die bisherigen Erfahrungen mit der SE zusammenfasst und einige rechtliche Verbesserungen anregt und Vorschläge dazu in Aussicht stellt. Sie schlägt dabei insbesondere eine Vereinfachung des zeitaufwändigen und komplexen Gründungsverfahrens vor.

Deutschland

In Deutschland hat der Bundestag das Gesetz zur Einführung der Europäischen Gesellschaft (SE-Einführungsgesetz)[20] beschlossen, das am 29. Dezember 2004 in Kraft getreten ist und seit der Neufassung durch das ARUG in der Fassung vom 30. Juli 2009 gilt.[21]

Das SE-Einführungsgesetz besteht im Wesentlichen aus zwei Einzelgesetzen: dem Gesetz über die Ausführung der EG-Verordnung über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE-Ausführungsgesetz) und dem Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft (SE-Beteiligungsgesetz). Das SE-Ausführungsgesetz ergänzt die europäische SE-Verordnung. Das SE-Beteiligungsgesetz setzt die SE-Richtlinie in deutsches Recht um.

Österreich

In Österreich wurde das SE-Gesetz rechtzeitig am 24. Juni 2004 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Liechtenstein

Das Liechtensteinische SE-Gesetz datiert vom 25. November 2005.[22]

Satzungsrecht der SE

Europäische Aktiengesellschaften sind dazu verpflichtet, sich eine Satzung zu geben.[23] Die Besonderheit bei der SE besteht darin, dass die Satzung dort, wo die SE-Verordnung ihr für Regelungen ausdrücklich einen Spielraum eröffnet, sogar nationalen Gesetzen vorgeht. In Bereichen, die die SE-Verordnung nicht oder nur teilweise regelt, muss sie sich allerdings in den dann ergänzend anwendbaren nationalen Rechtsrahmen einfügen. Diese auf den ersten Blick ungewöhnliche Normenhierarchie ist in Artikel 9 der SE-Verordnung festgelegt; sie beruht darauf, dass es sich bei der SE um eine Rechtsform europäischen Rechts handelt, auf die das nationale Recht des Sitzstaates nur ergänzend anwendbar ist.

Beteiligung Schweizer Unternehmen

Da die Schweiz weder Mitglied der EU noch des EWR ist, ist eine Europäische Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz nicht möglich. Schweizer Unternehmen können allerdings über Tochterunternehmen mit Sitz in der EU bzw. dem EWR eine Europäische Gesellschaft besitzen oder an ihr beteiligt sein.[18]

Steuerliche Behandlung

Der Regelungsgehalt der SE-Verordnung umfasst nicht die steuerrechtlichen Verhältnisse der Europäischen Aktiengesellschaft. Daher weicht die steuerliche Behandlung der SE gem. Art. 10 SE-VO nicht von der einer nationalen Aktiengesellschaft des Sitzstaates ab. Sie folgt grundsätzlich den örtlichen Steuergesetzen. Angesichts der typischerweise – innerhalb des Binnenmarkts – grenzüberschreitenden Tätigkeit der SE sind daneben europarechtliche Vorschriften zu berücksichtigen. Zum einen müssen sich alle nationalen Regelungen am primären Gemeinschaftsrecht messen lassen. Bezugspunkt diesbezüglicher Beurteilungen durch den Europäischen Gerichtshof stellen häufig die im EG-Vertrag kodifizierten Grundfreiheiten dar. Zum anderen nimmt das sekundäre Gemeinschaftsrecht, insbesondere in Gestalt der Fusionsrichtlinie und der Mutter-/Tochter-Richtlinie, erheblichen Einfluss auf die steuerliche Behandlung der SE. Die Europäische Gemeinschaft hat die persönlichen Anwendungsbereiche dieser Rechtsakte hierfür in jüngster Zeit expressis verbis auf die SE ausgedehnt. Nach h. M. sind die Richtlinien allerdings schon aufgrund des Gleichbehandlungsgebots mit nationalen Gesellschaften anwendbar.

Praktische Bedeutung

Das European Trade Union Institute for Research, eine Einrichtung des Europäischen Gewerkschaftsbundes, beobachtet die Zahl der SE-Gründungen europaweit und stellt aktuelle Zahlen und Auswertungen auf seiner Webseite zur Verfügung. In den ersten Jahren nach Inkrafttreten der EU-Verordnung war die Anzahl der gegründeten SEs zunächst gering, stieg dann aber über die Jahre hinweg progressiv an. Bis zum 16. November 2010 waren danach insgesamt 658 SEs registriert, davon allein 313 in der Tschechischen Republik und 154 in Deutschland.[24] Die Tendenz ist weiter steigend, wie sich an den ebenfalls auf der Webseite des European Trade Union Institute for Research wiedergegebenen Zahlen der geplanten Gründungen ergibt (November 2010: 14 europaweit).

Wegen der schnellen Verabschiedung des österreichischen SE-Gesetzes stammt die „erste Europa-AG“ aus Österreich; Schon am 12. Oktober 2004, also schon vier Tage nach Inkrafttreten der EU-Verordnung ließ sich die Bauholding STRABAG als Aktiengesellschaft europäischen Rechts eintragen. Bis zum 1. Juni 2011 waren 16 SEs eingetragen.[25]

In Deutschland wurde im August 2006 das Unternehmen MAN Diesel, Tochtergesellschaft des Maschinenbau-Konzerns MAN für die Sparte Dieselmotoren, als erste SE nach Abschluss einer Mitbestimmungsvereinbarung eingetragen. [26] Weitere bekannte Unternehmen sind gefolgt (z.B. Allianz, BASF, Deichmann, Dekra, Deloitte, E.ON Energy Trading, Fresenius, Gütermann, Klöckner, Knauf, Porsche, Schering, Tchibo, Tesa).[27] Im Oktober 2010 hat Puma angekündigt, sich nach der Hauptversammlung April 2011 in eine SE umzuwandeln.[28]

Über die Gründe für den besonderen Erfolg der SE in der Tschechischen Republik besteht zur Zeit noch Unklarheit. Die meisten der dort gegründeten SEs sind kleine Unternehmen, über die kaum Informationen zu beschaffen sind.[29]

In Liechtenstein waren Ende 2009 4 SEs registriert.[30]

Literatur

  • Werner Altmeyer/Thomas Diekmann/Ulrich Zachert: Europäische Aktiengesellschaft: Verhandlung einer Mitbestimmungsvereinbarung für die tesa SE. In: AiB. 30. Jg., Heft 5, 2009, S. 260-263.Download
  • Gregor Bachmann: Die Societas Europaea und das europäische Privatrecht. In: ZEuP. 16. Jg., Bd. 1, 2008, S. 32–58.
  • Roberto Bartone, Ralf Klapdor (Hrsg.): Die Europäische Aktiengesellschaft. Recht, Steuer, Betriebswirtschaft. Erich Schmidt Verlag, Berlin 2005, ISBN 3-503-08709-5.
  • Ulrike Binder, Michael Jünemann, Friedrich Merz, Patrick Sinewe: Europäische Aktiengesellschaft (SE) - Recht, Steuern, Beratung. Gabler Verlag, Wiesbaden 2007, ISBN 978-3-8349-0444-7.
  • Peter Theodor Breit: Societas Europaea (SE) und Societas Cooperativa Europaea (SCE): Bewertung der Rechtsgrundlagen und ihrer Auswirkungen aus der Sicht der Arbeitnehmer deutscher Unternehmen. LIT Verlag, Münster 2010, ISBN 3-643-10889-3.
  • Andreas Engert: Der international-privatrechtliche und sachrechtliche Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Aktiengesellschaft. In: Zeitschrift für Vergleichende Rechtswissenschaft (ZVglRWiss), 104. Bd. (2005), S. 444-460.
  • Gülsen Erkis: Die Besteuerung der Europäischen (Aktien-)Gesellschaft - Societas Europaea (SE). Verlag Dr. Kovac, Hamburg 2006, ISBN 3-8300-2613-7.
  • Andreas Hoger: Kontinuität beim Formwechsel nach dem UmwG und der grenzüberschreitenden Verlegung des Sitzes einer SE. Carl Heymanns Verlag, Köln 2008, ISBN 978-3-452-26831-0.
  • Manz, Mayer, Schröder (Hrsg.): Europäische Aktiengesellschaft - SE, Kommentar zu Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht und Besteuerung der SE. 2. Auflage. Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 2010, ISBN 978-3-8329-5548-9.
  • Krzysztof Oplustil, Christoph Teichmann (Hrsg.): The European Company - all over Europe: A state-by-state account of the introduction of the European Company. De Gruyter Verlag, Berlin 2004, ISBN 3-89949-096-7.
  • Nico Raabe: Die Mitbestimmung im Aufsichtsrat - Theorie und Wirklichkeit in deutschen Aktiengesellschaften. Erich-Schmidt-Verlag, Berlin 2011.
  • Wolf-Georg Ringe: Die Sitzverlegung der Europäischen Aktiengesellschaft. Mohr Siebeck, Tübingen 2006, ISBN 3-16-149102-5.
  • Edgar Rose, Roland Köstler: Mitbestimmung in der Europäischen Aktiengesellschaft (SE). Bund-Verlag, Frankfurt am Main 2011, ISBN 978-3-7663-6088-5 (In der Reihe "Betriebs- und Dienstvereinbarungen" der Hans-Böckler-Stiftung).
  • Marc Schreiner: Zulässigkeit und wirtschaftliche Neugründung einer Vorrats-SE. Verlag Dr. Kovac, Hamburg 2009, ISBN 3-8300-3902-6.
  • Manuel René Theisen, Martin Wenz (Hrsg.): Die Europäische Aktiengesellschaft. Recht, Steuern und Betriebswirtschaft der Societas Europaea (SE). 2. Auflage. Brüssel, ISBN 3-7910-2266-0 (mit einem Vorwort von Frits Bolkestein, EU-Kommissar a. D.).
  • Roderich C. Thümmel: Die Europäische Aktiengesellschaft (SE) - ein Leitfaden für die Unternehmens und Beratungspraxis. Frankfurt am Main 2001, ISBN 3-8005-1357-9.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. http://www.worker-participation.eu/European-Company/SE-COMPANIES-News/Facts-and-Figures
  2. EG-Verordnung Nr. 2157/2001, Titel I, Art. 1, Abs. 3.
  3. EG-Verordnung Nr. 2157/2001, Titel I, Art. 4, Abs. 2 und Abs. 3.
  4. EG-Verordnung Nr. 2157/2001, Titel I, Art. 1, Abs. 2.
  5. Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 93/2002 vom 25. Juni 2002 zur Änderung des Anhangs XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens, ABl. L 266/69 vom 3. Oktober 2002
  6. EG-Verordnung Nr. 2157/2001, Titel I, Art. 7 und Art. 8.
  7. EG-Verordnung Nr. 2157/2001, Titel III, Art. 38, 39 und 43.
  8. § 23 SE-Ausführungsgesetz
  9. § 40 SE-Ausführungsgesetz
  10. Die EG-Verordnung Nr. 2157/2001 macht zum Handel mit Aktien keine Feststellungen.
  11. EG-Verordnung Nr. 2157/2001, Titel I, Art. 10.
  12. http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2010:0676:FIN:DE:PDF, dort S. 4
  13. Heckschen FS Westermann, 999, 1000
  14. http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2010:0676:FIN:DE:PDF, S. 4
  15. Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer, ABl. Nr. L-294 vom 10. November 2001 S. 22 - 32
  16. Dazu monographisch Gerrit Forst, Die Beteiligungsvereinbarung nach § 21 SEBG, Carl Heymann Verlag, Köln 2010 (zugl. Bonn, Univ., Diss. 2009)
  17. Nico Raabe: Die Mitbestimmung im Aufsichtsrat - Theorie und Wirklichkeit in deutschen Aktiengesellschaften. Erich-Schmidt-Verlag, Berlin 2011, S. 303 ff. ISBN 978-3-503-12619-4
  18. a b Germany Trade and Invest: Die europäische Aktiengesellschaft, 15. Juli 2005.
  19. http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2010:0676:FIN:DE:PDF
  20. Gesetzestext
  21. BGBl. I 2009 S. 2479
  22. http://www.gesetze.li/Seite2.jsp?LGBlm=2006026
  23. vgl. Art. 20 Abs. 1 Buchstabe h, Art. 32 Abs. 2 und Art. 37 Abs. 7 SE-Verordnung; bei der Gründungsvariante "Gründung einer Tochter-SE" folgt dies allerdings erst aus dem jeweils anwendbaren nationalen Recht.
  24. http://www.worker-participation.eu/European-Company/SE-COMPANIES-News/Facts-and-Figures
  25. http://www.worker-participation.eu/European-Company/SE-COMPANIES-News/Facts-and-Figures
  26. EBR-News 2006
  27. vgl. http://www.worker-participation.eu/European-Company/SE-COMPANIES-News/Facts-and-Figures; Manz/Mayer/Schröder, Europäische Gesellschaft - SE, Teil A Vorbemerkungen Rn. 89
  28. http://www.boerse-go.de/nachricht/Puma-AG-wird-zur-SE,a2349303.html
  29. Beim ETUI werden diese Gesellschaften deshalb als "UFOs" bezeichnet, vgl. http://www.worker-participation.eu/index.php/European-Company/SE-COMPANIES-News/Facts-and-Figures
  30. http://www.llv.li/amtsstellen/llv-gboera-oera/llv-gboera-oera-amtsgeschaefte-statistik.htm

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