Ernst Forsthoff

Ernst Forsthoff

Ernst Forsthoff (* 13. September 1902 in Laar, heute Duisburg; † 13. August 1974 in Heidelberg) war ein deutscher Staatsrechtler.

Inhaltsverzeichnis

Leben

Der Sohn des Theologen Heinrich Forsthoff studierte nach dem Abitur an den Universitäten Freiburg, Marburg und Bonn Rechts- und Staatswissenschaften (u.a. bei Carl Schmitt). Nach der Habilitation an der Universität Freiburg wurde er 1933 als Nachfolger des infolge der Machtübernahme der Nationalsozialisten emigrierten Hermann Heller an die Universität Frankfurt am Main berufen. 1935 wechselte er an die Universität Hamburg. 1936 folgte ein Ruf an die Universität Königsberg. Nach Aufhebung der Aufnahmesperre wurde er 1937 Mitglied der NSDAP.[1] 1942 wurde er an die Universität Wien berufen. Nach Erlass eines Rede- und Berufsverbots durch die Gestapo konnte Forsthoff sein Lehramt nicht ausüben, wurde aber 1943 an die Universität Heidelberg berufen.

Das bekannteste Werk Forsthoffs aus der Zeit des Nationalsozialismus ist die 1933 erschienene Schrift Der totale Staat. In seiner 1938 erschienenen Schrift „Die Verwaltung als Leistungsträger“ entwickelte er den bis heute verwendeten Begriff der Daseinsvorsorge.

Neben Carl Schmitt, Karl Larenz, Theodor Maunz, Herbert Krüger u.a. zählte Forsthoff zu den Juristen, die sich bestrebt zeigten, durch ihre Arbeiten dem Nationalsozialismus staatsrechtliche Legitimität zu verschaffen . Forsthoff selbst sagte, er sei wie viele zuerst dem „Zauber Hitlers erlegen“. Nach Aussage des Rechtshistorikers Bernd Rüthers wandte sich Forsthoff aber später aufgrund seiner Erfahrungen mit dem Regime freiwillig und überzeugt vom Nationalsozialismus ab.[2]

Nach Kriegsende 1945 wurde er auf Anordnung der US-Militärregierung aus dem Dienst entlassen, er konnte nach einer Lehrtätigkeit in Frankfurt ab 1950[1] aber schon 1952 auf einen Lehrstuhl zurückkehren. Nach dem Kriege trat Forsthoff auch als Kommentator des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Erscheinung. Eine besondere Rolle spielte Forsthoff dabei in der Debatte um die Begriffe Sozialstaatlichkeit und Rechtsstaatlichkeit und deren Zusammenspiel im Verfassungsrecht. Vor diesem Hintergrund kam es zwischen ihm und Wolfgang Abendroth, der eine andere Auffassung von Sozialstaatlichkeit vertrat, zur Forsthoff-Abendroth-Kontroverse.

Bei der Entlassung Zyperns in die Unabhängigkeit 1960 war Forsthoff maßgeblich an der Erarbeitung der Verfassung der Republik Zypern beteiligt. Bis 1963 war er Präsident des zyprischen Verfassungsgerichts.

Als seine Schüler gelten Karl Doehring, Georg-Christoph von Unruh, Roman Schnur, Wilhelm Grewe, Hans Hugo Klein, Michael Ronellenfitsch, Willi Blümel und Karl Zeidler.

„Der totale Staat“

Seinem Büchlein, das Forsthoff im Jahre 1933 veröffentlicht hatte, setzte er zum Ziel:

„Hier soll versucht werden, aus dem Sinn der Geschichte, aus den Erfahrungen des 19. und 20. Jahrhunderts und den Ereignissen der neuesten Zeit heraus das Ziel der nationalsozialistischen Revolution in dem totalen Staat zu fixieren.“[3]

„Totaler Staat“ ist dem Liberalismus der Gegenbegriff zum „Minimalstaat“, in den Worten Forsthoffs jedoch: „der Staat mit umfassender inhaltlicher Fülle im Gegensatz zum inhaltlich entleerten, durch Autonomisierungen, d. h. juristische Sicherungen vorausgesetzter Eigengesetzlichkeiten minimalisierten und nihilisierten liberalen Staat“.

„Der totale Staat ist darum ein liberales Wort für eine ganz und gar unliberale Sache, für eine Art staatlicher Gemeinschaft, welche naturgemäß eine mehr als hundertjährige Epoche deutscher Geschichte, eben die liberale, nie wird verleugnen können, die sich aber bewußt von ihr zu trennen sucht, ohne andererseits aus dem bloßen Gegensatz zum 19. Jahrhundert verstanden werden zu können.“

Der reine Rechtsstaat, das heißt der Staat, „der sich existenziell erschöpfe in einer Rechts- und Ämterordnung“, sei „der Prototyp einer Gemeinschaft ohne Ehre und Würde“. Die nationalsozialistische Revolution, so schrieb hier Forsthoff 1933, habe den „liberalen Rechtsstaat hinweggefegt“. Nachdem im 19. Jahrhundert die Außenpolitik mit militanten Volksheeren und Expansionswillen nach außen dominiert habe, breche nun ein Jahrhundert der Innenpolitik an, welches das formale Verfassungsrecht ablöse durch „echte, sachliche Unterscheidungen“, nämlich auf der Basis „von Freund und Feind, von volksgemäß und volksfremd, von deutsch und undeutsch“.

Die Weimarer Verfassung habe einen Staat „ohne Substanz“ gebildet; eine solche Substanz, aus der der Staat seine Kraft beziehe, könne eine Monarchie von Gottes Gnaden oder nunmehr das Volk, der Führer und sein Mythos sein. Die Weimarer Republik habe den Staat an den Pluralismus von Interessen ausgeliefert; Politik setze aber Macht und Autorität, eine Rangordnung von Verhältnissen der Über- und Unterordnung voraus.

Das Führerprinzip und die Diskriminierung und Verfolgung der Juden verteidigte er damit: „Darum wurde der Jude … zum Feind und mußte als solcher unschädlich gemacht werden“.[4] „Führergewalt“ definierte er in demselben Buch als nicht durch Kontrollen gehemmte, sondern ausschließliche und unbeschränkte Macht: „Die Führergewalt ist umfassend und total; sie vereinigt in sich alle Mittel der politischen Gestaltung; sie erstreckt sich auf alle Sachgebiete des völkischen Lebens; sie erfasst alle Volksgenossen, die dem Führer zu Treue und Gehorsam verpflichtet sind.“

Der Begriff des "totalen Staates" wurde später von der politischen Theorie im Begriff "Totalitarismus" aufgegriffen.[5]

Veröffentlichungen (Auszug)

  • Der totale Staat, 1. Aufl. Hamburg 1933, 2. Aufl. 1934.
  • Die Verwaltung als Leistungsträger, 1938.
  • Deutsche Verfassungsgeschichte der Neuzeit, 1. Aufl. 1940, 4. Aufl. 1972.
  • Lehrbuch des Verwaltungsrechts. Bd. I: Allgemeiner Teil, 1. Aufl. 1950, 10. Aufl. 1973.
  • Verfassungsprobleme des Sozialstaates, 1954.
  • Rechtsstaat im Wandel. Verfassungsrechtliche Abhandlungen 1950 - 1964, 1964.
  • (Herausgeber:) Rechtsstaatlichkeit und Sozialstaatlichkeit, 1968.
  • Der Staat der Industriegesellschaft, 1971.

Literatur

  • Karl Doehring, Hg.: Festgabe für Ernst Forsthoff zum 65. Geburtstag. Mit Forsthoff-Bibliographie. C. H. Beck, München 1967 S. 189-215
  • Roman Schnur, Hg.: Festschrift ... zum 70. Geburtstag. C.H. Beck, München 1972. 2. Aufl. 1974. ISBN 3-406-05661-X
  • Ulrich Storost, Staat und Verfassung bei Ernst Forsthoff. Peter Lang, Frankfurt am Main 1978. ISBN 3-8204-64778
  • Gerhard Mauz: Ernst Forsthoff und andere…, in: Karl Corino Hg.: Intellektuelle im Bann des Nationalsozialismus. Hamburg 1980, ISBN 3-455-01020-2 S. 193 - 203
  • Christian Schütte: Progressive Verwaltungsrechtswissenschaft auf konservativer Grundlage. Zur Verwaltungsrechtslehre Ernst Forsthoffs. Duncker & Humblot, Berlin 2006, ISBN 978-3-428-11913-4
  • Briefwechsel Ernst Forsthoff - Carl Schmitt (1926-1974). Hgg. Angela Reinthal, Reinhard Mußgnug und Dorothee Mußgnug, unter Mitarbeit von Gerd Giesler und Jürgen Tröger. Akademie, Berlin 2007, ISBN 978-3-05-003535-2;[6] (eingeschränkte Vorschau).
  • Bernd Rüthers: Überlebende und überlebte Vergangenheiten. Zwei Starjuristen einer Diktatur unter sich, in Zs. Myops. Berichte aus der Welt des Rechts, Heft 4, 2008, S. 67 - 75
  • Florian Meinel: Der Jurist in der industriellen Gesellschaft: Ernst Forsthoff und seine Zeit. Berlin: Akademie-Verlag, 2011; ISBN 978-3-05-005101-7.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. a b Ernst Klee: Das Personenlexikon zum Dritten Reich. Wer war was vor und nach 1945. Fischer Taschenbuch Verlag, Zweite aktualisierte Auflage, Frankfurt am Main 2005, S. 159.
  2. Bernd Rüthers: Überlebende und überlebte Vergangenheiten - Zwei Starjuristen einer Diktatur unter sich, in: myops - Berichte aus der Welt des Rechts, Heft 4 (2008), S. 67 ff., 70
  3. Ernst Forsthoff: Der totale Staat. Hanseatische Verlagsanstalt Hamburg 1933. S. 29.
  4. Zitat bei Ernst Klee: Das Personenlexikon zum Dritten Reich, Fischer Taschenbuch 2005, S. 159.
  5. Arnhelm Neusüss: Einführung. Schwierigkeiten einer Soziologie des utopischen Denkens. In: Arnhelm Neusüss, (Hrg.): Utopie. Begriff und Phänomen des Utopischen. Frankfurt New York 3. überarb. u. erw. Aufl. 1986. S. 37ff.)
  6. darin Nr. 302: über den gemeinsamen Freund Ernst Woermann

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