Erlass (Steuerrecht)

Erlass (Steuerrecht)

Der Erlass im Steuerrecht bewirkt das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis auf Antrag des Steuerschuldners. Dabei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Behörde, die über den Antrag durch Verwaltungsakt entscheidet. Rechtsmittel gegen die Entscheidung ist der Einspruch bzw. der Widerspruch.

Inhaltsverzeichnis

Allgemeines

Es wird zwischen dem Erlass im Festsetzungsverfahren (abweichenden Festsetzung aus Billigkeitsgründen, § 163 AO) und dem Erlass im Erhebungsverfahren (§ 227 AO) unterschieden. Während bei der abweichenden Festsetzung aus Billigkeitsgründen nur Steuern und Zinsen erlassen werden können, ist nach ergangener Steuerfestsetzung auch ein Erlass von steuerlichen Nebenleistungen wie Säumniszuschlägen möglich. In beiden Fällen muss der Steuerschuldner in einem Antrag Erlassgründe vorbringen, die entweder in seiner Person begründet sind oder in der Sache an sich.

Persönliche Erlassgründe

Als persönlicher Erlassgrund kommt grundsätzlich die wirtschaftliche Situation des Antragstellers in Betracht. Der Schuldner muss erlassbedürftig sein, sodass die Zahlung der rückständigen Steuern und Nebenleistungen seine wirtschaftliche Existenz bedrohen oder vernichten würde. Daneben muss der Schuldner erlasswürdig sein; er darf die Notlage nicht selber herbeigeführt oder in der Vergangenheit gegen die Interessen der Allgemeinheit verstoßen haben.

Sachliche Erlassgründe

Sachliche Erlassgründe haben ihre Ursache in den steuergesetzlichen Regelungen. Im Einzelfall kann es sein, dass eine Steuer nach dem Gesetzeswortlaut zu zahlen ist, dies aber mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht mehr vereinbar ist. Dies ist z. B. der Fall, wenn die Finanzbehörde eine der ihr auferlegten Fürsorgepflichten verletzt hat. Ein weiteres Beispiel ist der Erlass von Nachzahlungszinsen bei freiwillig gezahlten Abschlägen auf die Steuer.

Siehe auch

Literatur

Weblinks

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